Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV 1978)

Ausfertigungsdatum
1978-08-25
Fundstelle
BGBl I: 1978, 1515
Zuletzt geändert durch
Art. 527 V v. 31.10.2006 I 2407

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Abs. 2, der §§ 53 und 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird verordnet:

§ 1

(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.

(2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:

  1. für die Fahrt über die Watten zwischen Ems, Jade, Weser und Elbe, zwischen Varel und Wilhelmshaven, sowie auf den Zufahrten zu den Ostfriesischen Inseln mit Ausnahme von Borkum und zu den Häfen der ostfriesischen Küste das Befähigungszeugnis AKü oder BKü;

  2. für die Fahrt auf der Lesum, Hunte, Oste, Schwinge, Este, Lühe, Stör, Krückau, Pinnau, Hever, Eider, zwischen der schleswig-holsteinischen Westküste und Helgoland, auf der Schlei, dem Fehmarnsund sowie auf den Zufahrten zu den Häfen Heiligenhafen, Orth/Fehmarn, Burgstaaken/Fehmarn und Neustadt das Befähigungszeugnis AK oder BK.

(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

§ 2

(1) Bewerber müssen die erforderlichen Kenntnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen. Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.

(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder in den Seegebieten besitzen, auf denen sie ihr Gewerbe ausüben wollen.

(3) Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gegenstände, sofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das jeweilige Seegebiet in Betracht kommen:

  1. Organisation des Lotswesens außerhalb der Reviere, Lotsenversetzpositionen, Grenzen der nationalen Seelotsreviere und Nachrichtenverbindungen der Seelotsen;

  2. verkehrs- und schiffahrtsrechtliche Vorschriften;

  3. Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete;

  4. Betonnung und Befeuerung einschließlich Schall- und Funksignale;

  5. Kurse und Distanzen;

  6. örtliche Wassertiefen, Besonderheiten wie Hindernisse, Ankerplätze und Küstengestalt;

  7. Stromverhältnisse und Gezeiten;

  8. meteorologische Verhältnisse einschließlich Wind- und Sturmwarndienst;

  9. nautische Nachrichten- und Warndienste;

  10. funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;

  11. Such- und Rettungswesen;

  12. Gesundheitsvorschriften.

(4) Bewerber um eine Erlaubnis als Überseelotse haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prüfung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teilnahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator- Lehrgang vorzulegen. Das Brückenbuch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblattsammlung im Format DIN A 4 zu führen ist. Es soll neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbesondere folgende Informationen enthalten:

  1. wichtige Seekartenausschnitte;

  2. wichtige Nachrichten für Seefahrer;

  3. IMCO -Seefahrt-Standardvokabular.

Die Teilnahme an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-Lehrgang soll nicht länger als 12 Monate zurückliegen; sie ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber gleichwertige Berufserfahrungen nachweist.

§ 3

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.

§ 4

(1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, daß er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält. Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.

(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

§ 5

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 6

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichtsbehörde für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches.

(2)

§ 7

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.

§ 8

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Überseelotsen

(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises, Fundstelle: BGBl. I 1978, 1517)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere

(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises, Fundstelle: BGBl. I 1978, 1518)

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