Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257
Lfd. Nr.
Gegenstand
Rechtsgrundlage
Gebühr Euro
1
Ausstellung eines Seefahrtbuches
§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz
21
2
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches
§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung
10
3
Ersatz eines Seefahrtsbuches
§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz
26
4
Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung
§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz
31
5
Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)
§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz
11
6
Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle
§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung
13
7
An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen
§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung
8
7.1
Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff
§ 141a Seemannsgesetz
52
8
Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen
* *
8.1
innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um
*
*
8.2
außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um
*
*
8.3
außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um
*
*
8.4
Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
*
*
9
Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:
* *
9.1
innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um
*
9.2
außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um
*
9.3
außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um
*
9.4
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um
*
10
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
*
11
Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
*
12
Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
*
* *
13
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
*
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