Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

Ausfertigungsdatum
2001-12-21
Fundstelle
BGBl I: 2001, 4255

Eingangsformel

Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257

    • Lfd. Nr.

    • Gegenstand

    • Rechtsgrundlage

    • Gebühr Euro

    • 1

    • Ausstellung eines Seefahrtbuches

    • § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz

    • 21

    • 2

    • Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches

    • § 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung

    • 10

    • 3

    • Ersatz eines Seefahrtsbuches

    • § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz

    • 26

    • 4

    • Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung

    • § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz

    • 31

    • 5

    • Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)

    • § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz

    • 11

    • 6

    • Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle

    • § 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung

    • 13

    • 7

    • An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen

    • §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung

    • 8

    • 7.1

    • Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff

    • § 141a Seemannsgesetz

    • 52

    • 8

    • Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen

    * *

    • 8.1

    • innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um

    *

    • 50 vom Hundert
    • je Musterungsverhandlung mindestens

    *

    • 21
    • 8.2

    • außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um

    *

    • 75 vom Hundert
    • je Musterungsverhandlung mindestens

    *

    • 31
    • 8.3

    • außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um

    *

    • 100 vom Hundert
    • je Musterungsverhandlung mindestens

    *

    • 41
    • 8.4

    • Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes

    *

    • 150 vom Hundert
    • je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens

    *

    • 50
    • 9

    • Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:

    * *

    • 9.1

    • innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um

    *

    • 75 vom Hundert
    • 9.2

    • außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um

    *

    • 100 vom Hundert
    • 9.3

    • außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um

    *

    • 150 vom Hundert
    • 9.4

    • außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um

    *

    • 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7
    • 10

    • Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

    *

    • bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
    • 11

    • Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

    *

    • bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
    • 12

    • Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet

    *

    • 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
    • Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

    * *

    • 13

    • Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

    *

    • bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12
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