Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen.
(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.
(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.
(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.
Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6).
Schiffsoffiziere sind
die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,
die Schiffsärzte,
die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,
die Zahlmeister.
Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert.
Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen.
(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine Anwendung.
(weggefallen)
Seemannsämter sind
im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden,
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht ausschließt.
(1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen.
(2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus.
(3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt werden, wenn das alte Seefahrtbuch vorgelegt oder sein Verlust glaubhaft gemacht wird.
(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,
wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,
wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.
(1) Der Kapitän hat während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle).
(2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) einzutragenden Angaben.
Die Musterrolle muß Angaben enthalten über
Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen,
Heimat- oder Registerhafen,
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds,
das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder,
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7).
Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen.
(1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungsmitglieds nicht nur vorübergehend ändert (Ummusterung).
(2) Der Kapitän hat die An- und die Ummusterung vor dem Beginn oder der Fortsetzung der Reise und die Abmusterung unverzüglich zu veranlassen, wenn dadurch nicht die Reise unzumutbar verzögert wird oder nicht sonstige Hindernisse entgegenstehen. Unterbleibt die rechtzeitige Musterung, so hat der Kapitän die Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen; die Musterung ist unverzüglich nachzuholen. Kann die Musterung nicht mehr nachgeholt werden, so hat der Kapitän den Sachverhalt dem Seemannsamt anzuzeigen, das zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt hat einen Vermerk hierüber in die Musterrolle und die Seefahrtbücher der beteiligten Besatzungsmitglieder einzutragen.
(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden Personen verzichten.
(2) Die zu musternden Personen haben ihr Seefahrtbuch vorzulegen. Die Tatsache der Musterung ist im Seefahrtbuch zu vermerken.
(3) Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kann das Seemannsamt in besonderen Fällen auf die Vorlage des Seefahrtbuchs verzichten. In diesen Fällen kann auf Antrag bei der nächsten Musterung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Musterungsvermerk nachgeholt werden.
(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung oder die glaubhaft gemachte Beendigung der früheren Beschäftigung vom Seemannsamt im Seefahrtbuch bescheinigt ist.
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Vor der Abmusterung hat der Kapitän oder ein von ihm bevollmächtigter Schiffsoffizier dem Besatzungsmitglied die Art und Dauer des geleisteten Schiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die Dauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu bescheinigen. Die Unterschrift des Kapitäns oder des bevollmächtigten Schiffsoffiziers ist vom Seemannsamt zu beglaubigen.
(1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung).
(2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich oder unleserlich geworden ist.
(3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle wird die alte ungültig.
Ungültige Musterrollen sind vom Seemannsamt einzuziehen.
Die Kosten für die Ausfertigung der Musterrolle und für die Musterung hat der Reeder zu tragen.
Das Heuerverhältnis wird auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit, insbesondere auch für eine Reise, begründet.
(1) Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuerschein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmitglied unverzüglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuerverhältnisses auszuhändigen. In den Heuerschein sind mindestens aufzunehmen
Name und Anschrift des Reeders, Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt des Besatzungsmitglieds,
Art des vom Besatzungsmitglied zu leistenden Schiffsdienstes,
Ort und Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffs; soll das Besatzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis darauf,
Fahrtgebiet oder Ziel der Reise,
Zusammensetzung und Höhe der Heuer einschließlich aller auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen und deren Fälligkeit,
Dauer des Heuerverhältnisses; bei befristeten Heuerverhältnissen: vorhersehbare Dauer des Heuerverhältnisses,
Zeitpunkt und Ort der Begründung des Heuerverhältnisses,
die vereinbarte Arbeitszeit,
Dauer des jährlichen Urlaubs,
Fristen für die Kündigung des Heuerverhältnisses,
der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind.
Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden, können in den Heuerschein aufgenommen werden. Die elektronische Form des Heuerscheins ist ausgeschlossen.
(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Land oder auf einem Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff unter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit,
die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,
gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff unter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen Leistungen,
gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungsmitgliedes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 9 und 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Heuerverhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schriftlicher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geforderten Angaben enthält.
(5) Jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Besatzungsmitglied spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1 Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden ist.
(1) Dem Besatzungsmitglied ist rechtzeitig der Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des Schiffs oder ein Meldeort anzugeben.
(2) Kann ein Besatzungsmitglied den Dienst wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied den Dienst anzutreten hat, an einem anderen Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis begründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein angemessenes Tage- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des Heuerverhältnisses zu dem Ort der Anmusterung oder einem Meldeort notwendig werden.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Schiffsleute auf dem im Heuerschein oder in der schriftlichen Vereinbarung (§ 24 Abs. 2) bezeichneten Schiff, Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte auf jedem Schiff des Reeders zum Schiffsdienst verpflichtet.
(2) Die Umsetzung von Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten auf ein anderes Schiff ist zulässig, wenn wichtige betriebliche Gründe sie erfordern und wenn die Maßnahme nicht nur den Zweck haben soll, dem Betroffenen Schaden zuzufügen.
(1) Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet, soweit ihm nicht der Kapitän oder der zuständige Vorgesetzte Erlaubnis zum Verlassen des Schiffs erteilt hat. Die Erlaubnis darf dem Besatzungsmitglied nicht verweigert werden, soweit ihm ein Anspruch auf Landgang gemäß § 61 zusteht.
(2) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, solange dieser selbst an Bord bleibt.
(1) Das Besatzungsmitglied hat die Schiffsdienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.
(2) Über die Verpflichtung in Absatz 1 hinaus hat das Besatzungsmitglied jede Anordnung des Kapitäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende Gefahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden, einen großen Schaden zu vermeiden, schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In dringenden Fällen gilt das gleiche gegenüber Anordnungen eines an Ort und Stelle befindlichen Vorgesetzten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch bei drohender Gefahr für andere Schiffe und Menschen.
(4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten Kräften für die Rettung von Menschen und ihren Sachen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei der Bergung Hilfe zu leisten.
(1) Die Heuer umfaßt alle auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös.
(2) Grundheuer ist das dem Besatzungsmitglied zustehende feste Entgelt. Pauschalvergütungen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sowie sonstige Zulagen sind nicht als festes Entgelt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
Der Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienstantritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur Musterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des Reeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf Heuer schon in diesem Zeitpunkt.
Für die erforderliche Anreisezeit hat das Besatzungsmitglied neben den Anreisekosten (§ 26) Anspruch auf Zahlung der Grundheuer.
(1) Die Grundheuer ist mit dem Ablauf eines jeden Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.
(2) Die Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös sind zu demselben Zeitpunkt fällig, soweit sie der Höhe nach bis dahin feststehen oder billigerweise festgestellt werden können.
(3) Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest oder wird die Heuer für eine Reise berechnet, so kann das Besatzungsmitglied jeweils nach Ablauf des Kalendermonats eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der Heuer verlangen.
(1) Das Besatzungsmitglied hat nur im Hafen oder auf der Reede Anspruch auf Barauszahlung der Heuer. Soweit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zwingende Gründe die Barauszahlung nicht zulassen, hat der Reeder das jeweilige Guthaben auf Wunsch des Besatzungsmitglieds an einen von diesem zu bestimmenden Empfänger im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu zahlen.
(2) In einer Gast- oder Schankwirtschaft dürfen Auszahlungen nicht vorgenommen werden.
Der Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmitglieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzten Tage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Nettobezüge des Besatzungsmitglieds an die von diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er hat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen einen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen.
(1) Über die Heuer ist zum Ablauf des Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses schriftlich Rechnung zu legen (Abrechnung). An Stelle dieser Abrechnung kann aus betriebsbedingten Gründen, insbesondere auch bei Reisen unter einem Monat, für die einzelne Reise abgerechnet werden. Soweit die Heuer Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös umfaßt, kann eine andere Abrechnungsfrist vereinbart werden.
(2) In der Abrechnung sind vollständige Angaben über die Zusammensetzung der Heuer, die vorgenommenen Abzüge und die Abschlagszahlungen einschließlich der auf Ziehschein geleisteten Beträge zu machen. Bei Auszahlung in fremder Währung ist der zugrunde gelegte Wechselkurs schriftlich anzugeben.
(3) Die Abrechnung ist dem Besatzungsmitglied bei der Auszahlung (§ 35) zu übergeben. Beanstandet das Besatzungsmitglied die Abrechnung, so ist der Grund der Beanstandung auf der Abrechnung zu vermerken.
(1) Wenn sich die Schiffsbesatzung während einer Reise vermindert und nicht zu erwarten ist, daß sich der dadurch entstehende vermehrte Arbeitsanfall im weiteren Verlauf der Reise verringern wird, so ist die Schiffsbesatzung zu ergänzen, soweit es die Umstände gestatten. Solange dies nicht geschieht, ist die während der Reise ersparte Heuer unter diejenigen Besatzungsmitglieder desselben Dienstzweigs, denen durch die Verminderung der Schiffsbesatzung ein vermehrter Arbeitsanfall erwachsen ist, im Verhältnis dieses vermehrten Arbeitsanfalls und der Heuer zu verteilen, soweit die Mehrarbeit nicht bereits durch eine Überstundenvergütung abgegolten wird.
(2) Die Heuerverteilung ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 auch dann vorzunehmen, wenn ein Schiff ausnahmsweise die Fahrt mit einer Schiffsbesatzung antritt, die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes nicht als ausreichend anzusehen ist und zu übermäßiger Arbeitsbelastung führt.
(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung.
(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu gewährenden Speisen und Getränke regelt die Speiserolle.
(3) Die gewährten Speisen und Getränke dienen dem eigenen Bedarf des Besatzungsmitglieds; sie dürfen insbesondere nicht zur Veräußerung von Bord gebracht werden.
(1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge von Unfällen oder aus sonstigen unabwendbaren Gründen der Vorrat an Verpflegung nicht ausreichend erscheint.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch Zeitpunkt, Gründe und Umfang der Abweichung von der Speiserolle zu vermerken.
(3) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine den Abweichungen entsprechende Vergütung.
(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Unterbringung einschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf dem Schiff.
(2) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die Wohnräume und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln.
(3) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen zeitweilig eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft oder eine angemessene Vergütung.
(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 nichts anderes bestimmen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.
Die Krankenfürsorge umfaßt die Heilbehandlung, die Verpflegung und Unterbringung des Kranken oder Verletzten. Zur Heilbehandlung gehört auch die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln.
(1) Liegt das Schiff in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders und der Krankenbehandlung der Krankenkasse.
(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenkasse verweisen, wenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Reeders nicht zur Verfügung steht oder wenn die Krankheit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder wenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.
(1) Hat das Besatzungsmitglied das Schiff außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so ist der Reeder berechtigt, dem Besatzungsmitglied Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus zu gewähren.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 48 Abs. 1 fortzuzahlen ist.
Weigert sich das Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
(1) Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet, sobald das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, an einem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Schiff verläßt; sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Krankenkasse oder der zuständige Träger der Unfallversicherung mit Leistungen beginnt.
(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.
(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
(2) Der Reeder hat einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied, das außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes das Schiff verlassen (§ 45) und keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einem Krankenhaus außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und solange es Anspruch auf kostenfreie Krankenfürsorge hat, die Beträge zu zahlen, die dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung zustehen würden, wenn es innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt wäre.
(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 72 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie nach Anhörung eines Arztes durch das Seemannsamt ersetzt werden.
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluß der Kranken- oder Heilbehandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht an Bord des Schiffs zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach den Vorschriften der §§ 72 und 74. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.
Hat sich das Besatzungsmitglied die Krankheit oder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene Straftat zugezogen, so entfällt der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders.
Bei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und dem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vorläufige Regelung.
(1) Muß das Besatzungsmitglied wegen Erkrankung oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts anderes bestimmt hat, seine Sachen und sein Heuerguthaben dem Seemannsamt am Ort der Zurücklassung zur Aufbewahrung zu übergeben. Mit Zustimmung des Seemannsamts kann die Übergabe an eine andere geeignete Stelle, insbesondere an die Verwaltung des Krankenhauses, in welche das Besatzungsmitglied aufgenommen worden ist, erfolgen. Befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, so hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirk die Zurücklassung erfolgt, Anzeige über den Verbleib der Sachen und des Heuerguthabens zu machen.
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Aufstellung über die Sachen und das Heuerguthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Stücken angefertigt und dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird. Diese Aufstellung ist von ihm und einem Besatzungsmitglied zu unterschreiben. Je ein Stück der Aufstellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungsmitglied.
Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(1) Das Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.
(2) Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft.
(1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der Beschäftigung bei demselben Reeder zu berücksichtigen. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Kalendertage.
(2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungsjahr ein Mindesturlaub zu gewähren
von 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
von 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den Urlaub nicht anzurechnen.
(1) Der Urlaub wird vom Reeder oder vom Kapitän gewährt; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen. Der Urlaub ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gewähren, soweit nicht auf Verlangen des Besatzungsmitglieds etwas anderes vereinbart wird.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
(3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu gewähren.
(4) Während des Urlaubs darf das Besatzungsmitglied keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeit nachgehen.
(1) Wird Heimaturlaub von einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aus gewährt, so beginnt er mit dem Ablauf des Tages, an dem das Besatzungsmitglied
in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes eintrifft oder
die Bundesgrenze auf dem Land- oder Luftwege überschreitet.
(2) Die Reisekosten (§ 26) trägt der Reeder im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu dem Heimatort des Besatzungsmitglieds.
(3) Wenn sich das Besatzungsmitglied nach Beendigung des Heimaturlaubs in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes melden muß, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Besatzungsmitglied an dem auf den letzten Urlaubstag folgenden Tag nach näherer Weisung des Reeders einen der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Orte erreichen muß und daß der Reeder die Reisekosten von den in Absatz 2 genannten Orten bis zu dem Meldeort trägt.
(1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied die Heuer fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu gewähren.
(2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Urlaub fallenden Feiertag ist ein Dreißigstel der Monatsgrundheuer zu zahlen. Heuerteile, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaubsantritt zu entrichten.
Wird ein Besatzungsmitglied während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Ist anzunehmen, daß die Erkrankung über den Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder unverzüglich mitzuteilen. Das Besatzungsmitglied hat sich nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Reeder oder dem Kapitän zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Reeder oder der Kapitän bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen.
(1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahrs, so hat das Besatzungsmitglied innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung bei demselben Reeder für jeden vollen Beschäftigungsmonat, danach für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
(2) Hat das Besatzungsmitglied bereits längeren als den ihm nach Absatz 1 zustehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.
(1) Das Besatzungsmitglied hat außerhalb der Hafenarbeitszeit Anspruch auf Landgang, soweit die Sicherheit des Schiffs und seine Abfahrtzeit es zulassen.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, dem Besatzungsmitglied in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit Landgang zu gewähren, soweit es der Schiffsbetrieb zuläßt.
(3) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit besteht, soweit es zumutbar ist, für eine Verbindung zum Land zu sorgen.
(4) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß der außerhalb der Hafenarbeitszeit notwendige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmitglieder verteilt wird.
(1) Ist das Heuerverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, so kann es von beiden Teilen nach Maßgabe des § 63 schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Die ordentliche Kündigung gegenüber Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten kann nur vom Reeder ausgesprochen werden.
(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann während der ersten drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so kann die Kündigung während der ersten sechs Monate noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat.
(2) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Besatzungsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt.
(2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, den das Schiff im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder zum Laden oder Löschen in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat anläuft, höchstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten; als Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals. Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn
der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder
das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann.
Kehrt im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Besatzungsmitglied nicht unverzüglich in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurück, endet das Heuerverhältnis auch in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes an dem Tage, der dem Tag des Dienstantritts des Ersatzmannes vorausgeht.
(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann diesem gegenüber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn es
für den übernommenen Schiffsdienst aus Gründen, die schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses bestanden, untauglich ist, es sei denn, daß dem Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten,
eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die es andere gefährdet, oder nicht angibt, daß es Dauerausscheider von Erregern des Typhus oder Paratyphus ist,
seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich oder in besonders grober Weise verletzt,
eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an Bord unzumutbar macht,
durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfähig wird.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche Kündigung und deren Grund unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung dem Besatzungsmitglied auszuhändigen.
(3) Wird die fristlose Kündigung auf See ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied nach einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den bei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üblichen Verpflegungssatz zu entrichten.
Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit dem Besatzungsmitglied aus anderen wichtigen, nicht in § 64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist während der Zeit, in der nach § 63 Abs. 1 die Kündigung mit Wochenfrist zulässig ist, gekündigt werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens einer Monatsgrundheuer verpflichtet.
(1) Geht dem Reeder das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied zur Dienstleistung verpflichtet ist, durch ein unvorhergesehenes Ereignis verloren oder kann die Reise wegen Krieges, sonstiger kriegerischer Ereignisse, Embargo oder Blockade nicht angetreten oder fortgesetzt werden, so kann der Reeder innerhalb angemessener Zeit das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Das Besatzungsmitglied hat in den Fällen des Absatzes 1 von dem Zugang der Kündigung ab bis zum Ablauf von zwei Monaten Anspruch auf Zahlung einer Tagesgrundheuer für jeden Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit. Ist die Heimschaffung in einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so ist die Grundheuer bis zu diesem weiterzuzahlen. Ist die Heimschaffung aus Gründen, die nicht vom Reeder zu vertreten sind, erst später möglich, so ist die Grundheuer bis zum Ablauf von drei Monaten weiterzuzahlen.
(3) Erscheinen die nach Absatz 2 zu zahlenden Heuerbeträge unter Berücksichtigung der sonst dem Besatzungsmitglied zustehenden Kündigungsfristen unangemessen niedrig, so kann eine höhere Abfindung verlangt werden.
(4) Ist es dem Reeder trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln, und kann er ihm deswegen die Kündigung nicht zugehen lassen, so ist der Reeder berechtigt, durch Niederlegung einer Erklärung bei dem Arbeitsgericht des Registerhafens zu kündigen. Von der Niederlegung einer derartigen Erklärung hat das Gericht die Familienangehörigen des Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Erhält der Reeder nachträglich Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Betroffenen, so hat er ihm unverzüglich von der Kündigung Kenntnis zu geben.
(5) Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 65 ausgeschlossen.
Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht,
wenn der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre verletzt, es mißhandelt oder seine Mißhandlung durch andere Personen duldet,
wenn das Schiff die Flagge wechselt,
wenn der Vorschrift des § 55 Abs. 3 zuwider Urlaub nicht gewährt wird,
wenn das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll oder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht unverzüglich verläßt und sich daraus schwere gesundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied ergeben können,
wenn das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es besonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verläßt,
wenn das Schiff nicht seetüchtig ist, die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesundheitsschädlich sind, die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Speisen oder Getränke ungenügend oder verdorben sind oder das Schiff unzureichend bemannt ist; zur fristlosen Kündigung ist das Besatzungsmitglied in diesen Fällen jedoch nur berechtigt, wenn die Mängel in angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht abgestellt werden.
Das Kündigungsrecht nach Nummern 5 und 6 entfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündigung berechtigten, vor Antritt der Reise bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten.
Aus anderen wichtigen Gründen kann das Besatzungsmitglied das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist nur kündigen, wenn ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Besatzungsmitglied beabsichtigt, sich alsbald für eine Fachprüfung in seinem Beruf vorzubereiten, oder wenn es nachweist, daß es eine höhere Stellung im Schiffsdienst erhalten kann.
Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Wird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64, 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gekündigt, so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
In den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied vom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Schadenersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 darf der Kapitän ohne Einwilligung des Seemannsamts ein Besatzungsmitglied nicht an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurücklassen. Eine Zurücklassung liegt nicht vor, wenn das auf unbestimmte Zeit begründete Heuerverhältnis infolge einer Kündigung durch das Besatzungsmitglied beendet ist.
(2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann das Seemannsamt die Einwilligung von der Leistung eines Betrags abhängig machen, der den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zurücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet.
(3) Ist das Besatzungsmitglied mit der Zurücklassung einverstanden und befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, läßt sich auch die Einwilligung eines anderen Seemannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so kann der Kapitän das Besatzungsmitglied auch ohne Einwilligung des Seemannsamts zurücklassen. In diesem Falle haftet der Reeder für die Kosten einer im Laufe der auf die Zurücklassung folgenden drei Monate eintretenden Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds.
(4) Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Einwilligung auch diejenige seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, bedarf es der Einwilligung eines Seemannsamts.
(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort,
in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67,
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Reeder endet,
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündigung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird oder
wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet,
wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllen kann,
wenn das Heuerverhältnis auf Grund eines Schiedsspruches, eines Tarifvertrages oder aus einem ähnlichen Grund beendet wird.
(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung sowie Beförderung der Sachen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.
(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind
der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist,
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,
der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder
jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort.
(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden.
(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. Diese umfassen die Aufwendungen für
die Beförderung an den Bestimmungsort,
die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort,
die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,
ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.
Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat.
(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.
(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.
(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.
(1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu sorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mitnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.
(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden, so trägt der Reeder die Kosten.
(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemannsamt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zustimmung einem anderen Seemannsamt zu übergeben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem für den Heimat- oder Registerhafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt zu überweisen.
(3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren Kosten zu übermitteln.
(1) Ist der Verbleib eines Schiffs und seiner Besatzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach anzunehmen, daß das Schiff verlorengegangen ist, so gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglieder als beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.
(2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besatzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die Bestimmungen über Rückbeförderung und Weiterzahlung der Heuer anzuwenden (§§ 72ff.).
(1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den Kapitän Anwendung.
(2) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis des Kapitäns kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat. Im übrigen finden die Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 3 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Heuerverhältnis des Kapitäns kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus einem nicht vom Reeder zu vertretenden wichtigen Grund ist nur zulässig, wenn der Reeder ohne besondere Kosten und ohne Aufenthalt für das Schiff einen geeigneten Ersatzmann erhalten kann. Im Streitfall kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Falle der außerordentlichen Kündigung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.
(5) Im Falle des § 555 des Handelsgesetzbuchs hat der Kapitän Anspruch auf Heuer, auf Ersatz der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71 bis 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung.
(1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu unterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf der Arbeit so zu regeln, daß die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuersgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs der Arbeit trifft auch den Kapitän.
(2) Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 10 erlassenen Vorschriften kann die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. Wird die See-Berufsgenossenschaft von der Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufsgenossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutzbehörde über die ergriffenen Maßnahmen. Soweit die angeordneten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben und die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
(1) Als Kapitän oder Besatzungsmitglied darf nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses Arztes vorliegt. Wird in dem Zeugnis nur eine beschränkte Seediensttauglichkeit festgestellt, so darf eine Beschäftigung nur nach Maßgabe des Zeugnisses erfolgen.
(2) Die Beschäftigung eines Jugendlichen darf nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der letzten Untersuchung ab, und nach dem Zeitpunkt, für den eine vorzeitige Nachuntersuchung angeordnet ist, nur fortgesetzt werden, wenn er zuvor von einem von der See- Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt nachuntersucht sowie als weiterhin tauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis vorliegt. Läuft die Frist für die Nachuntersuchung während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des sechsten Tages nach Rückkehr in den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(3) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so kann der Arzt eine vorzeitige Nachuntersuchung anordnen.
(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt werden.
(1) Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt, daß der Betroffene seedienstuntauglich oder nur beschränkt seediensttauglich ist, so entscheidet die See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Betroffenen, ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf. Die See-Berufsgenossenschaft kann Wiederholungen der Untersuchung anordnen.
(2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anordnen.
(1) Gegen die Entscheidung nach § 82 Abs. 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt der Widerspruchsausschuß.
(3) Der Widerspruchsausschuß wird bei der See-Berufsgenossenschaft gebildet und besteht aus einem Bediensteten der See- Berufsgenossenschaft, der die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein Arzt und der andere aus der Berufsgruppe des Betroffenen sein muß.
(4) Der Arbeitsschutzbehörde ist im Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die Vorschriften über die Seearbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff zum Antritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt.
(2) Die Vorschriften über die Hafenarbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat.
(3) Treffen an einem Tage See- und Hafenarbeitszeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tage insgesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen.
(4) Feiertage im Sinne der folgenden Arbeitszeitvorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die gesetzlichen Feiertage des Liegeorts, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und auf See die Feiertage des Registerhafens.
(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht überschreiten.
(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.
(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
zu sorgen.
(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem Dreiwachenplan eingeteilt.
(2) An Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder während der Wache neben dem Wachdienst nur mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schiffs und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung, zum Segeltrocknen oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.
(3) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden werktäglich nicht überschreiten und muß zwischen 6 und 18 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Besatzungsmitglieder nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 88 oder 89 vorliegen.
(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf von Montag bis Freitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und 18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen.
(2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf die Beschäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht überschreiten.
(1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert werden.
(3) Die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Diese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die auf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besatzungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten werden.
(4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind.
(1) Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungsmitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
(2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.
(1) Abgesehen von den Fällen des § 88 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.
(3) (weggefallen)
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden, daß der Kapitän abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht für Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggenrechtsgesetz abgeschlossen werden.
(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von § 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 1a kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernommen werden, sofern die Anwendung des gesamten Tarifvertrags vereinbart wird.
(1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihm, abgesehen von den Fällen des § 88, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die Höhe des Zuschlags nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so beträgt er für die ersten sechzig Mehrarbeitsstunden des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Hafen je ein Viertel, für die folgenden dreißig je die Hälfte eines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der Grundheuer.
(2) Mehrarbeit, die in den Fällen des § 88 Abs. 1 Nr. 3 geleistet wird, ist, falls es sich um gewerbsmäßige Bergung handelt, angemessen zu vergüten.
(3) Dem Besatzungsmitglied ist, abgesehen vom Wachdienst,
bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4,
bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2 an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens einem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu zahlen; sind Arbeiten zugleich solche nach Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Maßgabe, daß sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer erhöht.
(1) Dem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonn- und Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeitsfreien Werktag zu geben. Dem Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal sind im Monat mindestens zwei freie Tage zu gewähren.
(2) Der freie Tag ist in einem Hafen zu gewähren, in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen des Besatzungsmitglieds kann der freie Tag auch auf See gewährt werden.
(3) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewähren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich, so soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen gegeben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte arbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden oder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten.
(4) Auf den arbeitsfreien Tag finden die Vorschriften der §§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt ist.
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(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist verboten.
(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind,
als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer,
im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.
Die Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 2 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung.
(3) Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen des Absatzes 2 oder einer von den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverordnung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.
(1) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(1a) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
(2) Der Kapitän hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
Für Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, daß sie vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen.
(1) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur in den Fällen des § 88 beschäftigt werden.
(2)
(3) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur beschäftigt werden, wenn keine erwachsenen Besatzungsmitglieder herangezogen werden können.
(4) Werden Jugendliche nach § 88 mit Mehrarbeit beschäftigt, so finden die Vorschriften der §§ 98 und 99 über Ruhepausen und Nachtruhe keine Anwendung.
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. Kann der Arbeitszeitausgleich wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrarbeit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Jugendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer beträgt.
(1) Den Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens fünfzehn Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 4 nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwendung.
(2) Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die freien Tage sollten möglichst der Samstag und der Sonntag sein. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist den Jugendlichen ein anderer freier Tag zu gewähren.
(3) Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs Tagen in der Woche und bis zu 48 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für die Beschäftigung am sechsten Tag ist ihnen ein anderer freier Tag zu gewähren. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche an jedem Tag in der Woche bis zu acht Stunden täglich und ab 5 Uhr beschäftigt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Jugendlichen während der Wache neben dem Wachdienst nur mit den in § 85 Abs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden. Für die Beschäftigung am sechsten und siebenten Tag in der Woche ist den Jugendlichen je ein anderer freier Tag zu gewähren. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitsbeginn nach Satz 1 kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde.
(5) Die freien Tage nach den Absätzen 2 bis 4 sind den Jugendlichen in einem Hafen zu gewähren, in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen des Jugendlichen können die freien Tage auch auf See oder in Verbindung mit dem Urlaub gewährt werden.
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden
abweichend von den §§ 96 und 100 Abs. 2 Satz 1 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
abweichend von § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
abweichend von § 99 Jugendliche einmal in der Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährleistet ist,
abweichend von § 100 Abs. 4 Satz 1 Jugendliche auch im Wachdienst im Hafen nach Maßgabe des § 100 Abs. 4 Satz 2 bis 4 zu beschäftigen.
Die Ruhezeit nach Nummer 3 kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Jugendlichen übernommen werden.
(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindestens Folgendes enthalten muss:
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied sowie
die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a.
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind.
(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird.
(1) Arbeitsschutzbehörde ist unbeschadet der Vorschriften des § 102a die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie hat darüber zu wachen, daß die Arbeitsschutzvorschriften dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt werden; hierbei arbeitet sie eng mit der See-Berufsgenossenschaft zusammen. Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeitsschutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft. Die Länder können mit der See- Berufsgenossenschaft vereinbaren, daß deren technische Aufsichtsbeamte von der Arbeitsschutzbehörde zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben herangezogen werden. Zuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Beauftragten der Arbeitsschutzbehörde sind befugt, Schiffe, für die dieses Gesetz gilt, jederzeit zu betreten und in allen Räumen dieser Schiffe diejenigen Prüfungen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Reeder und Kapitän sind verpflichtet, den Beauftragten die Ausübung dieser Befugnisse zu ermöglichen; sie haben die bei der Prüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und sicherzustellen, daß den Beauftragten die Angaben gemacht und die Unterlagen vorgelegt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regeln durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung einer einheitlichen Aufsicht und das Zusammenwirken der Arbeitsschutzbehörde mit der See- Berufsgenossenschaft. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde, mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, den nach Absatz 1 zuständigen Seemannsämtern zu gestatten, die von ihnen getroffenen Anordnungen im Schiffstagebuch einzutragen.
(3) Die in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen oder festgesetzten Geldbußen teilt das Seemannsamt der für den Heimathafen oder, wenn dieser nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelegen ist, der für den Registerhafen des Schiffs zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit.
(1) Bei Durchführung der in §§ 81 und 82 Abs. 1 genannten Aufgaben handelt die See-Berufsgenossenschaft nach den fachlichen Weisungen der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; soweit die Weisungen die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erteilen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 81 und 82 bezeichneten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, wenn die Kapitäne oder Besatzungsmitglieder in einem Heuerverhältnis zu einem ihrer Mitglieder stehen oder ein solches Heuerverhältnis eingehen oder wenn eines ihrer Mitglieder die Untersuchung veranlaßt hat. Die See- Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung der Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.
(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der See-Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung beantragt hat.
(4) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren erstattet der Bund der See-Berufsgenossenschaft.
Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe, dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff beschäftigt werden dürfen.
Die Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ausübt.
Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu fördern und Ordnung und Sicherheit an Bord zu erhalten.
(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder (§ 3) und der sonstigen an Bord tätigen Personen (§ 7). Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis zu.
(2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen und ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der sonst geltenden Gesetze berechtigt, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.
(4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die vorübergehende Festnahme sind nur zulässig, wenn andere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen nur insoweit und so lange angewendet werden, als die Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der Absätze 2 und 3 dies erfordert.
(5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ersten Offizier des Decks- und den Ersten Offizier des Maschinendienstes innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen, wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben. Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die Übertragung soll den Besatzungsmitgliedern bekanntgegeben werden.
(6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen.
(1) Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestellten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind.
(2) Leiter von Dienstzweigen sind Vorgesetzte aller in ihrem Dienstzweig beschäftigten Besatzungsmitglieder.
(3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienstzweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorgesetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang bekanntzumachen.
(4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinendienstes, der Funkoffizier und die sonstigen Angestellten, die Leiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen des wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im Rahmen des Wachdienstes liegen, in ihrem Dienstbereich durchzuführen.
(1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben die ihnen unterstellten Personen gerecht und verständnisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze und die guten Sitten entgegenzutreten. Sie dürfen die Jugendlichen nicht körperlich züchtigen oder mißhandeln und haben sie vor körperlichen Züchtigungen und Mißhandlungen durch andere Besatzungsmitglieder zu schützen sowie darauf zu achten, daß den Jugendlichen auch während der Freizeit gesundheitliche und sittliche Gefahren nach Möglichkeit ferngehalten werden.
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß die berufliche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des Schiffsbetriebs gefördert wird.
(1) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; in den Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 sind sie zur Beistandsleistung verpflichtet.
(2) Ein Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet, Anordnungen auszuführen, wenn dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.
Wird ein Besatzungsmitglied bei der Abfahrt des Schiffs vermißt, so hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirk diese Wahrnehmung zuerst gemacht wird, unverzüglich Anzeige zu erstatten und das Seefahrtbuch des Vermißten zu übermitteln.
(1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), nicht ohne Erlaubnis an Bord bringen. Die Erlaubnis darf im Hafen nicht verweigert werden, wenn es sich um Familienangehörige des Besatzungsmitglieds handelt und der Schiffsbetrieb nicht gestört wird.
(2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, persönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern dadurch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ordnung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen und Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig. Wird die Einwilligung versagt, so kann sie auf Antrag des Besatzungsmitglieds durch das Seemannsamt ersetzt werden.
(3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die Ladung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde veranlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Gegenstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Gegenstände vernichten; in diesem Falle sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das Schiffstagebuch einzutragen.
(1) Beschwert sich ein Besatzungsmitglied bei dem Kapitän über das Verhalten von Vorgesetzten oder anderen Besatzungsmitgliedern, so hat der Kapitän einen gütlichen Ausgleich zu versuchen und, wenn dies nicht gelingt, über die Beschwerde zu entscheiden. Hilft der Kapitän einer gegen ihn selbst gerichteten Beschwerde nicht ab, so hat er sie an den Reeder weiterzuleiten.
(2) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Entscheidung auf Verlangen eines Beteiligten unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen. Der Beschwerdeführer kann eine Abschrift der Eintragungen verlangen.
Ein Besatzungsmitglied kann sich bei dem Seemannsamt mündlich zur Niederschrift oder schriftlich darüber beschweren, daß das Schiff nicht seetüchtig ist, seine Sicherheitseinrichtungen nicht in ordnungsmäßigem Zustand oder die Verpflegungsvorräte ungenügend oder verdorben sind. Bevor das Besatzungsmitglied das Seemannsamt anruft, hat es den Kapitän davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Kapitän der Beschwerde nicht abhilft, hat das Seemannsamt unverzüglich, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, auf Kosten des Reeders eine Untersuchung des Schiffs oder der Vorräte zu veranlassen und das Ergebnis in das Schiffstagebuch einzutragen. Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hat das Seemannsamt für geeignete Abhilfe zu sorgen.
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(1) Ein Besatzungsmitglied, das einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung dazu dienen soll,
drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff oder dessen Ladung abzuwenden,
einen unverhältnismäßig großen Schaden zu vermeiden,
schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern,
öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen oder
Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten.
(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.
(6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind.
Ein Vorgesetzter, der seine Befugnis, Anordnungen der in § 115 Abs. 4 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Kapitän, der es unterläßt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Begeht der Kapitän die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Ein Kapitän, der einem Besatzungsmitglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Kapitän, der entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Kapitän, der
2.
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der
der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,
einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,
der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 oder 10, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
einer auf Grund des § 92 oder des § 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6,
zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.
(3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(1) Ein Reeder, der den Kapitän außer Stand setzt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Begeht der Reeder die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und
ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7
bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmitglied, das
vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord dienen,
einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 4 bezeichneten Zwecken dienen soll und rechtmäßig ergangen ist,
vorsätzlich oder fahrlässig die Bordanwesenheitspflicht nach § 28 gröblich verletzt,
entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), eigenmächtig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt,
einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69 oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat.
(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht nach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und auf Verlangen eine Abschrift zu geben.
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der
den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpflichtungen bei der Musterung,
der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Ergänzung der Schiffsbesatzung,
den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über die Sorge für die Sachen und das Heuerguthaben eines erkrankten, verletzten oder vermißten Besatzungsmitglieds oder für den Nachlaß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds,
der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Mindesturlaub der Jugendlichen,
der Vorschrift des § 61 über den Landgang,
den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2, 111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 über die Eintragungen in das Schiffstagebuch,
einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69, 74 Abs. 7 oder 78 Abs. 3 Satz 4 als vorläufige Regelung getroffen hat,
vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3, vorsätzlich oder fahrlässig
der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,
einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,
der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,
einer Vorschrift des § 95 Abs. 2 über die Gefahrenbelehrung,
einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,
der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder
b) § 102 Abs. 1 Satz 6
zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der vorsätzlich oder fahrlässig
der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft, oder
b) § 102 Abs. 1 Satz 6,
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 Buchstabe b, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 125 Nr. 8 und des § 126 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend, in den Fällen des § 127 Nr. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der Betroffene zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst einen Hafen erreicht, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat.
Die Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7 genannten Personen.
Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3).
Die §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
in den Fällen des § 126 Nr. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 5 die Arbeitsschutzbehörde,
in den Fällen des § 125 Nr. 8, des § 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch die nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämter,
im übrigen das Seemannsamt.
(2) Örtlich zuständig ist das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Registerhafens. Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der nach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst erreicht wird. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betroffene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden.
(3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder beim Fehlen eines solchen Heimathafens der Registerhafen des Schiffs sich befindet.
Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des § 133 entsprechend.
Mehrere Partenreedereien, deren Geschäfte von demselben Korrespondentreeder geleitet werden, gelten im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts als ein Reeder.
(weggefallen)
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 2.500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 Grad nördlicher Breite, im Übrigen bis zu 61 Grad nördlicher Breite und 7 Grad westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit des Deck- und Maschinenpersonals, abweichend von § 85 Abs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System eingeteilt werden. Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2.500, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. § 85 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche im übrigen bleiben unberührt.
(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden.
(3) Auf Schiffen, auf denen nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 die Seearbeitszeit verlängert wird, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer. Verlängerungen der Arbeitszeit über die Grenzen des Absatzes 1 Satz 1 hinaus sind nach § 90 zu vergüten.
(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeugen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 Grad nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwendung.
(2) Auf die Seearbeitszeit für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern finden die §§ 85 und 87 Abs. 1 keine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte eingesetzt ist. Die Arbeitszeit kann in diesem Falle vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichtigung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festgesetzt werden. Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche bleiben unberührt.
(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern abweichende Regelungen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung.
(1) Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1 zu sorgen.
(2) Für die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden
von den Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53, 54 und 60,
von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie der Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-, Feiertags- und sonstige Mehrarbeit,
von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.
§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung.
(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gelten die zu den in § 104 genannten Vorschriften nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Regelungen oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnahmen sinngemäß.
(6) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maßgabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1.300, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, die Kündigungsfrist 48 Stunden beträgt.
Für die Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Fördeschiffen und Schiffen des Seebäderverkehrs gilt § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§ 3) und sonstige Personen (§ 7), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs, Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffsführung von den Pflichten zur Veranlassung einer Musterung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht werden kann.
(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über
die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten,
deren berufliche und fachliche Ausbildung an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung während der Zeit des Berufsschulbesuchs, ihre Eignung in körperlicher, geistiger, moralischer, beruflicher und fachlicher Hinsicht,
die erforderlichen Befähigungszeugnisse.
Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu erlassen. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Bestimmungen erlassen über
das Verfahren vor den Seemannsämtern,
die Einrichtung, die Voraussetzungen der Ausstellung, die Ausstellung, die Schließung und die Kosten des Seefahrtbuchs,
das Verfahren bei der Musterung sowie die Einrichtung und Ausfertigung der Musterrolle und die Kosten der Musterung,
die Speiserolle, die Menge, Art und Lagerung der an Bord mitzuführenden Verpflegungsvorräte,
die Wohn- und Aufenthaltsräume der Besatzungsmitglieder an Bord sowie die Krankenräume, Aborte, Wascheinrichtungen und Küchenräume,
die Art und den Umfang der an Bord mitzuführenden Arzneimittel und anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge sowie über die Zahl der Schiffsärzte und des Krankenpflegepersonals,
die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung übermäßiger Arbeitsbelastung als ausreichend anzusehende Schiffsbesatzung,
die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind,
die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche auf einzelnen Arten von Schiffen und bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch- geistige Entwicklung verbunden sind,
die zur Durchführung des Arbeitsschutzes notwendigen Sicherheitsvorschriften,
a) das Nähere zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie
b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise nach § 101,
die Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit,
die Durchführung ärztlicher Untersuchungen, die Ermächtigung des Arztes (§ 81), den Inhalt und die Geltungsdauer der ärztlichen Zeugnisse, die Aufbewahrung und Einsichtnahme in die ärztlichen Zeugnisse, die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses (§ 83) und dessen Verfahren sowie die Gebühren und Kosten, ihre Tragung und Erstattung,
14.
(2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.
(1) Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 übernommen werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates
die Besatzung von Kauffahrteischiffen festzulegen, die die Schiffssicherheit, den Arbeitsschutz und den Wachdienst in der Regel gewährleistet (Regelbesatzung);
zu bestimmen, daß
a) unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die See-Berufsgenossenschaft die Verordnung durchführt und im Einzelfall eine Regelbesatzung für Schiffe oder Schiffsgruppen festlegt, für die wegen ihrer Größe, Bauart und der Art ihres Einsatzes eine Regelbesatzung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist,
b) über Anträge auf Abweichungen von der Regelbesatzung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die See- Berufsgenossenschaft entscheidet, nachdem ein aus Vertretern der Gewerkschaften und Reederverbände paritätisch besetzter Ausschuß gehört und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
c) über Anträge auf Abweichung von der Regelbesatzung für zeitlich begrenzte Fahrten in Küstennähe die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall entscheidet;
Bestimmungen zu erlassen über die Ausstellung eines an Bord mitzuführenden Zeugnisses über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung (Schiffsbesatzungszeugnis).
Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Ein Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vorschriften des § 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der einschlägigen Tarifverträge müssen an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht ausliegen.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vorschriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83 und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf diese Bestimmungen verweisen, treten mit dem besonderen Gesetz nach § 102, spätestens jedoch am 1. Oktober 1958 in Kraft.
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ...
Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.
b) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften des Seemannsgesetzes.
c) § 48 gilt mit folgenden Maßgaben:
aa) Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die §§ 115a bis 115e des
Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung;
solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See oder
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhält, ist § 115a
Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur
Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer
verpflichtet ist.
bb) Ab 1. Juli 1991 ist § 48 Abs. 1 für erkrankte oder verletzte
Schiffsleute mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch §§ 10 bis 19 des
Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Maßgaben
Anwendung finden.
cc) Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprüche
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der
Reichsversicherungsordnung nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht
innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt ist.
d)
e) § 78 gilt mit folgenden Maßgaben:
aa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind für den erkrankten oder
verletzten Kapitän die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann
anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt
eingetreten ist.
bb)
...
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