Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SeeUGDV)

Ausfertigungsdatum
1986-06-05
Fundstelle
BGBl I: 1986, 860
Zuletzt geändert durch
Art. 6 V v. 8.3.2012 I 483

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und des § 8 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146) wird vom Bundesminister für Verkehr, auf Grund des § 22 Abs. 5 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1 - Örtliche Zuständigkeit der Seeämter

§ 1 Zuständigkeit des Seeamtes Kiel

Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits- Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

§ 2 Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg

Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits- Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

§ 3 Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven

Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

§ 4 Zuständigkeit des Seeamtes Emden

Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits- Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

§ 4a Zuständigkeit des Seeamtes Rostock

Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits- Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

§ 4b Mehrere Zuständigkeiten

Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen Seeämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das Seeamt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.

Abschnitt 2 - Auswahl der ehrenamtlichen Beisitzer

§ 5 Personengruppen

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:

  • Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,

  • See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,

  • Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,

  • erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,

  • Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,

  • Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,

  • Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,

  • Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

  • Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),

  • Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,

  • Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,

  • Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

  • Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,

  • Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,

  • Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.

(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.

(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.

§ 6 Beisitzerliste

Die Beisitzerliste muß enthalten:

  • Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,

  • Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie

  • im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.

Befähigungszeugnisse, Bestallungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse sind zu bezeichnen. Die Stelle, die den Beisitzer benannt hat, ist anzugeben.

Abschnitt 3 - Kosten der Seeunfalluntersuchung

§ 7 Gebühren

Die Seeämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Untersuchung von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

Abschnitt 4 - Schlußvorschriften

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 7) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1827; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Nr.

    • Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage

    • Gebühr Euro

    • 1

    • Entzug einer Berechtigung im Sinne des § 39 Nummer 1 SUG oder Untersagung der Ausübung von Befugnissen hieraus (§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)

    • 250

    • 2

    • Entzug einer Fahrerlaubnis für Sportboote Sportboote oder sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 39 Nummer 2 SUG oder Untersagung der Ausübung von Befugnissen hieraus (§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)

    • 200

    • 3

    • Erfolgloser Widerspruch gegen die Anordnung der Herausgabe von für die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegenständen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 SUG)

    • 75

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1107)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. und 2. ...

  1. Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)

    mit folgender Maßgabe:

    Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen berücksichtigt, die in der "Liste der Beisitzer der Seekammern" der Deutschen Demokratischen Republik erfaßt sind.

...

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.