Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (SeeZustBV)

Ausfertigungsdatum
1994-03-04
Fundstelle
BGBl I: 1994, 442
Zuletzt geändert durch
Art. 121 G v. 21.6.2005 I 1818

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind die Beamten der Bundespolizei sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungsdienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei

  1. Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;

  2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April 1958 (BGBl. 1972 II S. 1089) genießen;

    a) Seeräuberei,

    b) Sklavenhandel,

    c) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom 18. September 1925 (RGBl. 1926 II S. 220),

    d) Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1993 II S. 1136),

    e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (BGBl. 1994 II

    S. 1798) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
    hinsichtlich der nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels
    zulässigen Maßnahmen;
    
  3. in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung von Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen Behörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf Grund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.

§ 2

(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind auch die Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei Taten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie bei den in § 1 Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner zuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d genannten Taten, soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständigkeiten Hinweise auf solche Taten ergeben.

§ 3

Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 bleiben unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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