Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmAusbV)

Ausfertigungsdatum
2010-05-05
Fundstelle

BGBl I: 2010, 564

der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,

  2. Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,

  3. Messen und Aufschnüren von Flächen,

  4. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

  5. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

  6. Zuschneiden und Vorrichten,

  7. Herstellen von Profilierungen,

  8. Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,

  9. Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,

  10. Arbeiten an Rigg und Takelage,

  11. Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,

  12. Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

  6. Betriebliche und technische Kommunikation,

  7. Kundenorientierung,

  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,

    b) Arbeitsschritte planen und festlegen,

    c) Fertigungsverfahren auswählen,

    d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,

    e) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,

    f) Teile zuschneiden und zuordnen,

    g) Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,

    h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

    i) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;

  3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;

  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Arbeitsauftrag II,

  2. Planung und Fertigung,

  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,

    b) Anforderungsprofile von Produkten erstellen,

    c) Produkte konstruieren,

    d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,

    e) Anwenderprogramme nutzen,

    f) Schnittschablonen anfertigen,

    g) Profilierungen herstellen,

    h) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,

    i) Drahtseile konfektionieren,

    j) Befestigungsarten und -mittel festlegen,

    k) Segel fertigstellen,

    l) Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,

    m) Funktionalität der Produkte prüfen,

    n) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

    o) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;

  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;

  5. bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,

    b) Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,

    c) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,

    d) Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,

    e) Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,

    f) Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,

    g) Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,

    h) Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie

    i) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen

    kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I

    • 30 Prozent,

    • Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II

    • 40 Prozent,

    • Prüfungsbereich Planung und Fertigung

    • 20 Prozent,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und

Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

    • 1.–18. Monat

    • 19.–36. Monat

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

    * a) Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden

    b)  Takelungsarten unterscheiden
    
    
    c)  Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten
        unterscheiden
    
    
    d)  Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
    
    
    e)  technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen,
        Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und
        Richtlinien, anwenden
    
    
    f)  Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
    
    • 8

    *

  • * g) Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen

    h)  Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben,
        Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
    
    *
    • 6
    • 2

    • Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

    * a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen

    b)  Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und
        Schotstek, ausführen
    
    
    c)  mit Tauen und Segeln umgehen
    
    
    d)  Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
    
    
    e)  erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
    
    
    f)  Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
    
    • 4

    *

    • 3

    • Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

    * a) Maße vor Ort nehmen

    b)  Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
    
    • 6

    *

  • * c) Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten

    *

    • 3
    • 4

    • Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

    * a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen

    b)  Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck
        unterscheiden und beachten
    
    
    c)  textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften
        auswählen und einsetzen
    
    
    d)  Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und
        Konstruktion auswählen und einsetzen
    
    
    e)  Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und
        einsetzen
    
    
    f)  Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
    
    • 9

    *

  • * g) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen

    h)  Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität,
        Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
    
    *
    • 4
    • 5

    • Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

    * a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen

    b)  Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
    
    
    c)  Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung
        der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
    
    • 5

    *

  • * d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

    e)  vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile
        ersetzen
    
    *
    • 3
    • 6

    • Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

    * a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen

    b)  Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
    
    
    c)  textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht
        zuschneiden
    
    
    d)  ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
    
    • 8

    *

  • * e) Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren

    *

    • 4
    • 7

    • Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

    * a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen

    b)  Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage
        ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
    
    
    c)  Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und
        Schlagschnur, anzeichnen
    
    
    d)  Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
    
    
    e)  mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
    
    *
    • 10
    • 8

    • Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

    * a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen

    b)  Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag
        bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe
        auswählen
    
    
    c)  ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
    
    
    d)  manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich,
        ausführen
    
    
    e)  maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie
        Zick-Zack-Nähte, ausführen
    
    
    f)  Klebe- und Schweißverfahren anwenden
    
    • 12

    *

  • * g) Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen

    h)  Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen,
        Lastkonzentrationen berücksichtigen
    
    *
    • 8
    • 9

    • Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

    * a) Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen

    b)  Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
    
    
    c)  Segellatten einführen, einstellen und sichern
    
    
    d)  Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere
        Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und
        abschlagen sowie sichern
    
    
    e)  Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
    
    
    f)  technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
    
    *
    • 5
    • 10

    • Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

    * a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten

    b)  Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
    
    • 5

    *

  • * c) Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten

    d)  Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
    
    
    e)  Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und
        Maßnahmen durchführen
    
    
    f)  Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
    
    
    g)  Verschleißteile austauschen
    
    *
    • 6
    • 11

    • Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)

    * a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen

    • 2

    *

  • * b) Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren

    c)  Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und
        Befestigungsmittel festlegen
    
    
    d)  Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben,
        Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
    
    
    e)  Funktionen prüfen
    
    *
    • 10
    • 12

    • Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

    * a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln

    b)  Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
    
    
    c)  Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
    
    
    d)  Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
    
    • 4

    *

  • * e) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern

    f)  Wartungsarbeiten durchführen
    
    *
    • 3

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

    • 1.–18. Monat

    • 19.–36. Monat

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
        Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)

    * a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten

    b)  Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und
        Fertigungsunterlagen festlegen
    
    
    c)  Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen
        Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen
        bereitstellen
    
    
    d)  Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten
        Gesichtspunkten einrichten
    
    
    e)  Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
    
    • 5

    *

  • * f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

    g)  Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher
        Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
        festlegen und dokumentieren
    
    
    h)  berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften,
        Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,
    
    *
    • 4
    • 6

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)

    * a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten

    b)  auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren,
        Datenschutz beachten
    
    
    c)  Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht
        führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe
        anwenden
    
    • 3

    *

  • * d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen

    *

    • 3
    • 7

    • Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)

    * a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

    b)  durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum
        wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
    
    
    c)  Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
        vergleichen
    
    • 4

    *

  • * d) Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen

    e)  Kunden beraten
    
    
    f)  Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur
        Bearbeitung ergreifen
    
    
    g)  Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen
    
    
    h)  Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten
    
    
    i)  Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken
        von Selbständigkeit aufzeigen
    
    *
    • 6
    • 8

    • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)

    * a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden

    b)  Zwischen- und Endkontrollen durchführen
    
    
    c)  Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen
    
    
    d)  Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von
        Produkten berücksichtigen
    
    • 3

    *

  • * e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren

    f)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
    
    
    g)  Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen
        Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
    
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    • 3
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.