Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung und Änderung von Segeln, Bezügen, Zelten, Planen, Markisen, Verdecken sowie der dazugehörigen Gestänge,
Be- und Verarbeitung von Tauwerk, Drahtseilen und Seilen aus Verbundwerkstoffen einschließlich der Zubehörteile, Aufriggen von Masten,
Montage von Vor- und Großsegel-Reffanlagen, Herstellung und Umrüstung von Großbäumen und Masten.
(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,
Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemiefasern,
Kenntnisse der Veredelungsverfahren von Geweben,
Kenntnisse der Gütebestimmungen,
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und -geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Normen,
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung, Fadendichte und Garnnummern,
Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treibankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen Schnittformen,
Anschlagen von Segeln,
Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,
Schneiden von Hand und mit Maschine,
Nähen von Hand und mit Maschine,
Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werkstoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und Lochen,
Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
Ausführen von Instandhaltungsarbeiten an Segeln, Zelten und Planen,
Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Drahtseilen sowie Montieren von Beschlägen,
Anbringen von Markisen und Planen,
Aufbauen von Zelten,
Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von Nähmaschinen.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,
eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,
ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,
eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,
Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,
Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,
Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,
Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,
Anfertigen eines Treibankeraufrisses,
Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,
Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
b) Anfertigen von Werkzeichnungen;
Fachtechnologie:
a) segeltechnische Gegebenheiten,
b) Zuordnung der Segel zu Bootsklassen,
c) Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und Geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
d) Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
e) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
f) Entwicklung von Fertigungsabläufen,
g) Gütebestimmungen,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
Werkstoffkunde:
Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe und ihre Entsorgung;
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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