Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGBSVVs)

Ausfertigungsdatum
1976-12-23
Fundstelle
BGBl I: 1976, 3845
Zuletzt geändert durch
Art. 67 Nr. 2 G v. 21.12.2000 I 1983

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I - Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Art II - Übergangs- und Schlußvorschriften

Erster Abschnitt

(XXXX) §§ 1 bis 13 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt - Überleitungsvorschriften

(XXXX) §§ 14 bis 19 (weggefallen)

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften

§ 20

(weggefallen)

§ 21 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten am 1. Januar 1979 die folgenden Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Kraft:

a) Artikel I § 23 Abs. 1 und 2;

b) in Artikel II § 1 Nr. 1 Buchstabe b die § 1400 Abs. 1 Satz 2 und § 1405 Abs. 2 Satz 1;

c) Artikel II § 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6;

d) in Artikel II § 2 Nr. 1 Buchstabe a die § 122 Abs. 1 Satz 2 und § 127 Abs. 3 Satz 1;

e) in Artikel II § 3 Nr. 1 Buchstabe a die § 113 Satz 2 und 3 und § 155 Nr. 9;

f) in Artikel II § 5 Nr. 1 der § 68 Abs. 1.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1047) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ...

  1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
    • vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.

    b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.

    c) Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.

    d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

    e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt weiterzuleiten.

    Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe
    e und Nr. 9 wird verwiesen.
    

    f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

    g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.

    h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.

    i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.

    k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

    l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.

    m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

    n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

    o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.

    Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften
    für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft
    treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des
    Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
    

...

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.