Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
(1) Monatsausweise und die Zusatzangaben nach dieser Verordnung sind von Maklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes, deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Maklergesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzureichen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise und der Zusatzangaben erlassen.
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.
(2) Zusätzlich haben die Institute den Bestand an festverzinslichen und nicht festverzinslichen Wertpapieren jeweils bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des Berichtszeitraums wie folgt gegliedert anzugeben:
Geldmarktpapiere,
Anleihen und Schuldverschreibungen,
eigene Schuldverschreibungen,
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere.
1 Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. 2 Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeitraum auf ein Kalendervierteljahr verlängern.
(1) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind von den Instituten mit folgenden Vordrucken einzureichen:
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
STSKF (Anlage 1),
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
GVSKF (Anlage 2),
Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG:
ZUSKF (Anlage 3).
(2) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und in einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Inhalt: nicht darstellbarer Monatsausweis, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1087 - 1088)
(Inhalt: nicht darstellbarer Monatsausweis, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1089 - 1090)
I Nur für Vermerke der LZB I I ------------------------ I I Kontrolliert I
Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG ZUSKF Stand Ende ........... Institutsnummer ......... Prüfziffer ... Name ............ Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd DM (DEM) oder Tsd Euro (EUR) ........... (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) 1) Positionen bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des
070 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 071 Geldmarktpapiere 071 .................. 072 Anleihen und Schuldverschreibungen 072 .................. 073 eigene Schuldverschreibungen 073 .................. Summe: (071 + 072 + 073) 070 .................. 080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 080 ..................
1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnungen von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in DM oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs ("ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (DM oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
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