Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin (SoftwareentwAusbV)

Ausfertigungsdatum
2007-03-14
Fundstelle
BGBl I: 2007, 326

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Softwareentwickler /Mathematisch-technische Softwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen:

    1.1 Mathematische Modellierung,

    1.2 Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik,

    1.3 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis,

    1.4 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra,

    1.5 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik;

  2. Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen:

    2.1 Bedarfsanalyse,

    2.2 Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,

    2.3 DV-Konzept,

    2.4 Algorithmen,

    2.5 Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken,

    2.6 Systemkomponenten für die Softwareentwicklung;

  3. Softwareerstellung:

    3.1 Programmiersprachen,

    3.2 Programmsysteme,

    3.3 Softwarequalität und Test;

  4. Softwareübergabe und Support:

    4.1 Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung,

    4.2 Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse.

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Der Ausbildungsbetrieb:

    1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

    1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

    1.4 Umweltschutz;

  2. Geschäftsprozesse:

    2.1 Leistungsprozesse,

    2.2 Betriebliche Organisation;

  3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

    3.1 Information und Kommunikation,

    3.2 Arbeitsplanung,

    3.3 Teamarbeit, Projektmanagement.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Mathematische Methoden,

  2. Objektorientierte Modelle und Algorithmen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;

  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;

  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;

  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;

  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Mathematische Modelle und Methoden,

  2. Softwareentwurf und Programmierung,

  3. Entwicklung eines Softwaresystems,

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle und Methoden bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,

    b) mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden und

    c) Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren

    kann;

  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;

  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,

    b) Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisen

    aa) Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,
    
    
    bb) Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,
    
    
    cc) Modellieren von Datenbanken,
    
    
    dd) Anwenden von Techniken verteilter Applikationen
    
    
    
    
    und
    

    c) Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen

    kann;

  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;

  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,

    b) Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,

    c) Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,

    d) Methoden des Projektmanagements anwenden,

    e) Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,

    f) Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen und

    g) Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren

    und dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann;

  2. die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüfling

    a) im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,

    b) seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren und

    c) in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläutern

    soll;

  3. die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;

  4. bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;

  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle

    • 25 Prozent,

    • Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung

    • 15 Prozent,

    • Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems

    • 50 Prozent,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

  2. im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",

  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Mathematisch- technischer Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Anlage (zu § 3 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 329 - 334)

    • Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

  • * * *

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

    * *

    • 1.1

    • Mathematische Modellierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

    * a) betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysieren

    b)  betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische
        Modelle übertragen
    
    * *
    • 8
    • 1.2

    • Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)

    * a) logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswerten

    b)  in verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen
        rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösen
    
    
    c)  Problemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf
        Mengen durchführen
    
    
    d)  betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder
        Relationen abstrahieren
    
    
    e)  Mengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper
        identifizieren und darin rechnen
    
    • 7

    * *

  • * f) Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmen

    g)  Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und
        beachten
    
    *
    • 2

    *

    • 1.3

    • Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)

    * a) kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswerten

    b)  stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln
    
    • 2

    * *

  • * c) diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermitteln

    d)  Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben
        und berechnen
    
    
    e)  betriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen
        auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und
        optimieren
    
    
    f)  Reihendarstellung von Funktionen berechnen
    
    
    g)  Messwertreihen interpolieren und und approximieren
    
    
    h)  Problemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die
        sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung
        beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und
        mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen
    
    *
    • 11

    *

  • * i) Integrale analytisch und numerisch berechnen

    * *

    • 9
    • 1.4

    • Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)

    * a) im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermitteln

    b)  Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer
        Dimensionen übertragen
    
    
    c)  lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellieren
    
    
    d)  lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß-
        Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen
    
    • 8

    * *

  • * e) iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden

    *

    • 2

    *

    • 1.5

    • Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)

    * a) Methoden der beschreibenden Statistik anwenden

    b)  Wahrscheinlichkeiten berechnen
    
    
    c)  diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen
        modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnen
    
    
    d)  Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von
        Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen
        programmieren
    
    
    e)  Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und
        Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen
        berechnen
    
    
    f)  Tests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und
        zweiter Art unterscheiden
    
    
    g)  Regressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen
        Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und
        testen
    
    
    h)  Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von
        Messgrößen berechnen
    
    *
    • 10

    *

    • 2

    • Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

    * *

    • 2.1

    • Bedarfsanalyse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)

    * a) Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswerten

    b)  Ist-Analysen durchführen und dokumentieren
    
    
    c)  Soll-Konzepte entwickeln
    
    * *
    • 6
    • 2.2

    • Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)

    * a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden

    b)  Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und
        Archivierung beim Umgang mit Daten beachten
    
    
    c)  Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
    
    *
    • 2

    *

  • * d) kryptografische Methoden anwenden

    * *

    • 2
    • 2.3

    • DV-Konzept (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)

    * a) Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten Beschreibungssprache

    b)  Lösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden
        beschreiben
    
    • 4

    * *

  • * c) betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachten

    d)  Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen
    
    *
    • 4

    *

    • 2.4

    • Algorithmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)

    • Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften auswählen, insbesondere

      a) die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigen

    • 8

    * *

  • * b) iterative und rekursive Algorithmen einsetzen

    c)  Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie
        ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand
        beurteilen
    
    
    d)  die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche,
        Backtracking und Hash-Verfahren anwenden
    
    
    e)  Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur
        auswählen
    
    *
    • 8

    *

  • * f) parallele Algorithmen einsetzen

    * *

    • 2
    • 2.5

    • Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5)

    * a) Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden

    • 4

    * *

  • * b) relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickeln

    c)  ein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden
    
    *
    • 6

    *

    • 2.6

    • Systemkomponenten für die Software-entwicklung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)

    * a) Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzen

    b)  Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigen
    
    
    c)  die Client-Server-Architektur beachten
    
    
    d)  Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei
        Datenkommunikationsanwendungen nutzen
    
    
    e)  Modelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen
    
    * *
    • 6
    • 3

    • Softwareerstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)

    * *

    • 3.1

    • Programmiersprachen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)

    * a) Programmiersprachen einordnen und unterscheiden

    b)  in einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme
        dokumentieren
    
    
    c)  eine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden
    
    • 12

    * *

  • * d) eine Skriptsprache anwenden

    * *

    • 2
    • 3.2

    • Programmsysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)

    * a) Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwenden

    b)  Modularisierung und Komponentenbildung durchführen
    
    
    c)  Softwarekomponenten auswählen
    
    
    d)  Versionsverwaltung durchführen
    
    
    e)  Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten
        anwenden
    
    * *
    • 6
    • 3.3

    • Softwarequalität und Test (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)

    * a) Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzen

    b)  Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und
        anwenden
    
    
    c)  Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden
    
    * *
    • 6
    • 4

    • Softwareübergabe und Support (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

    * *

    • 4.1

    • Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)

    * a) Benutzerdokumentationen erstellen

    b)  Entwicklerdokumentationen erstellen
    
    
    c)  Benutzer beraten
    
    
    d)  beim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten
        kundengerecht aufbereiten
    
    * *
    • 3
    • 4.2

    • Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)

    * a) numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwenden

    b)  Auftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse
        unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate
        interdisziplinär kommunizieren
    
    
    c)  betriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen
    
    *
    • 5

    *

  • *

    • Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
  • *

    • 1

    • Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)

    *

    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 1.1

    • Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)

    * a) Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläutern

    b)  Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
    
    
    c)  die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit
        Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden
        beschreiben
    
    
    d)  Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine
        Stellung am Markt erläutern
    
    • 1.2

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)

    * a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachten

    b)  den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan
        vergleichen
    
    
    c)  arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen
        wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und
        Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachten
    
    
    d)  wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und
        berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
    
    • 1.3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)

    * a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 1.4

    • Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 2

    • Geschäftsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)

    * *

    • 2.1

    • Leistungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

    * a) den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben

    b)  Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilen
    
    
    c)  die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung
        erläutern
    
    • 2

    * *

    • 2.2

    • Betriebliche Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

    * a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnen

    b)  die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten
        beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse
        darstellen
    
    • 3

    • Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)

    * *

    • 3.1

    • Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

    * a) fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswerten

    b)  Gespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen
        bewerten, Protokolle anfertigen
    
    
    c)  Daten und Sachverhalte adressatengerecht präsentieren
    
    
    d)  betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwenden
    
    
    e)  Präsentationswerkzeuge und -techniken einsetzen
    
    
    f)  betriebsspezifische Fachterminologie anwenden
    
    
    g)  Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren
    
    *
    • 2

    *

    • 3.2

    • Arbeitsplanung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)

    * a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmen

    b)  den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben
        und ergonomischer Aspekte gestalten
    
    
    c)  Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
        Arbeitsgestaltung vorschlagen
    
    
    d)  Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen
    
    • 2

    * *

    • 3.3

    • Teamarbeit, Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)

    * a) Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheiden

    b)  Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und
        auswerten
    
    • 3

    * *

  • * c) Methoden des Projektmanagements anwenden

    d)  Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung
        anwenden
    
    * *
    • 2
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.