Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 201).
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet
– auf Grund des § 1a Abs. 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist,
– auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 9 und 11, auch in Verbindung mit Abs. 1e Satz 2, des Kreditwesengesetzes, § 10 Abs. 1 neu gefasst und § 10 Abs. 1e eingefügt durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b und f des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),
– auf Grund des § 10 Abs. 9 Satz 6 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist, und
– auf Grund des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Satz 3, des Kreditwesengesetzes, § 10a Abs. 9 neu gefasst und § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 13 und 35 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606)
jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und
Finanzdienstleistungsinstitute, die
a) Eigenhandel betreiben oder
b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(weggefallen)
Die §§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.
(1) Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt. Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065).
(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko werden erfüllt, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte verfügbare Eigenkapital eines Instituts nicht überschreiten.
(3) Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten. Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch die
Fremdwährungsrisikopositionen nach § 4 Abs. 3,
Rohwarenrisikopositionen nach § 4 Abs. 5,
Handelsbuch-Risikopositionen nach § 4 Abs. 6 und
anderen Marktrisikopositionen nach § 4 Abs. 7.
Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt. Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 zulässig.
(4) Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, täglich zum Geschäftsschluss über angemessene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 verfügen. Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes höher als die Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.
(6) Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an; Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 zu verwenden. Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel, wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist. Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.
(1) Die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse
des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8, ohne die in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen,
des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und
der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte.
§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding- Gruppen.
(2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.
(3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzstaat geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 6 Abs. 1 ermittelt werden, wenn die im jeweiligen Sitzstaat geltende Marktrisikoregelung
in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils geltenden Fassung oder
in Drittstaaten derjenigen dieser Verordnung
gleichwertig ist.
(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen. Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen.
(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die
einem Adressenausfallrisiko unterliegen, das nicht durch eine Handelsbuch-Risikoposition eines Handelsbuchinstituts nach Absatz 6 Satz 1 erfasst wird,
als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen,
bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2 begründen oder
einem Abwicklungsrisiko unterliegen,
soweit sie nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden. Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen. Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden. Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands. Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen.
(3) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128 000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.
(4) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 oder Abs. 6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr. 30 und 63 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu vermerken.
(5) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26 000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.
(6) Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts. Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch- Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken zu ermitteln.
(7) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind. Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln.
(8) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen. Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.
(1) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Institute, die eigene Risikomodelle nach den §§ 313 bis 318 verwenden und die dort verwendeten internen Fremdwährungsumrechnungskurse konsistent auf alle auf fremde Währung lautende Positionen anwenden.
(1) Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.
(1) Institute müssen
die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 und
die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3
zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe.
(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.
(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus
den für alle
a) KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 und
b) IRBA-Positionen nach § 71 Abs. 1,
die keine Verbriefungspositionen sind, ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten beziehungsweise risikogewichteten IRBA- Positionswerten und
den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.
Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.
(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den
bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10,
derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11,
außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie
Vorleistungsrisikopositionen nach § 14
zusammen; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten. Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere oder Waren sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Institut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.
(2) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt. Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie
als revolvierende Adressenausfallrisikopositionen in der KSA- Bemessungsgrundlage nach § 248 oder in der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 262 Satz 2 des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind oder
nicht in der Bemessungsgrundlage des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind und Zahlungsansprüche begründen, die denen aus Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 1 nachgeordnet sind.
(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.
Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer bzw. Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,
Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und
bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.
(1) Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind
Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von
a) denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie
b) Stillhalterverpflichtungen aus Optionen,
die nicht in einer Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2 aufgegangen sind, und
eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative darf ein Institut alle dort genannten Derivate des Handelsbuchs einheitlich und alle dort genannten Derivate des Anlagebuchs einheitlich als derivative Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigen.
(2) Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine gemäß den §§ 206 und 207 berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt. Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.
(3) Eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist ist eine derivative Adressenausfallrisikoposition nach Absatz 1, die durch ein Geschäft gebildet wird, bei dem
sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern oder abzunehmen, und
die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.
(1) Eine Aufrechnungsposition aus Derivaten ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen aus Derivaten gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Derivate nach § 207 erfasst werden.
(2) Eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Position, die aus allen Geldforderungen und -schulden gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Geldforderungen und -schulden nach § 208 erfasst werden.
(3) Eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Position, die aus
allen verliehenen, verkauften oder überlassenen Wertpapieren und Waren sowie verliehenen oder überlassenen Geldbeträgen und
allen entliehenen, gekauften oder erhaltenen Wertpapieren und Waren sowie entliehenen oder erhaltenen Geldbeträgen
besteht, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 erfasst werden.
(4) Eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen gebildet wird, die von einer berücksichtigungsfähigen produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung nach § 210 erfasst werden und die darüber hinaus alle finanziellen Sicherheiten umfasst, die das Institut im Zusammenhang mit dieser Aufrechnungsvereinbarung gestellt oder, soweit sie nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigungsfähig sind, erhalten hat.
(5) Für Adressenausfallrisikopositionen, die in zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen einbezogen sind, sind keine gesonderten risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
Credit Default Swaps, die in als Credit Linked Note ausgestalteten Kreditderivaten, die zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, eingebettet sind,
Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde,
unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren,
Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und
im Falle eines IRBA-Instituts, nicht unter Nummer 3 fallende Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs. 4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,
einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs- Liquiditätsfazilitäten nach § 1b Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.
(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.
(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,
bei dem es
a) für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder
b) Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,
bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und
wenn nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.
(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist.
(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisikopositionen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen. Diese ermitteln sich aus den zugunsten des Instituts bestehenden Unterschiedsbeträgen zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert der zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, die mit
8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag,
50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30. Geschäftstag,
75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45. Geschäftstag und
100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag
nach dem vereinbarten Abrechnungstermin zu multiplizieren sind.
(1) Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition berechnet sich nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach
der Internen Modelle Methode (IMM) nach § 223 vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt,
der Standardmethode (SM) nach § 218 oder
der Marktbewertungsmethode nach § 18.
Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Für eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3 darf das Institut abweichend von der nach Satz 1 getroffenen Wahl eine der anderen Methoden nach Satz 1 verwenden. Ein Institut, das die SM oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 211 oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Derivaten nach § 210 Abs. 1 Satz 2 nutzt, muss die jeweilige Methode auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für nicht in solche Aufrechnungspositionen einbezogene derivative Adressenausfallrisikopositionen nutzen. Ausgenommen hiervon sind Positionen nach § 220 Abs. 4 bzw. § 222 Abs. 3 und 4. Ein Nichthandelsbuchinstitut darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 7 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 23 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeitmethode zu den in Satz 1 genannten Methoden, im Falle der IMM vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt, übergehen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann vorbehaltlich § 222 Abs. 3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223 berechnet werden. Ein Institut, das die IMM für die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder § 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren nutzen.
(3) Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen sind Geschäfte, bei denen
die durch die Geschäfte gebildeten Adressenausfallrisikopositionen keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 Abs. 1 sind,
die Adressenausfallrisikopositionen oder Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2, die durch diese Geschäfte gebildet werden, durch Sicherheiten besichert sind und
dem Institut vertraglich das Recht eingeräumt ist, bei entsprechenden Marktwertänderungen der Geschäfte Sicherheitennachschüsse einzufordern.
Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand nach § 19 zuzüglich
der künftig zu erwartenden Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 20, wenn es sich nicht um einen währungsgleichen Zinsswap ohne Festzinsteil handelt.
Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivates.
(1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.
(2) Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und
0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default Swap ausgestaltet ist, das Institut Gewährleistungsgeber aus dem Kreditderivat ist und – auch bei Ausfall des Sicherungsnehmers aus dem Kreditderivat – nur Leistungen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat, wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist;
5 Prozent, wenn die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats als Handelsbuch-Risikoposition des Instituts ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 wäre;
sonst 10 Prozent.
Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz,
10 Prozent, wenn der Korb mindestens n Referenzverbindlichkeiten enthält, die als Handelsbuch-Risikopositionen des Instituts keine Wertpapiere mit hoher Anlagequalität wären,
sonst 5 Prozent.
Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt.
Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei
Swapgeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, wenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands,
als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten Termingeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands.
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,
bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,
sonst die Laufzeit des Derivats.
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.
Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA- Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln. Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen.
(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:
Zentralregierungen,
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,
sonstige öffentliche Stellen,
multilaterale Entwicklungsbanken,
internationale Organisationen,
Institute,
von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,
Unternehmen,
Mengengeschäft,
durch Immobilien besicherte Positionen,
Investmentanteile,
Beteiligungen,
Verbriefungen,
sonstige Positionen,
überfällige Positionen.
Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA- Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.
(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,
einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder
der Europäischen Zentralbank
geschuldet wird.
(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
einem Land,
einer inländischen Gemeinde,
einem inländischen Gemeindeverband,
einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,
einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat,
geschuldet wird.
(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs. 30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.
(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.
(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs. 28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.
(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt,
einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,
einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat,
einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder
einer Wertpapier- oder Terminbörse
geschuldet wird.
(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes zugeordnet werden. Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden.
(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.
(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet,
ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und
der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.
Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt bleiben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind.
(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position nur soweit zugeordnet werden, wie sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach Satz 3 für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig sind. Der nach Satz 4 durch Immobilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position als separate KSA-Position einer der anderen KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein als Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie ist für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und
das Grundpfandrecht an einer vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilie besteht,
das Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie besteht oder
das Eigentum an einer Immobilie besteht, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die KSA-Position begründet, und für die das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Der berücksichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und bei Gewerbeimmobilien als das Niedrigere des Marktwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie. Ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert ist
ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde,
ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt wurde, sowie
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
Falls die Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien jedoch nur, wenn der betreffende Staat vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat. Abweichend von Satz 1 dürfen nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämtliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese KSA-Positionen nicht anzuwenden. Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien werden für die Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur dann anerkannt, wenn
der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,
die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, und
das Grundpfandrecht oder Eigentum sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich beziehungsweise durch Eigentum besicherten KSA- Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert.
(12) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:
einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und
dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.
Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.
(13) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.
Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.
(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA- Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen.
(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:
Sachanlagen,
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,
Barrengold,
Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären,
die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder
b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
c) (weggefallen)
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
(16) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA- Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:
Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,
a) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;
b) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.
Wird ihre Erfüllung von
a) der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder
b) von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:
Wird ihre Erfüllung von
a) einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder
b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht,
geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.
Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist wie folgt zu bestimmen:
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA- Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung
a) von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder
b) von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften steht,
geschuldet wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.
Handelt es sich um eine KSA-Position,
a) deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und
b) die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,
darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:
Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17 des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
Liegt unbeschadet der Nummern 1 und 2 eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 5 der Anlage 1.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 50 Prozent.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute ist wie folgt zu bestimmen:
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 27 Nr. 1 Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA- Risikogewicht ihrer Träger.
Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5,
a) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Sitzstaates und der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 6 der Anlage 1;
b) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 6 der Anlage 1.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut den Eigenmitteln zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 2 oder § 26 Nr. 4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 31 Nr. 2 oder 6 bestimmten KSA- Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 7 der Anlage 1 zu bestimmen.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:
Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA- Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,
a) für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt, nach Tabelle 8 der Anlage 1,
b) sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.
Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA- Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA- Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt
35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, besichert ist und die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
100 Prozent, soweit die KSA-Position oder ein Teil der KSA-Position nicht die Voraussetzungen für ein Risikogewicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt,
nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:
a) Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und
b) Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,
wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte besichert sind.
Als vollständig durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt:
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Wohnimmobilie den anrechnungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,
a) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, das Niedrigere des anrechnungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie und des anrechnungsfähigen Marktwerts der Immobilie,
b) sonst den anrechnungsfähigen Marktwert der Immobilie.
Der anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Falls eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige Beleihungswert der Immobilie anhand der von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Der anrechnungsfähige Marktwert einer Immobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.
(2) Für nicht im Inland belegene Immobilien ist Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und
b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.
Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.
(3) Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und
b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.
Die Anforderung aus Satz 1 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen,
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent
der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA- Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:
Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 9 der Anlage 1.
Wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Institut für diese Investmentanteile,
a) falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen, oder
b) falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA- Risikogewicht investieren, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verfahren sind:
Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das
a) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder
b) in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist.
Der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet
a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf und,
b) falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen.
Für das Investmentvermögen wird mindestens jährlich ein Bericht erstellt, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.
(3) Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr. 2 auf Dritte zurückgreifen. Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.
(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA- Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für
Sachanlagen,
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,
einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs. 15 Nr. 5:
Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA- Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.
Sonst ist das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1 Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent. Betragen die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent. War die Position vor Überfälligkeit der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuzuordnen und hatte
ein KSA-Risikogewicht von 35 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit
a) 50 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position betragen,
b) sonst 100 Prozent,
ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit 100 Prozent.
(1) Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 2 bestimmten KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers dieser Gewährleistung,
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit,
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und
dem Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.
Das KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA- Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. Das KSA- Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA- Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.
(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA- Position,
im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA- Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2
zu bestimmen.
(3) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204,
für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit, und
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,
abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung, der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung, Lebensversicherung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen, Lebensversicherungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.
(4) Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.
(1) Ein Institut darf für eine KSA-Position, die zu einer bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 gehört, das KSA-Risikogewicht nur dann anhand einer Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur bestimmen, wenn die Bundesanstalt diese Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke nach den §§ 52 und 53 anerkannt hat und das Institut diese Ratingagentur für die betreffende bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie gegenüber der Bundesanstalt benannt hat. Ein Institut darf für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie eine oder mehrere für Risikogewichtungszwecke anerkannte Ratingagenturen benennen. Die Benennung darf für die einzelnen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien unterschiedlich sein.
(2) Ein Institut darf für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 das KSA-Risikogewicht anhand einer Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nur dann bestimmen, wenn das Institut für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten wenigstens eine Exportversicherungsagentur gegenüber der Bundesanstalt benannt hat. Das Institut darf für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen gegenüber der Bundesanstalt unabhängig davon benennen, ob es für diese Forderungskategorie eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benannt hat.
(3) Ein Institut kann seine Benennung einer anerkannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. Das Institut hat seinen Antrag auf Zustimmung zur Rücknahme der Benennung zu begründen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.
(1) Ein Institut, das für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 eine Ratingagentur benannt hat, muss deren Bonitätsbeurteilungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorhanden ist, anwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen.
Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer KSA-Position ist nach § 44 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die entsprechend § 44 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Schuldnerbonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. Eine Schuldnerbonitätsbeurteilung ist eine Bonitätsbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft. Zur Ermittlung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung stehen nach § 47 verwendungsfähige Länderklassifizierungen der vom Institut benannten Exportversicherungsagenturen den Schuldnerbonitätsbeurteilungen gleich.
Das Institut hat sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt und das Verfahren nach § 45 zur Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position ist anzuwenden. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA- Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Zuordnung der jeweiligen Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Bonitätsbeurteilung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.
(1) Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur mit einer aufsichtlichen Zuordnung nach § 54 zu einer Bonitätsstufe von 4 bis 6, die
sich auf andere Vermögensgegenstände bezieht, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, oder
eine Schuldnerbonitätsbeurteilung bezogen auf den Schuldner, der die Erfüllung der KSA-Position schuldet, ist,
so ist diese Bonitätsbeurteilung maßgeblich.
(2) Für unbeurteilte KSA-Positionen, mit Ausnahme jener, für die nach Absatz 1 eine maßgebliche kurzfristige Bonitätsbeurteilung ermittelt werden kann, hat das Institut die maßgebliche Bonitätsbeurteilung anhand von Vergleichsforderungen zu ermitteln. Vergleichsforderungen sind unbesicherte Forderungen, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorliegt. Für jede Vergleichsforderung, für die mehr als eine Bonitätsbeurteilung durch vom Institut benannte Ratingagenturen vorhanden ist, ist § 44 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Die daraus nach der aufsichtlichen Zuordnung resultierenden Risikogewichte sind die fiktiven KSA-Risikogewichte für die Vergleichsforderungen. Diese fiktiven KSA-Risikogewichte sind mit dem KSA-Risikogewicht zu vergleichen, das der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung zuzuordnen wäre. Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung der unbeurteilten KSA-Position ist wie folgt zu ermitteln:
Ist bei Betrachtung aller Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang nicht nachgehen, eines der fiktiven KSA-Risikogewichte höher als das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, ist die diesem höheren fiktiven KSA-Risikogewicht zugrunde liegende Bonitätsbeurteilung maßgeblich.
Sonst darf aus allen Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang gleichstehen, die maßgebliche Bonitätsbeurteilung entsprechend § 44 Satz 3 und 4 bestimmt werden.
Sind keine der KSA-Position im Rang gleichstehende Vergleichsforderungen vorhanden, darf die maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach Satz 6 Nr. 2 aus im Rang nachgehenden Vergleichsforderungen abgeleitet werden.
(3) Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln. Für die ermittelten Schuldnerbonitätsbeurteilungen ist jeweils ein fiktives KSA-Risikogewicht, sowie für die KSA-Position das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, zu ermitteln. Absatz 2 Satz 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Dabei dürfen Schuldnerbonitätsbeurteilungen, für die das fiktive KSA- Risikogewicht niedriger ist, als das KSA-Risikogewicht der KSA- Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, nur berücksichtigt werden, wenn die KSA-Position in jeder Hinsicht wenigstens gleichrangig zu erstrangigen unbesicherten Forderungen desselben Schuldners ist. Bestehen keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen, liegt keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vor.
Eine Bonitätsbeurteilung, die von einer vom Institut benannten anerkannten Ratingagentur vergeben wurde, ist nur dann verwendungsfähig, wenn sie:
vom Schuldner in Auftrag gegeben (beauftragt) ist,
alle Beträge, insbesondere Nominalbetrag und Zinsen, die dem Institut aus der Position geschuldet werden, berücksichtigt,
keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung ist, es sei denn, die KSA- Position ist der Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen, und
im Falle des § 45 Abs. 2 und 3 bei einer KSA-Position, die nicht in der nationalen Währung des Schuldners der KSA-Position denominiert ist, die Bonitätsbeurteilung sich nicht auf eine Forderung bezieht, die in der nationalen Währung des Schuldners denominiert ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der Bundesanstalt auch nicht vom Schuldner in Auftrag gegebene (unbeauftragte) Bonitätsbeurteilungen verwendungsfähig. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn die beauftragten und unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur qualitativ nicht gleichwertig sind oder die Ratingagentur die unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen dazu benutzt, Druck auf den Beurteilten auszuüben, einen Auftrag für eine Bonitätsbeurteilung oder für andere Dienstleistungen zu erteilen. Soll die Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition verwendet werden, gilt § 237 Abs. 2.
Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede
als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder
Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest- Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.
Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 1 und ihrem KSA- Konversionsfaktor nach § 50.
(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,
wenn ihr kein Betrag des Marktwerts einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2,
sonst die nach Absatz 3 zu bestimmende KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten.
(2) Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist
bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition
a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,
b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,
c) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,
d) bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,
bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition
a) der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA- Position bilden,
b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,
bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,
bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,
bei einer Aufrechnungsposition
a) aus Derivaten ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 211,
b) aus Geldforderungen und -schulden ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 212,
c) aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215,
bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,
bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.
Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs. 11 und 12 entsprechend. Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.
(3) Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen. Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA- Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen. Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den der KSA-Position zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf die KSA-Position
als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.
(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,
den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,
den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,
Dokumentenakkreditive,
a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,
b) sonst 50 Prozent,
Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien
a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,
b) sonst 50 Prozent,
Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,
in jedem anderen Fall 100 Prozent.
Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.
(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA- Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA- Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.
Für die Bestimmung des KSA-Konversionsfaktors gilt eine Kreditlinie als unmittelbar kündbar, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt. Für eine Kreditlinie, die eine der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete KSA-Position bildet, steht einer Einschränkung des Kündigungsrechts eines Instituts infolge zwingender verbraucherschützender Rechtsvorschriften einer Behandlung des Kündigungsrechts als fristlos und unbedingt nicht entgegen. Das Institut muss die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und über ein internes Steuerungs- und Überwachungssystem verfügen, um Bonitätsverschlechterungen des Schuldners unverzüglich zu erkennen.
(1) Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten. In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist. Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten die Anforderungen nach Satz 1 soweit als erfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz der Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.
(2) Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll. Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen. Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll. Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt. Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. Marktsegmente sind
Forderungen an öffentliche Stellen,
strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,
andere Forderungen.
Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen sind:
Die Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen muss sorgfältig, systematisch und stetig sein sowie einem Validierungsverfahren unterliegen, das auf historischen Erfahrungswerten beruht.
Die Methodik muss frei von äußeren politischen Einflüssen oder Zwängen sein und darf keinerlei wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sein, der die Bonitätsbeurteilung beeinflussen könnte.
Die Unabhängigkeit der Methodik der Ratingagentur muss unter besonderer Berücksichtigung
a) der Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur,
b) der finanziellen Mittel,
c) der Personalausstattung und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter und
d) der Unternehmensführung
der Ratingagentur gewährleistet sein.
Die Ratingagentur muss ihre Bonitätsbeurteilungen laufend überprüfen und bei Veränderungen der finanziellen Situation des Beurteilten anpassen; solche Überprüfungen müssen nach jedem Ereignis, das einen signifikanten Einfluss auf die Bonität des Beurteilten haben könnte, mindestens jedoch einmal im Jahr, stattfinden.
Vor einer Anerkennung muss die Ratingagentur nachweisen, dass für jedes Marktsegment eine den folgenden Standards entsprechende Beurteilungsmethodik etabliert ist:
a) Ein Verfahren zum Rückvergleich muss seit mindestens einem Jahr durchgeführt werden.
b) Die Regelmäßigkeit des Überprüfungsprozesses der Ratingagentur muss nachgewiesen werden.
c) Die Ratingagentur erteilt der Bundesanstalt auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Kontakte der Ratingagentur zur Geschäftsleitung der Firmen, für die sie eine Bonitätsbeurteilung abgibt.
Die Grundsätze der Methodik, welche die Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Bonitätsbeurteilungen verwendet, müssen in einer Art und Weise öffentlich zugänglich sein, dass alle potenziellen Nutzer deren Angemessenheit beurteilen können.
Die Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur müssen am Markt als glaubwürdig und verlässlich angesehen und verbreitet sein; Kriterien hierfür sind insbesondere:
a) der Marktanteil der Ratingagentur,
b) die Herkunft und der Umfang der Einkünfte sowie die Vermögensverhältnisse der Ratingagentur,
c) der Einfluss der Bonitätsbeurteilungen auf die Preisbildung im Markt und
d) die Nutzung der Bonitätsbeurteilungen für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Institute.
Die Bonitätsbeurteilungen müssen allen in- und ausländischen Instituten, die ein berechtigtes Interesse daran haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
Die Ratingagentur muss die Bundesanstalt umgehend über wesentliche Änderungen der von ihr angewandten Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen unterrichten.
(1) Die Bundesanstalt ordnet jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einer für Risikogewichtungszwecke anerkannten Ratingagentur verwendet wird, einer Bonitätsstufe zu. Dabei wendet die Bundesanstalt die in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Grundsätze an. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Zuordnungen nach Satz 1 im Internet.
(2) Wenn von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für eine Ratingagentur ein Zuordnungsverfahren durchgeführt wurde, kann die Bundesanstalt diese Zuordnungen ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Zuordnungsverfahren durchzuführen.
(3) Um zwischen den relativen Risikounterschieden, die durch die verschiedenen Bonitätsbeurteilungskategorien zum Ausdruck kommen, zu differenzieren, hat die Bundesanstalt
quantitative Faktoren, wie die langfristige Ausfallrate aller Verbindlichkeiten, die von einer Ratingagentur derselben Bonitätsbeurteilungskategorie zugeordnet wurden, und
qualitative Faktoren, wie die Gesamtheit der Schuldner, die von der Ratingagentur eingestuft werden, die Bandbreite der Bonitätsbeurteilungskategorien, die die Ratingagentur vergibt, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die Ausfalldefinition der Ratingagentur,
zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesanstalt hat die realisierten Ausfallraten für jede Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur erst untereinander zu vergleichen und dann mit einem Vergleichsmaßstab in Bezug zu setzen. Der Vergleichsmaßstab basiert auf realisierten Ausfallraten, die bei anderen Ratingagenturen im Hinblick auf eine Gesamtheit von Schuldnern aufgetreten sind, die in gleichem Maße mit Adressenausfallrisiken behaftet sind.
(5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass die realisierten Ausfallraten für die Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes, hat sie die Bonitätsbeurteilungskategorie der Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zuzuweisen.
(6) Wenn die Bundesanstalt die Bonitätsstufe, der eine bestimmte Bonitätsbeurteilungskategorie einer Ratingagentur zugeordnet wurde, nach Absatz 5 erhöht hat, kann sie über eine Wiederherstellung der ursprünglichen Stufe entscheiden, nachdem die Ratingagentur den Nachweis erbracht hat, dass die realisierten Ausfallraten für ihre Bonitätsbeurteilungskategorie nicht länger wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes.
(1) Bei Zugrundelegung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) werden für die Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten von Adressenausfallrisikopositionen zu verwendende Schätzungen von Risikoparametern mit Hilfe von Ratingsystemen intern bestimmt. Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung durch die Bundesanstalt nach den §§ 58 bis 70.
(2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, das IRBA- Risikogewicht nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§ 99 bis 103 zu bestimmen. Zur Bestimmung des IRBA-Risikogewichts sind die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 88 bis 91, die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den §§ 92 bis 94 sowie der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach den §§ 95 und 96 zu ermitteln. Zur Bestimmung des IRBA-Positionswertes sind die IRBA- Bemessungsgrundlage nach § 100 und der IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 zu ermitteln. Aus der Forderungsklassenzuordnung, dem IRBA- Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert ergibt sich nach § 84 der risikogewichtete IRBA-Positionswert. Ferner ist für jede IRBA-Position der erwartete Verlustbetrag nach § 104 zu ermitteln.
(3) Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu bestimmen. Für diejenigen IRBA-Verbriefungspositionen nach § 255, für die das IRBA- Risikogewicht 1.250 Prozent beträgt, muss das Institut nach seiner Entscheidung nach § 266 für § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes den Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 265 bestimmen.
(1) Die Berücksichtigung von Adressrisikopositionen nach dem IRBA für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass das Institut
eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 erhalten hat,
für jedes für den IRBA zu verwendende Ratingsystem die Positionen des Neugeschäfts nach § 68 Abs. 1 und des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4, die in den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems nach § 108 fallen, vollständig erfasst hat,
die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält,
die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und
den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan einhält; insbesondere ist das Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 65 nach spätestens 2,5 Jahren und der Austrittsschwelle nach § 66 nach spätestens 5 Jahren nachzuweisen sowie die fortwährende Einhaltung einer einmal erreichten Schwelle sicherzustellen.
Bis zur erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems für den IRBA für die bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen zu verwendenden Schätzungen von Risikoparametern muss ein Institut über die historischen Daten über den nach den Mindestanforderungen an den IRBA erforderlichen Beobachtungszeitraum verfügen, die Aussagekraft der Schätzungen für einen angemessenen Zeitraum durch Vergleich mit den historischen Daten plausibilisiert haben, mindestens einmal die sich damit ergebenden risikogewichteten IRBA-Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen berechnet haben und die Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs. 1 erfüllen. Ein Institut darf ein Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erst dann für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken verwenden, wenn dessen Verwendung für den IRBA nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist.
(2) Erbringt das Institut nicht die Nachweise nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder stellt die Bundesanstalt im Rahmen einer Eignungsprüfung nach § 62 Satz 2 oder auf andere Weise fest, dass das Institut seinen durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan oder einen Plan nach § 67 Abs. 4 Satz 2 nicht einhält, kann die Bundesanstalt dem Institut aufgeben,
diesen Umstand unter Verwendung des Offenlegungsmediums nach § 320 offen zu legen,
einen angepassten Umsetzungsplan zur Genehmigung vorzulegen,
für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen noch nicht nach § 67 Abs. 2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, einen durch die Bundesanstalt festzulegenden Aufschlag auf diese risikogewichteten Positionswerte vorzuhalten oder
für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen bereits nach § 67 Abs. 2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jeweils den höchsten der risikogewichteten Positionswerte zu verwenden, die sich für die jeweilige Risikoposition,
a) falls sie nicht zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA- Positionswert und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben, und
b) falls sie zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA- Positionswert bei Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierter Verlustquote bei Ausfall und prognostiziertem Konversionsfaktor, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall und des aufsichtlichen Konversionsfaktors und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben.
(3) Das Institut muss mit Erteilung der IRBA-Zulassung für jedes Ratingsystem, dessen Verwendung für den IRBA in der IRBA-Zulassung festgelegt ist, sämtliche Adressrisikopositionen aus Geschäften, die zum Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft nach § 68 Abs. 4 des den Anwendungsbereich des Ratingsystems bildenden Geschäftsbereichs zählen, einheitlich und dauerhaft mit diesem Ratingsystem erfassen sowie den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und die erwarteten Verlustbeträge so ermitteln, wie dies die dem Institut erteilte IRBA- Zulassung für jede Art von IRBA-Positionen festlegt. Nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt ist es zulässig,
für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen nicht mehr die eigenen Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren zu verwenden,
für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c fallende Arten von IRBA-Positionen das IRBA-Risikogewicht auf andere Weise zu ermitteln, als in der dem Institut erteilten IRBA-Zulassung festgelegt,
für IRBA-Positionen zum KSA überzugehen.
Eine Zustimmung nach Satz 2 ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass
ein IRBA-Zulassungsantrag durch das übergeordnete Unternehmen für den Zweck des Nachweises der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung zu stellen ist,
die Anmeldung der Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle zur Eignungsprüfung durch das übergeordnete Unternehmen einzureichen ist und
sich der genehmigungsfähige Umsetzungsplan auf sämtliche gruppenangehörigen Unternehmen zu erstrecken hat.
(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen.
(1) Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht. Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA abzustellen. Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das Institut oder die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält. Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut
einen plausiblen Plan vorlegt, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umsetzt, oder
nachweist, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.
(2) Das Institut hat der Bundesanstalt jedes Ratingsystem und jedes Beteiligungsrisikomodell, das es für den IRBA verwenden will, zur Eignungsprüfung anzumelden.
(3) Nachdem die Verwendung eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festgelegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fortbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschauprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführt. Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumelden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zulässig, wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(1) Dem Antrag auf IRBA-Zulassung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 ist ein genehmigungsfähiger Umsetzungsplan beizufügen. Genehmigungsfähig ist ein Umsetzungsplan, der
darlegt,
a) für welche Arten von Risikopositionen das Institut den KSA und für welche es den IRBA verwenden will,
b) für welche Arten von Risikopositionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die nicht aus angekauften Forderungen resultieren, keine IRBA- Spezialfinanzierungspositionen nach § 81 sind, für die sich das Institut für die Verwendung des einfachen IRBA-Risikogewichts nach § 97 entschieden hat, und keine Adressrisikopositionen sind, die als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wären und für die das Institut nach einheitlicher Wahl die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden will, das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt,
c) wie es den risikogewichteten IRBA-Positionswert für die Arten von Risikopositionen ermitteln will, für die es nach Buchstabe a den IRBA verwenden will und die nicht unter Buchstabe b fallen;
plausibel darlegt, dass das Institut ab Erreichen der Eintrittsschwelle innerhalb von 2,5 Jahren den aufsichtlichen Referenzpunkt nach § 65 und längstens innerhalb von 5 Jahren die Austrittsschwelle nach § 66 erreichen wird,
die Zeitpunkte angibt, zu denen das Institut die für den IRBA zu verwendenden Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle als maßgebliches Instrument zur Risikomessung und -steuerung nach § 63 Abs. 2 verwenden will, für die Eignungsprüfung nach § 62 bereit zu sein beabsichtigt, und
den Zeitpunkt angibt, ab wann es diese Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle für den IRBA einsetzen will und hierfür die noch nicht zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nachgewiesene Einhaltung von Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 sicherstellen wird, insbesondere die Anforderungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, die Einsatzfähigkeit des Meldewesens sowie den Abschluss der Vorbereitungen für Validierung und Stresstests.
(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut oder diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter.
(1) Ein Ratingsystem ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die die Einschätzung von Adressrisiken, die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools (Rating) und die Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Art von IRBA-Positionen unterstützen.
(2) Ein Beteiligungsrisikomodell ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die verwendet werden, um für ein Portfolio von Beteiligungspositionen die Einschätzung der Risiken aus Beteiligungen und die Quantifizierung dieser Risiken durch den maximal möglichen Verlust zu bestimmen, der als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.
Geeignet zur Verwendung für den IRBA sind Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle, die den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Nutzungsvoraussetzungen nach § 56 genügen.
Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für die nach § 58 Abs. 2 zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme oder Beteiligungsrisikomodelle durch, wenn das Institut mit den angemeldeten und den Ratingsystemen, die das Institut bereits nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, die Eintrittsschwelle erreichen würde oder wenn das Institut die Eintrittsschwelle bereits erreicht hat, wenn für jedes der zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle wenigstens die Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs. 2 erfüllt sind und, im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs. 1 in einem Umfang erfüllt sind, der bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung des Ratingsystems die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen ermöglicht, wenn das Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 erfasst ist, sowie wenn es glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung für den IRBA die für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA einhalten wird. Im Rahmen einer nach Zulassung zum IRBA vorgenommenen Eignungsprüfung beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut den genehmigten Umsetzungsplan einhält.
(1) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems bildet, erfüllt ein Institut die Erfahrungsanforderungen, wenn es
wenigstens drei Jahre lang ein Ratingsystem, das während dieser Zeit im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA entsprochen hat, für die wesentlichen Risikomess- und -steuerungsprozesse verwendet hat, und
für den Fall, dass die IRBA-Positionen dieses Geschäftsbereichs zu den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen gehören und nicht durch angekaufte Forderungen gebildet werden, die die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 3 Satz 2 erfüllen, und das Institut für diesen Geschäftsbereich eigene Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren verwenden will, wenigstens drei Jahre lang selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall und IRBA- Konversionsfaktoren in einer Weise ermittelt und verwendet hat, die im Wesentlichen den Mindestanforderungen an die Verwendung eigener Schätzungen dieser Risikoparameter entsprochen hat.
(2) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells bildet, erfüllt ein Institut die Verwendungsanforderungen für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell, wenn es dieses Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung seiner Adressrisiken verwendet hat und sich auf dieser Grundlage überzeugt hat, dass das für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge zu verwendende Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell für seine Einsatzzwecke konkret geeignet ist.
Die Eintrittsschwelle für den IRBA wird erreicht, wenn sowohl der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
Der aufsichtliche Referenzpunkt wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt. Bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass ein Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt erreicht hat, muss es imstande sein, für sämtliche Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen den risikogewichteten KSA- Positionswert zu ermitteln. Hat ein Institut bereits eine IRBA- Zulassung auf Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem sämtliche Arten von Risikopositionen des Instituts nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem bestimmte Arten von Risikopositionen des Instituts unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, die Anforderung nach Satz 2 für seine IRBA-Positionen nicht einhalten, wenn es stattdessen für seine IRBA-Positionen imstande ist, bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass das Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt erreicht hat, die risikogewichteten IRBA-Positionswerte unter der Annahme zu ermitteln, dass sämtliche IRBA-Positionen des Instituts nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen.
Die Austrittsschwelle beendet die Umsetzungsphase und wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt. Die Bundesanstalt kann diesen Wert für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut wichtige Gründe geltend macht.
(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
(2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen sämtliche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigten IRBA-Positionen sowie,
falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;
falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die
a) zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder
b) nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.
Die Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.
(3) Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus
der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRBA-Positionswerts, und
der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.
Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus
der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten IRBA- Positionswerts, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind, und
der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA- Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind.
Zur Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln. Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA- Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der IRBA- Positionswerte derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios. Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des risikogewichteten IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios.
(4) In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA- Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die
nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,
sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 sind,
Beteiligungspositionen nach § 78 sind,
Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind,
Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,
Risikopositionen von gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, die nicht übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt hat, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, oder
zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Adressrisikopositionen gehören.
Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.
(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:
Modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien, die mittels eines Beteiligungsrisikomodells erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,
IRBA-Beteiligungspositionen, die zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten Beteiligungsportfolio gehören und mit einem Ratingsystem erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,
der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel- Ansatz nach § 258 ermittelt wird oder deren IRBA- Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,
durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.
(6) Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA- Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.
(1) Zum Neugeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die ab Beginn der Verwendung dieses Ratingsystems als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung von Adressrisiken zur Erfüllung der Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs. 2 begründet werden.
(2) Zum Bestandsgeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.
(3) Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft für einen nicht auslaufenden Geschäftsbereich, wenn
das Institut die Entscheidung getroffen hat, das gesamte Bestandsgeschäft des Geschäftsbereichs gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen, und
das Institut zugleich nachweisen kann, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem von dem Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betriebenen Aufwand darstellen würde.
(4) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist.
Ein auslaufender Geschäftsbereich eines Instituts ist ein Geschäftsbereich nach § 108 Satz 1, in dem es weder neue Adressrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt.
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:
Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung geschuldet wird
a) von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Verwaltungseinrichtung, die ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden untersteht und deren Aufgaben wahrnimmt,
b) von einem ausschließlich von einer oder mehreren der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragenen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland, für dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer ihrer Träger besteht oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht,
c) von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,
sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,
Beteiligungspositionen, wenn eine Forderung gegenüber demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würde,
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, wenn
a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und
b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,
Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs. 3 Nr. 6,
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, wenn
a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und
b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,
Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
Positionen, die zu einem auslaufenden Geschäftsbereich des Instituts oder zum ausnahmefähigen Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs des Instituts gehören,
Beteiligungspositionen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Programms für die besondere Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen wurden, das einer staatlichen Überwachung und Anlagebeschränkungen unterliegt, wenn die Summe ihrer Buchwerte 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigt,
Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,
a) 5 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt, wenn sich die Beteiligungspositionen auf weniger als zehn Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen beziehen,
b) sonst 10 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt,
Positionen, die durch einen der in § 164 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b genannten Garantiegeber gewährleistet oder rückgewährleistet sind, wenn diese Garantie die Voraussetzungen nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 erfüllt, und
Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3.
Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen). Durch den Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
(2) Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten. Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist. Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer, gebildet durch
jede angekaufte Forderung und
jeden nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage des Instituts für Forderungen.
(3) Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung besichert ist, als ob die Forderung an das Institut sicherungsweise abgetreten wäre. Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs. 4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.
(5) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA- Positionen nach § 24 Satz 1 zu berücksichtigen.
Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA- Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln. Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.
Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:
Zentralregierungen,
Institute,
Mengengeschäft,
Beteiligungen,
Verbriefungen,
Unternehmen oder
sonstige kreditunabhängige Aktiva.
Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA- Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.
Der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 73 Satz 1 Nr. 1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken,
Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, die nach § 27 Nr. 1 als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen oder nach § 28 Nr. 1 dasselbe KSA-Risikogewicht wie die Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die in einem Drittstaat als Forderungen gegenüber Zentralregierungen behandelt werden und nach § 27 Nr. 2 oder nach § 28 Nr. 3 das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommende Risikogewicht erhalten, oder
internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhalten,
geschuldet wird.
Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
einem Institut
a) im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder
b) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,
einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,
einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr. 2 genannten,
einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA- Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhält, oder
einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA- Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr. 2 und 3 erhält, oder
einer Wertpapier- oder Terminbörse
geschuldet wird.
(1) Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet.
Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro.
Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare Positionen behandelt.
Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert wie IRBA- Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen.
Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.
Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Kenntnis zu erlangen.
(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach Absatz 1 erfüllen.
(1) Innerhalb der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft ist zwischen den Unterklassen
qualifizierte revolvierende,
grundpfandrechtlich besicherte und
sonstige
IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zu unterscheiden.
(2) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 darf der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 1 zugeordnet werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie wurde einer oder mehreren natürlichen Personen gewährt.
Sie ist revolvierend in dem Sinne, dass die Kreditinanspruchnahmen und Rückzahlungen innerhalb einer vom Institut aufgestellten Begrenzung schwanken dürfen.
Sie ist unbesichert.
Sie ist für den innerhalb der Begrenzung nach Nummer 2 nicht in Anspruch genommenen Teil in dem nach den besonderen verbraucherschützenden Rechtsvorschriften zulässigen Umfang jederzeit fristlos und unbedingt kündbar.
Die durch dieselbe Person insgesamt mögliche Inanspruchnahme aus IRBA- Positionen dieser Unterklasse übersteigt nicht 100.000 Euro.
Das Institut kann, insbesondere im Bereich niedriger Ausfallwahrscheinlichkeiten, nachweisen, dass die Schwankungsbreite der Verlustraten in dieser Unterklasse im Verhältnis zur Durchschnittshöhe der Verlustraten gering ist.
Die Bundesanstalt stimmt zu, dass die Behandlung der IRBA-Position als qualifizierte revolvierende IRBA-Position des Mengengeschäfts mit den zugrunde liegenden Risikocharakteristika dieser Unterklasse vereinbar ist.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für eine besicherte Kreditfazilität in Verbindung mit einem Gehaltskonto.
(3) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuordnen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist und das Institut dieses Grundpfandrecht bei seiner internen Risikomessung berücksichtigt.
(4) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fällt, ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 3 zuzuordnen.
(1) Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr. 4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringernde Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition). Eine Beteiligungsposition ist jede IRBA-Position, die
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert oder
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.
(2) Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob die IRBA-Position
zu einem Beteiligungsportfolio gehört, in dem das Institut das Risiko jeder Beteiligungsposition intern einheitlich
a) unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit für das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, steuert und für diese Beteiligungen ein durch die Bundesanstalt in seiner Eignung bestätigtes Ratingsystem anwendet (ausfallwahrscheinlichkeitsgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio) oder
b) unter Verwendung eines Beteiligungsrisikomodells steuert, dessen Eignung zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte durch die Bundesanstalt bestätigt wurde (modellgesteuertes IRBA- Beteiligungsportfolio), oder
mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 bewertet wird.
Stuft ein Institut seine IRBA-Beteiligungspositionen nicht einheitlich ein, muss das Institut dafür der Bundesanstalt nachweisen, dass die Einstufung konsistent vorgenommen wird und nicht der Vermeidung von Eigenkapitalanforderungen zu dienen bestimmt ist. Bei den mit dem einfachen Risikogewicht bewerteten IRBA-Beteiligungspositionen ist zu unterscheiden zwischen
Beteiligungspositionen, die sich auf an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen,
Beteiligungspositionen, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehören, und
anderen Beteiligungspositionen.
(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA- Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.
Der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr. 5 ist jede IRBA- Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 zuzuordnen.
Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr. 6 sind alle IRBA- Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,
deren Erfüllung in der Regel von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen besonderer Zweck die Finanzierung oder das Betreiben eines Objekts ist,
bei dem aufgrund der Vertragsgestaltung dem kreditgewährenden Institut in erheblichem Maße die Kontrolle über die finanzierten oder betriebenen Objekte und die von diesen erzeugten Zahlungsströmen ermöglicht wird und
deren Rückzahlung vorrangig durch das von dem finanzierten oder betriebenen Objekt erzeugte Einkommen und weniger durch das eigenständige Leistungsvermögen eines auf breiterer Basis agierenden wirtschaftlichen Unternehmens gewährleistet ist.
Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,
Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
c) (weggefallen)
Sachanlagen,
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und
Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.
(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.
(3) Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.
(4) Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA- Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA- Position berechnen kann, muss das Institut,
wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,
sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.
Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA- Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA- Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1 250 Prozent. Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.
(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.
(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA- Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.
(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA- Positionswert nach § 99. Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA- Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA- Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA- Position berücksichtigen würde.
(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.
(3) Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA- Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind.
Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.
Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse.
Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.
(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,
das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum
a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und
b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position,
das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum
a) des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und
b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,
das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.
(5) (weggefallen)
(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus
a) dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert dieser IRBA- Position und
b) dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden,
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt wird, das Minimum
a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und
b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position.
(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.
(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA- Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.
(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,
die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,
die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA- Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,
die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.
(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 Prozent.
(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.
(6) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,
wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,
sonst das Minimum aus 1 250 Prozent und der Differenz aus
a) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und
b) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.
Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.
(7) Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vorleistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ein IRBA-Risikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden.
(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,
wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA- Position 0 Prozent beträgt, Null,
sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
a) der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit,
b) der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und,
c) wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position.
Berücksichtigt das Institut die Besicherung einer IRBA-Position durch eine Garantie oder ein Kreditderivat bei der Ermittlung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 2 Satz 2 oder der Verlustquote bei Ausfall nach § 92 Abs. 2 Satz 2, dann bestimmt sich das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA- Risikogewicht für diese IRBA-Position als das Höhere des unter Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats nach Satz 1 ermittelten ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts und desjenigen ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA- Risikogewichts, das sich nach Satz 1 ohne Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats unter der Annahme ergibt, dass die Erfüllung einer vergleichbaren IRBA-Position unmittelbar von dem Gewährleistungsgeber geschuldet würde.
(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,
wenn das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,
wenn das Institut für diese IRBA-Position eine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, das Maximum aus
a) Null und
b) der 12,5-fachen Differenz zwischen der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verlustrate für diese IRBA-Position.
(3) Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr. 2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs. 4 und 5 und § 166 Nr. 1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners,
der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach Satz 2,
dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position und
der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.
Eine mit einer IRBA-Position nach Satz 1 vergleichbare direkte IRBA- Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber wird
durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und
durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Gewährleistungsgebers abhängen würde.
(4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.
Die bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit ist für eine IRBA-Position nach der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln.
(1) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA- Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131
für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA- Position zugeordnet wurde, oder
für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,
zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine andere Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.
(2) Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA- Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.
(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA- Position.
(4) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus
einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,
a) bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,
b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,
einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der
a) die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,
b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.
Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.
(1) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA- Position
der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder
eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA- Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 ist.
(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,
wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und,
wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.
(1) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sowie unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungspositionen sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:
Die minimale Korrelation R (tief)min gleich 0,12,
die maximale Korrelation R (tief)max gleich 0,24 und
der Anstiegskoeffizient K gleich 50.
(2) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die zum sonstigen Mengengeschäft zählen und die keine IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:
Die minimale Korrelation R (tief)min gleich 0,03,
die maximale Korrelation R (tief)max gleich 0,16 und
der Anstiegskoeffizient K gleich 35.
(1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA- Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA- Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage 2.
(2) Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße ist. Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden, solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.
(3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA- Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen des Pools sind, ermittelt werden.
(1) Ein Institut muss für eine IRBA-Position die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden, falls die Position
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA- Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist oder
durch angekaufte Forderungen gebildet wird und das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger Weise zu zerlegen.
Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.
(2) Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs. 1 berücksichtigen. Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA- Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt.
(3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.
(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,
wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,
a) wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,
b) sonst 75 Prozent,
wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,
wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 11,25 Prozent,
wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs. 3 ist, 45 Prozent,
in jedem anderen Fall 45 Prozent.
(2) Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.
(1) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.
(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,
grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,
sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.
(3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie
finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,
sicherungshalber abgetretene Forderungen,
a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,
b) sonst 35 Prozent;
grundpfandrechtliche Besicherung,
a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,
b) sonst 35 Prozent;
sonstige Sachsicherheiten,
a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,
b) sonst 40 Prozent.
Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.
(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA- Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.
(5) Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.
(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum
der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und
der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA- Position.
(7) Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.
Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für
sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,
grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,
sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.
(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie
die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.
Der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor für eine IRBA-Position, die einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, die eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen ist oder die eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA- Beteiligungsposition ist, ist nach der Formel 4 der Anlage 2 zu ermitteln.
(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, sowie für IRBA-Veritätsrisikopositionen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, beträgt
im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition fünf Jahre,
im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,
im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition ein Jahr und
für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.
(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA- Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:
Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.
Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der Position maßgeblich.
Für eine nicht unter Nummer 2 fallende IRBA-Aufrechnungsposition ist das Maximum aus der nach den Sätzen 2 und 3 für die Aufrechnungsposition zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich. Die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt zehn Kalendertage für Aufrechnungspositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind. Für Aufrechnungspositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Waren oder Wertpapiere beträgt die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit fünf Kalendertage.
Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA- Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.
Für IRBA-Positionen, die die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen, nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:
a) Pensions- und ähnliche Geschäfte,
b) Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,
c) vollständig oder nahezu vollständig besicherte nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,
d) vollständig oder nahezu vollständig besicherte Derivate,
e) kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen, Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend ihrer Restlaufzeit,
f) aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder -verkäufen resultierende Forderungen innerhalb der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),
g) Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen entstehen, wenn diese Überziehungen nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl von Geschäftstagen hinaus bestehen,
h) Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung gegenüber Banken,
i) kurzfristige Darlehen und Einlagen,
ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen. Die in Satz 1 Buchstabe e bis i aufgeführten Transaktionen dürfen nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sein und die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche und Eventualansprüche müssen geringer als ein Jahr sein.
Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.
Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein Jahr.
Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.
In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt worden ist.
(1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in § 129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen, das anhand der Tabelle 14 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.
(2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:
Finanzielle Stärke,
politische und rechtliche Rahmenbedingungen,
Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,
Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen Hand,
Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen.
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.
Das einfache IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position in der IRBA- Forderungsklasse Beteiligungen, die weder zu einem modellgesteuerten noch zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört, beträgt,
falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, die zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, 190 Prozent,
falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, 290 Prozent,
sonst 370 Prozent.
Wenn eine nach Satz 1 zu berücksichtigende IRBA-Beteiligungsposition durch eine berücksichtigungsfähige Garantie oder ein berücksichtigungsfähiges Kreditderivat abgesichert ist, kann unter Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 der durch diese Garantie oder dieses Kreditderivat abgesicherte Teil mit dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers berücksichtigt werden. Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.
Der IRBA-Positionswert ist der erwartete Betrag, der infolge eines Schuldnerausfalls, eines Veritätsrisikos, einer Wertverschlechterung bei Sachanlagen oder eines Kontrahentenrisikos einem Verlustrisiko ausgesetzt ist. Der IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA- Bemessungsgrundlage nach § 100.
(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist
der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,
ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört,
bei einer angekauften Forderung
a) für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,
b) für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA- Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.
(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist
der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA- Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,
falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.
(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.
(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird. Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten.
(5) Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition
aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,
aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.
Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA- Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.
(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA- Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.
(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.
(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs. 2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie
eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,
eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,
eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert
der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA- Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,
sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus
a) allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und
b) jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.
(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.
(11) Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,
der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und
die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.
Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA- Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA- Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(12) Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,
der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und
die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.
Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA- Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA- Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen, deren aufsichtlicher IRBA- Konversionsfaktor nach Absatz 2 kleiner als 100 Prozent ist und die
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen sind und die in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung des selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktors verwenden muss, oder
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind,
den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor nach den Bestimmungen der §§ 135 bis 137 verwenden. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keinen selbstgeschätzten, sondern muss den aufsichtlichen IRBA-Konversionsfaktor verwenden.
(2) Der aufsichtliche IRBA-Konversionsfaktor beträgt
für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer durch das Institut eingeräumten Kreditlinie
a) 0 Prozent, wenn das Institut die Kreditlinie unverbindlich eingeräumt hat oder das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt, und wenn das Institut die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwacht und die internen Steuerungs- und Überwachungssysteme das Institut in die Lage versetzen, eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar zu erkennen,
b) sonst 75 Prozent,
für die Eröffnung oder Bestätigung eines Dokumentenakkreditivs
a) 20 Prozent, wenn es kurzfristig oder mit Warenpapieren besichert ist,
b) sonst 50 Prozent,
für Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 75 Prozent,
für angekaufte Forderungen
a) 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn diese unmittelbar kündbar entsprechend § 51 ist,
b) 75 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn für diese nicht die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind,
c) sonst 100 Prozent,
für ein Geschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
für eine unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantie
a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts hat,
b) sonst 50 Prozent,
und in jedem anderen Fall 100 Prozent.
(3) Besteht eine Verpflichtung darin, eine weitere Verpflichtung einzugehen, so ist der niedrigere der für jede dieser Verpflichtungen geltenden Konversionsfaktoren zu verwenden.
(1) Eine IRBA-Nettobeteiligungsposition darf nach Entscheidung des Instituts aus nach Ausstattungsmerkmalen identischen bestandserhöhenden IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA- Bestandspositionen in Beteiligungen an demselben Unternehmen einerseits und berücksichtigungsfähigen bestandsverringernden IRBA- Beteiligungspositionen andererseits gebildet werden. Berücksichtigungsfähig sind solche bestandsverringernden IRBA- Beteiligungspositionen, die
sich auf dasselbe Unternehmen beziehen und ebenfalls identische Ausstattungsmerkmale aufweisen,
vom Institut ausdrücklich zur Absicherung der bestandserhöhenden Beteiligungspositionen und Bestandspositionen verwendet werden, und
wenn sie keine Kassa-Positionen sind, eine vertragliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.
(2) Der Beteiligungsanteil einer zu einer IRBA- Nettobeteiligungsposition gehörenden IRBA-Beteiligungsposition ist als der in Prozentsätzen ausgedrückte anteilige nachgeordnete Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, zu ermitteln. Der anteilige nachgeordnete Residualanspruch bestimmt sich
für Bestandspositionen aus der bestehenden anteiligen Beteiligung,
für bestandserhöhende Beteiligungspositionen aus der zu erhaltenden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Lieferansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt,
für bestandsverringernde Beteiligungspositionen aus der zu liefernden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Abnahmeansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt.
(1) Die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage ist für eine IRBA- Nettobeteiligungsposition, bei der die Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen nicht kleiner ist als die Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen, wie folgt zu bestimmen. Die Differenz zwischen der Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen und der Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen ist mit der durchschnittlichen IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen zu multiplizieren und um die Summe der IRBA- Bemessungsgrundlagen für die bestandserhöhenden Positionen zu erhöhen. Die durchschnittliche IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen ergibt sich als die über sämtliche Bestandspositionen gebildete Summe der gewichteten IRBA-Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen Bestandspositionen. Die gewichtete IRBA-Bemessungsgrundlage ist die mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Beteiligungsanteil und der Summe sämtlicher Beteiligungsanteile der Bestandspositionen multiplizierte IRBA-Bemessungsgrundlage für die jeweilige Bestandsposition.
(2) Für jede andere IRBA-Nettobeteiligungsposition ist die IRBA- Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage die Summe der Teilbemessungsgrundlagen, die sich für die zu dieser IRBA- Nettobeteiligungsposition gehörenden Beteiligungspositionen nach dem folgenden Verfahren ergeben:
Bestandspositionen sind vollständig gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen aufzurechnen, indem nacheinander für sämtliche Bestandspositionen die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer Bestandsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.
Bestandserhöhende Beteiligungspositionen sind gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit aufzurechnen, indem die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer bestandserhöhenden Beteiligungsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.
Die Teilbemessungsgrundlage für eine Beteiligungsposition, für die sämtliche Beteiligungsanteile verrechnet wurden, ist Null; für jede andere Beteiligungsposition bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Produkt aus der IRBA-Bemessungsgrundlage für diese Beteiligungsposition und dem Quotienten aus der Anzahl der nicht verrechneten Beteiligungsanteile und der ursprünglichen Anzahl der Beteiligungsanteile für diese Beteiligungsposition.
(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.
(2) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. Für eine IRBA- Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus
der Summe der erwarteten Verlustraten sämtlicher derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, und
der Summe der erwarteten Verlustraten für die n-1 Adressen unter sämtlichen derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, für die sich der niedrigste erwartete Verlustbetrag ergibt.
(3) Muss das Institut für eine IRBA-Position in den Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen oder Mengengeschäft die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden und ist für diese IRBA-Position ein Ausfall des Schuldners eingetreten, ist die erwartete Verlustrate die entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelte beste Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verluste für diese IRBA-Position.
(4) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA- Spezialfinanzierungsposition, für die das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet wird, ist anhand Tabelle 15 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit der IRBA- Spezialfinanzierungsposition und ihrer Risikogewichtsklasse zu ermitteln.
(5) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse Beteiligungen ist
das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position, wenn sie zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,
Null, wenn sie ein modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio ist,
0,8 Prozent, wenn die Beteiligungsposition
a) in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht oder
b) in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört,
und
(6) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva beträgt 0 Prozent.
(7) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position, für die das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht nach § 86 Abs. 3 bestimmt wird, beträgt 0 Prozent.
(8) Die erwartete Verlustrate für einen mit einer Gewährleistung abgesicherten Teil einer Adressrisikoposition, für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach § 84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent.
(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten durch angemessene Anpassung der Bewertung in der IRBA- Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträgen für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ermitteln. Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen werden den Beträgen für Wertminderungen nach Satz 1 zugerechnet. Soweit Beträge für Wertminderungen nach Satz 1 zu den Eigenmitteln des Instituts zählen oder solchen Adressenausfallrisikopositionen zurechenbar sind, die als effektiv verbriefte Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 Abs. 2 gelten oder für die das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, dürfen sie nicht bei der Berechnung nach Satz 1 berücksichtigt werden. Hat ein Institut für eine IRBA-Position, für die es nach § 104 Abs. 9 eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden darf, Beträge für eine eingetretene oder potenzielle Verschlechterung der Bonität des Kontrahenten gebildet, dann darf es diese nicht bei den Beträgen nach Satz 1 berücksichtigen.
Die Risikosteuerungs- und Risikoeinstufungssysteme des Instituts müssen solide sein und ihre Einführung muss Systemintegrität gewährleisten. Insbesondere muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat:
Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldnerspezifischen und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des Adressrisikos.
Die internen Risikoeinstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 2 verwendet werden, sowie die zugehörigen Systeme und Prozessabläufe sind wesentlicher Bestandteil des Risikomanagement- und Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Kreditgenehmigung, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts.
Das Institut besitzt eine Adressrisikoüberwachungseinheit, die für die Ratingsysteme verantwortlich ist und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und frei von unangemessener Einflussnahme ist.
Das Institut erhebt und speichert alle Daten, die für eine wirksame Unterstützung seines Adressrisikomess- und -steuerungsprozesses erforderlich sind.
Das Institut muss seine Ratingsysteme und das dem Aufbau der Ratingsysteme zugrunde liegende Prinzip dokumentieren und seine Ratingsysteme validieren.
Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden.
(1) Nutzt das Institut mehrere Ratingsysteme, muss die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem der Ratingsysteme das Risiko angemessen widerspiegeln; dies ist zu dokumentieren.
(2) Die Zuordnungskriterien und -verfahren sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um festzustellen, ob sie für das aktuelle Portfolio und die aktuellen äußeren Bedingungen weiterhin geeignet sind.
Ein Geschäftsbereich im Sinne dieser Verordnung besteht aus Geschäften, die dieselbe Art von Adressrisikopositionen begründen. Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems wird durch denjenigen Geschäftsbereich gebildet, durch dessen Geschäfte die von diesem Ratingsystem erfassbare Art von Adressrisikopositionen begründet werden. Ein Geschäftsbereich darf auf ein einzelnes gruppenangehöriges Unternehmen beschränkt werden, wenn dieselbe Art von Adressrisikopositionen in verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen unterschiedlich gesteuert wird.
Soweit ein Institut unmittelbar für einzelne Schuldner oder IRBA- Positionen geschätzte Risikoparameter verwendet, dürfen diese als Schätzungen des Risikoparameters für Ratingstufen auf einer kontinuierlichen Risikoeinstufungsskala betrachtet werden.
(1) Ein Ratingsystem für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA- Beteiligungspositionen muss schuldnerspezifische sowie geschäftsspezifische Risikomerkmale berücksichtigen.
(2) Ein Ratingsystem muss eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner haben, die ausschließlich die Quantifizierung des Risikos des Ausfalls nach § 125 von Schuldnern widerspiegelt. Die Skala muss mindestens sieben Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Ratingstufe für ausgefallene Schuldner haben.
(3) Jede Ratingstufe für Schuldner bezeichnet eine Risikokategorie innerhalb der Risikoeinstufungsskala für Schuldner eines Ratingsystems, der Schuldner auf Basis einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Risikoeinstufungsmerkmalen zugeordnet werden, von denen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Das Institut muss die Beziehung zwischen Ratingstufen für Schuldner im Hinblick auf das Niveau des Ausfallrisikos, das jede Ratingstufe impliziert, und auf die Kriterien dokumentieren, die zur Abgrenzung dieses Niveaus des Ausfallrisikos verwendet werden.
(4) Ein Institut mit Geschäftsbereichen, die in einem bestimmten Marktsegment und einem bestimmten Ausfallrisikointervall konzentriert sind, muss innerhalb dieses Intervalls genügend Ratingstufen für Schuldner haben, um übermäßige Konzentrationen von Schuldnern in einer einzelnen Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen innerhalb einer einzelnen Ratingstufe muss anhand empirischer Belege nachgewiesen werden, dass
die Ratingstufe für Schuldner ein angemessen schmales Intervall der Ausfallwahrscheinlichkeit umfasst und
das durch jeden Schuldner in dieser Ratingstufe dargestellte Ausfallrisiko in dieses Intervall fällt.
(5) Um die Voraussetzungen für die Erlaubnis der Bundesanstalt zur Verwendung eigener Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall für die Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel zu erfüllen, muss ein Ratingsystem eine eigenständige Risikoeinstufungsskala für Geschäfte enthalten, die ausschließlich solche geschäftsspezifischen Merkmale widerspiegelt, die zu Verlustquoten bei Ausfall in Beziehung stehen.
(6) Jede Ratingstufe für Geschäfte bezeichnet eine Risikokategorie innerhalb einer Risikoeinstufungsskala für Geschäfte eines Ratingsystems, der Geschäfte auf Basis einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Risikoeinstufungsmerkmalen zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden. Die Definition einer Ratingstufe muss sowohl eine Beschreibung enthalten, unter welchen Umständen IRBA-Positionen dieser Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien zur Abgrenzung des Risikoniveaus zwischen den Ratingstufen.
(7) Bei erheblichen Konzentrationen innerhalb einer einzelnen Ratingstufe für Geschäfte muss anhand empirischer Belege nachgewiesen werden, dass
die Ratingstufe für Geschäfte einen angemessen schmalen Bereich von Verlustquoten bei Ausfall umfasst und
das durch jedes Geschäft in dieser Ratingstufe dargestellte Risiko in diesen Bereich fällt.
(8) Ein Institut, das das Verfahren zur Ermittlung des einfachen IRBA- Risikogewichts für Spezialfinanzierungen verwendet, um IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen Risikogewichte zuzuordnen, ist von der Verpflichtung ausgenommen, eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner zu haben, die ausschließlich die Quantifizierung des Risikos des Ausfalls nach § 125 von Schuldnern widerspiegelt. Abweichend von Absatz 5 muss dieses Institut für solche IRBA-Positionen mindestens vier Ratingstufen für nicht ausgefallene und mindestens eine Ratingstufe für ausgefallene Schuldner haben.
(1) Die Ratingsysteme für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen sowohl das schuldnerspezifische als auch das geschäftsspezifische Risiko widerspiegeln und alle relevanten schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmale erfassen.
(2) Der Grad der Risikodifferenzierung muss sicherstellen, dass die Anzahl der IRBA-Positionen in einer bestimmten Ratingstufe bzw. einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlustmerkmale auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools zu ermöglichen. Die Verteilung von Geschäften und Schuldnern über Ratingstufen bzw. Risikopools muss so erfolgen, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.
(3) Das Institut muss nachweisen, dass das Verfahren zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools eine aussagekräftige Risikodifferenzierung gewährleistet, eine Gruppierung von hinreichend homogenen IRBA-Positionen sicherstellt und korrekte und konsistente Schätzungen von Verlustmerkmalen auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools ermöglicht. Für angekaufte Forderungen muss diese Gruppierung die Abschlussusancen des Forderungsverkäufers und die Heterogenität der Kunden des Forderungsverkäufers widerspiegeln.
(4) Das Institut muss die folgenden Risikotreiber bei der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools berücksichtigen:
Schuldnerspezifische Risikomerkmale,
geschäftsspezifische Risikomerkmale, einschließlich Produkt- und Sicherheitenarten, wobei das Institut ausdrücklich Festlegungen für die Berücksichtigung von Fällen treffen muss, in denen dieselbe Sicherheit zur Besicherung mehrerer IRBA-Positionen zur Verfügung steht, und
Zahlungsverzug, es sei denn, das Institut weist der Bundesanstalt gegenüber nach, dass für die IRBA-Position der Zahlungsverzug kein wesentlicher Risikotreiber ist.
Die vom Institut zu treffenden Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen gewährleisten, dass Sicherheiten nicht mehrfach angerechnet werden.
(1) Das Institut muss spezifische Definitionen, Verfahren und Merkmale für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu den Ratingstufen oder Risikopools innerhalb eines Ratingsystems haben, die jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Definitionen und Merkmale für Ratingstufen oder Risikopools müssen ausreichend detailliert sein, um denjenigen, die mit der Zuordnung von Risikoeinstufungen beauftragt sind, zu ermöglichen, Schuldner oder Geschäfte, die vergleichbare Risiken darstellen, konsistent gleichen Ratingstufen oder Risikopools zuzuordnen. Diese Konsistenz muss über Geschäftszweige, Organisationseinheiten und geographische Standorte hinweg gewährleistet sein.
Die Dokumentation des Risikoeinstufungsverfahrens muss es sachverständigen Dritten erlauben, die Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen und zu replizieren und die Angemessenheit der Zuordnungen zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool zu beurteilen.
Die Zuordnungskriterien müssen im Einklang mit den internen Kreditgewährungsstandards des Instituts und seinen Verfahrensweisen für die Behandlung von Problemschuldnern und problembehafteten Geschäften stehen.
(2) Das Institut muss bei der Zuordnung von Schuldnern und Geschäften zu Ratingstufen oder Risikopools alle relevanten Informationen berücksichtigen. Die Informationen müssen aktuell sein und müssen es dem Institut ermöglichen, das künftige Leistungsverhalten für die IRBA-Position zu prognostizieren. Je weniger Informationen das Institut hat, desto konservativer müssen seine Zuordnungen von IRBA- Positionen zu Ratingstufen für Schuldner und für Geschäfte oder zu Risikopools sein. Wenn das Institut eine externe Risikoeinstufung als einen primären bestimmenden Faktor für die interne Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendet, muss es sicherstellen, dass es auch andere relevante Informationen berücksichtigt.
(1) Jeder Schuldner für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA- Beteiligungspositionen muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden.
(2) Im Falle eines Instituts, das eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder für IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen verwenden darf, die den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet sind, muss jede dieser IRBA- Positionen im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses außerdem einer Ratingstufe für Geschäfte zugeordnet werden.
(3) Ein Institut, das die aufsichtlichen Risikokategorien für Spezialfinanzierungen verwendet, muss jede der IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 Satz 2 zuordnen.
(4) Für jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, gegenüber der für das Institut IRBA-Positionen bestehen, muss eine separate Risikoeinstufung erfolgen. Das Institut hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass es geeignete Verfahrensweisen zur Behandlung von Kunden, die Einzelschuldner sind, und von Schuldnergesamtheiten nach § 4 Abs. 8 hat.
(5) Unterschiedliche IRBA-Positionen gegenüber demselben Schuldner müssen derselben Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden, ungeachtet jeglicher Unterschiede in der Art jedes konkreten Geschäfts. Etwas anderes gilt, wenn
ein Risiko durch Transfers aus einem Staat in einen anderen Staat besteht, wobei die Zuordnung des Schuldners zu mehreren Ratingstufen für unterschiedliche IRBA-Positionen davon beeinflusst wird, ob die IRBA-Positionen in einheimischer oder in ausländischer Währung denominiert sind,
sich die Berücksichtigung von Garantien für die Erfüllung einer IRBA- Position durch eine Anpassung der Zuordnung zu einer Ratingstufe für Schuldner widerspiegeln darf, oder
das Bankgeheimnis oder gesetzliche Regelungen den Austausch von Schuldnerdaten verbieten.
Jede IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet werden.
Bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools muss das Institut
die Fallgestaltungen, in denen durch individuelle Ermessensentscheidungen Eingabewerte für das Zuordnungsverfahren oder Ergebnisse des Zuordnungsverfahrens aufgehoben oder abgeändert werden dürfen,
die für die Genehmigung dieser Anpassungen verantwortlichen Mitarbeiter und
die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen sowie die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter
dokumentieren. Das Institut muss das tatsächliche Zahlungsverhalten für IRBA-Positionen analysieren, deren Zuordnungen geändert wurden. Die Analyse muss auch eine Einschätzung des Leistungsverhaltens derjenigen IRBA-Positionen einschließen, deren Risikoeinstufung durch dieselbe Person abgeändert wurde, wobei jeder der für Abänderungen verantwortlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.
(1) Für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA- Beteiligungspositionen müssen die Zuordnungen sowie die regelmäßigen Überprüfungen von Zuordnungen von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt werden. Diese unabhängige Stelle darf aus Entscheidungen über die Kreditgewährung keine unmittelbaren Vorteile erzielen.
(2) Das Institut muss die Zuordnungen mindestens jährlich überprüfen und anpassen, wenn das Ergebnis der Überprüfung nicht das Beibehalten der bisherigen Zuordnung rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete IRBA-Positionen müssen häufiger überprüft werden. Das Institut muss eine neue Zuordnung durchführen, sobald eine wesentliche Information über den Schuldner oder die IRBA-Position verfügbar wird.
(3) Das Institut muss über ein wirksames Verfahren verfügen, um relevante Informationen
über schuldnerspezifische Merkmale, die Einfluss auf Ausfallwahrscheinlichkeiten haben, und
über geschäftsspezifische Merkmale, die Einfluss auf Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren haben,
neu zu gewinnen und um Informationen nach Nummer 1 und 2 aktuell zu halten.
Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft mindestens jährlich bei Ratingzuordnung mittels Ratingstufen die Zuordnungen der Schuldner und der Geschäfte aktualisieren oder bei Ratingzuordnung mittels Risikopools die Verlustmerkmale und den Verzugsstatus jedes Risikopools überprüfen. Um sicherzustellen, dass die IRBA-Positionen weiterhin dem richtigen Risikopool zugeordnet sind, muss das Institut außerdem mindestens jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen IRBA-Positionen innerhalb jedes Risikopools überprüfen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen ergreifen.
Wenn das Institut statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren einsetzt, um IRBA-Positionen zu Ratingstufen für Schuldner oder für Geschäfte oder zu Risikopools zuzuordnen, dann sind folgende Vorgaben einzuhalten:
Das Institut muss der Bundesanstalt gegenüber nachweisen, dass das Modell eine gute Vorhersagekraft besitzt und dass die risikogewichteten IRBA-Positionswerte und die erwarteten Verlustbeträge durch die Verwendung des Modells nicht verzerrt werden. Die Eingangsvariablen des Modells müssen eine angemessene und leistungsfähige Grundlage für die resultierenden Prognosen darstellen. Das Modell darf keine wesentlichen systematischen Fehler beinhalten.
Das Institut muss über ein Verfahren verfügen, um Dateneingaben in das Modell zu überprüfen. Das Verfahren muss eine Beurteilung der Genauigkeit, der Vollständigkeit und der Zweckdienlichkeit der Daten umfassen.
Das Institut muss nachweisen, dass die zur Entwicklung des Modells verwendeten Daten für die Gesamtheit der gegenwärtigen Schuldner oder IRBA-Positionen des Instituts repräsentativ sind.
Das Institut muss über einen regelmäßigen Turnus zur Modellvalidierung verfügen, der die Überwachung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und die Überprüfung der Modellergebnisse anhand der realisierten Ergebnisse einschließt.
Das Institut muss das statistische Modell durch individuelle Beurteilungen und Kontrollen ergänzen, um die modellbasierten Zuordnungen zu überprüfen und um sicherzustellen, dass das Modell in angemessener Weise genutzt wird. Die Überprüfungsverfahren müssen darauf gerichtet sein, die mit Modellschwächen verbundenen Fehler aufzudecken und zu begrenzen. Individuelle Beurteilungen müssen alle relevanten Informationen berücksichtigen, die nicht vom Modell erfasst werden. Das Institut muss festlegen und dokumentieren, wie individuelle Beurteilung und Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind.
(1) Das Institut muss den Aufbau des Ratingsystems und die Einzelheiten seiner Funktionsweise dokumentieren. Die Dokumentation muss darüber Aufschluss geben, inwieweit die Mindestanforderungen für die Anwendung des IRBA und die Eignungsanforderungen für Ratingsysteme erfüllt sind und muss Ausführungen insbesondere zu
der Portfolioabgrenzung,
den Risikoeinstufungsmerkmalen,
den Verantwortlichkeiten derjenigen Stellen, welche die Risikoeinstufung der Schuldner und IRBA-Positionen durchführen,
den Abständen, in denen Überprüfungen von Zuordnungen erfolgen, und
der Beaufsichtigung des Risikoeinstufungsprozesses durch die Geschäftsleitung
beinhalten.
(2) Das Institut muss das Prinzip für die Auswahl der Risikoeinstufungsmerkmale und Analysen, die diese Auswahl stützen, dokumentieren. Das Institut muss alle größeren Veränderungen im Risikoeinstufungsprozess dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen die Identifizierung der Änderungen ermöglichen, die seit der letzten Überprüfung durch die Bundesanstalt am Risikoeinstufungsprozess vorgenommen wurden. Außerdem muss die Organisation der Zuordnung der Risikoeinstufungen einschließlich des Prozesses zur Zuordnung von Risikoeinstufungen und der zugehörigen internen Steuerungs- und Überwachungsstruktur dokumentiert werden.
(3) Das Institut muss die intern verwendeten spezifischen Definitionen für Ausfall und Verlust dokumentieren und die Konsistenz zu den in dieser Verordnung festgesetzten Definitionen nachweisen.
(4) Wenn das Institut im Rahmen des Risikoeinstufungsverfahrens statistische Modelle benutzt, muss es deren zugrunde liegende Methodik dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen im Wesentlichen
eine detaillierte Darlegung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, zu einzelnen Schuldnern, zu IRBA- Positionen oder zu Risikopools sowie der zur Modellschätzung verwendeten Datenquellen geben,
ein fundiert statistisches Verfahren zur Validierung des Modells festsetzen, einschließlich Tests der Leistungsfähigkeit außerhalb des Beobachtungszeitraums und außerhalb der Entwicklungsstichprobe, und
alle Umstände aufzeigen, unter denen das Modell unzureichend funktioniert.
(5) Die Verwendung eines von einem externen Anbieter bezogenen Modells, das proprietäre Technologie enthält, rechtfertigt keine Ausnahme von den Dokumentationsanforderungen oder von irgendeiner der anderen der Anforderungen an Ratingsysteme. Das Institut bleibt für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.
Das Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und speichern.
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA- Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen folgende Informationen erheben und speichern:
die vollständigen Historien der Risikoeinstufungen für Schuldner und anerkannte Garantiegeber,
die Zeitpunkte, zu denen die Risikoeinstufungen zugewiesen wurden,
die Schlüsseldaten und die Methodik, die zur Ableitung der Risikoeinstufung verwendet wurden,
die Identität der für die Zuordnung der Risikoeinstufung verantwortlichen Person,
die Identität der Schuldner und IRBA-Positionen, die im Sinne von § 125 ausgefallen sind,
die Zeitpunkte und die Umstände solcher Ausfälle,
Daten über die mit den Ratingstufen verbundenen Ausfallwahrscheinlichkeiten und realisierten Ausfallraten und über Migrationen der Schuldner und IRBA-Positionen zwischen den verschiedenen Risikoeinstufungen.
Ein Institut, das für IRBA-Positionen keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder keine eigenen Schätzungen für IRBA- Konversionsfaktoren verwendet, muss Daten über Vergleiche der realisierten Verlustquoten bei Ausfall mit den aufsichtlich vorgegebenen Verlustquoten bei Ausfall und über Vergleiche der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren mit den aufsichtlich vorgegebenen IRBA-Konversionsfaktoren erheben und speichern.
(2) Ein Institut, das für IRBA-Positionen in den IRBA- Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA- Konversionsfaktoren verwendet, muss für solche IRBA-Positionen folgende Informationen erheben und speichern:
vollständige Historien der Daten über die Risikoeinstufungen von Geschäften und über die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren, die jeder Risikoeinstufungsskala zugeordnet sind,
die Zeitpunkte, zu denen die Risikoeinstufungen zugewiesen wurden und an denen die Schätzungen erfolgten,
die Schlüsseldaten und die Methodik, die zur Ableitung der Risikoeinstufungen für Geschäfte und der Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall und für IRBA-Konversionsfaktoren verwendet wurden,
die Identität der Person, die die Risikoeinstufung des Geschäfts zugeordnet hat, und der Person, welche die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und des IRBA-Konversionsfaktors erstellt hat,
Daten über die geschätzten und die realisierten Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren, die mit jeder im Sinne von § 125 ausgefallenen IRBA-Position verbunden sind,
Daten über die Verlustquote bei Ausfall einer IRBA-Position vor und nach der Berücksichtigung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivates, wenn das Institut die adressrisikomindernden Auswirkungen von Garantien oder Kreditderivaten bei der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigt, und
Daten über die Verlustkomponenten für jede ausgefallene IRBA-Position.
Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft folgende Informationen erheben und speichern:
Daten, die während des Prozesses der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder zu Risikopools verwendet wurden,
Daten über die geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten, geschätzten Verlustquoten bei Ausfall und geschätzten IRBA-Konversionsfaktoren, die den Ratingstufen oder Risikopools aus IRBA-Positionen zugeordnet wurden,
die Identität der Schuldner und IRBA-Positionen, die ausgefallen im Sinne von § 125 sind,
für jede ausgefallene IRBA-Position die Daten über diejenigen Ratingstufen oder Risikopools, denen die IRBA-Position in dem Jahr vor dem Ausfall zugeordnet war, und über die realisierte Verlustquote bei Ausfall und den IRBA-Konversionsfaktor, und
Daten über Verlustraten für IRBA-Positionen, die der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zugeordnet sind.
(1) Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.
(2) Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.
(3) Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA- Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Absatz 5 Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden.
Bei der Schätzung der Risikoparameter, die den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.
(1) Ein Ausfall ist für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
Das Institut ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe, der das Institut angehört, erfüllt.
Der Schuldner ist mit einem wesentlichen Teil seiner Gesamtschuld aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe, der das Institut angehört, über mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig.
Ein Schuldner ist gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen überfällig nach Satz 1 Nr. 2, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro überschreitet. Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld bestimmt sich als die Summe der gegenwärtig von diesem Schuldner im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse dem Institut bzw. dem gruppenangehörigen Unternehmen geschuldeten Beträge. Der gegenwärtige Gesamtrahmen bestimmt sich als die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme. Die Tage der Überfälligkeit nach Satz 1 Nr. 2 zählen für Überziehungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner ein ihm mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein kleineres Limit als die aktuellen Außenstände mitgeteilt wurde oder er ohne Zustimmung Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag wesentlich ist. Ein mitgeteiltes Limit ist ein Limit, das dem Schuldner bekannt gegeben wurde. Für Kreditkartenforderungen zählen die Überziehungstage ab dem frühesten Fälligkeitstag. Im Falle von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf das Institut diese Definition von Ausfall auf Ebene einzelner Rechtsverhältnisse, die diesen IRBA-Positionen zugrunde liegen, anwenden. In jedem der in den Sätzen 5 bis 8 benannten Fälle muss die in Satz 2 genannte Schwelle überschritten sein.
(2) Zu den Ereignissen, die als Hinweise auf die Unwahrscheinlichkeit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzusehen sind, gehören:
Das Institut nimmt eine Wertberichtigung vor, die sich aus einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität gegenüber dem Zeitpunkt ergibt, zu dem das Institut die IRBA-Position eingegangen ist.
Das Institut verkauft die Verpflichtung aus Kreditgewährung mit einem erheblichen in Beziehung mit der Kreditgewährung stehenden wirtschaftlichen Verlust.
Das Institut willigt in eine Sanierungsumschuldung der Verpflichtung aus Kreditgewährung ein, wenn dies voraussichtlich zu einer durch erheblichen Erlass oder durch Aufschub hinsichtlich des Hauptbetrags, der Zinsen oder, soweit relevant, der Entgelte verursachten verminderten finanziellen Verpflichtung führt. Dies umfasst im Falle von Beteiligungspositionen, deren Risikogewicht mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall ermittelt wird, auch die Sanierungsumschuldung der Beteiligung selbst. Eine Sanierungsumschuldung liegt dann vor, wenn das Institut nach seinen allgemeinen Standards zur Kreditgewährung nicht zur Fortführung des die Verpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form bereit gewesen wäre.
Das Institut hat die Insolvenz des Schuldners beantragt oder eine ähnliche Maßnahme in Bezug auf eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, aus Kreditgewährung ergriffen.
Der Schuldner hat das Insolvenzverfahren beantragt oder über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder es wurde eine vergleichbare Schutzmaßnahme ergriffen, wenn hierdurch die Rückzahlung einer Verpflichtung aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, verhindert oder verzögert würde.
(3) Ein Institut, das externe Daten verwendet, die nicht selbst mit der Ausfalldefinition im Einklang stehen, hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass geeignete Anpassungen vorgenommen worden sind, um eine weitgehende Äquivalenz zur Ausfalldefinition zu erreichen.
(4) Trifft nach Einschätzung des Instituts auf eine vorher ausgefallene IRBA-Position keines der den Ausfall auslösenden Kriterien mehr zu, muss das Institut die Risikoeinstufung für den Schuldner oder das Geschäft so durchführen, als handele es sich um eine nicht ausgefallene IRBA-Position. Bei erneut ausgelöster Ausfalldefinition gilt ein zweiter Ausfall als eingetreten.
(5) Bei IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 25 Abs. 4 darf für IRBA-Positionen gegenüber Gegenparteien, die in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die dort von den zuständigen Behörden festgelegte Anzahl von Tagen der Überfälligkeit für das Ausfallkriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angewandt werden.
Unter Verlust ist ökonomischer Verlust zu verstehen, einschließlich erheblicher Diskontierungseffekte sowie erheblicher direkter und indirekter Kosten, die mit der Rückerlangung außenstehender Beträge für das Geschäft verbunden sind.
Die selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist als Schätzung des zu erwartenden Verhältnisses des Betrags, dessen Verlust innerhalb des Zeitraums von einem Jahr infolge eines möglichen Ausfalls einer Gegenpartei oder infolge von Veritätsrisiken zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag zu ermitteln. Hierbei sind die Definition für Ausfall nach § 125 sowie für Verlust nach § 126 zugrunde zu legen und die Mindestanforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Bei unmittelbarer Zuordnung der selbstgeschätzten erwarteten Verlustrate zu dieser IRBA-Position gilt § 109.
(1) Eigene Schätzungen der Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, IRBA-Konversionsfaktor und erwartete Verlustrate müssen alle relevanten Daten, Informationen und Methoden berücksichtigen. Die Schätzungen müssen unter Verwendung sowohl historischer Erfahrungen als auch empirischer Belege abgeleitet werden und dürfen nicht nur auf wertenden Überlegungen basieren. Die Schätzungen müssen plausibel sein und müssen auf den wesentlichen Treibern für die jeweiligen Risikoparameter basieren. Je weniger Daten das Institut hat, desto konservativer soll seine Schätzung sein.
(2) Das Institut muss in der Lage sein, eine Aufschlüsselung seiner Erfahrung mit Verlusten hinsichtlich Ausfallhäufigkeit, Verlustquote bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktor oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, hinsichtlich des Verlusts vorzulegen, wobei die Aufschlüsselung nach den Faktoren erfolgen muss, die das Institut als Treiber des jeweiligen Risikoparameters ansieht. Das Institut muss nachweisen, dass seine Schätzungen repräsentativ für seine Langzeiterfahrung sind.
(3) Jede Änderung der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Verwertung von Sicherheiten während der Beobachtungszeiträume nach § 130 Abs. 8, § 131 Abs. 5, §§ 133, 134 Abs. 4, §§ 136 und 137 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Für seine Schätzungen muss ein Institut die Auswirkungen technologischer Fortschritte, neue Daten sowie andere Informationen berücksichtigen, sobald diese verfügbar werden. Das Institut muss seine Schätzungen überprüfen, sobald eine neue Information verfügbar ist, mindestens jedoch jährlich.
(4) Die Grundgesamtheit von Adressrisikopositionen, die in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentiert ist, die Kreditgewährungsstandards zu dem Zeitpunkt der Datenerhebung sowie andere relevante Merkmale müssen mit denen der aktuellen IRBA- Positionen und Kreditgewährungsstandards des Instituts vergleichbar sein. Das Institut muss nachweisen, dass die den Daten zugrunde liegenden ökonomischen Gegebenheiten oder Marktgegebenheiten zu den gegenwärtigen und den vorhersehbaren Gegebenheiten passen. Die Anzahl der Adressrisikopositionen in der Stichprobe und die Länge der durch die Datenerhebung abgedeckten Zeitspanne müssen so ausreichend bemessen sein, dass das Institut Vertrauen in die Genauigkeit und Robustheit der Schätzungen haben kann.
(5) Für angekaufte Forderungen müssen die Schätzungen alle für das ankaufende Institut hinsichtlich der Qualität der zugrunde liegenden Forderungen verfügbaren relevanten Informationen widerspiegeln, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder von externen Quellen bereitgestellten Daten für ähnliche Pools von angekauften Forderungen. Das ankaufende Institut muss alle vom Verkäufer stammenden Daten, auf die es angewiesen ist, evaluieren.
(6) Das Institut muss bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vorsehen, die in Beziehung zu dem erwarteten Bereich für Schätzfehler steht. Wenn die Qualität der Methoden oder die Qualität oder Quantität der Daten weniger zufrieden stellend ist und der erwartete Fehlerbereich größer ist, muss die Sicherheitsspanne größer sein.
(7) Falls das Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.
(8) Wenn das Institut gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, geeignete Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Äquivalenz zu den Definitionen für Ausfall nach § 125 oder Verlust nach § 126 zu erreichen, darf das Institut diese mit Zustimmung der Bundesanstalt auch bei nicht vollständiger Einhaltung der Datenstandards nach den §§ 125 und 126 nutzen.
(9) Wenn das Institut Daten verwendet, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, muss es nachweisen, dass
die Ratingsysteme und die Kriterien zur Risikoeinstufung der anderen an dem Pool beteiligten Institute seinen eigenen ähnlich sind,
die Gesamtheit der in den Pool eingebrachten Daten repräsentativ für das Portfolio ist, für das die zusammengelegten Daten verwendet werden, und
die eingebrachten Daten im Zeitablauf konsistent vom Institut für seine ständigen Schätzungen verwendet werden.
(10) Verwendet das Institut Daten, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, bleibt es weiterhin für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass es über hinreichendes institutsinternes Verständnis seiner Ratingsysteme verfügt, einschließlich der effektiven Fähigkeit, den Prozess der Risikoeinstufung zu überwachen und zu überprüfen.
Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist als Schätzung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei innerhalb des Zeitraums von einem Jahr zu ermitteln. Hierbei ist die Definition für Ausfall nach § 125 zugrunde zu legen. Im Falle von unmittelbar für einzelne Schuldner von IRBA-Positionen geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten gilt § 109. Die Jahresausfallrate für eine Gesamtheit von Schuldnern ist das Verhältnis der Anzahl der innerhalb eines Jahres aufgetretenen Ausfälle von Schuldnern zur Gesamtzahl der Schuldner.
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA- Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.
(2) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, kann das Institut die erwartete Verlustrate je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresverlustraten schätzen.
(3) Wenn das Institut für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, die auf dem Langzeitdurchschnitt basierenden Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten oder für Verlustquoten bei Ausfall aus einer Schätzung der erwarteten Verlustrate und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall oder der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung der Gesamtverluste die in den Mindestanforderungen für den IRBA enthaltenen allgemeinen Anforderungen für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall erfüllen. Das Ergebnis muss konsistent zum Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 sein.
(4) Das Institut darf Verfahren zur Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten nur zusammen mit unterstützenden Analysen verwenden. Das Institut muss den Einfluss wertender Überlegungen bei der Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund von Beschränkungen von Verfahren und eingeschränkten Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen.
(5) Soweit das Institut für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten Daten über die interne Erfahrung mit Ausfällen zugrunde legt, muss es in seinen Analysen nach Absatz 4 nachweisen, dass die Schätzungen die Vertragsabschlussstandards und jegliche Unterschiede zwischen dem Ratingsystem, das die Daten erzeugt hat, und dem derzeitigen Ratingsystem widerspiegeln. Wenn sich die Vertragsabschlussstandards oder die Ratingsysteme verändert haben, muss das Institut in seinen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit eine größere Sicherheitsspanne beifügen.
(6) Soweit das Institut seine internen Ratingstufen zunächst der von einer Ratingagentur oder einer vergleichbaren Organisation verwendeten Risikoeinstufungsskala zuordnet oder sie auf diese abbildet, um dann die für die Ratingstufen dieser externen Organisation beobachteten Ausfallraten den internen Ratingstufen des Instituts zuzuordnen, sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
Die Zuordnung bzw. Abbildung der Ratingstufen muss auf einem Vergleich der institutsinternen Risikoeinstufungsmerkmale mit den von der externen Organisation verwendeten Merkmalen sowie auf einem Vergleich der internen und externen Risikoeinstufungen für jeden sowohl durch das Institut als auch durch die Ratingagentur beurteilten Schuldner beruhen.
Die Abbildungsmethode und die zugrunde liegenden Daten dürfen keine systematischen Fehler oder Inkonsistenzen aufweisen.
Die Merkmale der externen Organisation, die den zur Quantifizierung verwendeten Daten zugrunde liegen, müssen ausschließlich auf das Ausfallrisiko bezogen sein und dürfen keine geschäftspezifischen Merkmale widerspiegeln.
Die Analyse des Instituts muss einen Vergleich der von der externen Organisation verwendeten Ausfalldefinition mit der institutsinternen Umsetzung der Ausfalldefinition nach § 125 einschließen.
Das Institut muss die Grundlage für die Zuordnung dokumentieren.
(7) Soweit das Institut statistische Ausfallprognosemodelle verwendet, darf es Ausfallwahrscheinlichkeiten als einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für die einzelnen Schuldner in einer bestimmten Ratingstufe schätzen; § 118 gilt entsprechend.
(8) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für Risikopositionen, für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Für Risikopositionen, für die das Institut keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, beträgt der in Satz 1 benannte Beobachtungszeitraum zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung von Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit für den IRBA zwei Jahre und verlängert sich ab diesem Zeitpunkt nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Dieser Absatz gilt auch für die Ermittlung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall.
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner oder Risikopool basierend auf dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.
(2) Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit dürfen für IRBA- Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft abweichend von Absatz 1 auch aus realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden.
(3) Das Institut muss die internen Daten für die Zuordnung von IRBA- Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools als die primäre Informationsquelle für das Schätzen der Risikoparameter verwenden. Das Institut darf für die Quantifizierung der Schätzungen der Risikoparameter externe Daten, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, oder statistische Modelle verwenden, vorausgesetzt, es kann einen engen Zusammenhang nachweisen
zwischen dem Verfahren des Instituts zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und dem von der externen Datenquelle angewandten Verfahren und
zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.
Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut externe und interne Referenzdaten verwenden. Das Institut muss alle relevanten Datenquellen für Vergleichszwecke nutzen.
(4) Falls das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA- Forderungsklasse Mengengeschäft Langzeitdurchschnittsschätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall aus einer Schätzung des Gesamtverlusts und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall, wie in diesem Abschnitt festgelegt, erfüllen, und das Ergebnis muss zu dem Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 konsistent sein.
(5) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens zwei Jahre betragen. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Das Institut braucht historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweist, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Ausfallwahrscheinlichkeiten besitzen.
(6) Das Institut muss erwartete Schwankungen von Risikoparametern über die Laufzeit von IRBA-Positionen identifizieren und analysieren.
(1) Die Verlustquote bei Ausfall für eine IRBA-Position ist als zu erwartendes Verhältnis des Verlusts infolge des Ausfalls einer Gegenpartei zu dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Ausfalls aussteht, zu schätzen. Dabei sind die Definitionen für Ausfall sowie für Verlust zugrunde zu legen und die Anforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Im Falle von unmittelbar für einzelne IRBA-Positionen geschätzten Verlustquoten bei Ausfall gilt § 109.
(2) Das Institut muss die Verlustquote bei Ausfall je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage der je Ratingstufe oder Risikopool bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Verlustquote bei Ausfall schätzen.
(3) Das Institut muss Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen sind, wenn diese Schätzungen konservativer sind als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Verlustquoten bei Ausfall je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.
(4) Das Institut muss das Ausmaß jeglicher Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit oder des Sicherheitengebers berücksichtigen. Fälle signifikanter Abhängigkeit müssen in konservativer Weise behandelt werden.
(5) Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit müssen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall durch das Institut konservativ behandelt werden.
(6) Soweit Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigen, dürfen diese Schätzungen nicht ausschließlich auf dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten basieren. Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall müssen die Auswirkungen einer potenziellen Unfähigkeit des Instituts berücksichtigen, schnell Kontrolle über seine Sicherheiten zu erlangen und diese zu liquidieren.
(7) Soweit das Institut in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigt, muss es interne Anforderungen für das Sicherheitenmanagement, den rechtlichen Bestand der Sicherheiten und das Risikomanagement aufstellen, die im Allgemeinen mit den Mindestanforderungen für die Berücksichtigung einer Sicherheit nach den §§ 172 bis 176 und nach § 20a Abs. 4 und 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes übereinstimmen.
(8) Soweit ein Institut eine Sicherheit bei der Bestimmung des Positionswertes nach der IMM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, dürfen aus dieser Sicherheit erwartete Erlöse nicht bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall berücksichtigt werden.
(9) Als Verlustquote bei Ausfall für nach § 125 ausgefallene IRBA- Positionen muss das Institut die Summe aus seiner besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen und dem gegenwärtigen Status der IRBA-Position zu erwartenden Verlustrate und der Schätzung der Erhöhung der Verlustrate, die infolge zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Zeitraums zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Abwicklung möglich ist, verwenden.
(10) Soweit unbezahlte Entgelte für verspätete Zahlungen im Jahresabschluss des Instituts kapitalisiert wurden, müssen sie der Messung des Instituts für den Positionswert der IRBA-Position und den Verlust hinzugerechnet werden.
Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.
(1) Abweichend von § 132 Abs. 2 dürfen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft aus den realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten abgeleitet werden.
(2) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seinen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren oder in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.
(3) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall sowohl externe als auch interne Referenzdaten verwenden.
(4) Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 132 Abs. 2 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Verlustraten besitzen.
(5) Verwertungserlöse aus einer Sicherheit für einen Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto, der als IRBA-Position der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 zugeordnet ist, dürfen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position nicht berücksichtigt werden.
(1) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist als Verhältnis der Schätzung desjenigen gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrags aus einer Zusage, der zum Zeitpunkt eines möglichen Ausfalls der Gegenpartei in Anspruch genommen und noch ausstehend sein wird, zum gegenwärtig insgesamt nicht in Anspruch genommenen Betrag aus dieser Zusage zu bestimmen.
(2) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Buchstabe b ist entsprechend Absatz 1 zu bestimmen.
(3) Das Institut muss einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage des bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Konversionsfaktors schätzen.
(4) Das Institut muss eine Schätzung für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen ist, wenn diese Schätzung konservativer ist als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Konversionsfaktoren je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.
(5) Die Schätzung des Instituts für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 muss die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner sowohl bis zu dem Zeitpunkt als auch nach dem Zeitpunkt, an dem ein Ausfallereignis ausgelöst wird, widerspiegeln.
(6) Die Schätzung für einen IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 1 oder 2 muss eine größere Sicherheitsspanne einschließen, wenn eine stärkere positive Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des IRBA-Konversionsfaktors zu erwarten ist.
(7) Das Institut muss beim Schätzen eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 die speziellen Verfahrensweisen und Strategien, die es hinsichtlich der Überwachung der Konten und der Zahlungsabwicklung anwendet, berücksichtigen. Das Institut muss außerdem seine Fähigkeit und Bereitschaft berücksichtigen, weitere Inanspruchnahmen in Situationen, in denen kein Ausfall nach § 125 vorliegt, wie bei Vertragsverletzungen oder anderen technischen Ausfallereignissen, zu verhindern.
(8) Das Institut muss zur Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung der den Geschäften zuzuordnenden Beträge, der aktuellen Außenstände im Vergleich zu den eingeräumten Linien und der Veränderungen in den Außenständen pro Schuldner und pro Ratingstufe eingerichtet haben. Das Institut muss in der Lage sein, die Salden für Außenstände auf täglicher Basis zu überwachen.
(9) Wenn das Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionswerte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen eines IRBA-Konversionsfaktors nach Absatz 1 oder 2 verwendet, muss dies dokumentiert und gegenüber der Bundesanstalt die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung nachgewiesen werden.
Die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach § 135 Abs. 1 oder 2 für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.
(1) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seiner Schätzung des IRBA-Konversionsfaktors oder in seiner Schätzung der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.
(2) Die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach § 135 Abs. 1 oder 2 für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 135 Abs. 3 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Inanspruchnahmen besitzen.
(1) Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA- Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus
dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position.
(2) Bei Garantien oder Kreditderivaten für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit.
(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.
(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA- Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.
(3) Die Garantieverpflichtung
muss in schriftlicher Form erfolgen,
darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,
muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und
muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.
Garantien, die Bedingungen enthalten, die den Garantiegeber von der Leistungpflicht befreien, können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt anerkannt werden. Das Institut muss nachweisen, dass die Zuordnungskriterien jede mögliche Reduzierung des risikomindernden Effekts angemessen berücksichtigen.
(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA- Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA- Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.
(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen
die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,
die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,
den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und
das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner
berücksichtigen.
(1) Die Mindestanforderungen für Garantien nach § 139 gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Hinsichtlich einer Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verpflichtung, die zur Bestimmung des Eintritts des Kreditereignisses dient, gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167. Für IRBA-Positionen der IRBA- Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den für das Mengengeschäft geltenden Anforderungen für die Risikoparameterschätzung behandelbare angekaufte Forderungen gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167 für das Verfahren der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools.
(2) Die Kriterien müssen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats berücksichtigen und deren Auswirkung auf die Höhe der zurückerlangten Beträge und deren zeitliches Eintreten konservativ einschätzen. Das Institut muss das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, berücksichtigen.
Sofern ein Institut Forderungen ankauft, muss die Struktur des Geschäfts sicherstellen, dass das Institut unter allen vorhersehbaren Umständen rechtlich und tatsächlich über die Erlöse aus den Forderungen verfügen kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Verkäufer oder Forderungsverwalter leistet, muss sich das Institut regelmäßig davon überzeugen, dass die Zahlungen vollständig und nach der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden. Forderungsverwalter ist ein Unternehmen, das einen Pool angekaufter Forderungen oder die zugrunde liegenden IRBA-Positionen aus Kreditgewährung auf täglicher Basis verwaltet. Das Institut muss alle rechtlich möglichen Vorkehrungen dafür treffen, dass die Erlöse aus den Forderungen nicht der Insolvenz oder anderen rechtlichen Beschränkungen unterliegen, die zu einer wesentlichen Verzögerung der Fähigkeit des Kreditgebers führen können, die Forderungen einzuziehen oder abzutreten oder die Kontrolle über die Zahlungseingänge zu behalten.
Das Institut muss sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die finanzielle Situation des Verkäufers und des Forderungsverwalters überwachen. Insbesondere gilt:
Das Institut muss die wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der finanziellen Situation sowohl des Verkäufers als auch des Forderungsverwalters einschätzen und über interne Grundsätze und Verfahren verfügen, die einen angemessenen Schutz vor Rückwirkungen bieten, die durch diese wechselseitige Abhängigkeit entstehen können, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und Forderungsverwalters zu internen Ratingstufen.
Das Institut muss eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren haben, um die Berücksichtigungsfähigkeit der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Institut oder ein von ihm Beauftragter müssen die Verkäufer und Forderungsverwalter regelmäßig überprüfen, um sich von der Richtigkeit der Berichte des Verkäufers bzw. Forderungsverwalters zu überzeugen, Betrugsfälle aufzudecken und operationelle Schwächen offenzulegen, und die Qualität der Kreditgewährungsgrundsätze des Verkäufers und die Forderungseinzugsgrundsätze und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Feststellungen dieser Überprüfungen sind zu dokumentieren.
Das Institut muss die Eigenschaften der Pools von angekauften Forderungen beurteilen, insbesondere hinsichtlich übermäßig hoher Vorschüsse, der Historie von Zahlungsrückständen des Verkäufers, problembehafteter Forderungen und Zugeständnissen bezüglich problembehafteter Forderungen, Zahlungsbedingungen und möglicher Gegenkonten.
Das Institut muss über wirksame Grundsätze und Verfahren zur Überwachung von Konzentrationen in Positionen gegenüber einzelnen Schuldnern auf aggregierter Basis, sowohl innerhalb der Pools der angekauften Forderungen als auch poolübergreifend, verfügen.
Das Institut muss sicherstellen, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über Fälligkeiten, einschließlich Überfälligkeiten, der Forderungen und darüber, inwieweit sich für die Forderungen das Veritätsrisiko realisiert hat, erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsgrundsätzen des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und um ein wirksames Mittel bereitzustellen, mit dem die Verkaufskonditionen des Verkäufers sowie dessen Konditionen in Bezug auf das Veritätsrisiko überwacht und bestätigt werden.
Das Institut muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Verschlechterungen der finanziellen Situation des Verkäufers sowie der Qualität der angekauften Forderungen frühzeitig zu erkennen und begegnen zu können. Insbesondere muss das Institut über eindeutige und wirksame Grundsätze, Verfahren und Informationssysteme verfügen, um Vertragsverletzungen feststellen zu können, und über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte zu veranlassen und problembehaftete angekaufte Forderungen angemessen zu behandeln.
Das Institut muss über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, die die Überwachung angekaufter Forderungen, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen regeln. Insbesondere müssen schriftlich niedergelegte interne Grundsätze alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifizieren, einschließlich Vorschussraten, zulässiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentation, Konzentrationslimite und Verfahren für die Behandlung von Zahlungseingängen. Diese Elemente müssen alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der finanziellen Verhältnisse des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und der absehbaren Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers, berücksichtigen. Die internen Systeme müssen sicherstellen, dass Geldmittel nur gegen genau bestimmte unterstützende Sicherheiten und unter genauer Dokumentation vorgeschossen werden.
Das Institut muss ein wirksames internes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung aller internen Richtlinien und Arbeitsabläufe haben. Dieses Verfahren muss regelmäßige Revisionen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufprogramms des Instituts einschließen. Das Verfahren muss eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite beinhalten. Weiterhin muss es eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Prüfung beim Verkäufer und beim Forderungsverwalter auf der anderen Seite beinhalten. Das Verfahren muss außerdem Bewertungen der Abläufe der für die Abwicklung zuständigen Organisationseinheiten beinhalten, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, und die unterstützenden maschinellen Systeme.
(1) Das Institut muss robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen und Verfahren zur Risikoeinstufung sowie zur Schätzung aller relevanten Risikoparameter eingerichtet haben. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der interne Validierungsprozess das Institut in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der internen Risikoeinstufungs- und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig einzuschätzen.
(2) Das Institut muss für jede Ratingstufe regelmäßig die realisierten Ausfallraten mit den geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vergleichen und, falls die realisierten Ausfallraten außerhalb des für die jeweilige Ratingstufe erwarteten Intervalls liegen, die Gründe für diese Abweichungen besonders analysieren. Falls das Institut eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA- Konversionsfaktoren verwendet, muss es außerdem entsprechende Analysen für diese Schätzungen vornehmen. Derartige Vergleiche müssen historische Daten verwenden, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Das Institut muss die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten dokumentieren. Diese Analyse und Dokumentation muss mindestens jährlich aktualisiert werden.
(3) Das Institut muss ferner weitere quantitative Methoden für die Validierung verwenden und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf Daten basieren, die für das Portfolio des Instituts geeignet sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Ratingsysteme müssen auf einem möglichst langen Zeitraum basieren.
(4) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen im Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, einschließlich der Datenquellen und der abgedeckten Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.
(5) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen Abweichungen der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall, der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, der realisierten Gesamtverluste von den Erwartungen so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt ist. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallbeobachtungen beachten. Wenn die realisierten Werte beständig höher sind als die erwarteten Werte, muss das Institut seine Schätzungen nach oben korrigieren, um seine Erfahrungen hinsichtlich Ausfall und Verlust widerzuspiegeln.
Das Institut muss für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA- Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien die folgenden Standards einhalten:
Die Schätzung des möglichen Verlusts muss auch bei ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts relevant sind, Bestand haben. Die Daten, die verwendet werden, um die Ertragsverteilungen zu repräsentieren, müssen auf dem längsten Stichprobenzeitraum basieren, für den Daten verfügbar sind und für den die Abbildung des Risikoprofils der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts aussagekräftig ist. Die verwendeten Daten müssen eine konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzung erlauben, die nicht allein auf subjektiven oder wertenden Überlegungen beruht. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der unterstellte Schock eine konservative Schätzung der potenziellen Verluste über einen relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus liefert. Das Institut muss die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen kombinieren, die auf einer solchen Auswahl von Faktoren beruhen, mit der Modellergebnisse erzielt werden, die angemessen realistisch und hinreichend konservativ sind. Bei der Entwicklung von Beteiligungsrisikomodellen zur Schätzung von potenziellen Quartalsverlusten darf das Institut Quartalsdaten verwenden oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont in ein Quartalsäquivalent konvertieren, indem es hierfür eine analytisch angemessene Methode verwendet, die durch empirische Belege und gut entwickelte und dokumentierte theoretische Überlegungen und Analysen gestützt wird. Ein solcher Ansatz muss konservativ und konsistent über die Zeit angewandt werden. Außerdem muss das Institut dort, wo relevante Daten nur begrenzt verfügbar sind, angemessene Sicherheitsspannen beifügen.
Die verwendeten Beteiligungsrisikomodelle müssen in der Lage sein, jedes der materiellen Risiken, denen die Beteiligungserträge ausgesetzt sind, einschließlich der Risikopositionen des Beteiligungsportfolios des Instituts sowohl gegenüber dem allgemeinem Marktrisiko als auch gegenüber dem spezifischen Risiko, angemessen abzubilden. Die Beteiligungsrisikomodelle müssen in angemessener Weise die historischen Preisschwankungen der Beteiligungen erklären, sowohl die Größe als auch Veränderungen in der Zusammensetzung von potenziellen Konzentrationen erfassen und auch bei ungünstigen Marktbedingungen Bestand haben. Die Grundgesamtheit der in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentierten Risikopositionen muss eng mit den Beteiligungspositionen des Instituts abgestimmt oder zumindest mit diesen vergleichbar sein.
Das Beteiligungsrisikomodell muss für das Risikoprofil und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen sein. Wenn das Institut wesentliche Bestände in Beteiligungen hat, deren Wertentwicklung von Natur aus in hohem Maße nichtlinear ist, müssen die Beteiligungsrisikomodelle dafür ausgelegt sein, die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen abzubilden.
Die Zuordnung einzelner Positionen zu Vergleichswerten, Marktindizes und Risikofaktoren muss plausibel, anschaulich und konzeptionell solide sein.
Das Institut muss durch empirische Analysen die Angemessenheit seiner Auswahl der Risikofaktoren nachweisen, einschließlich ihrer Fähigkeit, sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko abzudecken.
Die Schätzungen der Ertragsvolatilität von Beteiligungspositionen müssen alle relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden einbeziehen. Es müssen unabhängig überprüfte interne Daten oder Daten von externen Quellen, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, verwendet werden.
Das Institut muss ein strenges und umfassendes Programm für Stresstests eingerichtet haben.
Hinsichtlich der Entwicklung und der Verwendung von Beteiligungsrisikomodellen für Zwecke der Kapitalanforderungen muss das Institut interne Richtlinien, Prozesse und Regelungen einführen, die die Eignung des verwendeten Beteiligungsrisikomodells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Richtlinien, Prozesse und Regelungen müssen Folgendes einschließen:
Die vollständige Einbindung des Beteiligungsrisikomodells in die gesamten Managementinformationssysteme des Instituts und in das Management des Beteiligungsportfolios des Anlagebuchs. Beteiligungsrisikomodelle müssen vollständig in die Risikomanagement- Infrastruktur des Instituts eingebunden sein, falls sie insbesondere verwendet werden für die Messung und Einschätzung der Wertentwicklung des Beteiligungsportfolios, einschließlich des risikoadjustierten Leistungsverhaltens, für die Zuordnung des ökonomischen Kapitals zu Beteiligungspositionen und für die Beurteilung der globalen Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und die Beurteilung des Investment-Management-Prozesses.
Es müssen Managementsysteme, -verfahren und Überwachungsfunktionseinheiten vorhanden sein, die eine periodische und unabhängige Überprüfung aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen, der Überprüfung der Dateneingaben in das Beteiligungsrisikomodell sowie die Überprüfung der Modellergebnisse, einschließlich der direkten Nachprüfung der Risikoberechnungen, sicherstellen. Diese Überprüfungen müssen die Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse einschätzen und sich sowohl auf das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler konzentrieren, die mit bekannten Modellschwächen verbunden sind, als auch auf die Identifizierung noch unbekannter Modellschwächen. Solche Überprüfungen können durch eine unabhängige interne Organisationseinheit oder durch einen unabhängigen externen Dritten durchgeführt werden.
Angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung von Anlagelimiten und Risikopositionen für Beteiligungspositionen.
Die für die Entwicklung und Anwendung des Beteiligungsrisikomodells verantwortlichen Organisationseinheiten müssen funktionell von den Einheiten unabhängig sein, die für das Management der einzelnen Anlagen verantwortlich sind.
Die für den Modellierungsprozess Verantwortlichen müssen angemessen qualifiziert sein. Die Geschäftsleitung muss der Funktionseinheit für die Modellierung hinreichend ausgebildete und kompetente Mitarbeiter zuordnen.
(1) Das Institut muss ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz seiner Beteiligungsrisikomodelle und der Modellierungsprozesse eingeführt haben. Alle wesentlichen Elemente der Beteiligungsrisikomodelle und des Modellierungsprozesses sowie die Validierung müssen dokumentiert werden.
(2) Das Institut muss den internen Validierungsprozess nutzen, um das Leistungsverhalten seiner Beteiligungsrisikomodelle und Prozesse auf konsistente und aussagekräftige Weise einzuschätzen.
(3) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen über den Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, sowohl hinsichtlich Datenquellen als auch hinsichtlich abgedeckter Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.
(4) Das Institut muss regelmäßig die jeweils aktuellen Erträge aus Beteiligungen, ermittelt unter Verwendung realisierter und unrealisierter Gewinne und Verluste, mit den Modellschätzungen vergleichen. Für derartige Vergleiche müssen historische Daten verwendet werden, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die Methoden und Daten, die für diese Vergleiche herangezogen werden, müssen in aussagefähiger Weise von dem Institut dokumentiert werden. Diese Analyse und Dokumentation ist mindestens jährlich zu aktualisieren.
(5) Das Institut muss weitere quantitative Validierungsmethoden einsetzen sowie Vergleiche mit externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf für das Portfolio geeigneten Daten basieren, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Beteiligungsrisikomodelle müssen auf einem möglichst langen Zeitraum beruhen.
(6) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen ein Vergleich der tatsächlichen Erträge aus Beteiligungen mit den Modellschätzungen die Gültigkeit der Schätzungen oder des Beteiligungsrisikomodells selbst in Frage stellt. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Erträge aus Beteiligungen berücksichtigen. Alle Anpassungen, die in Reaktion auf Modellüberprüfungen an Beteiligungsrisikomodellen vorgenommen wurden, müssen dokumentiert werden und mit den Standards des Instituts zur Überprüfung von Beteiligungsrisikomodellen im Einklang stehen.
(7) Das Beteiligungsrisikomodell und der Modellierungsprozess müssen dokumentiert werden, einschließlich der Verantwortlichkeiten der Stellen, die in die Modellierung und die Modellbestätigungs- und Modellüberprüfungsprozesse eingebunden sind.
(1) Alle wesentlichen Aspekte der Risikoeinstufungs- und Schätzprozesse müssen von der Geschäftsleitung des Instituts oder einem von ihr ernannten Gremium und von der oberen Leitungsebene des Instituts bestätigt werden. Diese müssen der Bundesanstalt nachweisen können, dass sie selbst über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Instituts und über ein genaues Verständnis der zugehörigen Berichte an die Geschäftsführung verfügen.
(2) Die obere Leitungsebene muss die Geschäftsleitung oder ein von dieser ernanntes Gremium über solche wesentlichen Änderungen oder Ausnahmen von den festgelegten Grundsätzen informieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Abläufe und Ergebnisse der institutsinternen Ratingsysteme haben.
(3) Die obere Leitungsebene muss fortlaufend sicherstellen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß arbeiten. Die obere Leitungsebene muss regelmäßig durch die Adressrisikoüberwachungseinheiten über die Durchführung des Risikoeinstufungsprozesses, über verbesserungsbedürftige Bereiche und den Status der Maßnahmen zur Verbesserung vorher erkannter Unzulänglichkeiten informiert werden. Sie muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass sie selbst über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme verfügt.
(4) Auf Risikoeinstufungen basierende interne Analysen des Adressrisikoprofils des Instituts müssen ein wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung gegenüber der oberen Leitungsebene und der Geschäftsführung sein. Die Berichte müssen mindestens die Risikoprofile je Ratingstufe, die Migrationen zwischen den Ratingstufen, die Schätzungen der relevanten Parameter je Ratingstufe und einen Vergleich der realisierten Ausfallraten, der Verlustquoten bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren mit den Erwartungen sowie Ergebnisse der Stresstests beinhalten. Die Häufigkeit der Berichterstattung muss von der Bedeutung und der Art der Information und der Hierarchiestufe des Empfängers abhängen.
(1) Die Adressrisikoüberwachungseinheit muss von den Mitarbeitern und Funktionseinheiten unabhängig sein, die für das Eingehen oder Verlängern von IRBA-Positionen verantwortlich sind, und unmittelbar der oberen Leitungsebene unterstellt sein. Die Einheit muss für die Ausgestaltung und die Auswahl, die Einführung, die laufende Überwachung sowie das Leistungsverhalten der Ratingsysteme verantwortlich sein. Sie muss regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Ratingsysteme erstellen und diese analysieren.
(2) Die Verantwortungsbereiche einer Adressrisikoüberwachungseinheit beinhalten insbesondere:
das Untersuchen und Überwachen von Ratingstufen und Risikopools,
das Erzeugen und Analysieren von zusammenfassenden Berichten aus den Ratingsystemen des Instituts,
die Einführung von Verfahren, die die konsistente Anwendung der Definitionen der Ratingstufen und Risikopools über Organisationseinheiten und geographischen Gebiete hinweg sicherstellen,
die Überwachung und Dokumentation aller Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, einschließlich der Gründe für die Änderungen,
die fortlaufende Überwachung der Ratingkriterien zum Zwecke einer Einschätzung, ob die Prognosekraft in Bezug auf das Risiko weiterbesteht; Dokumentation und Archivierung von Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, an den Ratingkriterien oder an einzelnen Ratingparametern,
die Teilnahme an der Ausgestaltung oder der Auswahl, der Einführung und der Validierung der im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modelle,
die Aufsicht und Überwachung der im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modelle und
die laufende Überprüfung und Abänderungen von im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut, das in einem Pool zusammengefasste Daten nach § 128 Abs. 9 und 10 verwendet, folgende Aufgaben auf Dritte übertragen:
das Erzeugen von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Ratingstufen und Risikopools relevant sind,
das Erzeugen von zusammenfassenden Berichten aus den Ratingsystemen des Instituts,
das Erzeugen von Informationen, die für die Überprüfung der Risikoeinstufungsmerkmale relevant sind, um zu bewerten, ob diese weiterhin Prognosekraft für das Risiko besitzen,
die Dokumentation von Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, Ratingmerkmalen oder einzelnen Ratingparametern und
das Erzeugen von Informationen, die für die laufende Überprüfung und für Abänderungen von im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA- Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modellen relevant sind.
Ein Institut, das solche Aufgaben auf Dritte überträgt, muss sicherstellen, dass die Bundesanstalt oder die in ihrem Auftrag handelnde Deutsche Bundesbank Zugang zu allen relevanten Informationen des Dritten hat, die für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen erforderlich sind, und dass die Bundesanstalt Vor-Ort-Prüfungen im selben Ausmaß wie innerhalb des Instituts durchführen kann.
Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit muss mindestens jährlich die Ratingsysteme des Instituts und ihre Abläufe, einschließlich der Abläufe in der Kreditabteilung und bei der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquoten bei Ausfall, erwarteten Verlustraten und IRBA- Konversionsfaktoren überprüfen. Die Überprüfung muss die Einhaltung aller anwendbaren Mindestanforderungen einschließen.
(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,
berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie
sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161
als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.
(2) Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.
(1) Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind
Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,
Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,
Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA- Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn
a) diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,
b) diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,
c) keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,
d) dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und
e) das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,
Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA- Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,
Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,
a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und
b) deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,
wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(2) Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.
Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,
a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und
b) deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,
wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.
Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.
Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist
jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159,
jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie
jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.
Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(1) Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht
auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,
auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.
Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.
(2) Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA- Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht
an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,
a) die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und
b) die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent
der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,
an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder
an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.
§ 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus
a) Lieferung und Leistung oder
b) Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,
entstanden sind,
die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,
wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 erfüllt.
Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn
für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,
für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und
das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und
wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA- Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.
Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn
sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,
ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,
für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die
a) dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,
b) die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,
c) dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder
d) den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,
sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,
sie die Anforderungen an als Gewährleistung
a) berücksichtigungsfähige Garantien oder
b) berücksichtigungsfähige Kreditderivate
erfüllt,
und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 einhält. Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§ 169 und 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.
(1) Als Gewährleistungsgeber sind berücksichtigungsfähig:
Zentralregierungen und Zentralnotenbanken,
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,
multilaterale Entwicklungsbanken,
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,
internationale Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten,
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA- Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,
andere Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die mit dem sicherungsnehmenden Institut eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bilden, die
a) über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder
b) über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, und die Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.
(2) Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Veritätsrisikoposition berücksichtigt werden soll, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 Genannten der Forderungsverkäufer als Gewährleistungsgeber berücksichtigungsfähig, wenn er
a) über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder
b) über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.
(3) Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, muss das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zuweisen. Satz 1 gilt nicht für IRBA- Positionen, die durch Gewährleistungen von Gewährleistungsgebern besichert sind, bei denen das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressenausfallrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln muss.
(4) Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 sind als Gewährleistungsgeber nur berücksichtigungsfähig:
Gewährleistungsgeber nach Absatz 1 Nr. 7,
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 6 der Richtlinie 2002/87/EG und
Exportversicherungsagenturen, wenn diese für die Gewährleistungsverpflichtung nicht über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügen.
(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Gewährleistungsgeber sind für die Zwecke des § 86 Abs. 3 berücksichtigungsfähig, wenn
der Gewährleistungsgeber über Sachkenntnis im Stellen von Gewährleistungen verfügt,
der Gewährleistungsgeber
a) einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist, oder
b) zum Zeitpunkt der Vergabe der Gewährleistung über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur verfügte, die mit einer der Bonitätsstufen von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist,
die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Ratingstufe des geeigneten Ratingsystems, der das sicherungsnehmende Institut dem Gewährleistungsgeber zugewiesen hat,
a) mindestens einmal seit Begründung der Gewährleistung nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit war, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist, und
b) aktuell nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit ist, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist.
(6) (weggefallen)
(1) Eine Garantie ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig, wenn
das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Garantiefalls berechtigt ist, zeitnah vom Garantiegeber die Zahlung sämtlicher aus der garantierten Position geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne zuvor gegen den Schuldner der Position einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und
sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Garantiegebers begründet.
(2) Für eine Garantie, die eine durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Adressenausfallrisikoposition garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Garantiefalls verlangt werden kann.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die
im Rahmen einer Kreditgarantiegemeinschaft oder von einer Bürgschaftsbank abgegeben wurde, oder
von
a) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank,
b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA- Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,
c) einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,
d) einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA- Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder
e) einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,
als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde.
Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Garantiefalls vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus der garantierten Position abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Schuldner der garantierten Position geschuldeter Zahlungen, oder
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Garantie aus anderen Gründen sämtliche aus der garantierten Position geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.
Ein als Credit Default Swap, Total Return Swap oder Credit Linked Note ausgestaltetes Kreditderivat oder aus solchen Kreditderivaten zusammengesetztes Instrument ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig,
wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:
a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,
b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
c) der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,
d) der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,
e) den Buchstaben a bis d vergleichbare Ereignisse eingetreten sind,
und
wenn eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.
Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht für IRBA- Positionen, die durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert werden, kann nach § 86 Abs. 3 berechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178. § 164 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die abgesicherte IRBA-Position
a) ist der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen, besteht jedoch nicht gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG oder einem Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 2002/87/EG, oder
b) besteht gegenüber einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, die nach § 75 Nr. 5 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist oder gegenüber einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach § 75 Nr. 7 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist, oder
c) besteht gegenüber einem kleinen oder mittleren Unternehmen und ist nach § 76 der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet.
Weder Schuldner noch, wenn sich die Gewährleistung auf die Absicherung von Veritätsrisiken erstreckt, Verkäufer der gewährleisteten Position bilden mit dem Gewährleistungsgeber eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8.
Die Gewährleistung besteht in Form
a) einer Garantie oder eines Kreditderivats, die sich auf eine einzelne Adresse bezieht, oder
b) eines Kreditderivats, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet.
Das IRBA-Risikogewicht der IRBA-Position vor Anwendung von § 86 Abs. 3 berücksichtigt keine Auswirkungen der zu berücksichtigenden Gewährleistung.
Die Gewährleistung sichert sämtliche Arten von aus der gewährleisteten Position aufgrund des Eintritts der vertraglich vereinbarten Kreditereignisse bestehenden Verlustrisiken des sicherungsnehmenden Instituts ab.
Sieht die Gewährleistung bei Eintritt des Gewährleistungsfalls die Leistung der Ausgleichszahlung des Gewährleistungsgebers an das sicherungsnehmende Institut nur gegen Übertragung einer lieferbaren Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position vom sicherungsnehmenden Institut an den Gewährleistungsgeber vor, so muss vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut seine Übertragungsverpflichtung durch Übertragung einer Darlehensverbindlichkeit, einer Schuldverschreibung oder einer Eventualverbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position wirksam erfüllen kann. Hat das sicherungsnehmende Institut die Absicht, anstelle der gewährleisteten Position eine andere Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position zu liefern, so muss es sicherstellen, dass es für den Erwerb der zwecks Erfüllung der Übertragungsverpflichtung zu liefernden Verbindlichkeit Zugang zu einem liquiden Markt für lieferbare Verbindlichkeiten des Schuldners der gewährleisteten Position hat.
Sämtliche der die Gewährleistung betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Gewährleistungsgeber und dem sicherungsnehmenden Institut müssen rechtswirksam und in Schriftform vorliegen.
Das sicherungsnehmende Institut muss über interne Prozesse verfügen, mit denen es eine übermäßige Korrelation der Bonität des Gewährleistungsgebers mit der des Schuldners der gewährleisteten Position erkennen kann, die über die gemeinsame Abhängigkeit vom systematischen Risikofaktor hinaus auf eine Abhängigkeit ihrer Bonitäten von weiteren gemeinsamen Faktoren zurückzuführen ist.
(1) Ein als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die
entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder
in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit
a) dieser im Rang nicht nachgeht,
b) von derselben Person geschuldet wird und
c) mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.
(2) Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.
(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.
(4) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.
(5) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.
Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet (nth-to-default-Kreditderivat), gilt der Teil einer Position als besichert, dessen Bemessungsgrundlage nicht größer als der Betrag der Gewährleistung nach § 205 aus diesem Kreditderivat ist und für den,
wenn n gleich Eins ist, sich vor Besicherung der niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt,
wenn n größer als Eins ist, sich vor Besicherung der n.-niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt, wenn entweder
a) das sicherungsnehmende Institut auch gegen den Eintritt der ersten n-1 Kreditereignisse durch berücksichtigungsfähige Kreditderivate abgesichert ist oder
b) die ersten n-1 Kreditereignisse bereits eingetreten sind.
Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier des sicherungsnehmenden Instituts darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn
die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,
die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,
das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und
das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.
Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach § 40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn
dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar ist,
der Versicherer von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden ist und nach Bekanntgabe der Verpfändung oder Sicherungsabtretung nicht mehr berechtigt ist, Auszahlungen auf die Lebensversicherung ohne die vorherige Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts zu leisten,
der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,
für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist, der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,
die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,
das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet, und
die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht.
Der berücksichtigungsfähige Betrag der Lebensversicherung bestimmt sich wie der inkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewährleistung nach § 204, wobei als Betrag der Gewährleistung der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung und als Restlaufzeit die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist.
Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA- Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.
Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jeweilige Verpflichtung die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162, wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasingvertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie eine Garantie für die durch den Restwert des Leasinggegenstands gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden.
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.
(2) Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.
(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit nach § 154 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.
(1) Um allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach den Absätzen 4 bis 8 erfüllen.
(2) Die Bonität des Schuldners der besicherten Position darf mit dem Wert der diese Position besichernden finanziellen Sicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Schuldner der Position oder einer Person, die mit ihm eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als finanzielle Sicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, das Wertpapier
dient als Sicherheit im Rahmen eines Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfts und
ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 25 Abs. 8.
(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit erfüllen.
(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der finanziellen Sicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.
(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von finanziellen Sicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich
des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,
Bewertungsrisiken,
Risiken aus der Beendigung von Besicherungen und
Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.
(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.
(7) Ein Institut muss hereingenommene finanzielle Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der finanziellen Sicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.
(8) Wenn die finanzielle Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die finanzielle Sicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.
(1) Für die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen müssen die Anforderungen an Rechtssicherheit nach Absatz 2 und an die Risikosteuerung nach Absatz 3 erfüllt sein.
(2) Die Anforderungen an die Rechtssicherheit umfassen:
Die Sicherungsvereinbarung muss sicherstellen, dass das sicherungsnehmende Institut einen Anspruch auf die Zahlungsströme aus den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen hat.
Das Institut muss alle Schritte unternommen haben, um alle notwendigen Voraussetzungen für die rechtliche Durchsetzbarkeit seines Sicherungsanspruchs zu erfüllen; aufgrund der Sicherungsvereinbarung muss dem sicherungsnehmenden Institut an den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen sowohl im Falle der Insolvenz des Zedenten oder Verpfänders als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen ein Vorrecht gegenüber allen anderen Gläubigern des Zedenten oder Verpfänders zustehen, das nur für solche Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein darf, deren Vorrang unmittelbar gesetzlich begründet ist.
Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein; das Institut muss Vorkehrungen getroffen haben, die sicherstellen, dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um für die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen den Sicherungsfall wirksam zu erklären und sie zeitnah zu verwerten; der Sicherungsfall muss so vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut bei Ausfall oder finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers berechtigt ist, die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen zu veräußern, ohne hierfür die Ermächtigung des Zedenten oder die Zustimmung eines Schuldners der abgetretenen oder verpfändeten Forderungen zu benötigen.
(3) Die Anforderungen an die Risikosteuerung umfassen:
Das Institut muss angemessene Verfahren für die Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen verbundenen Kreditrisikos anwenden; diese müssen zumindest eine Analyse des Geschäftsbetriebs und der Branche des Zedenten oder Verpfänders sowie der Art von Schuldnern der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen umfassen oder, wenn ein Institut die Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen verbundenen Kreditrisikos durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt, dessen Kreditgewährungspraxis untersuchen und deren Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit bestätigen.
Das Ausmaß der Überdeckung des Werts der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen über die IRBA-Bemessungsgrundlage der besicherten IRBA-Position muss alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Kosten der Einziehung der Forderungen, Konzentrationen in den Forderungen, sowie des potenziellen Konzentrationsrisikos aus berücksichtigten Besicherungen, die nicht von der allgemeinen Kreditrisikobeurteilung und -steuerung des Instituts erfasst werden; das sicherungsnehmende Institut muss die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen fortwährend angemessen überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Kreditbedingungen und sonstigen rechtlichen Auflagen.
Die zur Besicherung einer IRBA-Position sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen hinreichend diversifiziert sein und ihre Bonität darf entweder nicht mit der Bonität des Kreditnehmers wesentlich positiv korreliert sein oder die daraus resultierenden Risiken müssen bei der Bemessung der erforderlichen Überdeckung berücksichtigt werden.
Ein sicherungsnehmendes Institut muss dokumentierte Arbeitsanweisungen für die Einziehung sicherungshalber abgetretener oder verpfändeter Forderungen in wirtschaftlichen Notlagen des Zedenten oder Verpfänders haben; die für die ordnungsgemäße Einziehung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen erforderlichen Einrichtungen müssen beim Institut vorgehalten werden, auch wenn das Institut grundsätzlich die Einziehung durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt.
Für die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Die Sicherungsabrede muss dem sicherungsnehmenden Institut ermöglichen, den Wert der Sachsicherheit zeitnah zu realisieren.
Der Vorrang des durch die Sicherungsabrede vermittelten dinglichen Sicherungsanspruchs des sicherungsnehmenden Instituts an der verpfändeten oder sicherungsübereigneten Sachsicherheit sowohl im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die verpfändete oder sicherungsübereignete Sachsicherheit darf nur für solche Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein, deren Vorrang sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Der Wert der Sachsicherheit muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, überwacht werden; die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die Sachsicherheit wesentlichen Änderungen unterliegt.
Die Sicherungsabrede muss eine genaue Beschreibung der Sachsicherheit, die sie hinreichend bestimmt, enthalten, sowie den Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts vorsehen, die für eine Bewertung der Sachsicherheit erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen zu dürfen.
Ein Institut muss über eine dokumentierte Geschäftspraxis über die Arten von Sachsicherheiten, die akzeptiert werden, sowie über den Umfang akzeptierter Sachsicherheiten im Verhältnis zu der IRBA- Bemessungsgrundlage von Positionen, für die Sachsicherheiten berücksichtigt werden, verfügen.
Das Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Sicherheitenhöhe im Verhältnis zum Kreditbetrag muss eindeutig und überprüfbar in internen Kreditgrundsätzen und Verfahren dokumentiert sein; dabei sollen die Kreditgrundsätze des Instituts unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschäftsstruktur das angemessene Verhältnis der Sicherheiten zu den jeweiligen Forderungen, die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung der Sicherheiten, die Fähigkeit, einen objektiven Preis oder Marktwert zu bestimmen, die Häufigkeit der jeweiligen Wertermittlung einschließlich Bewertungen und Schätzungen durch einen Sachverständigen und die Wertschwankungen oder aussagekräftige Bestimmungsgrößen für Wertschwankungen der Sicherheiten beinhalten.
Sowohl bei der Erstbewertung als auch bei Neubewertungen soll jegliche Wertminderung oder Veralterung der Sicherheit berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für Sicherheiten, deren Markt starken Schwankungen unterworfen ist.
Das Institut muss berechtigt sein, die Sicherheit vor Ort zu besichtigen; die Grundsätze und Verfahren des Instituts sollen die Hinweise zur Ausübung dieses Rechts einbeziehen.
Das Institut muss Vorkehrungen zur Überwachung getroffen haben, dass eine berücksichtigte Sachsicherheit angemessen gegen Schäden versichert ist.
Um eine Leasingforderung als durch den Leasinggegenstand besichert berücksichtigen zu dürfen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Wenn der Leasinggegenstand eine Immobilie ist, müssen die Anforderungen nach § 20a Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes erfüllt sein.
Wenn der Leasinggegenstand eine sonstige IRBA-Sachsicherheit ist, müssen die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt sein.
Das Risikomess- und -steuerungsverfahren des leasinggebenden Instituts muss den Standort des Leasinggegenstands, seine Nutzung, sein Alter und seine vorgesehene Nutzungsdauer einbeziehen.
Die Leasingvereinbarung muss für das leasinggebende Institut Eigentum an dem Leasinggegenstand begründen und es berechtigen, seine Eigentumsrechte an dem Leasinggegenstand zeitnah auszuüben.
(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potenzieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet. Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.
(2) Eine Position, die durch eine Gewährleistung besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn
die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus der gewährleisteten Position abdeckt,
die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und des § 162 Satz 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 163 und 164 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss,
die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und
Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere als die in § 164 Abs. 3 genannten Rückgewährleistungsgeber, wenn die Rückgewährleistungsverpflichtung dieser Rückgewährleistungsgeber ihrerseits über eine Gewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers gemäß § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt.
Um ein Kreditderivat, das einen Barausgleich vorsieht, berücksichtigen zu dürfen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position einholen.
Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Position vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und
nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.
(1) Ein Institut, das
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder
berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen über
a) wechselseitige Geldforderungen und -schulden nach § 208 oder
b) nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209
berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen. Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden. Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen. Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahmsweise Verwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt.
(2) Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen. Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über
wechselseitige Geldforderungen und -schulden, wenn nicht sämtliche in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geldforderungen und -schulden in der Aufrechnungswährung denominiert sind, oder
nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
erfasst werden, jeweils als separate KSA-Positionen zu berücksichtigen.
(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen
als finanzielle Sicherheiten allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und
als Aufrechnungspositionen solche aus Geldforderungen und -schulden und solche aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
berücksichtigen.
(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen.
Sichert ein Institut eine Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird. Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an berücksichtigungsfähige Gewährleistungsgeber übertragen, kann die Besicherung für die Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt werden.
(1) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Adressenausfallrisikoposition der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.
(2) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jedes Sicherungsinstrument der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung des Sicherungsinstruments. Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsinstruments dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, das Sicherungsinstrument vor Ablauf seiner vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit des Sicherungsinstruments angenommen. Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit eines Sicherungsinstruments. Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums enden, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.
Eine für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position ist
jede durch das Sicherungsinstrument besicherte Adressenausfallrisikoposition, die keine kurzfristige IRBA-Position ist, für die eine Untergrenze für die effektive Restlaufzeit von einem Tag nach § 96 Abs. 2 Nr. 5 gilt, wenn das Sicherungsinstrument ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument nach § 184 ist,
sonst nur eine solche Adressenausfallrisikoposition, deren für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nicht länger als die des Sicherungsinstruments ist.
Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das
weder eine sonstige IRBA-Sicherheit nach § 158,
noch eine nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155
ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nach § 182 Absatz 2 mindestens drei Monate beträgt.
(1) Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA- Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht. Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist.
(2) Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent. Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.
(3) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.
Position und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.
Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag, oder sowohl die Position als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.
Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.
Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.
Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.
Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer; wesentliche Marktteilnehmer sind
a) Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA- Risikogewicht von 0 Prozent gilt,
b) Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA- Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,
c) sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,
d) beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und
e) beaufsichtigte Pensionskassen.
Das KSA-Risikogewicht für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 8 erfüllen, beträgt 10 Prozent. Wird Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über diese Wertpapiere übernehmen.
(4) Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind. Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.
(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder
die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Emittenten und wird zu nicht mehr als 80 Prozent ihres Marktwerts als finanzielle Sicherheit berücksichtigt.
Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position
Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,
sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).
Der schwankungsbereinigte Wert für finanzielle Sicherheiten ist das Produkt aus dem Marktwert der finanziellen Sicherheit und der Differenz aus Eins und der Summe aus Wertschwankungsfaktor nach § 188 und Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese finanzielle Sicherheit (CVA = C x [1-(HC+HFX)]).
Der Wertschwankungsfaktor für eine finanzielle Sicherheit HC oder der Wertschwankungsfaktor für eine Adressenausfallrisikoposition HE ist das Produkt aus
dem aufsichtlich vorgegebenen Wertschwankungsfaktor nach § 192 oder
dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196
und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194. Der Wertschwankungsfaktor HE für
zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen und
derivative Adressenausfallrisikopositionen
ist Null.
Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach § 195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.
(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach § 198
zur Schätzung von Wertschwankungsfaktoren
a) für alle Adressenausfallrisikopositionen,
b) für alle finanziellen Sicherheiten und
c) für jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für sämtliche Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die es keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,
sowie
zur Schätzung von Währungsschwankungsfaktoren
a) für alle finanziellen Sicherheiten, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt,
b) für jede Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, und
c) für Nettobeträge von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die das Institut keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,
verfügt.
(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.
Wenn die in § 185 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob sie vorgegebene oder selbstgeschätzte Wertschwankungsfaktoren verwenden, bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere anstelle der nach § 188 ermittelten Wertschwankungsfaktoren einen Schwankungsfaktor von 0 Prozent ansetzen. Satz 1 gilt nicht für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwendet werden.
(1) Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für
eine Adressenausfallrisikoposition,
eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder
jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.
(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.
(3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens
bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder
nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.
(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von
Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und
berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten,
ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden.
(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.
(2) Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage. Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.
(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für
eine Adressenausfallrisikoposition,
eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder
eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach § 193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.
(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist.
Der aufsichtlich vorgegebene Währungsschwankungsfaktor ist für die Währung
einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit,
einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder
des Nettobetrags einer Währung im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
für eine nach § 193 zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen 8 Prozent, von fünf Geschäftstagen der Quotient aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei, und von 20 Geschäftstagen das Produkt aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei.
Der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor ist für jeden selbstgeschätzten Währungsschwankungsfaktor oder selbstgeschätzten Wertschwankungsfaktor das Produkt aus
dem vom Institut mit einem für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeigneten Verfahren geschätzten Schwankungsfaktor und
dem Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer nach § 197.
Der Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer ist,
wenn die zugrunde zu legende Liquidationsdauer TM größer als die vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer ist, die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus zugrunde zu legender Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner,
sonst die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzten Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner.
(1) Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden.
(2) Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen. Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein.
(3) Für Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur keine Investmentqualität haben und für berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten, die keine Schuldverschreibungen nach Absatz 2 sind, sind die Schwankungsfaktoren jeweils einzeln zu ermitteln.
(4) Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Verwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen; der effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist.
(4a) Die Institute müssen in der Lage sein, festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Stressszenarien verwendet werden.
(5) Die zur Schätzung verwendeten Daten und darauf aufbauend die selbst geschätzten Schwankungsfaktoren müssen bei wesentlichen Änderungen der Marktwerte, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisiert werden.
(6) Die Schätzungen der Schwankungsfaktoren müssen in das tägliche Risikomess- und -steuerungsverfahren, einschließlich des internen Limitsystems, einbezogen werden.
(7) Das Institut muss die Einhaltung seiner dokumentierten Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren und hinsichtlich deren Einbeziehung in sein Risikomess- und -steuerungsverfahren sicherstellen und zuverlässig überwachen.
(8) Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden. Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen:
die Einbeziehung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren in die tägliche Risikomessung und -steuerung,
die Validierung wesentlicher Änderungen im Schätzverfahren,
die Sicherstellung der Konsistenz, Aktualität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Datenquellen, die für die Schätzung verwendet werden, sowie
die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.
(1) Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.
(2) Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden. Für diese unwesentlichen Teile kann das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebene Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.
(3) Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt.
(2) Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt. Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell. Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.
Das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter eine Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen fallende Geschäfte steuert, muss sorgfältig konzipiert und in die internen Prozesse integriert sein. Insbesondere muss es die folgenden Bedingungen erfüllen:
Das interne Risikomessmodell zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Leitungsebene des Instituts.
Das Institut verfügt über eine Risikoüberwachungsabteilung, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und der Leitungsebene unmittelbar Bericht erstattet; diese Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Instituts zuständig sein; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten.
Die von der Risikoüberwachungsabteilung erstellten täglichen Berichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um eine Verringerung einzelner Risikopositionen und des gesamten Risikos anzuordnen.
Das Institut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine ausreichende Zahl qualifizierter, in der Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter.
Das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten.
Die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleich der durch die Modelle prognostizierten mit den tatsächlich eingetretenen Wertveränderungen anhand der Daten mindestens eines Jahres nachgewiesen werden kann.
Das Institut führt im Rahmen eines Stresstest-Programms regelmäßig Tests durch, deren Ergebnisse von der Leitungsebene geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden.
Das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Risikoüberwachungsabteilung als auch der Handelsabteilungen umfasst.
Das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.
Die Modelle des Instituts müssen die Anforderungen nach § 224 Abs. 6 und § 317 Abs. 4 erfüllen.
Für die Ermittlung des potenziellen Risikobetrags gelten folgende quantitative Mindestanforderungen:
Die Berechnung des potenziellen Risikobetrags muss mindestens einmal täglich erfolgen.
Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags ist
a) ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent,
b) eine Liquidationsdauer von fünf Tagen bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere, sonst von zehn Tagen und
c) ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr
zugrunde zu legen.
Die verwendeten empirischen Daten sind regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.
Die Bundesanstalt kann einen kürzeren historischen Beobachtungszeitraum festschreiben, wenn sie dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität für gerechtfertigt hält.
Der modellbasierte Schwankungszuschlag ist der Schätzwert für den potenziellen Risikobetrag des vorangegangenen Geschäftstages.
Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus
dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,
dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und
wenn für diese Gewährleistung eine Währungsinkongruenz in Bezug auf diese Position besteht, der Differenz aus Eins und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189.
Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie
im Höchstbetrag begrenzt ist, der Höchstbetrag,
eine Garantie ist, die nicht sämtliche vom Kreditnehmer aus der garantierten Position geschuldeten Zahlungen abdeckt, der um den Wert der nicht abgedeckten Zahlungen verminderte Betrag oder Höchstbetrag der Garantie,
ein Kreditderivat ist, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöste,
a) wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlende Betrag ist, 60 Prozent dieses Betrags,
b) sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll,
eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat des sicherungsnehmenden Instituts nach § 169 ist, der Nominalbetrag der Bareinlage oder des Einlagenzertifikats,
eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,
a) der Nominalbetrag, wenn die Schuldverschreibung zu diesem zurückerworben werden müsste, oder
b) der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.
In allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.
(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.
(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie
eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,
im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,
sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,
dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und
keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.
(3) Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen. Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.
(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.
(2) Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.
(2) Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut
während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,
das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und
es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie
entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und
das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.
(2) Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden. Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.
(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 207 Abs. 2 entsprechend.
(1) Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst und nicht unter § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivaten als auch Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst. Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein.
(2) Für Zwecke der Anerkennung einer ermäßigten Anrechnung über eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen nach § 217 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 208 Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten kann nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts
nach der SM nach § 218,
vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223,
nach Absatz 2, wenn die erfassten Derivate nach der Marktbewertungsmethode berücksichtigt werden, oder
nach Absatz 3, wenn die erfassten Derivate nach der Laufzeitmethode berücksichtigt werden,
ermittelt werden. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Bei Ansprüchen und Verpflichtungen aus Geschäften, die in eine Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten einbezogen sind, ist die Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten wie ein einzelnes Geschäft zu berücksichtigen. Eine Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten ergibt sich aus der Verrechnung von gegenläufigen Verpflichtungen mit Ansprüchen aus Devisentermingeschäften und vergleichbaren Geschäften,
die in dieselbe berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate einbezogen sind,
die in derselben Währung und zum selben Wertstellungstag erfüllt sind und
bei denen der Nennwert dem bestehenden Zahlungsanspruch entspricht.
Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungspositionen mit Einbeziehung von Derivaten nach § 210 Abs. 1 Satz 2 oder die SM oder IMM für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 17 nutzt, die jeweilige Methode auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für Derivate nutzen.
(2) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach § 18 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe aus dem Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte, im Falle eines negativen Unterschiedsbetrags Null, und dem Zuschlag Z. Dabei dürfen negative Marktwerte aus Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, mit berücksichtigt werden. Z wird nach der Formel 7 der Anlage 2 bestimmt. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.
(3) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach § 23 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe der Produkte aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich aus Tabelle 17 der Anlage 1 ergebenden Volatilitätsrate entsprechend der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 für sämtliche von der Aufrechnungsposition erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.
Die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage nach § 213 und dem Währungsinkongruenzzuschlag nach § 214 für diese Aufrechnungsposition.
(1) Für jede Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden und jede Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition wie folgt zu ermitteln. Zunächst sind alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Aufrechnungsposition mit gleichem Fälligkeitsdatum zu Teilgesamtpositionen zusammenzufassen. Für jede dieser Teilgesamtpositionen ist aus der Differenz der Summen der Einzelbemessungsgrundlagen für die Ansprüche und die Verpflichtungen ihre Nettobemessungsgrundlage zu bilden. Das Verfahren zur Ermittlung der Einzelbemessungsgrundlagen richtet sich danach, ob es sich bei den Ansprüchen, wären sie nicht von der Aufrechnungsvereinbarung erfasst, um KSA-Positionen oder IRBA-Positionen handeln würde.
(2) Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position. Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird. Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage.
(1) Für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist für den Nettobetrag jeder Währung, die nicht die Aufrechnungswährung ist, nach Absatz 3 ein Zuschlag zu ermitteln. Die Summe der Zuschläge ergibt den Währungsinkongruenzzuschlag.
(2) Der Absolutbetrag der Differenz zwischen
den in einer Währung zu erfüllenden Geldforderungen und -schulden im Falle einer Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder
den Marktwerten sämtlicher auf eine Währung lautenden überlassenen und erhaltenen Wertpapiere zuzüglich der in dieser Währung überlassenen und erhaltenen Geldbeträge im Falle einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
ist umgerechnet in die Währung der Rechnungslegung der Nettobetrag für diese Währung.
(3) Das Produkt aus dem Nettobetrag und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese Währung ergibt den Zuschlag für diese Währung.
(4) Aufrechnungswährung ist die in einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung festgelegte Währung, in der die bei Aufrechnung entstehende Nettoforderung oder -verbindlichkeit zu erfüllen ist.
(1) Wenn ein Institut weder die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat noch das Wahlrecht nach Absatz 4 nutzt, ist die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage, dem Währungsinkongruenzzuschlag und dem Wertschwankungszuschlag für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.
(2) Wenn ein Institut die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat, ist die Nettobemessungsgrundlage die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage und dem modellbasierten Schwankungszuschlag für diese Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.
(3) Sind Aufrechnungspositionen nach § 199 Abs. 2 wegen Unwesentlichkeit von der Anwendung modellbasierter Schwankungszuschläge ausgenommen worden, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Absatz 1 zu ermitteln.
(4) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt darf ein Institut nach dauerhafter und einheitlicher Wahl die Nettobemessungsgrundlage für Aufrechnungspositionen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach der IMM ermitteln. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM nach § 17 für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, für sonstige Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren oder für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 nutzt, die IMM auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nutzen.
(5) Für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu den nach den §§ 155 und 156 berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten auch berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigt werden, wenn sich die Aufrechnungsvereinbarung ausschließlich auf Geschäfte bezieht, die dem Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts zuzurechnen sind.
(1) Der Wertschwankungszuschlag für Wertpapiere einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Summe der Produkte aus Wertschwankungsfaktor und Nettomarktwert für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition. Dabei ist der Nettomarktwert für eine Wertpapierart der in die Währung der Rechnungslegung umgerechnete Absolutbetrag der Differenz aus der Summe der Marktwerte der überlassenen und der Summe der Marktwerte der erhaltenen Wertpapiere dieser Art.
(2) Der Wertschwankungsfaktor für Wertpapiere ist für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
der aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktor nach § 192 für diese Wertpapierart, wenn ein Institut nicht die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren gewählt hat oder diese Aufrechnungsposition zum unwesentlichen Teil der Gesamtheit der Positionen gehört, für die das Institut selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren verwendet,
sonst der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor für die zu dieser Wertpapierart gehörenden Wertpapiere der Aufrechnungsposition.
(3) Wertpapierart bezeichnet diejenigen Wertpapiere,
deren Erfüllung von derselben natürlichen oder juristischen Person geschuldet werden,
deren Laufzeit am selben Tag beginnt und am selben Tag endet,
die dieselben vertraglich oder gesetzlich geregelten Ausstattungsmerkmale haben und
die entweder sämtlich zu Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder sämtlich nicht zu solchen Geschäften gehören oder
bei Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren dieselbe vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer nach § 197 haben.
Sobald ein Institut eine produktübergreifende Aufrechnungsposition in Ansatz bringt, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Zustimmung der Bundesanstalt nach der IMM zu ermitteln.
(1) Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition nach der Formel 8 der Anlage 2 zu bestimmen. Dabei bildet jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die nicht mit anderen Adressenausfallrisikopositionen einschließlich gestellter oder hereingenommener finanzieller Sicherheiten in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der SM. Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. Hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie berücksichtigungsfähig sind. Nach der SM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(2) Die derivativen Adressenausfallrisikopositionen sind nach Maßgabe des § 219 in SM-Risikopositionen aufzuspalten. Diese SM- Risikopositionen sind eindeutig den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 26 der Anlage 1 zuzuordnen. Dabei sind gestellte und hereingenommene finanzielle Sicherheiten ebenfalls als SM- Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, können ebenfalls berücksichtigt werden.
(3) Für jede SM-Risikoposition ist der maßgebliche Betrag nach § 220 zu ermitteln. Stellt der maßgebliche Betrag einer Risikoposition einen Liefer- oder Zahlungsanspruch für das Institut dar, so trägt er ein positives Vorzeichen, stellt er eine Liefer- oder Zahlungsverpflichtung dar, trägt er ein negatives.
(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten sind mit einem positiven, gestellte finanzielle Sicherheiten mit einem negativen Vorzeichen zu berücksichtigen.
(5) Die SM-Risikopositionen jeweils einer Aufrechnungsposition sind mit ihren maßgeblichen Beträgen zu Absicherungsgruppen nach § 221 zusammenzufassen.
(1) SM-Risikopositionen sind die den derivativen Adressenausfallrisikopositionen zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände (Basiswertkomponenten) und/oder die mit derivativen Adressenausfallrisikopositionen verbundenen Zahlungsströme (Finanzierungskomponenten). Zinsbezogene Basiswertkomponenten und Finanzierungskomponenten sind SM-Zinsrisikopositionen.
(2) Ein Institut darf SM-Zinsrisikopositionen in Finanzierungskomponenten mit weniger als einem Jahr Restlaufzeit unberücksichtigt lassen.
(3) Lautet eine SM-Zinsrisikoposition auf eine Fremdwährung, wird eine zusätzliche SM-Risikoposition in dieser Fremdwährung erfasst.
(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten werden als SM-Risikopositionen berücksichtigt, die einen sofort fälligen Liefer- bzw. Zahlungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner darstellt. Gestellte finanzielle Sicherheiten werden als eine SM-Risikoposition berücksichtigt, die eine sofort fällige Liefer- oder Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vertragspartner darstellt.
(1) Bei SM-Risikopositionen in derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit linearem Risikoprofil sind für nicht zinsbezogene Basiswertkomponenten die aktuellen Marktwerte der zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände maßgeblich. Bei SM- Zinsrisikopositionen sind vorbehaltlich Absatz 2 die aktuellen Marktwerte bzw. Gegenwartswerte der zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände bzw. Zahlungsströme multipliziert mit der jeweils dazugehörigen modifizierten Duration maßgeblich. Bei SM- Risikopositionen in derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit nicht linearem Risikoprofil sind die in Satz 1 und 2 genannten Beträge deltagewichtet zu berücksichtigen.
(2) Bei SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps ist der Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit multipliziert mit der Restlaufzeit in Jahren des Credit Default Swaps maßgeblich.
(3) Bei SM-Risikopositionen in finanzielle Sicherheiten gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Wenn das Institut für einzelne SM-Risikopositionen den Deltafaktor und/oder die modifizierte Duration nicht bestimmen kann, so legt die Bundesanstalt den maßgeblichen Betrag und den Risikofaktor nach Spalte 2 der Tabelle 26 der Anlage 1 für die betreffenden SM-Risikopositionen fest oder fordert das Institut auf, die Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition nach der Marktbewertungsmethode zu bestimmen. Diese SM-Risikopositionen dürfen nicht in berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogen werden.
(1) Jede SM-Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit anderen SM-Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist.
(2) Die der Risikokategorie 1 nach Tabelle 26 der Anlage 1 zugeordneten SM-Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und der Art ihres zugrunde liegenden Referenzzinssatzes einem der sechs Fälle nach Tabelle 27 der Anlage 1 zuzuordnen. Die SM-Zinsrisikopositionen jeweils einer der Fälle der Tabelle 27 der Anlage 1 bilden eine Absicherungsgruppe, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.
(3) Für jeden Referenzschuldner einer Basiswertkomponente aus einem Credit Default Swap ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. Nth- to-default-Credit Default Swaps sind hierbei wie folgt zu behandeln:
Die Höhe der Risikoposition aus einer Basiswertkomponente in einem Korb, der einem nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert mit der modifizierten Duration des nth- to-default-Credit Default Swaps bezogen auf die Veränderung des Kreditspreads der Referenzeinheit.
Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, der einem gegebenen nth- to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene Absicherungsgruppe gebildet werden. Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-default-Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben Absicherungsgruppe zusammengefasst werden.
Für jede Absicherungsgruppe, die für eine Basiswertkomponente eines nth-to-default-Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Basiswertkomponenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basiswertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.
(4) Für jeden Schuldner einer SM-Zinsrisikoposition, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von mehr als 1,6 Prozent zu berücksichtigen wäre, ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. Der separaten Absicherungsgruppe nach Satz 1 sind abweichend von Absatz 3 auch SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps zuzuordnen, wenn deren Referenzschuldner mit dem Schuldner nach Satz 1 identisch ist.
(5) Andere SM-Risikopositionen als SM-Zinsrisikopositionen dürfen nur derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn ihnen gleiche Finanzinstrumente, Waren oder Edelmetalle zugrunde liegen. Davon abweichend können
SM-Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten,
SM-Risikopositionen in Lieferansprüchen oder -verpflichtungen für elektrischen Strom, wenn diese innerhalb derselben 24-Stunden-Periode bezogen auf denselben Spitzen- oder Normallastzeitraum bestehen,
SM-Risikopositionen in Rohwaren, die sich auf dieselbe Rohware beziehen, sowie
SM-Risikopositionen in Edelmetallen, die sich auf dasselbe Edelmetall beziehen,
jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten, Waren oder Edelmetallen zu einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen.
(1) Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(2) Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und
einen plausiblen Plan vorzulegen, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umzusetzen oder
nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.
Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.
(3) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die bezogen auf ihre Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von untergeordneter Bedeutung sind, darf ein Institut dauerhaft von der Einbeziehung in die IMM ausnehmen.
(4) Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.
(5) Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(1) Für Zwecke der IMM bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, eine eigene Aufrechnungsposition. Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der IMM.
(2) Nettobemessungsgrundlage nach der IMM ist der nach Absatz 6 gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte multipliziert mit einem nach Absatz 7 zu bestimmenden Faktor. Abweichend hiervon kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Nettobemessungsgrundlagen führen.
(3) Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. Hierzu ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt. Wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der Ermittlung der Verteilung der positiven Marktwerte gleich Null gesetzt werden, können alle Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Gegenpartei als eine einzige Aufrechnungsposition behandelt werden.
(4) Über die als Teil von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen hereingenommenen und gestellten finanziellen Sicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und berücksichtigungsfähigen hereingenommenen finanziellen Sicherheiten berücksichtigen. Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. Nach der IMM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden. Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, dürfen ebenfalls berücksichtigt werden. Soweit die in die IMM einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen und das Modell des Instituts diese abbilden kann, sind neben den zukünftigen Marktwertveränderungen auch die zukünftigen Nachschüsse gestellter und hereingenommener Sicherheiten abzubilden. Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von Null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet und glattgestellt sein würden. Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus nichtderivativen Geschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.
(5) Für die Ermittlung der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte hat das Institut zunächst eine Reihe aufeinander folgender Stützzeitpunkte
während des am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage beginnenden Jahres oder,
wenn die Restlaufzeit aller Geschäfte der Aufrechnungsposition kürzer als ein Jahr ist, während des am Tage der Ermittlung beginnenden und am Fälligkeitstag des Geschäfts mit der längsten Restlaufzeit endenden Zeitraums
festzulegen. Der Beginn und das Ende des Zeitraums müssen jeweils einen der Stützzeitpunkte darstellen und die weiteren Stützzeitpunkte hat das Institut so festzulegen, dass sie die zeitliche Abfolge von Zahlungen und Fälligkeiten der in die IMM einbezogenen Geschäfte angemessen berücksichtigen und dass sie der Erheblichkeit und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen entsprechen. Für jeden dieser Stützzeitpunkte ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu ermitteln. Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage ist der aktuelle positive Marktwert. Für jeden darauf folgenden Stützzeitpunkt ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte entweder der jeweilige Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu diesem Stützzeitpunkt oder, wenn dieser größer ist, der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte des unmittelbar vorangehenden Stützzeitpunktes.
(6) Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte wird ermittelt, indem jeder effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte mit der Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt, für den dieser effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelt wurde, und dem unmittelbar vorangehenden Zeitpunkt in der Reihe gewichtet wird. Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage geht mit einem Tag in die Gewichtung ein.
(7) Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ist vorbehaltlich Satz 2 mit dem Faktor 1,4 zu multiplizieren. Abweichend von Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. Der Faktor ist von dem Institut zu schätzen, indem es das interne Kapital für das Adressenausfallrisiko der Aufrechnungspositionen, beruhend auf einer vollständigen Simulation über alle Kontrahenten hinweg, dividiert durch das auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelte interne Kapital. Im Nenner dieser Division ist der gewichtete Durchschnitt der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte so zu verwenden, als ob es sich um einen feststehenden Forderungsbetrag handelt. Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Kapital im Zähler der Gleichung wesentliche Quellen stochastischer Abhängigkeit der Marktwertverteilungen einzelner Geschäfte, finanzielle Sicherheiten oder Absicherungsgruppen sowie die Granularität der Absicherungsgruppen erfasst. Wenn dabei die Marktwertverteilung von Adressenausfallrisiken abhängt, muss bei der Wahl von Volatilitäten und Korrelationen der Marktpreise in der gleichzeitigen Simulation von Markt- und Adressenausfallrisiken ein möglicher Anstieg der Volatilitäten und Korrelationen für den Fall eines wirtschaftlichen Abschwungs berücksichtigt werden. Das Institut muss bei der Ermittlung von Zähler und Nenner der Division mit Blick auf die Modellierung, Parameterwahl und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen konsistent vorgehen. Das Verfahren muss auf der internen Kapitalallokation basieren, angemessen dokumentiert sein und validiert werden. Dabei dürfen Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des internen Modells eingebunden sind, nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. Das Institut muss seine Schätzung zumindest vierteljährlich überprüfen. Die Überprüfungshäufigkeit ist angemessen zu erhöhen, wenn sich die Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen im Zeitablauf verändert. Das Institut hat eine Einschätzung des Modellrisikos vorzunehmen.
(1) Das Institut hat vor der Nutzung der IMM nachzuweisen, dass es zur Berechnung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte, auf die sich die Berechnung nach der IMM stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der Bundesanstalt ein den Mindestanforderungen im Wesentlichen entsprechendes Modell verwendet. Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn das Institut zur Messung des Kreditrisikos aus denjenigen Arten von Risikopositionen, für die das Institut die IMM anwenden möchte, andere Maßgrößen verwendet hat, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.
(2) Bei dem für die IMM verwendeten Modell müssen zur Berechnung der aktuellen Marktwerte aktuelle Marktdaten verwendet werden. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so müssen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und quartalsweise oder, sollten die Marktverhältnisse dies erfordern, häufiger aktualisiert werden. Soweit das Modell auf Marktdaten beruht, die als Ersatz für nicht vorhandene historische Daten eingesetzt werden, müssen interne Vorschriften regeln, welche Marktdaten als geeignet angesehen werden. Außerdem muss das Institut empirisch nachweisen, dass diese Marktdaten eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten.
(3) Das zur Ermittlung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte verwendete interne Modell muss ein wesentlicher Bestandteil des Entscheidungsfindungsprozesses der Kreditvergabe, des Kreditrisikomanagements, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts sein. Das Institut muss zumindest die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte sowie seine aktuellen positiven Marktwerte aus Derivaten sowie nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen messen und steuern. Die Messung der aktuellen positiven Marktwerte hat sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten zu erfolgen. Ein Institut darf im Falle von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie von sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren von der Messung unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten absehen.
(4) § 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Prognosegüte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte ist in regelmäßigen Abständen für eine Reihe repräsentativer Aufrechnungsvereinbarungen anhand eines statischen Rückvergleichs zu überprüfen. Wenn der Rückvergleich zeigt, dass das für die IMM verwendete Modell nicht ausreichend genau ist, kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.
(6) Jede Forderung muss für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte einer Aufrechnungsposition überwacht werden. Das Institut muss über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall verfügen, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung der Forderung muss in das institutsinterne Modell zur Bestimmung der internen Kapitalallokation einfließen.
(7) Das Institut muss über Stresstest-Verfahren verfügen, um die Angemessenheit der internen Kapitalallokation für das Kreditrisiko aus Derivaten sowie aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen zu bewerten. Dazu muss das Institut die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger Marktwerte durch gleichzeitige Variation von Markt- und Kreditrisikofaktoren strengen und routinemäßigen Stresstests unterziehen.
(8) Das Institut muss Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, angemessen berücksichtigen. Das allgemeine Korrelationsrisiko ist die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Vertragspartner und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos.
(9) Das Institut muss über Verfahren verfügen, mit denen spezielle Korrelationsrisiken für die Dauer der Laufzeit des Geschäfts überwacht werden können. Ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, wenn aufgrund der Art der mit einem bestimmten Vertragspartner bestehenden Geschäfte eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vertragspartners und dem künftigen Wiederbeschaffungswert der mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte besteht.
(10) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 9 ist regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, durch die interne Revision zu prüfen.
(1) Ein Institut, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 braucht für Verbriefungspositionen, die das Institut bei der Ermittlung des verfügbaren modifizierten Eigenkapitals nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes in Abzug bringt, kein risikogewichteter Positionswert ermittelt zu werden. Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
(2) Ein Institut hat für jede nach Absatz 1 von ihm berücksichtigte Verbriefungstransaktion die Offenlegungsbestimmungen nach § 334 einzuhalten.
(1) (weggefallen)
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.
(4) Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion
als Originator gilt, KSA-Positionen sind, oder
als Sponsor oder Investor gilt, als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts keine nach Satz 2 IRBA-fähigen Positionen wären.
IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen wären, oder, sofern das Institut bei Einstufung als IRBA- Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind.
(5) Für ein Institut ist eine IRBA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, die keine KSA-Verbriefungstransaktion ist und für die es als Originator, Sponsor oder Investor gilt.
(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.
(2) (weggefallen)
(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA- Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.
(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA- Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.
(1) (weggefallen)
(2) Ein Institut darf bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 abweichend von Absatz 1 nach für eine Verbriefungstransaktion einheitlicher und dauerhafter Entscheidung diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, die durch die in Absatz 3 genannten Hilfsgeschäfte zu dieser Verbriefungstransaktion begründet wurden.
(3) Hilfsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 sind:
Alternativanlagen, wenn die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche nicht nachrangig sind und entweder die Verbriefungsposition Teil einer Verbriefungstransaktion ist, zu der für mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist:
a) Die als Alternativanlagen begründeten Zahlungsansprüche dürfen nur gegenüber solchen Adressen bestehen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA- Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen wären.
b) Im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion muss für die Adresse, die die Erfüllung des als Alternativanlage begründeten Zahlungsanspruchs schuldet, eine maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen; diese Schuldnerbonitätsbeurteilung muss aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 2 nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungklasse Zentralregierungen, nach § 29 Nr. 3 im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Institute oder nach § 33 Nr. 1 Buchstabe b im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Unternehmen zugewiesen sein.
c) Im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion muss entweder eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen, die den Anforderungen nach Buchstabe b entspricht, oder die vom Institut ermittelte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 ist nicht höher, als die höchste Einjahresausfallwahrscheinlichkeit einer Bonitätsbeurteilungskategorie, welche die Anforderungen nach Buchstabe b für maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilungen erfüllt;
derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, solange für keine der Vertragsparteien dieser Derivate ein Anspruch auf Ausgleich des marktbewerteten Anspruchs nach § 21 aus dem Derivat oder eine Aufrechnungslage über einen solchen Anspruch entstanden ist, und der Emittent der Verbriefungsposition diese derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder Kontrahentenausfallrisikopositionen aus Derivaten nur gegenüber solchen Adressen begründen darf, für die im Falle einer KSA- Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b bzw. im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c erfüllt sind.
(4) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, für die vertraglich sichergestellt ist, dass sich ihr Adressenausfallrisiko nicht mehr zulasten dieser Verbriefungsposition realisieren kann.
(5) Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nur nach Maßgabe von Satz 2 zu berücksichtigen. Die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind für die Ermittlung
risikogewichteter Positionswerte nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und dem durchschnittlichen Risikogewicht bzw.
erwarteter Verlustbeträge nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und der durchschnittlichen erwarteten Verlustrate
derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios zu berücksichtigen, die weder Alternativanlagen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 noch nach Absatz 6 ausgenommene Hilfsgeschäfte im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind.
(6) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen in folgenden Fällen unberücksichtigt lassen:
bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge, wenn das Institut die Regelungen des § 249 Abs. 1 und 3 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes anwendet;
bei der Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nach § 258 für eine nach der aufsichtlichen Formel berücksichtigte IRBA- Verbriefungsposition.
(1) (weggefallen)
(2) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gilt als qualifiziert, wenn
die Umstände, unter denen sie in Anspruch genommen werden darf, in der zugrunde liegenden Dokumentation konkret bestimmt sind,
sie nicht in Anspruch genommen werden kann, um zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits realisierte Adressenausfallrisiken zu finanzieren, insbesondere zur Finanzierung notleidender Forderungen oder für den Ankauf von Forderungen über deren Marktwert,
sie nicht zur laufenden oder regelmäßigen Finanzierung des verbrieften Portfolios genutzt wird,
die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,
sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nachdem die ihr im Rang nachgehenden Kreditverbesserungen erschöpft sind und
sich ihr verfügbarer Betrag automatisch um den Betrag der nach der Transaktion als ausgefallen geltenden Adressenausfallrisikopositionen verringert, mindestens jedoch um den Betrag derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die seit mehr als 90 Kalendertagen überfällig sind, oder sie, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, für die Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen vorhanden sind, eine Klausel enthält, die automatisch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme beendet, sobald die durchschnittliche Kreditqualität des verbrieften Portfolios unter Investmentqualität sinkt.
(1) (weggefallen)
(2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA- Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft von denen des Originators zu isolieren und deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem Anteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutauschen. Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesellschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und
das Institut sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen berücksichtigt oder
der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.
(2) Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn
der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Institut gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist oder
der Originator bei einer Verbriefungstransaktion ohne maßgebliche mezzanine Verbriefungstranchen gemessen am Positionswert nicht mehr als 20 Prozent der Erstverlustposition dieser Verbriefungstransaktion hält und nachweisen kann, dass der Positionswert der Erstverlustposition eine begründete Schätzung des für die verbrieften Positionen zu erwartenden Verlustes substanziell übersteigt.
Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist, und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen. Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche,
die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist, oder
für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, die aufsichtlich
a) der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-Verbriefungstransaktion oder
b) der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer IRBA-Verbriefungstransaktion
zugeordnet ist.
Als Erstverlustposition im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann.
(2a) Das Institut kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das Institut Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Institut als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt wird.
(3) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.
Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Instituts und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Instituts oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist.
Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Instituts dar.
Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen.
Das Institut hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Institut berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen.
Ein dem Institut vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Instituts und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion beinhaltet, abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel zum vorzeitigen Tilgungsbeginn, keine Klausel, die das Institut bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.
(4) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA- Positionswerte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte und erwartete Verlustbeträge nach Satz 2 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Sicherungsinstrumente sind für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigungsfähig und das Institut erfüllt für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem Fall zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die
a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,
b) abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn, als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,
c) das Institut verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder
d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Instituts für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.
Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes oder des risikogewichteten IRBA-Positionswertes sowie des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Institut die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen; jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist dabei nach § 233 zu berücksichtigen.
(5) Wenn ein Institut, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, für die eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung vorliegt, hat jede der Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion mit ihrem nach der Formel 9 der Anlage 2 ermittelten an Laufzeitunterdeckung angepassten risikogewichteten Positionswert RW* zu berücksichtigen. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung liegt vor, wenn die kürzeste vertragliche Restlaufzeit eines der Sicherungsinstrumente, durch welche die Tranchierung bewirkt wird, kürzer als die längste vertragliche Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikoposition ist. Die vertragliche Restlaufzeit des Sicherungsinstruments ist nach § 182 Abs. 2 zu bestimmen. Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen ist die in Jahren ausgedrückte längste Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Position, begrenzt auf fünf Jahre.
(2) Absatz 1 ist nicht auf diejenigen Verbriefungspositionen des Instituts aus einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung, für die es als Originator gilt und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung besteht, anzuwenden, soweit diese unbesichert sind und deren Risikogewicht 1.250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen nach § 265 zu berücksichtigen.
(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Unterstützung gewähren.
(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu der das Institut nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Institut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios führt und die das Institut nicht zu marktmäßigen Konditionen vornimmt.
(3) Ein Institut, das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts, sowie offen zu legen, dass es als Originator eine seiner Verbriefungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die von dem Institut in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewichteter Positionswerte nicht erforderlich.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Institut, das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unterstützung leistet.
Ein Institut, das für Verbriefungspositionen aus Verbriefungstransaktionen Verbriefungsrisikogewichte nach § 242 oder § 257 verwenden möchte, hat gegenüber der Bundesanstalt mindestens eine für Verbriefungen aufsichtlich anerkannte Ratingagentur zu benennen. Die Bundesanstalt erkennt nur solche Ratingagenturen nach § 52 für Verbriefungen aufsichtlich an, die für am Kapitalmarkt platzierte Verbriefungstransaktionen von den Marktteilnehmern anerkannt werden.
Maßgebliche Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen sind einheitlich zu verwenden. Für Verbriefungspositionen aus derselben Verbriefungstransaktion dürfen die von mehreren benannten Ratingagenturen vorliegenden Bonitätsbeurteilungen nicht selektiv verwendet werden, auch dann nicht, wenn nicht für jede dieser Verbriefungspositionen eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt.
(1) Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist. Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde.
(2) Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die
keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;
eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,
als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist, und
weder ganz noch teilweise auf einer von dem Institut selbst zur Verfügung gestellten unbaren Unterstützung insbesondere in Form einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder sonstigen Gewährleistung basiert.
Eine Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.
(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2.
(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit besichert ist, der KSA- Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 3. Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanziellen Sicherheiten bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 248 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA- Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die
a) (weggefallen)
b) dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,
50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.
(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.
(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA- Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln. Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246 zu ermitteln.
(2) Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.
(3) Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA- Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen IRBA-Verbriefungspositionen sind.
(1) Für eine KSA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder eine nach der einfachen Methode berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, ist ein an KSA-Risikogewichte von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasster risikogewichteter KSA-Positionswert zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt entsprechend § 40.
(2) Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine KSA- Verbriefungsposition, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorhanden ist (unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition), beträgt 1 250 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA- Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA- Verbriefungstransaktion zu ermitteln. Das KSA- Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA- Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA- Verbriefungsposition gehalten wird. Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.
(3) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP- Programm, die
Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Position einnimmt und dieser Verbriefungstranche Positionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet sind,
eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kreditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer niedrigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist und
von einem Institut, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erstverlustposition hält, gehalten wird,
darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nr. 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 berücksichtigt wird.
(4) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition, die von einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, darf das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das auf eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre.
(5) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete KSA- Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser KSA- Verbriefungsposition das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs- Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition ist nach den §§ 242 und 243 zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der KSA- Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder finanziellen Sicherheiten im Rang nicht nachgeht.
(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das KSA- Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist ihr KSA- Verbriefungsrisikogewicht nach § 242 zu ermitteln.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt und das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln, darf ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 ermittelt werden; für die Bestimmung der Risikokonzentrationsrate ist dabei die Summe aus den Teilbemessungsgrundlagen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 und den nach § 40 Abs. 3 Satz 1 substituierten Teilbemessungsgrundlagen der KSA-Verbriefungsposition, an der die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 besteht, als der dieser nachrangigen KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehend zu berücksichtigen.
(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.
(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält, hat für die KSA- Verbriefungsposition, die für diese KSA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten KSA- Positionswert zu berücksichtigen, wenn
die KSA-Verbriefungstransaktion eine bonitätsbezogene Klausel für einen vorzeitigen Tilgungsbeginn beinhaltet und
die nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel begründeten Adressenausfallrisikopositionen, welche aus zu diesem Zeitpunkt zum der Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen stammen, nicht stets oder nicht vollumfänglich zum verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion gehören.
(2) Der vom Originator für eine Verbriefungstransaktion nach Absatz 1 zu berücksichtigende Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen entspricht dem KSA-Positionswert der anteiligen Inanspruchnahmen revolvierender Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme für die Bedienung der Ansprüche der Inhaber von Verbriefungspositionen in dieser Verbriefungstransaktion verwendet werden.
(3) Revolvierende Adressenausfallrisikopositionen liegen vor, wenn ihr Schuldner berechtigt ist, den in Anspruch genommenen Betrag innerhalb eines vereinbarten Gesamtrahmens frei zu variieren. Zu den revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen gehören sowohl die unter einem solchen Gesamtrahmen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, als auch die außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition des nicht ausgeschöpften Teils des Gesamtrahmens.
(4) Eine bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn ist jede Klausel, die bewirkt, dass bei Eintritt eines definierten, an die Qualität des verbrieften Portfolios oder an die Bonität des Originators geknüpften Ereignisses mit der Tilgung der Verbriefungspositionen von Investoren vor dem vertraglich geplanten Laufzeitende der emittierten Wertpapiere begonnen wird.
(1) Der nach § 245 Abs. 1 für einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen zu ermittelnde risikogewichtete KSA-Positionswert ist das Produkt aus seiner KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248, seinem KSA- Konversionsfaktor nach § 247 und dem durchschnittlichen KSA- Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 2.
(2) Das durchschnittliche KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 1 ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA- Positionswerte nach § 24 Satz 2 und 3 oder risikogewichteten IRBA- Positionswerte nach § 72 Satz 2 und 3 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion.
(1) Der auf einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen anzuwendende KSA- Konversionsfaktor ist von der Art der verbrieften revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen und davon abhängig, ob die vertraglich bei Eintritt der bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorgesehene Tilgung als kontrolliert oder unkontrolliert gilt. Eine vorzeitige Tilgung gilt als kontrolliert, wenn
das Institut durch einen geeigneten Kapital- und Liquiditätsplan sicherstellt, dass es im Falle eines vorzeitigen Tilgungsbeginns über ausreichendes modifiziertes verfügbares Eigenkapital und ausreichende Zahlungsmittel verfügt, um die ab dem Zeitpunkt des vorzeitigen Tilgungsbeginns unter der Annahme einer konstanten Rate der Inanspruchnahme verbriefter revolvierender Adressenausfallrisikopositionen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen finanzieren und hierfür aufsichtliche Eigenkapitalanforderungen erfüllen zu können,
Zins- und Kapitalzahlungen, Ausgaben, Verluste und Verwertungserlöse während der Laufzeit der Transaktion zwischen Originator und Investor entsprechend ihrer zu wenigstens einem festgelegten Referenztermin jeden Monats bestimmten Anteile an den ausstehenden verbrieften Forderungen aufgeteilt werden,
der Zeitraum, über den sich die vorzeitige Tilgung erstrecken wird, so bemessen ist, dass für mindestens 90 Prozent der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Forderungsbeträge erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt sein oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden, und
die vorzeitige Tilgung planmäßig nicht schneller als eine lineare Tilgung über den nach Nummer 3 bemessenen Zeitraum erfolgen wird.
Sonst gilt eine vorzeitige Tilgung als unkontrolliert.
(2) Solange das Ereignis, das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslöst, noch nicht eingetreten ist, beträgt der KSA-Konversionsfaktor bei als kontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 90 Prozent und bei als unkontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 100 Prozent.
(3) Sobald das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslösende Ereignis eingetreten ist, ist stets ein KSA-Konversionsfaktor von 100 Prozent anzusetzen.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf auf eine KSA-Verbriefungsposition, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil an einer solchen KSA-Verbriefungstransaktion begründet wird, deren verbrieftes Portfolio ausschließlich solche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen enthält, die aus unmittelbar kündbaren Kreditlinien des Mengengeschäfts stammen, und bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn nur dadurch ausgelöst werden kann, dass die Höhe der Nettozinsmarge auf ein bestimmtes Niveau absinkt, der nach Tabelle 28 der Anlage 1 maßgebliche KSA-Konversionsfaktor angewandt werden. Eine unmittelbar kündbare Kreditlinie des Mengengeschäfts ist jede Kreditlinie, die als Adressenausfallrisikoposition der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugewiesen werden könnte und dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt. Entsprechendes gilt für KSA- Verbriefungstransaktionen, bei denen kein Rückbehalt von Nettozinsmarge vorgesehen ist, mit der Maßgabe, dass als Niveau für den Rückbehalt eine Nettozinsmarge angenommen wird, die 450 Basispunkte über derjenigen Nettozinsmarge liegt, bei welcher die vorzeitige Tilgung ausgelöst wird. Die Nettozinsmarge ist der Überschuss der Zins- und Gebühreneinnahmen aus einer Verbriefungstransaktion abzüglich der Aufwendungen und Kosten.
(5) Ein Institut kann bei der Bundesanstalt beantragen, für eine KSA- Verbriefungsposition, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn sich aber nicht aus der Höhe der Nettozinsmarge herleitet, sondern durch einen anderen quantitativen Wert ausgelöst wird, auch diesen anderen quantitativen Wert im Sinne von Absatz 4 zu verwenden. Das Institut hat in seinem Antrag darzulegen, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wie ein anderer tauglicher, die vorzeitige Tilgung auslösender quantitativer Wert definiert werden soll und inwieweit dieser in seiner ökonomischen Wirkungsweise einer bonitätsbezogenen Klausel nach Absatz 4 entspricht. Die Bundesanstalt entscheidet über den Antrag nach erfolgter Information an und gegebenenfalls notwendiger Konsultation mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist das Produkt aus
dem Verteilungsschlüssel nach Satz 3,
der Revolvierungsrate des dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios nach Satz 4 und
dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.
Das einer Verbriefungstransaktion gewidmete Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme vollständig oder quotal dazu vertraglich verwandt werden, die Zahlungen an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu bestimmen. Der Verteilungsschlüssel ist das nach der Dokumentation der Verbriefungstransaktion festgelegte Verhältnis, in dem Zahlungsströme aus den zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen als an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu leisten betrachtet werden; ist ein solches Verhältnis vertraglich nicht festgelegt, so ist der Verteilungsschlüssel das Verhältnis aus
der Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen sämtlicher Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion und
dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.
Die Revolvierungsrate des einer Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios ist das Verhältnis aus
der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind, und
der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen.
(1) Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA- Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.
(2) Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA- Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA- Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA- Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
(3) Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA- Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA- Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:
Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen KSA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA- Verbriefungspositionen entfällt, oder
risikogewichteter KSA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines KSA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.
(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.
(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.
(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:
Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und dem um Eins erhöhten als Dezimalzahl ausgedrückten Wertschwankungsfaktor nach § 188 für die IRBA-Position, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und
Summe der nach Satz 2 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.
Von der nach Satz 1 Nr. 1 erhöhten IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition ist für jeden Teil des ihr zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf diese IRBA-Verbriefungsposition
als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 2 Nr. 1 dieser IRBA- Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern.
(3) Sofern das Institut als Originator der IRBA- Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der IRBA- Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA- Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,
100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.
(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.
(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA- Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2) Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.
(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA- Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA- Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen.
(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA- Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA- Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.
(5) Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA- Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA- Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind.
(1) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung besichert ist und bei der es sich nicht um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist ein an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasster risikogewichteter IRBA-Positionswert zu ermitteln. Der an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt sich aus der Addition der beiden folgenden Teilbeträge:
Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede Gewährleistung nach Satz 1 und dem IRBA- Risikogewicht des Gewährleistungsgebers nach Satz 3 und
Produkt aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen nach § 261.
Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.
(2) Sofern das Institut als Originator der IRBA- Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 204 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung der besicherten Teilpositionswerte und des unbesicherten Teilpositionswertes einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 Satz 2 ist zunächst die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu bestimmen. Die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage entspricht der IRBA- Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2, wenn der IRBA-Verbriefungsposition eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist, anderenfalls ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 251 Abs. 1.
(4) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 ist für jeden Teil des dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Betrags einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung der inkongruenzenbereinigte Betrag der Gewährleistung nach § 204 abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der IRBA- Verbriefungsposition für diese Gewährleistung zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung ist um den der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung substituierten Bemessungsgrundlage der IRBA- Verbriefungsposition ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu setzen.
(5) Der besicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 ist für jede nach Absatz 4 berücksichtigte Gewährleistung das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung und dem IRBA-Konversionsfaktor dieser IRBA-Verbriefungsposition. Der unbesicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 ist das Produkt aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition, die nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, die dieser IRBA- Verbriefungsposition zugeordnet sind, verbleibt, und dem IRBA- Konversionsfaktor für diese IRBA-Verbriefungsposition.
(1) Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA- Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
ratingbasierter Ansatz nach § 257, wenn für eine IRBA- Verbriefungsposition eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,
aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 oder
internes Einstufungsverfahren nach § 259.
IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent zu berücksichtigen. Das IRBA- Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA- Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA- Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.
(3) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA- Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA- Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs- Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.
(1) Ein Institut hat für eine IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche hat, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt (unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition), die für eine Referenz-Verbriefungsposition vorliegende maßgebliche Bonitätsbeurteilung als abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu verwenden. Als Referenz-Verbriefungsposition gilt jede der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranchen, die der Verbriefungstranche, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, in jeder Beziehung im Rang nachgeht und deren Restlaufzeit nicht kürzer als die der Verbriefungstranche ist, an der die unbeurteilte IRBA- Verbriefungsposition einen Anteil hat. Als abgeleitete Bonitätsbeurteilung gilt diejenige Bonitätsbeurteilung, die von einer nach § 235 benannten Ratingagentur für die höchstrangige der Referenz- Verbriefungspositionen vorliegt. Liegen für diese Referenz- Verbriefungsposition mehrere Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen vor, ist von ihnen diejenige maßgeblich, die aufsichtlich der niedrigsten Bonitätsstufe nach § 257 zugewiesen ist.
(2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs. 1 Satz 1, für die sowohl eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach Absatz 1 als auch eine nach einem internen Einstufungsverfahren nach § 259 bestimmte Bonitätsbeurteilung vorliegt, darf die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung angewendet werden.
(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.
(2) Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA- Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA- Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, nach Tabelle 18 der Anlage 1 zu bestimmen. Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA- Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.
(3) Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die keine Wiederverbriefungsposition ist und
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie „nicht-granular“ zuzuordnen,
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und höchstrangig“ zuzuordnen,
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und nicht-höchstrangig“ zuzuordnen.
Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition“ zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie „nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition“ zuzuordnen. Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen. Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.
(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.
(5) (weggefallen)
(1) Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA- Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA- Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.
(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA- Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:
für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;
das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.
(3) Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf vorbehaltlich des Satzes 2 für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2
die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und
die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.
Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.
(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA- Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA- Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.
(1) Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn
diese IRBA-Verbriefungsposition in den nach Absatz 5 durch das Institut bestimmten Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahrens fällt und
die nach dem internen Einstufungsverfahren für die IRBA- Verbriefungsposition bestimmte Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt ihrer Begründung oder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung durch dieses interne Einstufungsverfahren einer Stufe dieses internen Einstufungssystems zugewiesen wurde, die einer Bonitätsbeurteilungskategorie einer benannten Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist.
Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA- Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA- Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.
(2) Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn
es hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt erhalten hat,
die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren für IRBA-Verbriefungspositionen nach Absatz 3 einhält und
das interne Einstufungsverfahren für eine IRBA-Verbriefungsposition gegenüber einem solchen ABCP-Programm verwendet wird, für das die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP- Programme nach Absatz 4 erfüllt sind.
Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA- Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn
das Institut nachweisen kann, dass sein internes Einstufungsverfahren auf einem öffentlich verfügbaren Einstufungsverfahren zumindest einer anerkannten Ratingagentur für solche Wertpapiere aufbaut, die durch Adressenausfallrisikopositionen von der Art der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen gedeckt sind; auch ein nur dem Institut offen gelegtes Einstufungsverfahren darf als öffentlich verfügbar angesehen werden, wenn es sich um das Einstufungsverfahren derjenigen Ratingagentur handelt, welche die für die von diesem ABCP- Programm emittierten Geldmarktpapiere maßgebliche Bonitätsbeurteilung vergeben hat, dieses wegen der Besonderheiten des ABCP-Programms, des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition eine belastbarere interne Einstufung erlaubt, und solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat;
quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die das Institut für die Zuordnung der IRBA-Verbriefungsposition zu einer mit einer bestimmten Bonitätsbeurteilungskategorie verbundenen Stufe des internen Einstufungsverfahrens verwendet, nicht weniger konservativ sind, als die von der Ratingagentur nach ihrem Einstufungsverfahren zugrunde gelegten quantitativen Elemente, zu einer deren Bonitätsbeurteilungskategorien die anhand des internen Einstufungsverfahrens bestimmte Stufe der IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet ist;
das Institut bei der Entwicklung seines internen Einstufungsverfahrens die von denjenigen anerkannten Ratingagenturen, von denen eine Bonitätsbeurteilung für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere vorliegt, veröffentlichten Verfahren zur Einstufung von solchen Anteilen an Verbriefungstranchen berücksichtigt, durch welche dieselbe Art von Adressenausfallrisikopositionen verbrieft wird, wie die im verbrieften Portfolio dieser IRBA- Verbriefungstransaktion enthaltenen; die Art und Weise der Berücksichtigung und der Grund einer Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen;
das interne Einstufungsverfahren Risikoabstufungen vorsieht, die eine eindeutige Zuordnung der internen Einstufungen zu den Einstufungen derjenigen Ratingagenturen erlauben, deren Verfahren zur Einstufung von Anteilen an Verbriefungstranchen zu Bonitätsbeurteilungskategorien für das interne Einstufungsverfahren des Instituts maßgeblich sind; das Verfahren zur Zuordnung dieser Einstufungen ist zu dokumentieren;
das interne Einstufungsverfahren wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerungsprozesse des Instituts ist, einschließlich seiner Kreditvergabepolitik, seines Management- und Informationssystems und seiner internen Kapitalallokation;
das interne Einstufungsverfahren und die danach vorgenommenen internen Einstufungen von IRBA-Verbriefungspositionen regelmäßig durch qualifizierte interne oder externe Stellen überprüft werden; die Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren; qualifizierte interne Stellen sind die interne Revision oder der Risikomanagementbereich des Instituts, wenn sie aufbau- und ablauforganisatorisch sowohl von derjenigen Stelle des Instituts, die für das Geschäft mit ABCP-Programmen zuständig ist, als auch von denjenigen Stellen des Instituts unabhängig sind, die das Geschäft mit den Verkäufern der durch die Verbriefungstransaktion verbrieften Adressenausfallrisikopositionen und mit den Schuldnern der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen betreuen; qualifizierte externe Stellen sind externe Wirtschaftsprüfer oder Ratingagenturen; interne und externe Stellen müssen über zur Überprüfung von internen Einstufungsverfahren hinreichende Fachkenntnisse verfügen;
das Institut die für seine interne Einstufung der IRBA- Verbriefungsposition zugrunde gelegten Annahmen und die interne Einstufung mit der Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios und der IRBA-Verbriefungsposition vergleicht, um die Belastbarkeit seines internen Einstufungsverfahrens beurteilen zu können; ergibt dieser Vergleich, dass die für die interne Einstufung zugrunde gelegten Annahmen oder die internen Einstufungen regelmäßig von der beobachteten Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition abweichen, ist das interne Einstufungsverfahren zu korrigieren.
(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:
Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor.
Das ABCP-Programm verfügt über Kreditvergabe- und Anlagerichtlinien, die den Verwalter des ABCP-Programms verpflichten,
a) bei der Entscheidung über den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen die Eigenschaften der anzukaufenden Forderungen, die Ausgestaltung und Werthaltigkeit der dem ABCP-Programm bereitgestellten Verbriefungs- Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen, die vertragliche Zuweisung der Verlustrisiken aus den zu verbriefenden Forderungen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Abschirmung der zu verbriefenden Forderungen vom Forderungsverkäufer zu prüfen, und
b) eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Forderungsverkäufers vorzunehmen, die eine Analyse der vergangenen und künftig zu erwartenden finanziellen Verfassung, die aktuelle und künftig zu erwartende Marktstellung im Wettbewerb, den aktuellen Verschuldungsgrad, die aktuelle und künftig zu erwartende Liquidität und Schuldendienstfähigkeit, die Prüfung des Vorhandenseins und die Stufe externer Bonitätsbeurteilungen und der vom Forderungsverkäufer angewandten Kreditvergabekriterien, Forderungsverwaltungsfähigkeit und Einzugsverfahren umfasst.
Das ABCP-Programm verfügt über festgelegte Kriterien für den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen, die insbesondere den Ankauf wesentlich überfälliger oder ausgefallener Forderungen ausschließen, Konzentrationen von durch einen Schuldner zu erfüllenden Forderungen und regionale Konzentrationen, und die Restlaufzeit der anzukaufenden Forderungen begrenzen.
Für das ABCP-Programm sind Richtlinien und Prozesse für den Einzug angekaufter Forderungen vorgesehen, welche die operativen Möglichkeiten und die Bonität des Forderungsverwalters berücksichtigen und die das vom Forderungsverkäufer oder -verwalter ausgehende Risiko für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen verringern, insbesondere anhand von durch Bonitätsveränderungen des Forderungsverkäufers oder -verwalters auszulösende Vertragsgestaltungen, die die Vermengung von dem ABCP-Programm zustehenden Zahlungsmitteln mit Zahlungsmitteln des Forderungsverkäufers oder -verwalters ausschließen.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, bei der Bewertung eines anzukaufenden Forderungsportfolios sämtliche Risikofaktoren, insbesondere das Adressenausfallrisiko und Veritätsrisiko der anzukaufenden Forderungen, zu berücksichtigen.
Wenn die im Rahmen des Forderungsankaufs vom Forderungsverkäufer bereitzustellenden Kreditverbesserungen ausschließlich anhand des Adressenausfallrisikos der anzukaufenden Forderungen bemessen werden, ist der Verwalter des ABCP-Programms verpflichtet für das ABCP- Programm eine gesonderte Rücklage für die Veritätsrisiken der angekauften Forderungen zu bilden, wenn für die Art der angekauften Forderungen Veritätsrisiken nicht unwesentlich sind.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, für die Bemessung der für das ABCP-Programm notwendigen Kreditverbesserungen eine mehrjährige Datenhistorie zu überprüfen, einschließlich Daten über Verluste, Überfälligkeiten, Veritätsrisikorealisationen und Umschlagshäufigkeit der zu verbriefenden Forderungen.
Für das ABCP-Programm sind in den Rahmenvereinbarungen zum Ankauf von Forderungen Vertragsgestaltungen, einschließlich vorzeitiger Beendigungsklauseln, vorgesehen, die das Risiko der Bonitätsverschlechterung der zu verbriefenden Forderungen verringern.
(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA- Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA- Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP- Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.
Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,
die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,
für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,
auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und
auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 anwenden kann,
darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA- Risikogewichte anwenden. Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. In dieser Anzeige sind
die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,
die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,
der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,
die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie
der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA- Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,
anzugeben.
(1) Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition ist nach dem maßgeblichen der in § 255 Satz 1 bezeichneten Verfahren zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten vertraglich im Rang nicht nachgeht.
(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das IRBA- Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:
Falls für die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, ist ihr IRBA- Verbriefungsrisikogewicht nach dem ratingbasierten Ansatz nach § 257 zu ermitteln.
Falls die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 von dem Institut nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigt wird, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist als Wert von T nach Formel 13 der Anlage 2 die Differenz aus der Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* und der Besicherungsrate für Gewährleistungen g anzusetzen; die Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2 für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; die Besicherungsrate für Gewährleistungen g ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der Summe der für sämtliche der IRBA- Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; der Anteil einer IRBA-Verbriefungsposition an einer Verbriefungstranche ist das Verhältnis der IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der IRBA-Verbriefungsposition zur IRBA- Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der Verbriefungstranche nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 7, an der diese IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.
(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition 1 250 Prozent.
Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält und die eine bonitätsabhängige Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorsieht, hat für die IRBA- Verbriefungsposition, die für diese IRBA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten IRBA- Positionswert zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben:
In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle der KSA- Verbriefungstransaktion die IRBA-Verbriefungstransaktion, anstelle der KSA-Verbriefungsposition die IRBA-Verbriefungsposition, anstelle des KSA-Positionswertes der IRBA-Positionswert, anstelle des durchschnittlichen KSA-Risikogewichts des revolvierenden verbrieften Portfolios das durchschnittliche IRBA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios, sowie anstelle der KSA-Bemessungsgrundlage die IRBA-Bemessungsgrundlage.
Die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 248 Satz 1 ist um das Produkt
a) aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 und
b) der Summe der IRBA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende Adressenausfallrisikopositionen sind,
zu erhöhen.
(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA- Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA- Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA- Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA- Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA- Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.
(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.
(1) Ein Institut, das als Originator einer IRBA- Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser IRBA- Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten IRBA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:
Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen IRBA- Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA- Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, oder
risikogewichteter IRBA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines IRBA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.
(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.
Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1 250 Prozent Anwendung findet. Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Absatz 1.
(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA- Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.
(2) Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA- Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRBR nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRBR ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.
(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:
Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA- Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.
Die aufzuspaltende Verbriefungstranche ist
a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRBR und L, und
b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRBR und L
aufzuspalten.
Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte abzuziehende Verbriefungsteilposition ist als IRBA-Bemessungsgrundlage für die IRBA-Position, die von dieser Verbriefungsteilposition gebildet wird, das Produkt aus
a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA- Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und
b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1 multipliziert mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen
zugrunde zu legen, um bei der Ermittlung des Abzugsbetrags für IRBA- Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1 den IRBA-Positionswert nach § 252 der abzuziehenden Verbriefungsteilposition zu bestimmen.
Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel- Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA- Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird.
Der Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen ist die Summe der KSA- Positionswerte derjenigen KSA-Verbriefungspositionen, die nach § 266 Abs. 1 als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals berücksichtigt werden.
(1) Der Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen ist die Summe der nach Absatz 2 ermittelten Abzugsbeträge für die IRBA- Verbriefungspositionen und abzuziehenden Verbriefungsteilpositionen, die nach § 266 Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals in Abzug gebracht werden.
(2) Der Abzugsbetrag für eine IRBA-Verbriefungsposition und eine abzuziehende Verbriefungsteilposition ist
entweder ihr IRBA-Positionswert, oder
die positive Differenz zwischen ihrem IRBA-Positionswert und
a) entweder den bei dem Institut für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen,
b) oder, wenn das Institut für die IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, als Originator gilt, den bei dem Institut für die in dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen und nicht nach § 253 Abs. 4 berücksichtigt wurden.
(1) Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.
(2) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(3) Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:
für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder
keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.
§ 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.
(5) Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(1) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.
(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Instituts zu bestimmen. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.
(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:
Zinserträge,
Zinsaufwendungen,
laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,
Provisionserträge,
Provisionsaufwendungen,
Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und
sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).
(2) Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:
außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,
realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und
Erträge aus Versicherungsgeschäften.
Dies ist angemessen zu dokumentieren.
(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.
(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind.
(5) Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.
(5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.
(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
(1) Beabsichtigt ein Institut, für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz zu nutzen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Anwendung anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss die Erklärung enthalten, dass das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den §§ 275 und 276 erfüllt. Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung überzeugt haben und deren Ergebnisse dokumentiert vorhalten.
(3) Die Bundesanstalt kann die Nutzung des Standardansatzes untersagen, wenn das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nicht einhält.
(1) Im Standardansatz muss ein Institut seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator nach Maßgabe des § 275 den in Absatz 4 genannten acht regulatorischen Geschäftsfeldern zuordnen. Hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Indikators findet § 271 entsprechende Anwendung. Maßgeblich für die Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahreswerte. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(2) Der Teilanrechnungsbetrag je Geschäftsfeld für ein Jahr ergibt sich aus der Gewichtung des dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordneten relevanten Indikators mit einem dem Geschäftsfeld zugeordneten Prozentsatz (Betafaktor) nach Absatz 4.
(3) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist der Durchschnitt der für jedes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelten Summe der Teilanrechnungsbeträge der einzelnen Geschäftsfelder. In jedem Geschäftsjahr kann ein negativer Teilanrechnungsbetrag für ein Geschäftsfeld, der aus einem negativen Wert für den Indikator resultiert, mit positiven Teilanrechnungsbeträgen der übrigen Geschäftsfelder verrechnet werden. Ist die Summe der Teilanrechnungsbeträge aller Geschäftsfelder in einem Geschäftsjahr negativ, so ist dieser Wert für die Berechnung des Anrechnungsbetrags durch Null zu ersetzen.
(4) Den nachstehend genannten regulatorischen Geschäftsfeldern sind folgende Betafaktoren zugeordnet:
Unternehmensfinanzierung und -beratung
18 Prozent,
Handel
18 Prozent,
Zahlungsverkehr und Abwicklung
18 Prozent,
Depot- und Treuhandgeschäft
15 Prozent,
Firmenkundengeschäft
15 Prozent,
Privatkundengeschäft
12 Prozent,
Vermögensverwaltung
12 Prozent,
Wertpapierprovisionsgeschäft
12 Prozent.
(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des § 273 Abs. 1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn
das Institut überwiegend Geschäfte betreibt, die dem Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft zuzuordnen sind,
mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,
ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit im Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft aus Krediten mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und
der alternative Indikator besser geeignet ist als der relevante Indikator, um das operationelle Risiko zu beurteilen.
(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.
(3) Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien. Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.
Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss institutsspezifische Grundsätze und Kriterien entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs. 4 genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen. Diese Grundsätze und Kriterien sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und hinsichtlich neuer oder geänderter Geschäftstätigkeiten anzupassen. Die Grundsätze und Kriterien müssen den folgenden Anforderungen genügen:
jede Geschäftstätigkeit ist genau einem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen,
unterstützende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar einem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind dem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen, welches sie unterstützen. Sofern eine Tätigkeit mehrere Geschäftstätigkeiten unterstützt, die unterschiedlichen regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, ist ein objektives Kriterium für die Zuordnung dieser Tätigkeit zu verwenden,
Geschäftstätigkeiten einschließlich der sie unterstützenden Tätigkeiten, die keinem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind im vollen Umfang einem regulatorischen Geschäftsfeld mit dem höchsten Betafaktor nach § 273 Abs. 4 zuzuordnen,
bei der Zuordnung des relevanten Indikators auf die regulatorischen Geschäftsfelder können interne Verfahren zur Verrechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden, wenn diese sachlich begründet sind, und Aufwendungen, die innerhalb eines Geschäftsfeldes entstehen, welche jedoch ein anderes Geschäftsfeld betreffen, können diesem Geschäftsfeld zugewiesen werden,
die Kriterien zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten auf die regulatorischen Geschäftsfelder müssen widerspruchsfrei zu den im Kredit- und Marktrisikobereich verwendeten sein,
die höhere Managementebene, insbesondere die für die institutsinternen Geschäftsfelder Verantwortlichen, ist unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Grundsätze zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten und des relevanten Indikators verantwortlich, und
der Zuordnungsprozess muss durch interne oder externe Prüfer geprüft werden.
(1) Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss über ein angemessenes und dokumentiertes System zur Identifizierung, Beurteilung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seiner operationellen Risiken mit klar definierten Verantwortlichkeiten verfügen. Das Institut muss relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln. Dieses System muss regelmäßig durch die interne Revision oder externe Prüfer geprüft werden.
(2) Die Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der operationellen Risiken müssen ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos des Instituts sein.
(3) Das System zur Beurteilung der operationellen Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden sein.
(4) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, das den verantwortlichen Stellen im Institut aussagekräftige Informationen über die operationellen Risiken zur Verfügung stellt. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.
(1) Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen. Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Instituts, in absehbarer Zeit den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko anzuwenden.
(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden.
(2) Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(3) Wenn innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.
(4) Wenn eine Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:
eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Instituts- oder Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und
eine Beschreibung, ob und wie Diversifikationseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.
(5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig.
(1) Das Institut muss ein integriertes System zur Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seines operationellen Risikos eingeführt haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen ein Rahmenwerk in Kraft gesetzt haben, welches die Grundsätze der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos enthält und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten klar zuordnet.
(1) Das Institut muss über eine unabhängige zentrale Einheit für das Management operationeller Risiken verfügen. Diese Einheit ist für die Entwicklung der Strategien, Grundsätze und Verfahren der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung des operationellen Risikos sowie für die Entwicklung von Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos einschließlich erforderlicher Anpassungen verantwortlich und sorgt für deren Umsetzung und Anwendung. Sofern Teile dieser Aufgaben von dezentralen Stellen wahrgenommen werden, ist sicherzustellen, dass diese die Vorgaben der zentralen Einheit beachten.
(2) Das Institut muss in der zentralen Einheit für das Management der operationellen Risiken, in den wesentlichen institutsinternen Geschäftsfeldern und in der internen Revision über ausreichende Ressourcen verfügen, um seinen fortgeschrittenen Messansatz zu verwenden.
(1) Das Risikomesssystem für operationelle Risiken muss in die laufenden Risikomanagementprozesse des Instituts integriert sein.
(2) Das Institut soll über Methoden zur Allokation von Kapital für operationelle Risiken auf die bedeutenden institutsinternen Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des Managements operationeller Risiken im gesamten Institut verfügen. Das System zur Messung des operationellen Risikos soll die Allokation von ökonomischem Kapital zu den institutsinternen Geschäftsfeldern unterstützen.
(3) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, mit dem die verantwortlichen Stellen im Institut regelmäßig über das bestehende operationelle Risiko sowie über wesentliche operationelle Verlustereignisse informiert werden. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.
(1) Das System zum Management operationeller Risiken muss angemessen dokumentiert sein.
(2) Das Institut muss über Verfahren verfügen, um die Einhaltung des dokumentierten Systems zum Management operationeller Risiken sicherzustellen. Dazu gehören auch Grundsätze zum Umgang mit Verstößen gegen bankinterne Regelungen.
(1) Die interne Revision oder externe Prüfer müssen die Prozesse zum Management und das System zur Messung operationeller Risiken regelmäßig überprüfen. Diese Prüfungen müssen sowohl die diesbezüglichen Aktivitäten der einzelnen institutsinternen Geschäftseinheiten als auch die der unabhängigen Einheit für das Management operationeller Risiken umfassen.
(2) Die Institute müssen sicherstellen, dass die Datenflüsse und Prozesse des Messsystems operationeller Risiken für interne und externe Überprüfungen zeitnah zugänglich sind.
(1) Fortgeschrittene Messansätze müssen interne Schadensdaten, externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden. Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.
(2) Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.
(3) Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, erfassen. Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss insbesondere potenziell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem 99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode vergleichbar sein.
(4) Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur Überprüfung dieses Modells anwenden. Die Überprüfungsprozesse, -verfahren und -ergebnisse sind zu dokumentieren.
Einzeln ermittelte Risikomessgrößen für operationelle Risiken dürfen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko addiert werden. Werden dagegen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags Korrelationen zwischen einzeln ermittelten Risikomessgrößen berücksichtigt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Sämtliche Korrelationsannahmen bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen plausibel sein und begründet werden.
Die Systeme zur Bestimmung der Korrelationen müssen zuverlässig sein sowie Unsicherheiten berücksichtigen.
Das Institut muss seine Korrelationsannahmen mit quantitativen und qualitativen Verfahren überprüfen und bei Bedarf anpassen.
(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko muss ein Institut Daten über intern aufgetretene Verluste verwenden, die sich fortlaufend mindestens über die letzten fünf Jahre erstrecken. Bei der erstmaligen Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes ist eine Schadensdatenhistorie von drei Jahren, gerechnet ab Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko, zulässig.
(2) Die internen Schadensdaten müssen so umfassend sein, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und operationellen Risiken institutsweit erfassen. Das Institut muss darlegen können, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikomessung haben.
(3) Das Institut muss für die Erfassung von Verlusten in der Schadensdatensammlung geeignete Mindestschwellen definieren.
(4) Für jedes erfasste Verlustereignis sind zumindest zu sammeln:
die Schadenshöhe eines eingetretenen Schadens sowie die Art und Höhe von Rückzahlungen und Verlustminderungen,
die Geschäftsbereiche, in denen der Schaden eingetreten ist und die von dem Risikoereignis getroffen werden,
eine Beschreibung der Ursache beziehungsweise Treiber und
das Eintritts- und das Feststellungsdatum des Verlustereignisses.
(5) Die fortlaufende Relevanz der verwendeten Schadensdaten ist durch klare interne Regelungen und dokumentierte Verfahren sicherzustellen. Alle Änderungen und Anpassungen der Schadensdaten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zuständigkeiten für diese Anpassungen, insbesondere wer in welchen Situationen und in welchem Ausmaß dazu berechtigt ist, sind klar zu regeln.
(1) Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamtinstitut“ zugeordnet werden. Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.
(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:
Ereignisse in zentralen Bereichen,
Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und
miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.
(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:
interner Betrug,
externer Betrug,
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,
Sachschäden,
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.
Durch operationelles Risiko verursachte Verluste im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko müssen identifiziert, in einer Verlustdatenbank als operationelle Risiken erfasst und dort besonders gekennzeichnet werden. Solche Verluste werden nicht zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko herangezogen.
(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen relevante externe Daten verwendet werden. Dabei dürfen nur Daten verwendet werden, die nicht personenbezogen oder, soweit personenbezogen, anonymisiert sind.
(2) Ein Institut muss in einem systematischen Prozess solche Situationen bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, sowie Methoden festlegen, wie diese Daten in das Messsystem einbezogen werden. Die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten müssen dokumentiert, bei Bedarf angepasst und regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.
Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen Szenario-Analysen verwendet werden, die auf Expertenmeinungen und externen Daten basieren, um Gefährdungen durch schwerwiegende Risikoereignisse zu beurteilen. Im Zeitablauf muss das Institut die Ergebnisse dieser Szenario-Analysen überprüfen und diese im Hinblick auf aktuelle Verlusterfahrungen anpassen, um ihre Plausibilität sicherzustellen.
Das Messsystem für operationelle Risiken muss die wesentlichen Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems einbeziehen, welche das operationelle Risiko beeinflussen. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
die ausgewählten Faktoren müssen bedeutende Risikotreiber sein, deren Auswahl durch Erfahrungen und Einbeziehung der Expertise der betroffenen internen Geschäftsfelder begründet sein muss,
die Sensitivität der Risikoschätzungen gegenüber Veränderungen der Faktoren und die relative Gewichtung dieser Faktoren müssen hinreichend begründet sein, insbesondere müssen Risikoänderungen aufgrund von Veränderungen des internen Kontrollsystems, aufgrund geänderter Komplexität der Tätigkeiten oder aufgrund eines veränderten Geschäftsumfangs berücksichtigt werden,
im Zeitablauf müssen die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren sowie deren Einfluss auf das Messsystem durch empirische Verfahren, insbesondere durch Vergleich mit internen Verlustdaten sowie relevanten externen Daten, überprüft und bei Bedarf angepasst werden und
die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren müssen dokumentiert und durch eine unabhängige Stelle überprüft werden.
(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung darf sich der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko maximal um 20 Prozent gegenüber seiner Höhe ohne die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung reduzieren.
(2) Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
der Versicherer besitzt die Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft,
der Versicherer verfügt über eine angemessene Bonität,
der Versicherungsvertrag besitzt bei Abschluss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,
wenn eine Kündigungsfrist im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, beträgt diese mindestens 90 Kalendertage,
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Falle aufsichtlicher Maßnahmen,
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes, die bei Insolvenz des Instituts eine Erstattung verhindern,
der Versicherungsschutz wird nachvollziehbar und konsistent zur Verlustwahrscheinlichkeit und -höhe, die der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegen, berücksichtigt,
die Versicherung wurde von einer nicht in die Kapitalkonsolidierung einbezogenen Gesellschaft gewährt oder das versicherte Risiko wurde an eine unabhängige dritte Stelle, die die an die Anerkennung von Versicherungen bestehenden Anforderungen erfüllt, durch Rückversicherung oder andere Maßnahmen übertragen und
die Verfahren zur Berücksichtigung von Versicherungen sind hinreichend begründet und dokumentiert.
Von der Anforderung in Satz 1 Nr. 6 ausgenommen sind Ereignisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Liquidationsverfahrens eingetreten sind. Versicherungen nach Satz 1 dürfen keine Erstattung von Bußgeldern und sonstigen Strafen vorsehen, die aufgrund eines bankaufsichtlichen Eingreifens vom Institut zu leisten sind.
(3) Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind für Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen oder Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr und für die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen in der Deckung der Versicherungsverträge geeignete Abschläge vorzunehmen. Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen dürfen nicht mehr risikomindernd berücksichtigt werden.
(4) Die Berücksichtigung anderer Instrumente zur Risikoverlagerung ist zulässig, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese zu einer erkennbaren und verlässlichen Minderung des operationellen Risikos führen.
(1) Ein Institut kann auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fortgeschrittenen Messansatz für einen Teil seiner Organisationseinheiten und für den anderen Teil den Basisindikator- oder den Standardansatz zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden (teilweise Anwendung).
(2) Die Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Basisindikator- oder Standardansatz bestimmt wird, sind nach der internen Organisationsstruktur des Instituts, den regulatorischen Geschäftsfeldern oder rechtlichen Einheiten abzugrenzen von den Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit einem fortgeschrittenen Messansatz bestimmt wird.
(3) Für die Zulassung einer teilweisen Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
alle operationellen Risiken des Instituts werden mit dem nach der teilweisen Anwendung bestimmten Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko erfasst und
die Anforderungen an den fortgeschrittenen Messansatz und den Standardansatz sind für diejenigen Organisationseinheiten erfüllt, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem entsprechenden Ansatz bestimmt wird.
(4) Das Institut muss im Zulassungsantrag darlegen, dass es bereits bei der erstmaligen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes mit diesem einen signifikanten Teil seines operationellen Risikos erfasst. Ebenso muss im Zulassungsantrag ein Zeitplan enthalten sein, der dokumentiert, dass das Institut spätestens fünf Jahre nach Zulassung den fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für den größten Teil seiner Geschäftstätigkeit verwenden wird. Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung des fortgeschrittenen Messansatzes nach Zulassung ist mit der Bundesanstalt abzustimmen. Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit kann von der Einführung eines fortgeschrittenen Messansatzes ausgenommen bleiben. Ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist für diesen Teil der Geschäftstätigkeit in Abstimmung mit der Bundesanstalt entweder durch ein angemessenes Verfahren im Rahmen des fortgeschrittenen Messansatzes oder mit dem Basisindikator- oder Standardansatz zu bestimmen.
(5) In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Institut auf Antrag von der Anwendung des Absatzes 4 befreien. Die Befreiung kann bei dauerhaftem Wegfall der Gründe widerrufen werden.
(6) Das Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt neue Organisationseinheiten in den fortgeschrittenen Messansatz einbeziehen. Unvorhergesehene Änderungen des Abdeckungsgrades, insbesondere durch Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Geschäftsfeldern, in denen der fortgeschrittene Messansatz bereits angewandt wird, sind der Bundesanstalt, unter Einreichung eines neuen Zeitplans, mitzuteilen.
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Institute haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.
(2) Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts.
(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.
(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. Absatz 3 findet keine Anwendung. Das Institut hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.
(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.
(6) Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs. 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Institut für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. Ermittelt das Institut die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Institut nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. Falls bei Investmentanteilen, die Handelsbuch- Risikopositionen sind, eine Hebelwirkung zulässig ist, ist beim Vorgehen nach Satz 4 die Position in den Investmentanteilen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 6, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig. Verwendet ein Institut ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Falls dem Institut die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht bekannt ist, sind die aus dem Investmentanteil entstandenen Fremdwährungsrisikopositionen aus dem eigenen Risikomodell auszunehmen und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition nach den Sätzen 4 bis 8 zu berücksichtigen.
(1) Aktivpositionen sind
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind und die Vermögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen Nummer 4 oder 5 erfasst sind,
Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 4 und 5, wenn die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfasst sind,
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 308,
nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte,
unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.
Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Aktivpositionen zugerechnet werden.
(2) Passivpositionen sind
unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind,
Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 4 und 5, wenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nummer 1 erfasst sind,
Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 308,
nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte,
unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.
Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Passivpositionen zugerechnet werden.
(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3 und 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr. 5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr. 2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Institut den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Institut gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. Nimmt ein Institut das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 297 zu erfolgen.
(2) Auf Antrag des Instituts können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Instituts und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und Rohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. Beabsichtigt ein Institut,
den Umfang der vom Institut in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder
ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,
ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(3) Aktivpositionen sind
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,
Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,
dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln von § 308,
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.
(4) Passivpositionen sind
Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,
vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln von § 308,
Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nr. 1.
(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.
(1) Ein Institut darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 20 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestimmen.
(2) Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko- Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen. Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen. Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Rohwaren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
(3) Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Absatz 1 in Verbindung mit Tabelle 20 der Anlage 1 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen Bereichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die verbleibende offene Bereichsposition ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus
zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und
aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Aktiennettopositionen).
(2) Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der in Tabelle 21 der Anlage 1 aufgeführten Prozentsätze zu berücksichtigen, es sei denn, die Wertpapiere werden dem Bestand des Instituts zugerechnet. Von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts sind bestandsvermindernd zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere, die in die Nettopositionen nach Absatz 1 einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber oder dem Darlehensgeber zuzurechnen.
(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.
(1) Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus
Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, und
einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Derivaten, soweit sie der Zinsnettoposition und derselben Instrumentenkategorie Wertpapiertermingeschäfte, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen, Swaps oder Devisentermingeschäfte angehören.
Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, und Forderungen des Handelsbuchs werden wie Wertpapiere behandelt.
(2) Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgebliche Betrag bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.
(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie
von demselben Emittenten ausgegeben wurden,
auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,
im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,
im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen und
im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.
(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn
sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,
im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet und
sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 22 der Anlage 1 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.
(5) Sofern ein Kreditderivat als Credit Default Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts. Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:
Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.
Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.
(6) Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes. Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das besondere Kursrisiko. Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.
(7) Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. Die anderen nach Absatz 5 Satz 4 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt. Sofern für ein nth- to-default-Kreditderivat, wenn es eine Verbriefungsposition des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nth-to-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem Nominalwert und
dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-Verbriefungsposition wäre, oder
dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre,
berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein nth-to-default- Kreditderivat nach Satz 4 wie eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustufen ist, tritt für die entsprechende Anwendung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4 der Korb von Referenzverbindlichkeiten an die Stelle des verbrieften Portfolios.
(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 4, Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.
(9) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss geminderten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsnehmers ein negatives Vorzeichen. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 5 ein Gewichtungssatz von 0. Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das in Satz 5 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nth-to-default-Kreditderivate anzuwenden.
(10) Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend.
(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.
(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.
(2) Ein Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl, die für bestimmte eindeutig abgrenzbare Teilbereiche erfolgen muss, statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwenden.
(1) Bei der Jahresbandmethode umfassen die Laufzeitbänder für Nettopositionen mit einer Nominalverzinsung von weniger als 3 Prozent (Zinsbereich A) die in Spalte A der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Bei einer Nominalverzinsung von 3 Prozent und mehr (Zinsbereich B) umfassen die Laufzeitbänder die in Spalte B der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Den Laufzeitbändern, die ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessen werden, sind die in Spalte C der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Gewichtungssätze zugeordnet. Von den Laufzeitbändern werden verbunden:
die ersten vier Laufzeitbänder zur kurzfristigen Laufzeitzone,
die folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Laufzeitzone,
die übrigen Laufzeitbänder zur langfristigen Laufzeitzone.
(2) Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 300 Abs. 1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der gewichteten Nettopositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.
(4) Die ausgeglichenen Bandpositionen sind zur Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen zusammenzufassen. Für jede Laufzeitzone sind die der Zone zugehörigen offenen Bandpositionen getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(5) Für jede Laufzeitzone sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Zonenpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Zonenpositionen) zu errechnen. Die offenen Zonenpositionen aller Laufzeitzonen sind unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung jeweils einzeln zur Ermittlung der ausgeglichenen Zonensaldopositionen und der offenen Zonensaldoposition miteinander zu verrechnen und die verbleibende offene Zonensaldoposition zu ermitteln. Hierbei ist die offene Zonenposition der kurzfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone, die verbleibende offene Zonenposition der mittelfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der langfristigen Zone und die verbleibende offene Zonenposition der langfristigen Zone mit der verbleibenden offenen Zonenposition der kurzfristigen Zone zu verrechnen.
(6) Der Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko ist zu ermitteln als Summe aus der
mit 10 Prozent gewichteten Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen,
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der kurzfristigen Zone,
mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,
mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der langfristigen Zone,
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der kurzfristigen und der mittelfristigen Zone,
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der verbleibenden offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone und der offenen Zonenposition der langfristigen Zone,
mit 150 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen den verbleibenden offenen Zonenpositionen der kurzfristigen und der langfristigen Zone,
verbleibenden offenen Zonensaldoposition.
(1) Bei der Durationmethode sind die Zinsnettopositionen entsprechend ihrer Duration in die Laufzeitbänder einzustellen, die die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten, ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessenen Zeitspannen umfassen. § 301 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Zur Ermittlung der Gewichtungssätze sind die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten anzunehmenden Renditeänderungen mit der für jede Nettoposition festzustellenden finanzmathematischen Kennzahl der modifizierten Duration zu multiplizieren.
(3) § 301 Abs. 2 bis 5 und 6 Nr. 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen ist mit 5 Prozent zu gewichten.
(1) Für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Absatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit 8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobezogenen Wertänderung der Zinsnettoposition erleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichtigungsbetrag der Zinsnettoposition). Für eine passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn die zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei würden. Der Berücksichtigungsbetrag einer Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnettoposition ein positives Vorzeichen. Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch der Absicherung gegen mögliche Wertänderungen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Correlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP zurechnet, geht mit der Summe der Berücksichtigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die Summe des Betrags nach Satz 6 und des Betrags nach Satz 7.
(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht,
passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen sowie
Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts nach § 265 als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen gelten, soweit das Institut für sie den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts KSA- Positionen bilden würden, ist in analoger Anwendung von § 267 zu bestimmen; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts IRBA- Positionen bilden würden oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechender Anwendung von § 268 zu bestimmen.
(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewichten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.
(3) Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:
Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2a zu berücksichtigen sind,
Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere,
Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und
b) sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,
Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und
Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht.
Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von
bis zu sechs Monaten
3,125 Prozent,
über sechs Monaten bis zu zwei Jahren
12,500 Prozent,
mehr als zwei Jahren
20,000 Prozent.
Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA- Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.
(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 150 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier
von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;
von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;
von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;
von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht.
(5) Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem KSA- Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 darf das Institut unter den Voraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Verbriefungsposition mit einem IRBA- Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen.
(5a) Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA- Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Soweit das Institut nicht als Originator der Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht widersprochen hat. Die Bundesanstalt entscheidet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes widerspricht, nach den gleichen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeordnete Verbriefungspositionen anlegt. Ein Institut darf ferner eine Verbriefungsposition so berücksichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende IRBA- Verbriefungsposition handeln würde, soweit es
für sämtliche Risikopositionen eines verbrieften Portfolios die Voraussetzungen für die Verwendung eines Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d erfüllt,
auf der Grundlage des Ansatzes nach Nummer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforderungen des IRBA für die Risikopositionen des verbrieften Portfolios in Bezug auf
a) die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131,
b) die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und
c) die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit einschlägig,
einhält und
sich die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt hat bestätigen lassen.
(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zinsnettopositionen des CTP mit dem höheren der beiden folgenden Beträge berücksichtigen:
für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge;
für die passivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge.
(5c) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbriefungsposition sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Verbriefungsposition ist weder eine Wiederverbriefungsposition noch eine Option auf eine Verbriefungsposition noch ein anders geartetes Derivat auf eine Verbriefungstranche, das keine anteilige Aufteilung der Erlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht;
das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils von genau einem Schuldner geschuldet wird und für die ein Markt vorhanden ist, der für das Institut sowohl im Kauf als auch im Verkauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).
Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das verbriefte Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver Handel stattfindet. Das Bestehen eines beidseitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kaufangebote existieren, so dass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der sich angemessen eng auf den letzten tatsächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote bezieht, und zu einem solchen Preis in relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen werden kann.
(5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,
die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder
deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft geschuldet wird.
(5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend.
(5f) Ein Institut darf eine Position, die weder eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zuordnen, wenn für die Position sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Position dient der gegebenenfalls auch teilweisen Absicherung einer oder mehrerer Positionen des CTP;
für die Position ist ein beidseitig liquider Markt vorhanden.
(5g) Für eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde und die dann nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entsprechend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils der Verbriefungsposition zu den nicht zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen nach Absatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des anderen Teils der Verbriefungsposition nach Absatz 5a oder 5b.
(5h) Sofern eine Verbriefungszweckgesellschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine Position eingegangen ist und hierdurch aus dem Handelsbuch des Instituts diese Position abgegangen ist oder in dem Handelsbuch des Instituts eine gegenläufige Position zu bilden war, darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion, die die Verbriefungszweckgesellschaft durchführt, implizite Unterstützung leisten. Ein Institut, das eine solche Verbriefungstransaktion gleichwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Portfolio für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts. Es muss zudem offenlegen, dass es eine Verbriefungstransaktion implizit unterstützt hat und daher die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:
ein Abschlag von 80 Prozent auf den Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Berücksichtigungsbetrag aufweist, wenn
a) die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind,
b) eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht,
c) Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten,
d) Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und
e) Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht;
der Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null;
nur diejenige Position, die den höheren Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls
a) die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben,
b) es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen;
c) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört;
in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammengefassten Aktiennettopositionen ist getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt in Höhe von 8 Prozent als Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind im Bestand gehaltene eigene Aktien des Instituts.
Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 8 Prozent zu gewichten. Nicht zu berücksichtigen sind:
Nettopositionen aus börsengehandelten Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex und
Aktien nach § 304 Satz 2.
Zur Ermittlung der Aktiennettopositionen dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts Nettopositionen aus Aktienindexgeschäften nach Maßgabe der jeweils gültigen Indexzusammensetzung in Nettopositionen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden einzelnen Aktien vollständig aufgeschlüsselt werden. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden.
(1) Die Summe der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere Kursrisiko sowie das Fremdwährungsrisiko zusammen nicht mehr als 40 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags. Falls die nachfolgend in Absatz 3 genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die Summe der so ermittelten Teilanrechnungsbeträgen den in Satz 1 genannten Betrag nicht überschreiten darf.
(2) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Verfahren sind:
die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird,
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet
a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,
b) falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik um diese zu bestimmen,
c) falls Hebelwirkung zulässig ist, den maximal zulässigen Hebel,
d) falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind, eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken,
für das Investmentvermögen, an dem die Position einen Anteil verkörpert, wird mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,
die Investmentanteile sind auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar,
das Investmentvermögen muss vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt sein und
das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicher.
Absatz 1 kann auf von einem Unternehmen, das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.
(4) Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.
(5) Unter den Voraussetzungen, dass
es der im Verkaufsprospekt oder gleichwertigem Dokument beschriebene Zweck des Investmentvermögens ist, die Zusammensetzung und die Kursentwicklung eines extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen abzubilden, und
der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisänderungen einerseits des Investmentanteils und andererseits des Index oder Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, den der Investmentanteil abbilden soll, über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt,
können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, dessen Zusammensetzung und Wertentwicklung der Investmentanteil abbilden soll, bestimmt werden.
(6) Falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht täglich bekannt ist, kann es die Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:
es wird unterstellt, dass das Investmentvermögen in einem ersten Schritt zunächst bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument bezeichneten Höchstgrenze in diejenigen Vermögensgegenstände investiert, welche die höchste Summe aus Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko und Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweisen; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge der Summe der Teilanrechnungsbeträge zu wiederholen, bis der maximale Investitionsgrad des Investmentvermögens erreicht ist; hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt, als seien sie Positionen in den als vom Investmentvermögen gehalten unterstellten Vermögensgegenständen;
falls Hebelwirkung zulässig ist, sind beim Vorgehen unter Nummer 1 die als gehalten unterstellten Positionen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen.
(7) Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 auf Dritte zurückgreifen. Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.
(1) Bei der Währungsgesamtposition, der Rohwarenposition, den Handelsbuch-Risikopositionen und den anderen Marktrisikopositionen sind die dem Institut aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.
(2) Ein Handelsbuchinstitut hat zu den Anrechnungsbeträgen für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, den Teilanrechnungsbeträgen für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch- Risikoposition sowie den Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen zusätzliche Anrechnungsbeträge für das Gammafaktorrisiko und das Vegafaktorrisiko nach den §§ 309 und 310 hinzuzufügen (Delta-Plus-Methode).
(3) Auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt darf ein Handelsbuchinstitut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl den auf die Optionsgeschäfte entfallenden Anrechnungsbetrag nach den Regeln von § 311 ermitteln (Szenario-Matrix-Methode). In den Fällen des Satz 1 sind die Optionsgeschäfte bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition und die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen. Das Institut darf bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Optionsgeschäfte zusätzlich die durch die Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Aktiv- und Passivposten oder Nettopositionen berücksichtigen, die in die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen oder die Handelsbuch-Risikopositionen einzubeziehen sind. In den Fällen des Satzes 3 können sie bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch- Risikopositionen unberücksichtigt bleiben. Das Wahlrecht kann für bestimmte und abgegrenzte Teilbereiche ausgeübt werden. Die Bundesanstalt kann von einem Institut, das die Delta-Plus-Methode anwendet, die Umstellung auf die Szenario-Matrix-Methode für einige oder alle Arten von Optionsgeschäften innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur dieser Optionsgeschäfte zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
(4) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands. Der Gammafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Deltafaktors bei einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands; ein negativer Gammafaktor bezeichnet hierbei den Gammafaktor eines fremden Optionsrechtes. Der Vegafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer angenommenen geringfügigen Veränderung der Volatilität, wobei ein negativer Vegafaktor den Vegafaktor eines fremden Optionsrechtes bezeichnet. Die Volatilität bezeichnet die Veränderlichkeit des Preises des Optionsgegenstands.
(5) Bei der Ermittlung der in Absatz 4 Satz 2 bis 4 genannten Sensitivitätsfaktoren und der Volatilität sowie bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind vom Institut für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. § 317 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Institut die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Instituts zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
(1) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren, Aktienindizes, Fremdwährungen oder Gold gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstandes durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit 8 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.
(2) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet oder bezieht sich auf andere Marktrisikopositionen, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstands durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit 15 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.
(3) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines Schuldtitels gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit dem zugehörigen Gewichtungssatz aus § 301 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Schuldtitels zu bestimmen. Bei Anwendung der Durationmethode nach § 300 Abs. 2 ist der nach § 302 Abs. 2 errechnete Gewichtungssatz zu verwenden.
(4) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines anderen als in Absatz 3 genannten zinsbezogenen Finanzinstruments gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Optionsgegenstands zu bestimmen. Zur Bestimmung des in Satz 1 anzuwendenden Gewichtungssatzes sind die in § 302 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten Renditeänderungen zugrunde zu legen.
(5) Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren oder Aktienindizes gerichtet sind, sind zusammenzufassen, wenn die Aktien, anderen Anteilspapiere oder Aktienindizes auf jeweils einem nationalen Markt gehandelt werden. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Fremdwährungen und Gold gerichtet sind, sind für alle auf dieselben Fremdwährungspaare oder auf dieselben Währungs-/Goldpaare bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet sind, oder für Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen, sind für alle auf dieselben Rohwaren bezogenen Optionsgeschäfte oder Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Jahresbandmethode an, sind Gammafaktorrisiken für auf Schuldtitel oder andere Zinsinstrumente bezogene Optionsgeschäfte für alle in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten Laufzeitenbänder getrennt zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Durationmethode an, sind die Gammafaktorrisiken nach Satz 3 für alle nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder getrennt zusammenzufassen.
(6) Der Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko ergibt sich als der Absolutwert der Summe aller nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten und nach Absatz 5 zusammengefassten Gammafaktorrisiken, die ein negatives Vorzeichen aufweisen.
Das Vegafaktorrisiko ist für jedes Optionsgeschäft unter Zugrundelegung des Vegafaktors des Optionsgeschäfts für eine relative Veränderung der aktuellen Volatilität in Höhe von 25 Prozent, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückt, zu bestimmen. Die Vegafaktorrisiken sind nach den Regeln von § 309 Abs. 5 für auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Der Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko ist als der Absolutbetrag der nach Satz 2 zusammengefassten Vegafaktorrisiken zu ermitteln.
(1) Bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von § 309 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. Das Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl die Optionsgeschäftsklassen für die Zusammenfassung von Schuldtiteln und anderen Zinsinstrumenten unter Zugrundelegung der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten und der nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder selbst bestimmen, wobei eine Aufteilung in mindestens sechs Optionsgeschäftsklassen zu erfolgen hat und nicht mehr als drei der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 und der in § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder zu einer Optionsgeschäftsklasse zusammengefasst werden dürfen.
(2) Der Anrechnungsbetrag für eine Optionsgeschäftsklasse ist über eine Neubewertung aller in die Zusammenfassung eingehenden Optionsgeschäfte und ihrer nach § 308 Abs. 3 Satz 3 zusätzlich berücksichtigten Sicherungsgegenstände für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderungen des Preises des Optionsgegenstands und der Volatilität und der Bestimmung des Unterschieds zum Preis der Option bei unverändertem Preis des Optionsgegenstands und Volatilität zu ermitteln. Dabei ist
eine relative Zunahme und eine relative Abnahme der Volatilität in Höhe von jeweils 25 Prozent des jeweils aktuellen Niveaus der Volatilität und
eine relative Zunahme und eine relative Abnahme des Preises des Optionsgegenstands für
a) auf Fremdwährung, Gold, Aktien, Aktienindizes lautende Optionsgegenstände und vergleichbare Optionsgegenstände in Höhe von 8 Prozent,
b) auf Rohwaren und andere Marktrisiken lautende Optionsgegenstände in Höhe von 15 Prozent,
c) auf zinsbezogene Finanzinstrumente lautende Optionsgegenstände in Höhe der höchsten nach Tabelle 24 der Anlage 1 anzunehmenden Renditeänderung für den Laufzeitbereich, dem die entsprechende Klasse zuzuordnen ist,
zugrunde zu legen. Für die Veränderung des Preises des Optionsgegenstands nach Satz 2 Nr. 2 sind mindestens sechs gleich große Intervalle zu verwenden. Der Anrechnungsbetrag für die Optionsgeschäftsklasse ist als der Absolutbetrag des sich aus der Ermittlung nach Satz 2 für alle Kombinationen ergebenden größten Verlusts zu ermitteln. Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für alle Optionsgeschäfte sind die Anrechnungsbeträge für die einzelnen Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen.
(1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand des Instituts befindlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basiswerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. In ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Instituts und mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Marktrisikoportfolios verschoben werden, wenn ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten in diesem Markrisikoportfolio in Bezug auf die für dieses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken besteht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut die Zusammenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und -umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen sowie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthalten. Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplanten oder tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kontrakte eines aktuellen Markrisikoportfolios, bei Optionen das Deltaäquivalent, so zu zerlegen, dass keiner der dabei entstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen entstehenden Basiswerte ist. Für jeden Einzelbasiswert ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu bestimmen. Für jeden Handelstag des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Nettoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren (Tagesmarktwert der Nettoposition). Der Marktwert des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handelstag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte der Nettopositionen. Die Marktwertänderung des aktuellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehenden Handelstag. Die kumulierte Marktwertänderung für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe der Marktwertänderungen für diesen und die vorhergehenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handelstage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null. Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 5 entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend bekannt. Steht für eine Position keine ausreichende Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen Preise des Instruments zu bestimmen.
(4) Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Marktrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums einschließlich des aktuellen Handelstags, und der größten kumulierten Marktwertänderung für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. Zur Schätzung der Standardabweichung ist die Momenten-Methode zu verwenden. Der Gesamtanrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoportfolien.
(5) Die Angemessenheit der Bestimmung der theoretischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3 Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätzten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nachweislich zu überprüfen. Der Marktwert jedes Marktrisikoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Kontrakte anhand der zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags ermittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Basiswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu bestimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittelten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertänderung) festzustellen. Ist diese Wertänderung negativ und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrechnungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.
(6) Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmäßig, mindestens monatlich, durchzuführen. Das Institut hat nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das System der risikobegrenzenden Limite einzubeziehen.
(1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn das Institut über einen eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zinsrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a bis 318d erfüllt. Ungeachtet der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to- default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das Institut eine solche Position in sein eigenes Risikomodell für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, sofern das Risikomodell diese Position in geeigneter Weise abbildet.
(2) Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.
(3) Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko nur dann als geeignet anzusehen, wenn das Institut für das eigene Risikomodell über die Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen nach § 317a erfüllt. Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 318a bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung der Voraussetzung nach § 318e, wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells, des geänderten eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des geänderten eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(4) Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(1) Soweit ein Institut einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag als Summe aus
dem größeren der folgenden Beträge:
a) dem potenziellen Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder
b) dem Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor,
und dem größeren der folgenden Beträge:
a) dem zuletzt berechneten potenziellen Krisen-Risikobetrag für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder
b) dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-Risikobeträge zum jeweiligen Geschäftsschluss über die vorangegangenen 60 Arbeitstage für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor nach Nummer 1 Buchstabe b,
zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu berücksichtigen.
(1a) Soweit ein Institut den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zinsrisikopositionen nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzuzuaddieren:
die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und
der größere der folgenden Beträge:
a) der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt ermittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,
b) der zwölfwöchige Durchschnitt der nach den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,
der Betrag nach § 303 Absatz 5b.
Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen durch den größeren der folgenden Beträge:
a) den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für das CTP,
b) den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach § 318e zuletzt ermittelten Beträge für das CTP.
Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach § 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundesanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit einem höheren Betrag als nach Satz 2 berücksichtigen muss. Wenn der Betrag nach Satz 2 kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde.
(2) (weggefallen)
(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest.
(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus der implizit unterstützten Verbriefungstransaktion, die es in den potenziellen Risikobetrag und den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zusätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Beträge einbeziehen darf. Soweit ein Institut die Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die Positionen des verbrieften Portfolios separat einen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.
(1) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist
anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer), und
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern es die für die angenommene Haltedauer ermittelten Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. Eine Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Quadratwurzel des Quotienten aus 10 und der angenommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grundsätzlich zulässig. Das Institut muss jedoch die Angemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmäßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren. Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei einer anderen Skalierung als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(2) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobetrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. Der Antrag nach Satz 2 kann sich auch auf einen generellen Mechanismus beziehen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beobachtungsperiode abschließend festlegt.
(3) Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu verwenden, während dem Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bedeutet hätten. Als Beobachtungszeitraum muss ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum gewählt werden. Das Institut muss die Wahl der Beobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen und die Gründe für die Wahl der Beobachtungsperiode zeitnah dokumentieren.
(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risikobetrags ist mindestens wöchentlich durchzuführen.
(1) Bei der Bestimmung der potenziellen Risikobeträge und der potenziellen Krisen-Risikobeträge sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen Weise zu berücksichtigen. Soweit ein Institut einen Bewertungsparameter für die Ermittlung des Marktwerts eines Finanzinstruments mittels Bewertungsmodell berücksichtigt, diesen Bewertungsparameter aber in seinem eigenen Risikomodell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu diesem Finanzinstrument zu bildenden Marktrisikopositionen anwendet, hat es die Gründe für diese Entscheidung zu dokumentieren. Sofern die Stochastik eines Risikofaktors nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Basis der Stochastik eines anderen oder mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risikomodell einfließt, muss das Institut nach Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte, die es in das eigene Risikomodell einbezieht, die Vertretbarkeit der Vergröberung nach Maßgabe der verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze empirisch belegen.
(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften und anderen Geschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminkursen von Finanzinstrumenten mit identischen Referenzwerten, in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(3) Zinsstrukturrisiken entstehen durch die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze. Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden. Die Anzahl der Zinsrisikozonen muss in den entwickelten Märkten mindestens sechs betragen. Spreadrisiken im Sinne der nicht gleichförmigen Entwicklung der Zinssätze verschiedener Klassen von auf die gleiche Währung lautenden zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind ebenfalls in angemessener Weise zu berücksichtigen, unabhängig von der Zuordnung zum allgemeinen oder besonderen Kursrisiko.
(4) und (5) (weggefallen)
(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. Dies ist angemessen zu dokumentieren.
(2) Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.
(3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.
(4) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen. Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.
(5) In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.
(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien).
(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen.
(7) (weggefallen)
(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.
(9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach § 318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.
(10) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.
(1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko muss
statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wertänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen erklären,
das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie Änderungen bei der Zusammensetzung der jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen angemessen abbilden,
sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld bewähren,
durch Rückvergleiche angemessen validiert sein; soweit das Institut diese Rückvergleiche mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von relevanten Unter-Portfolien durchführen darf, muss es diese Unter- Portfolien nach einheitlichen Kriterien auswählen,
emittentenspezifische und emissionsspezifische Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut muss insbesondere darlegen, dass das eigene Risikomodell wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizierung angemessen transparent macht, und
Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsrisikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht abgebildet werden, soweit diese bereits im eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d berücksichtigt sind.
(2) Das eigene Risikomodell muss die speziellen Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien in konservativer Weise berücksichtigen. Ein Institut darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder -zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemessene Berücksichtigung der Risiken aus den betreffenden Marktrisikopositionen erlauben. Soweit ein Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vornimmt, muss das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden.
(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen.
(1) Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.
(2) Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.
(1) Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet ist. Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in seinem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt sind.
(2) Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllt:
der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,
die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Verluste spielen eine wesentliche Rolle für die interne Risikosteuerung des Instituts und
die Marktdaten und Positionsdaten, die in den Ansatz eingehen, unterliegen einer angemessenen Qualitätssicherung.
Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirksamkeit von Absicherungen und in den Positionen enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. Die Vorgaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichtigen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder nth-to-default- Kreditderivate berücksichtigen. Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisikoposition dann berücksichtigen, wenn die betreffende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichtigung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den Risikomess- und -managementmethoden des Instituts folgt. Der Ansatz muss Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.
(4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu dokumentieren, so dass die Korrelations- und weiteren Annahmen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.
(5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.
(6) Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1 verwendet, der die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber im Einklang mit den institutsinternen Risikoberechnungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn es nachweist, dass der Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz anstelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigen müsste. Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten.
(7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d durch die Innenrevision zu überprüfen sind.
(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste aufgrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigrationen nach Maßgabe interner Ratings oder externer Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko) sind
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Prozent und
ein konstantes Risikoniveau über einen einjährigen Prognosehorizont
basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.
(2) Der zugrunde liegende Ansatz muss emittentenspezifische Konzentrationen sowie Konzentrationen, die in einem krisenhaften Marktumfeld innerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten können, angemessen abbilden. Korrelationsannahmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen Daten abgeleitet werden.
(3) Für Handelsbuch-Risikopositionen, die während des Umschichtungshorizonts nach den Absätzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigration unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch andere Handelsbuch- Risikopositionen ersetzt werden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vornimmt.
(4) Der Umschichtungshorizont ist anhand der Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesentlichen Preisrisiken abzusichern. Dabei ist die Höhe der Position zu beachten. Der Umschichtungshorizont muss sowohl systemische als auch institutsbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter konservativen Annahmen ermittelt werden und ist so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absicherungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungsgeschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst. Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Monaten anzusetzen.
(5) Die Festlegung eines geeigneten Umschichtungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch- Risikoposition muss die institutsinterne Arbeits- und Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsanpassungen und Management von zeitweise nicht liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen. Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidierbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition im Rahmen der Festlegung des Umschichtungshorizonts angemessen zu berücksichtigen. Mit steigender Risikokonzentration ist der Umschichtungshorizont entsprechend nach oben anzupassen. Der Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio aufzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften Marktumfeld abzusichern.
(6) § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate entsprechend. Bei der Bewertung und Schätzung von Preisrisiken für die genannten Finanzinstrumente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde liegenden Modellrisikos angemessen beachten.
(1) Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.
(2) Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.
(1) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. Insbesondere muss es
Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren;
verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen;
geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.
(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen.
(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für diese Position zusätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwenden.
(2) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. Dabei ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. Die Vorgaben nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Absatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien adäquat erfasst werden:
das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfallereignissen in tranchierten Instrumenten, einschließlich deren Reihenfolge,
das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma- und Cross-Gamma- Effekten,
die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließlich stochastischer Abhängigkeiten zwischen Kreditspreads und Korrelationen,
Basisrisiken, insbesondere bezüglich
a) der Bewertung eines Indexes und der Bewertung seiner Bestandteile und
b) der impliziten Korrelation eines Indexes und der impliziten Korrelation nichtstandardisierter Portfolien,
die Volatilität der prognostizierten Verlustquote, sofern diese einen Einfluss auf die Tranchenpreise hat, und
soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, die Risiken aus unvollständiger Absicherung und die potenziellen Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher Absicherungsgeschäfte.
(4) Für diese Zwecke muss das Institut
über angemessene Marktdaten verfügen, um sicherzustellen, dass es die typischen Risiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz im Einklang mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfasst,
durch Rückvergleich oder andere geeignete Methoden zeigen, dass seine Risikomessung die historische Wertentwicklung dieser Produkte angemessen erklärt, und
sicherstellen, dass es die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine Genehmigung hat, abgrenzen kann.
(5) Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen muss das Institut laufend spezielle, vorgegebene Krisen-Szenarien unterstellen. Diese müssen die Auswirkungen von in Krisensituationen veränderten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall, Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelsergebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen beinhalten. Das Institut muss die Krisen-Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2, mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. Wenn die Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen, dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.
(6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.
(7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.
(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding- Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.
(2) Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.
(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding- Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.
(1) Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben. Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.
(2) Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.
(1) Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.
(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.
Institute haben zu jedem einzelnen Risikobereich, einschließlich Adressenausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs, im Hinblick auf Ziele und Grundsätze des Risikomanagements zu beschreiben:
Strategien und Prozesse;
Struktur und Organisation der Risikosteuerung;
Art und Umfang der Risikoberichte und/oder des Managementinformationssystems;
Grundzüge der Absicherung oder Minderung von Risiken sowie die Strategien und Prozesse zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen.
(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
Der Name des in der Gruppenhierarchie zuoberst stehenden Unternehmens, auf das diese Verordnung anzuwenden ist;
ein Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Konsolidierung und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes, mit einer kurzen Beschreibung derjenigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, die
a) vollkonsolidiert werden,
b) quotal konsolidiert werden,
c) der Abzugsmethode unterliegen und
d) weder konsolidiert noch abgezogen werden;
alle Einschränkungen oder andere bedeutende Hindernisse für die Übertragung von Finanzmitteln oder haftendem Eigenkapital innerhalb der Gruppe,
bei Inanspruchnahme der in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine Darstellung, inwieweit die in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden.
(2) In quantitativer Hinsicht ist der Gesamtbetrag der Kapitalunterdeckung aller Tochtergesellschaften, die nicht in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogen sind, sondern deren Beteiligung vom haftenden Eigenkapital abgezogen wurde, offenzulegen; diese Tochtergesellschaften sind namentlich aufzuführen.
(1) In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen. Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.
(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:
der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,
die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes,
die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs. 6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und
der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes.
(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;
im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;
für das Handelsbuch die Eigenmittelanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;
die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;
die Eigenmittelanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.
(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
eine Beschreibung der Methode, nach der die interne Kapitalallokation und die Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
eine Beschreibung der Verfahren zur Hereinnahme von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditrisikovorsorge;
eine Beschreibung der Vorschriften über die Behandlung von Korrelationen von Markt- und Kontrahentenrisiken;
eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrags, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
für Kontrakte die Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte vor Ausübung von Aufrechnungsmöglichkeiten und vor Anrechnung von Sicherheiten, Aufteilung dieser Beträge auf die Kontraktarten Zins, Währung, Aktien, Kreditderivate, Waren und Sonstige, Aufrechnungsmöglichkeiten, anrechenbare Sicherheiten, positive Wiederbeschaffungswerte nach Aufrechnung und Sicherheiten;
für Kontrakte der Betrag des anzurechnenden Kontrahentenausfallrisikos nach der jeweils angewendeten Methode;
für Absicherungsgeschäfte mit Kreditderivaten der Nominalwert der Absicherung;
für das Kreditderivatgeschäft eine Aufgliederung des Nominalwertes in Geschäfte für das eigene Kreditportefeuille und solche aus Vermittlertätigkeit, weiter aufgegliedert nach der Art der Kreditderivate und nach der eigenen Käufer- oder Verkäuferposition;
der Faktor nach § 223 Abs. 6 für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung dieses Faktors erteilt worden ist.
(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:
die für die Zwecke der Rechnungslegung verwendete Definition von „in Verzug“ und „notleidend“ und
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren bei der Bildung der Risikovorsorge.
Die Offenlegung ergänzender Angaben nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn dies im Rahmen anderer gesetzlicher Offenlegungspflichten erfolgt.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
der Gesamtbetrag der Forderungen ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Forderungsarten; weichen die Beträge am Offenlegungsstichtag wesentlich von den Durchschnittsbeträgen ab, so sind auch die Durchschnittsbeträge offenzulegen;
die Verteilung der Forderungen auf bedeutende Regionen, jeweils aufgegliedert nach wesentlichen Forderungsarten;
die Verteilung der Forderungen auf Branchen oder Schuldnergruppen, jeweils aufgegliedert nach Forderungsarten;
eine Gliederung der verschiedenen Forderungsarten nach den vertraglichen Restlaufzeiten;
eine Gliederung der notleidenden und der in Verzug geratenen Forderungen nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen sowie gesondert nach bedeutenden Regionen, jeweils mit ihren
a) zuzuordnenden Beständen an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen sowie
b) im Falle der Aufgliederung nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen auch den zuzuordnenden Aufwendungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, für Rückstellungen und für Direktabschreibungen sowie den zuzuordnenden Eingängen auf abgeschriebene Forderungen im Berichtszeitraum;
jeweils gesondert die Veränderungen der Einzelwertberichtigungen, der Pauschalwertberichtigungen und der Rückstellungen im Kreditgeschäft unter Angabe des Anfangsbestands, der Fortschreibungen in der Berichtsperiode, der Auflösungen, des Verbrauchs, der wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen sowie des Endbestands der Berichtsperiode.
(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
die Namen der nominierten Ratingagenturen und gegebenenfalls der herangezogenen Exportversicherungsagenturen sowie eine Begründung für etwaige Änderungen des Kreises der nominierten Agenturen;
die KSA-Forderungsklassen, für die Ratingagenturen jeweils nominiert sind;
eine Beschreibung des Prozesses zur Übertragung von Bonitätsbeurteilungen von Emissionen auf Forderungen.
(2) In quantitativer Hinsicht ist die jeweilige Summe der Positionswerte vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§ 26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen einer bestimmten Bonitätsstufe zugeordnet sind oder von den Eigenmitteln abgezogen wurden, offenzulegen.
(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA- Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach § 97 Abs. 1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.
(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA- Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach § 98 zugeordnet sind.
(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen.
(1a) In Bezug auf die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.
(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:
für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:
a) die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,
b) bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,
c) eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,
d) eine Beschreibung der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;
inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;
eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.
(3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:
der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag und potenzielle Krisen-Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen- Risikobeträge über diesen Zeitraum;
ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.
(4) Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.
(5) Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des bankaufsichtlichen Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko ist offenzulegen.
(2) Institute, die den fortgeschrittenen Messansatz anwenden, haben dieses Verfahren und die darin berücksichtigten internen und externen Faktoren zu erläutern. Im Falle der teilweisen Anwendung verschiedener Verfahren sind die jeweiligen Anwendungsbereiche offenzulegen.
Im Bezug auf die Beteiligungen im Anlagebuch sind offenzulegen:
in qualitativer Hinsicht eine Differenzierung zwischen Positionen anhand der mit ihnen verfolgten Zielsetzung, einschließlich solchen mit einer Gewinnerzielungsabsicht und solchen, die aus strategischen Gründen eingegangen wurden, sowie ein Überblick über die verwendeten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze. Hierzu gehören die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden;
in quantitativer Hinsicht
a) der in der Bilanz ausgewiesene Wert und der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung; für gehandelte Wertpapiere ein Vergleich zu dem notierten Börsenwert, wenn sich dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert unterscheidet;
b) Art, Natur und Betrag der Beteiligungspositionen, aufgegliedert nach börsengehandelten Positionen, nicht an einer Börse gehandelten Beteiligungen in unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten hinreichend diversifizierten Portfolien, und anderen Beteiligungspositionen;
c) die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Abwicklungen im Berichtszeitraum;
d) die gesamten unrealisierten Neubewertungsgewinne oder -verluste sowie die latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und die davon im Kern- oder Ergänzungskapital berücksichtigten Beträge.
(1) In qualitativer Hinsicht sind die Art des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie die dazugehörenden Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen betreffend vorzeitiger Kreditrückzahlungen und das Verhalten von Anlegern bei unbefristeten Einlagen, sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch offenzulegen.
(2) In quantitativer Hinsicht sind nach Maßgabe der Methode der Unternehmensleitung zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Zuwachs oder der Rückgang der Erträge oder des ökonomischen Wertes oder einer anderen relevanten Bezugsgröße im Falle eines Zinsschocks, gegebenenfalls aufgeteilt nach Währungen, offenzulegen.
(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht folgende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:
eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
die Art der nicht adressenausfall- oder marktbezogenen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
für zurückbehaltene und übernommene Wiederverbriefungspositionen die Art der Risiken bezüglich der Rangigkeit der der Wiederverbriefung zugrunde liegenden primären Verbriefungspositionen, sowie auch bezogen auf die diesen primären Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände;
die verschiedenen vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;
Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;
eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung von Veränderungen des Adressenausfallrisikos und des Marktrisikos der Verbriefungspositionen, insbesondere wie die Entwicklung der verbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Verbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wiederverbriefungen davon unterscheiden;
eine Darstellung der Grundsätze für die Nutzung von Absicherungsgeschäften zur Risikominderung zurückbehaltener Wiederverbriefungs- und anderer Verbriefungspositionen, einschließlich einer nach Art der Risikopositionen gegliederten Aufstellung der wesentlichen Gegenparteien;
eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Verbriefungspositionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen verwendet, einschließlich der Arten der Verbriefungspositionen innerhalb des jeweils angewendeten Verfahrens;
eine Beschreibung der Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher Form und in welchem Umfang das Institut Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziellen und außerbilanziellen Adressrisikopositionen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften hat; darüber hinaus eine Liste der Unternehmen, die es verwaltet oder berät und die in Verbriefungspositionen solcher Verbriefungstransaktionen investieren, für die das Institut als Originator oder Sponsor gilt;
eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere,
a) ob die Verbriefungstransaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden,
b) die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,
c) die Methoden, Grundannahmen sowie Daten- und Parametergrundlagen bei der Bewertung von Verbriefungspositionen und wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode verändert haben,
d) die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung,
e) die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung vorgesehene Vermögensgegenstände und Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,
f) die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungen, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der Verbriefungspositionen, für die die jeweilige Ratingagentur verwendet wurde;
eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich
a) der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwischen den internen Einstufungen einerseits und den externen Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen, auf denen ein internes Einstufungsverfahren aufbaut, andererseits,
b) der Nutzung von internen Einstufungsverfahren für andere Zwecke als der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach diesem Verfahren,
c) der für einen internen Einstufungsprozess eingesetzten Kontrollmechanismen, insbesondere einer Erörterung der Unabhängigkeit und des Verantwortungsbereichs der mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen oder externen Stellen sowie der von diesen verwendeten Überprüfungsverfahren, und
d) der Forderungsarten, auf die ein internes Einstufungsverfahren angewendet wird, sowie der Stressfaktoren je Forderungsart, die für die Ermittlung der relevanten Verlustpuffer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen verwendet werden, sowie
eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufgetretenen wesentlichen Veränderungen der quantitativen Informationen, die nach den Absätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.
(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils gegliedert nach der Art der verbrieften Forderungen, folgende Angaben offenzulegen:
die Summe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung, sowie Verbriefungstransaktionen, bei denen das Institut nur als Sponsor agiert;
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen andererseits;
die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen Vermögensgegenstände;
für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245 und 262, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen für den in Anspruch und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil;
die Summe der bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehenden oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen;
eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste.
(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch folgende Angaben offenzulegen:
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbriefungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten Ansatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten, wobei für die Verbriefungspositionen des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden wäre und
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungspositionen vor und nach Anrechnung von Absicherungsgeschäften oder Versicherungen und der Umfang der Absicherung durch Garantiegeber, gegliedert nach Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.
(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch folgende Angaben offenzulegen:
für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlagebuch zuzurechnen hätte und für die das Institut als Originator gilt, die Summe der notleidenden und in Verzug geratenen Forderungen und die vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfassten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen sowie
für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Institut verbrieft hat und die es gleichwohl als Handelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbriefungstransaktionen mit oder ohne Forderungsübertragung sind und nach Art der verbrieften Forderungen.
(1) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in qualitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:
die im Rahmen des IRBA durch die Bundesanstalt zugelassenen Verfahren oder genehmigten Übergangsregelungen;
eine Darstellung und Erläuterung
a) der Struktur des internen Ratingsystems und der Beziehung zwischen der internen Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools und externen Bonitätsbeurteilungen,
b) der Nutzung der internen Schätzungen zu anderen Zwecken als der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte nach dem IRBA,
c) des Prozesses der Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken sowie
d) der Kontrollmechanismen für das Ratingsystem, einschließlich der Erörterung der Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung des Ratingsystems;
eine Beschreibung des internen Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools, getrennt für folgende Forderungsklassen:
a) Zentralregierungen,
b) Institute,
c) Unternehmen, Klein- und mittelständischen Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekauften Forderungen, die als Unternehmensforderungen behandelt werden,
d) Mengengeschäft, jeweils für grundpfandrechtlich besicherte IRBA- Positionen des Mengengeschäfts, qualifizierte revolvierende IRBA- Positionen des Mengengeschäfts, und sonstige IRBA-Positionen des Mengengeschäfts sowie
e) Beteiligungspositionen.
(2) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in quantitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:
die Summe der Positionswerte für jede der in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten IRBA-Forderungsklassen. Positionen, die den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c zugeordnet sind und für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall oder der IRBA-Konversionsfaktoren für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwendet, sind getrennt von den Positionen auszuweisen, für die die Institute solche Verfahren nicht anwenden;
für jede der Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c und e jeweils für eine hinreichende Anzahl von Ratingstufen für Schuldner (einschließlich „Ausfall“), die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht, jeweils:
a) der Gesamtbetrag der Positionswerte, in den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c als Summe der ausstehenden Kreditbeträge und der Positionswerte von nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, in der Forderungsklasse nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e als ausstehende Beträge,
b) von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der mit den Positionswerten gewichtete Durchschnitt der Verlustquote bei Ausfall in Prozent,
c) das mit den Positionswerten gewichtete Durchschnittsrisikogewicht sowie
d) von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen der IRBA- Konversionsfaktoren zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA- Positionswerte verwenden, der Gesamtbetrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen und der durchschnittliche Positionswert für jede Forderungsklasse;
für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien des Mengengeschäfts entweder die Offenlegungsanforderungen nach Nummer 2 oder eine Analyse der Forderungen bezüglich einer hinreichenden Anzahl von erwarteten Verlustraten, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht;
tatsächliche Verluste in Form von Direktabschreibungen und Wertberichtigungen im vorhergehenden Berichtszeitraum für jede Forderungsklasse, beim Mengengeschäft für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien und wie sich diese von den vorangegangenen Erfahrungswerten abheben;
eine Beschreibung derjenigen Faktoren, die die Verlusthistorie im Berichtszeitraum beeinflusst haben, ob beispielsweise das Institut eine höhere als die durchschnittliche Ausfallrate oder höhere als durchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall hatte;
die Schätzungen des Instituts in einer Gegenüberstellung zu den tatsächlich eingetretenen Ergebnissen über einen längeren Zeitraum. Hierzu gehören mindestens Informationen über die Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlich eingetretenen Verlusten für jede Forderungsklasse. Der betrachtete Zeitraum sollte hinreichend lang sein, um eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools für jede Forderungsklasse zu ermöglichen. Wenn dies zweckdienlich ist, haben Institute dies weiter zu untergliedern und eine Analyse der realisierten Ausfallraten sowie, soweit das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall und/oder im Vergleich zu den jeweiligen Schätzwerten, die nach Nummer 2 offenzulegen sind, anzugeben.
(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:
die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen.
(2) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:
für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA- Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch
a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,
b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;
c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.
Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.
Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.
(1) Bei Antragstellung auf Zulassung zum IRBA vor dem 1. Januar 2010 reduziert sich der Zeitraum für Erfahrungen mit Ratingsystemen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2009 auf ein Jahr und der Zeitraum für Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren außerhalb des Mengengeschäfts nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.
(3) Bis zum 31. Dezember 2012 darf als aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall
für die durch Sicherheiten der Kategorie Grundpfandrechtliche Besicherung vollständig besicherte Teilbemessungsgrundlage, wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nicht nachrangig sind, abweichend von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b ein Wert von 30 Prozent,
für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Gewerbeimmobilien-Leasing gebildet werden, ein Wert von 30 Prozent,
für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Investitionsgüter-Leasing gebildet werden, ein Wert von 35 Prozent
verwendet werden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen. Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1. Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs. 2 an diesem Unternehmen erhöht. Satz 1 gilt nicht
für den über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil, wenn sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht,
für Beteiligungen, die zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.
(5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der IRBA- Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie fortgeschrittene Messansätze zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen erst ab dem 1. Januar 2008 verwendet werden.
(6) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA- Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.
(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.
(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.
(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Mindesteigenmittelausstattung 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5a) In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5b) In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,
80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder
vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut nach der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Verordnung für
a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,
b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und
c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318
im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5b ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt. Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert
des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs. 2 und
von 12/88 des höheren Wertes
a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und
b) des Betrags der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes; § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.
(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31. Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs. 1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
(12) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.
(13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs. 6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(17) Die Anforderung des § 164 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.
(18) Die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.
(19) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut die KSA- Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein IRBA- Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln.
(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.
(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist
nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 31. Dezember 2010 erstmals durchgeführt werden, und
ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
(23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut für die Gesamtheit seiner vor dem 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungspositionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Verordnung bestimmen.
(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein Institut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fassung den Teilanrechnungsbetrag auch für Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7 die Summe der Berücksichtigungsbeträge der Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind. Unabhängig davon, ob ein Institut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzverbindlichkeiten gruppieren und der Deutschen Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Berücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungspositionen melden, die der Gruppe zugerechnet sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, Anlageband zu Nr. 61, S. 1 - 11; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Tabellen Tabelle 1 (zu § 20 Abs. 1)
Restlaufzeit
Zinsbezogene Geschäfte
Währungskurs- und goldpreis bezogene Geschäfte
Aktienkurs- bezogene Geschäfte
Edelmetallpreis- bezogene Geschäfte (ohne Gold)
Rohwarenpreis- bezogene und sonstige Geschäfte
bis 1 Jahr
0,0 %
1,0 %
6,0 %
7,0 %
10,0 %
über 1 Jahr bis 5 Jahre
0,5 %
5,0 %
8,0 %
7,0 %
12,0 %
über 5 Jahre
1,5 %
7,5 %
10,0 %
8,0 %
15,0 %
Tabelle 2 (zu § 23)
Laufzeit
Ausschließlich zinsbezogene Geschäfte (Restlaufzeit)
Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte (Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr
0,5 %
2,0 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre
1,0 %
5,0 %
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres
1,0 %
3,0 %
Tabelle 3 (zu § 26 Nr. 1 Buchstabe a)
Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
KSA-Risikogewicht
0 %
20 %
50 %
100 %
100 %
150 %
Tabelle 4 (zu § 26 Nr.1 Buchstabe b) KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach Mindestprämienkategorien
MPE
0
1
2
3
4
5
6
7
KSA-Risikogewicht
0 %
0 %
20 %
50 %
100 %
100 %
100 %
150%
Tabelle 5 (zu § 29 Nr. 3)
Bonitätsstufen
Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
KSA-Risikogewicht
20 %
50 %
50 %
100 %
100 %
150 %
Tabelle 6 (zu § 31 Nr. 2)
Bonitätsstufe der Zentralregierung
1
2
3
4
5
6
MPE der Zentralregierung
0 oder 1
2
3
4
5 oder 6
7
KSA-Risikogewicht
20 %
50 %
100 %
100 %
100 %
150 %
Tabelle 7 (zu § 32)
KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen
20 %
50 %
100 %
150 %
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung
10 %
20 %
50 %
100 %
Tabelle 8 (zu § 33 Nr. 1 Buchstabe a)
Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
KSA-Risikogewicht
20 %
50 %
100 %
150 %
150 %
150 %
Tabelle 9 (zu § 33 Nr. 1 Buchstabe b, § 36 Abs. 1 Nr. 1) KSA-Risikogewicht Unternehmen nicht kurzfristige Bonitätsbeurteilung;
Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
KSA-Risikogewicht
20 %
50 %
100 %
100 %
150 %
150 %
(Tabelle 10 weggefallen)
Tabelle 11 (zu § 38 Absatz 4 Nummer 1, § 242)
Bonitätsstufe
1
2
3
4
Rest
* * * *
*
KSA-Verbriefungsrisikogewicht (keine Wiederverbriefungspositionen)
20 %
50 %
100 %
350 %
1 250 %
KSA-Verbriefungsrisikogewicht (Wiederverbriefungspositionen)
40 %
100 %
225 %
650 %
1 250 %
Tabelle 11a (zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
KSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressenausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer
20%
50 %
100 %
150 %
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung
20 %
35 %
70 %
150 %
Tabelle 12 (zu § 41 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 47) Nominierung von Ratingagenturen je
Bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie
Arten von Positionen
Staaten
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 25 Abs. 2 zuzuordnen sind,
Banken
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken nach § 25 Abs. 5 zuzuordnen sind, deren KSA- Risikogewicht sich nach § 29 Nr. 3 bestimmt;
Unternehmen
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen sind;
Investmentanteile
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile nach § 25 Abs. 12 zuzuordnen sind;
Verbriefungen
IRBA-Positionen nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Tabelle 13
Tabelle 14 (zu § 97 Abs. 1)
Restlaufzeit
Risikogewichtsklasse
Stark
Gut
Befriedigend
Schwach
Ausgefallen
weniger als 2,5 Jahre
50 %
70 %
115 %
250 %
0 %
2,5 Jahre oder mehr
70 %
90 %
115 %
250 %
0 %
Tabelle 15 (zu § 104 Abs. 4)
Restlaufzeit
Risikogewichtsklasse
Stark
Gut
Befriedigend
Schwach
Ausgefallen
weniger als 2,5 Jahre
0 %
0,4 %
2,8 %
8 %
50 %
2,5 Jahre oder mehr
0,4 %
0,8 %
2,8 %
8 %
50 %
Tabelle 16 (zu § 192 Abs. 1)
Eigenschaft des Bezugsgegenstands für die Ermittlung vorgegebener Wertschwankungsfaktoren
Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
Bonitätsbeurteilung
Restlaufzeit
Erfüllung geschuldet von Emittenten nach
*
Bonitätsstufe
§ 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6
§ 155 Satz 1 Nr. 7 bis 13
*
1
bis ein Jahr
0,5 %
1 %
*
1
ein Jahr bis fünf Jahre
2 %
4 %
*
1
mehr als fünf Jahre
4 %
8 %
*
2 oder 3
bis ein Jahr
1 %
2 %
*
2 oder 3
ein Jahr bis fünf Jahre
3 %
6 %
*
2 oder 3
mehr als fünf Jahre
6 %
12 %
*
4
alle
15 %
nicht berücksichtigungsfähig
in gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen
15 %
an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt
25 %
Bargeld
0 %
Gold
15 %
Tabelle 17 (zu § 211 Abs. 3 Satz 1)
Laufzeit
Ausschließlich zinsbezogene Geschäfte (Restlaufzeit)
Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte (Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr
0, 35 %
1,50 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre
0, 75 %
3,75 %
zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres
0, 75 %
2,25 %
Tabelle 18 (zu § 257 Absatz 2 Satz 1)
Bonitätsstufe
Zu verwendendes Risikogewicht
Bonitätsbeurteilung
IRBA-Verbriefungsposition ist
langfristig
kurzfristig
keine Wiederverbriefungsposition
Wiederverbriefungsposition
„granular und höchstrangig“
„granular und nicht höchstrangig“
„nicht-granular“
„höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition“
„nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition“
1
1
7 %
12 %
20 %
20 %
30 %
*
8 %
15 %
25 %
25 %
40 %
*
10 %
18 %
35 %
35 %
50 %
4
2
12 %
20 %
40 %
65 %
*
20 %
35 %
60 %
100 %
*
35 %
50 %
100 %
150 %
7
3
60 %
75 %
150 %
225 %
*
100 %
200 %
350 %
*
250 %
300 %
500 %
*
425 %
500 %
650 %
*
650 %
750 %
850 %
übrige
1 250 %
(Tabelle 19 weggefallen)
Tabelle 20 (zu § 297 Abs. 1 und 3 Satz 1)
Tabelle 21 (zu § 298 Abs. 2 Satz 1)
seit verbindlicher Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung vergangene Arbeitstage
Prozentsatz
Null
0 %
Ein
10 %
Zwei
25 %
Drei
25 %
Vier
50 %
Fünf
75 %
Sechs und mehr
100 %
Tabelle 22 (Zu § 299 Abs. 4 Nr. 3)
Länge der restlichen Zinsbindungsfrist oder Restlaufzeit
Zeitspannen
unter einem Monat
Selber Kalendertag
Ein Monat bis ein Jahr
7 Kalendertage
mehr als ein Jahr
30 Kalendertage
Tabelle 23 (zu § 301 Abs. 1, § 309 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4, § 311 Abs. 1 Satz 2)
Spalte A
Spalte B
Spalte C
Zeitspanne im Zinsbereich A
Zeitspanne im Zinsbereich B
%-Gewichtungssatz
bis zu einem Monat
bis zu einem Monat
0,00
über einem bis zu drei Monaten
Über einem bis zu drei Monaten
0,20
über drei bis zu sechs Monaten
Über drei bis zu sechs Monaten
0,40
über sechs Monate bis zu einem Jahr
Über sechs Monaten bis zu einem Jahr
0,70
über einem bis zu 1,9 Jahren
Über einem bis zu 2 Jahren
1,25
über 1,9 bis zu 2,8 Jahren
Über 2 bis zu 3 Jahren
1,75
über 2,8 bis zu 3,6 Jahren
Über 3 bis zu 4 Jahren
2,25
über 3,6 bis zu 4,3 Jahren
über 4 bis zu 5 Jahren
2,75
über 4,3 bis zu 5,7 Jahren
über 5 bis zu 7 Jahren
3,25
über 5,7 bis zu 7,3 Jahren
über 7 bis zu 10 Jahren
3,75
über 7,3 bis zu 9,3 Jahren
über 10 bis zu 15 Jahren
4,50
über 9,3 bis zu 10,6 Jahren
über 15 bis zu 20 Jahren
5,25
über 10,6 bis zu 12,0 Jahren
über 20 Jahren
6,00
*
*
Tabelle 24 (zu § 302 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 309 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 5, § 311 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c)
Zeitspanne
anzunehmende Renditeänderung in Prozent-Punkten
bis zu einem Monat
1,00
über einem bis zu drei Monaten
1,00
über drei bis zu sechs Monaten
1,00
über sechs Monate bis zu einem Jahr
1,00
über einem Jahr bis zu 1,9 Jahren
0,90
über 1,9 bis zu 2,8 Jahren
0,80
über 2,8 bis zu 3,6 Jahren
0,75
über 3,6 bis zu 4,3 Jahren
0,75
über 4,3 bis zu 5,7 Jahren
0,70
über 5,7 bis zu 7,3 Jahren
0,65
über 7,3 bis zu 9,3 Jahren
0,60
über 9,3 bis zu 10,6 Jahren
0,60
über 10,6 bis zu 12,0 Jahren
0,60
über 12,0 bis zu 20,0 Jahren
0,60
über 20,0 Jahren
0,60
Tabelle 25 (zu § 318 Absatz 2 Satz 2)
Anzahl der Ausnahmen
Erhöhung des Faktors um
weniger als 5
0,00
5
0,40
6
0,50
7
0,65
8
0,75
9
0,85
10 und mehr
1,00
Tabelle 26 (zu § 218 Abs. 2 Satz 2, § 220 Abs. 4, § 221 Abs. 2 Satz 1)
Risikokategorie
Risikofaktor
SM-Zinsrisikopositionen aus Bareinlagen, die als finanzielle Sicherheit gestellt wurden, aus Finanzierungskomponenten sowie aus zugrunde liegenden Geschäftsgegenständen, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von höchstens 1,6 % zu berücksichtigen wäre und die nicht der Risikokategorie 2 zuzuordnen sind.
0,2 %
SM-Zinsrisikopositionen aus Basiswertkomponenten von Credit Default Swaps, soweit bezogen auf dessen Referenzeinheit nach § 303 ein Anrechnungssatz für besonderes Kursrisiko von höchstens 1,6 % anwendbar wäre.
0,3 %
SM-Zinsrisikopositionen in Basiswertkomponenten, soweit für deren besonderes Kursrisiko nach § 303 ein Anrechnungssatz von mehr als 1,6 % anwendbar wäre.
0,6 %
SM-Fremdwährungsrisikopositionen
2,5 %
SM-Risikopositionen aus elektrischem Strom
4,0 %
SM-Goldrisikopositionen
7,0 %
SM-Aktienrisikopositionen
7,0 %
SM-Edelmetallrisikopositionen, die nicht in die Risikokategorie 6 fallen
8,5 %
SM-Rohwarenrisikopositionen, die nicht in eine Risikokategorie 5 oder 8 fallen
10,0 %
SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten, die nicht einer der Risikokategorien 1 bis 9 zugeordnet werden können
10,0 %
Tabelle 27 (zu § 221 Abs. 2)
*
Referenzzinssatz einer Staatsanleihe
Sonstiger Referenzzinssatz
Laufzeit
<= 1 Jahr
<= 1 Jahr
Laufzeit
1 Jahr, aber <= 5 Jahre
1 Jahr, aber <= 5 Jahre
Laufzeit
5 Jahre
5 Jahre
Tabelle 28 (zu § 247 Abs. 4 Satz 1 und § 262 Satz 2) Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus
3-Monats-Durchschnitt der Nettozinsmarge in % des Rückbehaltungspunktes für die Nettozinsmarge
Konversionsfaktor für
kontrolliert gilt
unkontrolliert gilt
133,33 % und mehr
0 %
0 %
100 % bis unter 133,33 %
1 %
5 %
75 % bis unter 100 %
2 %
15 %
50 % bis unter 75 %
10 %
50 %
25 % bis unter 50 %
20 %
100 %
Unter 25 %
40 %
100 %
Tabelle 29 (zu § 275)
Geschäftsfeld
Tätigkeiten
Unternehmensfinanzierung und -beratung (Corporate Finance)
Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft, Anlageberatung, Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen, Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten.
Handel (Trading und Sales)
Eigenhandel, Geldhandel, Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, Auftragsausführung, Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung und Betrieb von multilateralen Handelsplattformen (Multilateral Trading Facilities). (Entsprechende Geschäfte mit Retailkunden sind dem Geschäftsfeld Wertpapierprovisionsgeschäft zuzuordnen.)
Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage) Geschäfte mit Retailkunden, hierzu zählen Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die in analoger Anwendung der Kriterien des § 25 Abs. 10 SolvV als Mengengeschäft einzustufen sind.
Anlageberatung, Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, Auftragsausführung und Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.
Firmenkundengeschäft (Commercial Banking)
Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern, Kreditgewährung, Leasing, Bürgschaften und Garantien. (Entsprechende Geschäfte mit Retailkunden sind dem Geschäftsfeld Privatkundengeschäft zuzuordnen.)
Privatkundengeschäft (Retail Banking) Geschäfte mit Retailkunden, hierzu zählen Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die in analoger Anwendung der Kriterien des § 25 Abs. 10 SolvV als Mengengeschäft einzustufen sind.
Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern, Kreditgewährung, Leasing, Bürgschaften und Garantien.
Zahlungsverkehr und Abwicklung (Payment and Settlement)
Geldtransferdienstleistungen, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln.
Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services)
Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, Depotgeschäft und verbundene Dienstleistungen (z.B. Cash Management und Sicherheitenverwaltung).
Vermögensverwaltung (Asset Management)
Finanzportfolioverwaltung, ^bjnr292600006bjne034300000_1_BJNR292600006BJNE034302360 OGAW -Verwaltung und sonstige Arten der Vermögensverwaltung
*
Tabelle 29a (zu § 287 Abs. 1 Satz 2)
Geschäftsfeld
Tätigkeiten
Gesamtinstitut (Corporate Items)
Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte das ganze Institut und nicht nur einzelne der in Tabelle 29 genannten Geschäftsfelder betreffen.
Tabelle 30 (zu § 287 Abs. 3)
Ereigniskategorie
Begriffsbestimmungen
Interner Betrug
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Verstoß gegen oder Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund von sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist.
Externer Betrug
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Verstoß gegen oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten.
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit
Verlust aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund von sozialer und kultureller Verschiedenheit.
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten
Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts.
Sachschäden
Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse.
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle
Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement
Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern, Lieferanten und Anbietern.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(Fundstelle: BGBl. I 2006, Anlageband zu Nr. 61, S. 12 - 16; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formeln und Erläuterungen Formel 1 (zu § 87)
N[(1 - R ) -0.5 * N -1 ( PD ) + (R/(1 - R )) 0.5 * N -1 (0.999)] Dabei bezeichnet
PD
die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit (§ 88),
* *
R
die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für diese IRBA-Position (§ 89).
* *
N( x )
bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von Null und einer Standardabweichung von Eins kleiner oder gleich x ist),
* *
N -1 (z)
die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. den Wert von x, so dass N( x ) = z ist).
Formel 2 (zu § 89 Abs. 1 Satz 1 und § 90)
R min * (1 - e (-K * PD) )/(1 - e (-K) ) + R max * [1 -(1 - e (-K * PD) )/(1 - e (-K) )]
Dabei bezeichnet
PD
die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position,
* *
e x
die Exponentialfunktion mit der Euler´schen Zahl e als Basis
* *
R min
die minimale Korrelation,
* *
R max
die maximale Korrelation und
* *
K
den Anstiegskoeffizienten.
Formel 3 (zu § 91 Abs. 1)
0.04 * (1 - ((max( S ; 5 ) - 5)/ 45))
Dabei bezeichnet
S
den Wert des in Millionen Euro ausgedrückten Größenindikators,
* *
max(x; y)
den höheren Wert von x und y.
Formel 4 (zu § 95)
(1 - 1.5 * b ) -1 * (1 + ( M - 2.5) * b )
Dabei bezeichnet
b
den ausfallwahrscheinlichkeitsabhängigen Restlaufzeitkoeffizienten.
* *
M
für eine als besonders gewährleistet berücksichtigte IRBA-Position das Maximum aus einem Jahr und der maßgeblichen Restlaufzeit nach § 96, für jede andere IRBA-Position die maßgebliche Restlaufzeit nach § 96 für diese IRBA-Position.
Der ausfallwahrscheinlichkeitsabhängige Restlaufzeitkoeffizient b ist nach der Formel b = (0.11852 - 0.05478 * ln(PD)) 2 zu ermitteln. Dabei bezeichnet
ln( x )
den natürlichen Logarithmus von x ,
* *
PD
bezeichnet für eine als besonders gewährleistet berücksichtigte IRBA- Position das Minimum aus der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers, für jede andere IRBA-Position die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position.
Formel 5 (zu § 96 Abs. 2 Nr. 1)
Tilgungsplan
Dabei bezeichnet man
t
einen bestimmten Zeitabschnitt,
* *
CF t
die Zahlungen (Tilgungen, Zinszahlungen und Entgelte), die vertragsgemäß durch den Schuldner im Zeitabschnitt t zu leisten sind.
Formel 6 (zu § 96 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1)
Dabei bezeichnet man
M
die maßgebliche Restlaufzeit
* *
Dfk
den risikofreien Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum t k ,
* *
t k
den künftigen Zeitraum nach § 223 Abs. 6 Satz 1,
* *
t k
t k - t k-1 ,
* *
EE
den Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte,
* *
EffectiveEE
den effektiven Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte nach § 223 Abs. 5 Satz 4 und 5
Formel 7 (zu § 211 Abs. 2 Satz 3)
Z = 0,4 * S + 0,6 * V * S
Dabei bezeichnet
S
die Summe der künftig zu erwartenden Erhöhungen der potenziellen Wiedereindeckungsaufwendungen (§ 20) der einbezogenen Geschäfte.
* *
V
das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwand (§ 19), der bei unterstelltem Ausfall des Vertragspartners in Höhe des Unterschiedsbetrages der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte entstehen würde, und der Summe der in getrennter Betrachtungen für die einbezogenen Geschäfte einzeln ermittelten gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwände (§ 19).
Formel 8 (zu § 218 Abs. 1 Satz 1)
Dabei bezeichnet
N
die Nettobemessungsgrundlage einer Aufrechnungsposition,
* *
CMV
die Summe der aktuellen Marktwerte der derivativen Adressenausfallrisikopositionen innerhalb der Aufrechnungsposition,
* *
CMC
die Summe der aktuellen Marktwerte der gestellten und hereingenommenen finanziellen Sicherheiten innerhalb der Aufrechnungsposition,
* *
RPT ij
die SM-Risikoposition i aus derivativen Adressenausfallrisikopositionen die der Absicherungsgruppe j zugeordnet sind,
* *
RPC Ij
die SM-Risikoposition I aus gestellten sowie hereingenommenen finanziellen Sicherheiten, die der Absicherungsgruppe j zugeordnet sind,
* *
F j
den Risikofaktor, der aufgrund der Kategorie nach Spalte 1 der Tabelle 26 der Anlage 1 den in der Absicherungsgruppe j enthaltenen SM- Risikopositionen nach Spalte 2 der Tabelle 26 der Anlage 1 zuzuordnen ist
* *
b
den Wert von 1,4
Formel 9 (zu § 233 Abs. 1 Satz 1)
Laufzeitunterdeckung
RW* = [RW(SP) x (t-t*)/(T-t*)]+ [RW(Ass) x (T-t)/(T-t*)].
Dabei bezeichnet
RW(Ass)
der risikogewichtete Positionswert, der sich als Produkt aus der Bemessungsgrundlage der Verbriefungsposition und dem betragsgewichteten Durchschnittsrisikogewicht der im verbrieften Portfolio enthaltenen Positionen ergibt; dieses betragsgewichtete Durchschnittsrisikogewicht ist der Quotient aus der Summe der risikogewichteten Positionswerte und der Summe der Bemessungsgrundlagen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Positionen;
* *
RW(SP)
der risikogewichtete Positionswert, der sich für die Verbriefungsposition ohne Laufzeitunterdeckung ergäbe;
* *
T
die in Jahren ausgedrückte längste Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Position, begrenzt auf fünf Jahre;
* *
t
die in Jahren ausgedrückte Restlaufzeit des für die Verbriefungsposition die Tranchierung bewirkenden Sicherungsinstruments;
* *
t*
den Wert 0,25.
Formel 10 (zu § 257 Abs. 3 Satz 4)
verbrieften Portfolios - Alternative 1
EAD i bezeichnet die Summe der Positionswerte der Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung von Schuldner i geschuldet wird.
Formel 11 (zu § 257 Abs. 3 Satz 4, § 258 Abs. 3)
verbrieften Portfolios - Alternative 2
C1 bezeichnet den Anteil der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen.
Formel 12 (zu § 258 Abs. 3 Nr. 2)
verbrieften Portfolios - Alternative 3
Cm bezeichnet das Verhältnis aus der Summe der Bemessungsgrundlagen für die m Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit den größten Bemessungsgrundlagen zur Summe der Bemessungsgrundlagen für sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen; den Wert von m kann das Institut aus der Menge der natürlichen Zahlen größer Eins bestimmen; der Ausdruck “max{a, b}” bezeichnet den höheren Wert von a und b.
Formel 13 (zu § 258 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4, § 259 Abs. 1 Satz 3, § 261 Abs. 2 Nr. 2, § 266 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2)
Verbriefungsposition
Das Risikogewicht nach § 258 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verbriefungstranche, an der eine IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist bestimmt durch den Ausdruck
Der Wert S[x] der aufsichtlichen Formel Funktion S für einen Wert x ist definiert als:
Dabei gilt, vorbehaltlich § 258 Abs. 4 für die Parameter h und v und dabei bezeichnet
τ
den Wert 1000
* *
ω
den Wert 20.
Der Ausdruck “Beta[x; a, b]” bezeichnet die an Punkt x ausgewertete kumulative Betaverteilung mit den Parametern a und b; für “Beta[x; a, b]” ist ein Wert von Null zu verwenden, sofern der Wert von N gleich Eins und der Wert von ELGD gleich Eins ist. Die Variablen T, L, KIRBR und, vorbehaltlich § 258 Abs. 3, die Variablen N und ELGD sind wie folgt zu bestimmen:
Die Dicke T der Verbriefungstranche, an der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus
a) der nach Nummer 7 zu bestimmenden Bemessungsgrundlage dieser Verbriefungstranche und
b) der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Forderungen.
Der Verlustpuffer L für die Verbriefungstranche, an der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus
a) der Summe der nach Nummer 7 zu bestimmenden Bemessungsgrundlagen derjenigen Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion, die der Verbriefungstranche, an der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, im Rang nachgehen, und
b) der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Forderungen;
die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind bei der Ermittlung nach Buchstabe a unberücksichtigt zu lassen.
Die Eigenkapitalanforderungsrate KIRBR für das verbriefte Portfolio ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus
a) der Eigenkapitalanforderung KIRB nach Nummer 4 und
b) der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Forderungen.
Die Eigenkapitalanforderung KIRB für das verbriefte Portfolio ist das Produkt aus 0,08 und der Summe aus
a) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 84 und dem 12,5fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche derjenigen Forderungen des verbrieften Portfolios, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen nach § 71 wären, und
b) der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 für sämtliche derjenigen Forderungen des verbrieften Portfolios, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts solche KSA- Positionen nach § 24 Satz 1 wären.
Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist, vorbehaltlich § 258 Abs. 3 Nr. 2, nach § 257 Absatz 3 Satz 4 zu bestimmen. Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im verbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen vorzunehmen und nicht auf die den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden verbrieften Portfolien durchzuschauen.
Die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD ist, vorbehaltlich § 258 Abs. 3 Nr. 1, als zu bestimmen; dabei bezeichnet LGDi die durchschnittliche prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach § 92, die für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von Schuldner i geschuldet wird, bestimmt wird; für die Ermittlung der durchschnittlichen prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für sämtliche von einem Schuldner geschuldete Forderungen des verbrieften Portfolios sind die Bemessungsgrundlagen dieser Forderungen als Gewichte zu verwenden; EADi bezeichnet die Summe der Positionswerte der Forderungen, deren Erfüllung von Schuldner i geschuldet wird; für die Bestimmung von LGDi und EADi sind diejenigen Forderungen des verbrieften Portfolios, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit gehörenden Adressen geschuldet wird, zusammenzufassen; bei Wiederverbriefungen ist für die Bestimmung der volumengewichteten Verlustquote bei Ausfall ein Wert der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall von 100 Prozent zu verwenden; sofern das verbriefte Portfolio solche Forderungen enthält, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts solche KSA- Positionen wären, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, ist für diese Forderungen für die Bestimmung der volumengewichteten Verlustquote bei Ausfall ein Wert der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall von 100 Prozent zu verwenden; sofern das Adressenausfallrisiko und das Veritätsrisiko der Forderungen des verbrieften Portfolios gleichzeitig bei Anwendung der aufsichtlichen Formel abgebildet werden, ist für die Bestimmung der volumengewichteten Verlustquote bei Ausfall als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall der gewichtete Durchschnitt aus der für diese Forderung als IRBA-Position für Adressenausfallrisiken prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und einer Verlustquote bei Ausfall von 75 Prozent für Veritätsrisiken nach § 93 Abs. 1 Satz 4 zu verwenden; dabei ist als Gewicht der risikogewichtete IRBA-Positionswert dieser Forderung als IRBA-Position für Adressenausfallrisiken einerseits und für Veritätsrisiken andererseits zu verwenden.
Die Bemessungsgrundlage einer Verbriefungstranche, an der eine Verbriefungsposition einen Anteil hat, ist diejenige Bemessungsgrundlage, die sich für diese Verbriefungsposition ergäbe, wenn sie einen vollständigen Anteil an dieser Verbriefungstranche hätte.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, Anlageband zu Nr. 54, S. 1 - 217)
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