Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)

Ausfertigungsdatum
1991-06-24
Fundstelle
BGBl I: 1991, 1318
Geändert durch
Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297

§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

§ 2 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

  1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

  2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,

es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,

  1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:

    nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;

  2. soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

    nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;

  3. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:

    nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;

  4. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

    nach der Lohnsteuer, die

    a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

    b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;

  5. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:

    nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;

  6. soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:

    nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;

  7. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:

    nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.

§ 4 Tarifvorschriften

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

    • des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5

    • 3,75 vom Hundert,

    • des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7

    • 7,5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.

§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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