Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
Abgabepflichtig sind
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die
a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
3,75 vom Hundert,
des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7
7,5 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
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