Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit (SozSichAbkNLDG)

Ausfertigungsdatum
2002-08-08
Fundstelle
BGBl II: 2002, 1761
Zuletzt geändert durch
Art. 243 V v. 31.10.2006 I 2407

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Den folgenden, in Berlin am 18. April 2001 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

  1. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen (Abkommen),

  2. Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen sowie über die Durchführung der Artikel 20, 36 Absatz 3, 63 Absatz 3 und 70 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der Artikel 93 Absatz 6, 94 Absatz 6, 95 Absatz 6 und 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Durchführungsvereinbarung).

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (BGBl. I S. 1177), das durch Artikel 106 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529) geändert worden ist, Vereinbarungen auf Grund des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zur Durchführung des Abkommens zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 13 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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