Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit (SozSichAbkUmsG)

Ausfertigungsdatum
2002-04-27
Fundstelle
BGBl I: 2002, 1464

§ 1 Umlageverfahren der Träger der Krankenversicherung

(1) Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen. Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, durchgeführt.

(2) Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der Krankenversicherung aufgebracht.

(3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschließlich Rentner aufgebracht.

§ 2 Umlageverfahren der Träger der Unfallversicherung

Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden. Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalenderjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger.

§ 3 Übertragung der Zuständigkeit für Entsendevereinbarungen auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

Die Aufgaben der zuständigen Behörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle nach

  • Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 9 des Allgemeinen Abkommens vom 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 404),

  • Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678),

  • Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1961 II S. 241),

  • Artikel 8 des Abkommens vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (BGBl. 1980 II S. 781),

  • Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl. 1968 II S. 473),

  • Artikel 10 des Abkommens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 664),

  • Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 685),

und die der Verwaltungsbehörde nach

  • Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Abkommens vom 14. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung (BGBl. 1954 II S. 753),

  • Artikel 3 § 2 Buchstabe a Satz 2 und § 4 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1951 II S. 177),

  • Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Abkommens vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik über Sozialversicherung (BGBl. 1956 II S. 1)

werden auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, übertragen.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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