Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den folgenden, in Bern am 2. März 1989 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
dem Zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (BGBl. 1965 II S. 1293), in der durch das Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung (BGBl. 1983 II S. 578) geänderten Fassung,
der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens (BGBl. 1980 II S. 790).
Das Zweite Zusatzabkommen und die Zusatzvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht der Anspruch auf Leistungen nicht für Versicherte, einschließlich des Ehegatten und der Kinder der Mitglieder,
a) die sich in der Schweiz aufhalten, unter den im Zweiten Zusatzabkommen einschließlich der Zusatzvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen und in dem dort bezeichneten Umfange,
b) die sich in durch Buchstabe a nicht erfaßten Fällen zur medizinischen Versorgung in die Schweiz begeben, sofern die Krankenkasse vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht eingeholt werden konnte.
(2) Im Falle des Absatzes 1 erstattet die Krankenkasse die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen in Höhe der im Zweiten Zusatzabkommen bezeichneten schweizerischen Sätze, abzüglich der bei Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Kostenbeteiligung, höchstens jedoch in Höhe vergleichbarer deutscher Sätze; die Krankenkasse erstattet die vollen Kosten einer Strahlenbehandlung für Krebskranke, solange die Strahlenbehandlung nicht im Rahmen des Abkommens erbracht werden kann. § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.
(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäftigung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflichtversicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
(2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung von Studenten in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind oder waren, entsprechend.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft, im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, insoweit er auf Absatz 1 Buchstabe a Bezug nimmt, treten an dem Tage außer Kraft, an dem das Zweite Zusatzabkommen und die Zusatzvereinbarung in Kraft treten.
(3) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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