Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung (SpielUBeschV)

Ausfertigungsdatum
1962-02-06
Fundstelle
BGBl I: 1962, 152
Neugefasst durch
Bek. v. 10.4.1995 I 510;
Geändert durch
Art. 10 G v. 10.11.2001 I 2992

§ 1

Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses beruft das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der Prüfung ein Fachinstitut beauftragen.

§ 2

Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu überlassen.

§ 3

(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt

  1. dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,

  2. in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.

(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

§ 4

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält

  1. Bezeichnung des Spieles,

  2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)

      im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie
      Wohnort des Veranstalters,
    
  3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,

  4. Spielregeln und Gewinnplan,

  5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,

  6. Angabe der Geltungsdauer,

  7. etwaige Nebenbestimmungen.

§ 5

Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.

§ 6

(1) Das Bundeskriminalamt erhebt für

  1. die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,

  2. die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,

  3. die Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit er nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist,

  4. die Umschreibung einer erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes) und

  5. die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 2)

von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs sind nach folgenden Stundensätzen zu bemessen:

    • für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte

    • 67 Euro

    • für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte

    • 55 Euro

    • für sonstige Bedienstete

    • 47 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückgezogen, so werden Kosten nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben.

(4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von 2.500 Euro, die Gebühr für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

(5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 40 Euro und für die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheinigung 25 Euro.

(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entstehen.

§ 7

(weggefallen)

§ 8

(Inkrafttreten)

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