Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (SportbootVermV-Bin2000)

Ausfertigungsdatum
2000-04-18
Fundstelle
BGBl I: 2000, 572
Zuletzt geändert durch
Art. 4 V v. 2.10.2012 I 2102

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Betriebsstätte:

    Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

  2. Binnenschifffahrtsstraßen:

    die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

  3. Sportboot:

    für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

  4. Unternehmen:

    natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

  5. Vermietung:

    gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

  1. Binnenschifferpatentverordnung:

    Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

    Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  3. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

    Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. See-Sportbootverordnung:

    See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:

    die Anlage 1 zu der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:

    die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,

  7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:

    Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

    Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I

    1. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

§ 3 Grundregel, Zuständigkeit

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,

  1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder

  2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

§ 4 Bootszeugnis

(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

(3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit

(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

  1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

  2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

  3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

§ 6 Verfahren

(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen.

(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,

  2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,

  3. Angaben zum Sportboot:

    a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,

    b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,

    c) Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,

    d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,

    e) Zahl der zugelassenen Personen,

    f) technischen Daten aller Antriebsmotoren:

    Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in
    kW, Baujahr, Art des Motors,
    
  4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll.

(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.

(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.

(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

§ 7 Kennzeichen

(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

  1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,

  2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und

  3. dem Kennbuchstaben "V".

§ 8 Pflichten des Unternehmens

(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

  1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

  2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

  3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

  1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

  2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

  3. a) Kinder unter 12 Jahren,

    b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

    c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot

  1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind,

    a) über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,

    b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgerüstet ist,

    c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen,

  2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die

    a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein,

    b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung

verfügen.

(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

  1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

    b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

  2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

  3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

  4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

  5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird.

(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

  1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

  2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

§ 9 Charterbescheinigung

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:

  1. zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen,

  2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen,

  3. an Personen,

    a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,

    b) über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.

Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.

§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers

(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.

(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

  2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist und

  3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmen

    a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

    b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

    c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

    d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

    e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt,

    f) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

    g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

    h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

    i) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

    j) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

    k) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

    l) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

    m) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

    n) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

  2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder

  3. als Sportbootführer

    a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

    b) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

    c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

    d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

    e) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

§ 12 Übergangsregelung

Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

Anlage 1 (zu § 3)

Fundstelle: BGBl. I 2000, 577 - 578 Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen): ...................................................................... .. ...................................................................... .. ...................................................................... .. Wasser- und Schifffahrtsamt .................................. ................................... Im Auftrag Ort, Datum Dienstsiegel ..................................

Unterschrift

-- Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis: Wasser- und Schifffahrtsamt .................................. ................................... Im Auftrag Ort, Datum Dienstsiegel ..................................

Unterschrift

-- Bundesrepublik Deutschland Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (... Bundesadler) Bootszeugnis Nr. Das Sportboot .................................. (Kennzeichen) mit folgenden Identitätsmerkmalen: 1. Name und Adresse des Unternehmens: ..................................................................... ..................................................................... 2. Betriebsstätte: --- ja --- nein Adresse: ............................................................ 3. Technische Daten des Bootes: - Fahrzeugart: - Fahrzeughersteller, Fabrikat: - Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: - Hauptbaustoff: - Länge: Breite: Tiefgang: - Baujahr: - Höchstzulässige Personenzahl: 4. Technische Daten des Motors: 1. Motor: 2. Motor*): - Motor-Nr.: - Motorhersteller: - Motor-Fabrikat (Typ): - Antriebsart: - Leistung in kW: - Baujahr: - Art des Motors: darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf folgenden Wasserstraßen gewerblich vermietet werden: ...................................................................... .. ...................................................................... .. ...................................................................... .. Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch --- Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung --- Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA) --- Konformitätserklärung 5. CE-Kennzeichen: --- ja --- nein Herstellerbescheinigung über Prototypenabnahme: --- ja --- nein 6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen: ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... 7. Mindestbesatzung: ..................................................................... 8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten: ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... Das Bootszeugnis ist gültig bis: ....................................... Wasser- und Schifffahrtsamt .................................. ................................... Im Auftrag Ort, Datum Dienstsiegel .................................. Unterschrift *) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4583 - 4587: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl Fußnote Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen) Abgenommen wurde das Sportboot: Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot - vorhanden: () - beantragt: () Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot

- vorhanden: ()

-- I Name und Adresse des Unternehmens: I I .................................................................... I I .................................................................... I I 1.

I

-- - Fahrtgebiet: ......................................... I. Angaben über das Sportboot

1. Allgemeine Angaben

-- I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): I I () Motorboot () Motorjacht () Motorsegler I I () Motorkatamaran () Wassermotorrad () Segelboot I I () Segeljolle () Segeljacht () Segelkatamaran I I () Segeltrimaran () Ruderboot () Faltboot I I () Schlauchboot () Paddelboot () Kajak I I () Kanu () Kanadier () Tretboot I I () Ruderjolle () Angelkahn () Wasserfahrrad I I () Kajütboot () Luftkissenfahrzeug () Sonstiges I I - Hersteller: ............................................ I I - Fabrikat (Type): ............................................ I I 3.

I

-- - Werftbau: () - Eigenbau: ()

2. Angaben über den Schiffskörper

-- I - Baujahr: ................... 3. I I - Länge über Alles: ................... m I I - Länge (Rumpflänge): ................... m 3. I I - Breite über Alles (B): ................... m 3. I I - maximaler Tiefgang (T): ................... m 3. I I - Hauptbaustoff: () Holz () Holz/GFK I I (Zutreffendes () Stahl () Eisen I I bitte ankreuzen) () Aluminium () Hypalon I I () Trevira () GFK I I () Mischgewebe () Gummi I I () Polyäthylen () Sonstiger

I

--

-- I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder I I Bootsidentifizierungsnummer: .................................. 3.

I

--

-- 3. Angaben über den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem

Blatt)

-- I - Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor I I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I I (Duoprop) (Duoprop) I I () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 Strahlpumpe I () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 Strahlpumpen I () mit 1 Luftschraube () mit 1 Luftschraube I () mit 2 () mit 2 I I Luftschrauben Luftschrauben I I . Motornummer: ............. ............. I I - Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor I I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I I (Duoprop) (Duoprop) I I . Motornummer: ......... ......... I I - Fabrikat (Hersteller und I I Typ): ......... ......... I I - Baujahr: ......... ......... 4.

I

-- - Antriebsleistung: ......... kW - Kraftstoff: . Diesel () . Benzin () . Sonstige () - Elektroantrieb () - Solarantrieb () Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis. II. Schiffskörper und Ausrüstung (Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine) 1. Schiffskörper Schiffskörper in ausreichendem Zustand: () Besichtigt wurde - Außenhaut: () - Schotte: () - Deck: () - Aufbauten: () - erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung): () Bemerkungen: ........................................................... ...................................................................... .. ...................................................................... .. 2. Lenzeinrichtungen 2.1 Motorlenzpumpe - funktionstüchtig: () 2.2 Handlenzpumpe - funktionstüchtig: () Bemerkungen: ........................................................... ...................................................................... .. ...................................................................... .. 3. Ankerausrüstung 3.1 Anker - Art der Anker: ................. - Anker in ausreichendem Zustand: () - Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: (). 3.2 Schleppleine - Länge ......... m - Schleppleine in ausreichendem Zustand: () Bemerkungen: ........................................................... ...................................................................... .. ...................................................................... .. 4. tragbare Feuerlöscher Feuerlöschtyp: ......... 4.1 Anzahl: ......... 4.2 Füllgewicht: ......... 4.3 Letztes Prüfdatum: ......... 4.4 an geeigneter Stelle () 5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit

Antriebsmaschine)

-- I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden () I I 5.2 Sichtzeichen (Kegel) () I I 5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden () I I 5.4 Rettungsmittel () I I - Art: ......... I I - Anzahl: ......... I I 5.5 Reservepaddel () I I 5.6 Bootshaken () I I 5.7 Leinen () I I - Art: ......... I I - Anzahl: ......... I I 5.8 Fender () I I - Anzahl: ......... I I 5.9 Verbandkasten () I I 6.

I

-- 6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen - Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: () - Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor: () Ausgestellt von: .......................................... 7. Flüssiggasanlagen - Flüssiggasanlagen vorhanden: () - Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: () Prüfungszeugnis-Nr.: ......... III. Antriebsanlage 1. Maschineneinrichtung 1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: () 1.2 Brennstoffsystem - Anzahl der Tanks: ...... - dicht: () - in betriebssicherem Zustand: () 1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: () Bemerkungen: ........................................................... ...................................................................... .. ...................................................................... .. 2. E-Anlage 2.1 Batterie: - Anzahl: ...... - in ausreichendem Zustand: () - ordnungsgemäß aufgestellt: () - ausreichende Belüftung: () - Gesamtkapazität: ...... 2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: () 2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig - Signalleuchten: () - Schallsignalgerät: () - übrige Verbraucher: () Bemerkungen: ........................................................... ...................................................................... .. ...................................................................... .. IV. Ergebnis 1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: () 2. Auflagen erforderlich: () 3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: () 4. Zugelassene Personenzahl: ................... Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................ ...................................................................... .. ...................................................................... .. Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis .................................... Die Abnahme erfolgte durch: ............................................ Ort und Datum .....................

Stempel Unterschrift .......................

1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregistriernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO- Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen.

2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A).

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4588 - 4589 Wasser- und Schifffahrtsamt ........................... Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ... Erste Untersuchung ... Nachuntersuchung ... Sonderuntersuchung des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen: 1. Technische Daten des Bootes: - Fahrzeugart: ......................... - Fahrzeughersteller, Fabrikat: ......................... - Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: ....................... - Hauptbaustoff: ......................... - Länge: .... Breite: .... maximaler Tiefgang: ..... - Baujahr: ......................... - Höchstzulässige Personenzahl: ......................... 2. Technische Daten des Elektromotors: 1. Motor: 2. Motor: - Motor-Nr.: ............. ............. - Motorhersteller: ............. ............. - Motor-Fabrikat (Typ): ............. ............. - Leistung in kW: ............. ............. - Baujahr: ............. .............

Weitere Motoren siehe Beiblatt!

3. Kennzeichen: I I

4. Name und Adresse des Unternehmens: ................................. .................................................................... Ergebnis: 1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden ... ja ... nein 2. Das Kennzeichen ist angebracht ... ja ... nein 3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht ... ja ... nein 4. Zul. Personenzahl ist angebracht ... ja ... nein 5. Fahrtbereiche sind angebracht ... ja ... nein 6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme in fahrtauglichem Zustand ... ja ... nein 7. CE-Kennzeichnung vorhanden ... ja ... nein 8. Herstellerbescheinigung über Prototypenabnahme liegt vor ... ja ... nein 9. Es wurden folgende Mängel festgestellt: ... keine Mängel ... folgende Mängel ............................. ............................. ............................. Die Mängel sind abzustellen bis ............................. 10. Folgende Ausrüstung: ... ist vorhanden: ... muß ergänzt werden: ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. 11. Mindestbesatzung: .................................................................... 12. Anschrift der Betriebsstätte: .................................................................... 13. Das Fahrzeug darf auf folgenden Wasserstraßen vermietet werden: .................................................................... .................................................................... .................................................................... 14. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten: .................................................................... .................................................................... .................................................................... 10. Bemerkungen: .................................................................... .................................................................... .................................................................... .................................................................... Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis ...................... ..................... ..................... ........................ Untersuchungsort Datum Unterschrift

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 20030, 2527 -2529; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* I. Allgemeines

    Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von
    Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die
    Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes
    auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und
    solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist,
    eingehalten werden.


II. Charterbescheinigung

- I Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung I I (Abschnitt III) gültig I I 1. für I I Frau I I Herrn ......................................................... I I (Vor- und Familienname) I I ausgewiesen durch: () Personalausweis Nr. ................... I I () Reisepass I I Kfz-Führerschein: () ja () nein I I Staatsangehörigkeit ............................................I I 2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem I I --------------- I I Kennzeichen: I I I I --------------- I I auf Binnenschifffahrtsstraße: I I ............................................................... I I von ........................................................... I I bis ........................................................... I I vom ....................... bis ............................ I I 3. mit folgenden Beschränkungen: I I Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. I I Zusätzliche Beschränkungen für die I I unter Nummer 2 eingetragenen I I Binnenschifffahrtsstraßen sind I I nach Maßgabe der ausgehändigten Anlage 5 der I I Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom I I 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die I I Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden I I ist, zu beachten. I I Unternehmen: I I ................................................................... I I (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift)

I

-

* III. Einweisung

    Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber
    der Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse
    des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von
    Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei
    Stunden.

    A.  Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten
    • Theoretischer Teil

  • *

    • 1.1

    • Verantwortlichkeit des Sportbootsführers

    • ()

  • *

    • 1.2

    • Fahrtgebiet und seine Besonderheiten z. B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen

    • ()

  • *

    • 1.3

    • Verkehrsregeln

    *

  • * *

    • 1.3.1

    • Allgemeine Vorschriften

    • ()

  • * *

    • 1.3.2

    • Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge

    • ()

  • *

    • 1.4

    • Bezeichnung

    *

  • * *

    • 1.4.1

    • Verkehrszeichen

    • ()

  • * *

    • 1.4.2

    • Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich

    • ()

  • * *

    • 1.4.3

    • Bezeichnung von Brückendurchfahrten

    • ()

  • * *

    • 1.4.4

    • Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich)

    • ()

  • * *

    • 1.4.5

    • Schallzeichen

    • ()

  • *

    • 1.5

    • Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten

    • ()

  • *

    • 1.6

    • Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen

    • ()

  • *

    • 1.7

    • Vermeidung von Sog und Wellenschlag

    • ()

  • *

    • 1.8

    • Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich)

    • ()

  • *

    • 1.9

    • Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet

    *

  • * *

    • 1.9.1

    • "Goldene Regeln"

    • ()

  • * *

    • 1.9.2

    • umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtung

    • ()

  • *

    • 1.10

    • Zuständige Behörden

    • ()

    • Praktischer Teil

    *

  • *

    • 2.1

    • Motor starten und stoppen

    • ()

  • *

    • 2.2

    • An- und Ablegen

    • ()

  • *

    • 2.3

    • Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen

    • ()

  • *

    • 2.4

    • Festmachen, Ankern

    • ()

  • *

    • 2.5

    • Wenden auf engem Raum

    • ()

  • *

    • 2.6

    • Mann-über-Bord-Manöver

    • ()

  • *

    • 2.7

    • Verhalten bei

    *

  • * *

    • 2.7.1

    • Begegnungen

    • ()

  • * *

    • 2.7.2

    • Grundberührungen

    • ()

  • * *

    • 2.7.3

    • Ausfall der Maschinenanlage

    • ()

  • * *

    • 2.7.4

    • Motorbrand

    • ()

  • * *

    • 2.7.5

    • Manövrierunfähigkeit

    • ()

  • * *

    • 2.7.6

    • Schleusungen

    • ()

  • *

    • 2.8

    • Anlegen von Rettungswesten

    • ()

* * B. Fahrzeug

    • Steuerstand

    *

  • *

    • 1.1

    • Alle Schalter und Instrumente erläutern

    • ()

    • 1.2

    • Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen

    • ()

    • 1.3

    • Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen

    • ()

    • 1.4

    • Lenzpumpe erläutern

    • ()

    • 1.5

    • Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern

    • ()

    • Oberdeck

    *

  • *

    • 2.1

    • Maschine, Heizung, Auspuff

    • ()

    • 2.2

    • Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube

    • ()

    • 2.3

    • Anker

    • ()

    • 2.4

    • Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung

    • ()

    • 2.5

    • Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten

    • ()

    • 2.6

    • Anschluss für landseitige Stromversorgung

    • ()

    • Innenbereich

    *

  • *

    • 3.1

    • Elektrische Einrichtungen

    • ()

    • 3.2

    • Gasbetriebene Einrichtungen

    • ()

    • 3.3

    • Bilgenkontrolle

    • ()

    • 3.4

    • Feuerlöscher

    • ()

    • 3.5

    • Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage

    • ()

* IV. Erklärung

    Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle
    angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden.
    • ........................................

    • .....................................

    • Unterschrift Einweiser

    • Unterschrift(en) Sportbootführer

Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen

(Fundstelle: BGBl I 2009, 889 - 892)

    • Lfd. Nr.

    • Wasserstraße

    • von (km)

    • bis (km)

    • Beschränkungen

    • 1

    • Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung

    • 10,30 (oberhalb Schleuse Neue Mühle)

    • 26,04 (oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)

    *

    • 2

    • Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)

    • 2.1

    • Finowkanal

    • 89,3 (Schleuse Liepe)

    • 57,37 (Zerpenschleuse)

    *

    • 2.2

    • Werbelliner Gewässer

    • 2,73

    • 4,00

    • Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder- Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014

    • 2.3

    • Werbelliner Gewässer

    • 4

    • 19,8

    *

    • 3

    • Lahn

    • 70

    • 137,07 (Hafen Lahnstein)

    *

    • 4

    • Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)

    • 4.1

    • MEW

    • 0,95 (Schleuse Dömitz)

    • 121 (Beginn Plauer See)

    *

    • 4.2

    • MEW – Plauer See

    • 121 (Beginn Plauer See)

    • 126 (Lenz)

    *

    1.  Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
    
    
    2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
    
    
    3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
    
    
    4.  Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der
        Einfahrt (Wind, Wetter)
    
    
    5.  Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
    
    • 4.3

    • MEW

    • 126 (Lenz)

    • 152,50 (Klink an der Müritz)

    *

    1.  Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
    
    
    2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
    
    
    3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
    
    • 4.4

    • MEW

    • 152,50 (Klink an der Müritz)

    • 167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee)

    *

    1.  Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
    
    
    2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
    
    
    3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
    
    
    4.  Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der
        Einfahrt (Wind, Wetter)
    
    
    5.  Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei
        Fahrtunterbrechung
    
    • 4.5

    • MEW

    • 167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee)

    • 180 (Buchholz)

    *

    • 4.6

    • Stör-Wasserstraße

    • 0,0 (Einmündung in die MEW)

    • 19,88 (Einmündung in den Schweriner See)

    *

    • 4.7

    • Stör-Wasserstraße

    • 19,88

    • 44,70 (Hohen Viecheln)

    *

    1.  Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
    
    
    2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
    
    
    3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
    
    • 5

    • Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

    • 0,0

    • 31,18

    *

    • 6

    • Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

    • Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde)

    • 94,41 (Hafen Neustrelitz)

    *

    • 6.1

    • (weggefallen)

    * * *

    • 6.2

    • (weggefallen)

    * * *

    • 7

    • Peene

    • 2,50 (Malchin)

    * a) 34,9 (Demmin)

    b)  104,60 (Peenestrom) für Inhaber des Sportbootführerscheins-See oder
        eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses
    
    • Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
    • 8

    • Rüdesdorfer Gewässer

    * * *

    • 8.1

    • Dämeritzsee und Flakensee

    • 0,00

    • 3,78 (unterhalb Schleuse Woltersdorf)

    *

    • 8.2

    • Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee

    • 0,00

    • 10,64

    *

    • 9

    • Saale

    • 89,2 (Schleuse Trotha)

    • 115,22 (Rischmühlenschleuse)

    *

    • 10

    • Saar

    • 87,6

    • dt.-franz. Grenze

    *

    • 11

    • Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)

    • 11.1

    • Drahendorfer Spree

    • Gesamtstrecke

    *

    • 11.2

    • Gosener Kanal

    • Gesamtstrecke

    *

    • 11.3

    • Neuhauser Speise-kanal

    • Gesamtstrecke

    *

    • 11.4

    • Seddinsee

    • Gesamtstrecke

    *

    • 12

    • Untere Havel-Wasserstraße (UHW)

    • 12.1

    • Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung

    • 28,00 (Babelsberger Enge)

    • 0,00 (Einmündung in die UHW)

    • Schwielowsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

    • 12.2

    • UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße

    • 56,00 (Brandenburg)

    • 67,50 (Plaue)

    *

    1.  Brandenburger Niederhavel:
        Fahrterlaubnis
        Silokanal:
        Fahrverbot
    
    
    2.  Plauer See und Breitlingsee:
        Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
    
    
    3.  Plauer See:
        Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der
        Fahrrinne (Tonnenstrich)
    
    
    4.  Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:
        Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist.
        Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der
        UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger
        Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in
        Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist
    
    • 12.3

    • UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

    • 67,50 (Plaue)

    • 104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)

    *

    1.  Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190
        cm
    
    
    2.  Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über
        Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse,
        und den Verlauf des Hauptfahrwassers an Bord
    
    • 12.4

    • UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

    • 104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)

    • 156,00 (Quitzöbel)

    • Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

  1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

  2. Länge <= 15 m

  3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

  4. Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

  5. Ausrüstung:

    a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

    b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

    c) zulassungsfreie Signalmittel

    d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

    e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

    f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

    g) Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

    h) Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

    i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

Anhang 1 (zu Anlage 6)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2434 - 2537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften

  • Bezeichnung der Fahrrinne

    ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)

    Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen

    ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)

    Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen

    ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)

    Wichtige Verkehrszeichen

1. Verbot der Durchfahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534) 2. Beschränkte Fahrverbote ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535) 3. Verhalten während der Fahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535) 4. Verhalten beim Stilliegen ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536) 5. Schleusenein- und -ausfahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536)

  • Wichtige Schallsignale

    ... (nicht darstellbare Signale, BGBl. I 2003, 2537)

Ausweichregeln Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord -

  • Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen

    Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten

    Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:

    Begegnung Backbord - Backbord

    Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:

    das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen

Anhang 2 (zu Anlage 6)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2538 - 2539; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Merkblatt über das Verhalten in Schleusen Allgemeines Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen. Grundregeln

. Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

. Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

. In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

. Überholen verboten.

. Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

. Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

. Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

. Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.

. So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

. Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

. Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

. Fender verwenden.

. Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

. Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

. Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis ... (nicht darstellbare Schaubilder für Verhaltensregeln im Schleusenbereich, BGBl. I 2003, 2538 - 2539)

Aufwärtsschleusen Fahren Sie langsam ein. Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen. Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.

Abwärtsschleusen Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen. Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können - Verletzungsgefahr: Quetschungen -.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

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