Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sportfachwirt“ und zur „Geprüften Sportfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der branchenübergreifenden Zusammenarbeit, der Kooperation mit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und genutzt werden. Regionale, nationale sowie internationale Entwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommen werden können:
Leitung und Geschäftsführung in Sportvereinen und -verbänden sowie in öffentlichen Verwaltungen,
Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Sports, wie Sportanlagen, Agenturen und Veranstalter, bewegungstherapeutischen Einrichtungen, Sport- und Gesundheitszentren.
Hierzu gehören insbesondere:
Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,
Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport,
Planung, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen,
Personal- und Organisationsentwicklung,
Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sportfachwirt“ oder „Geprüfte Sportfachwirtin“.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf der Sportwirtschaft oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,
Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,
Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,
Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen nach § 5 Absatz 1,
Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport nach § 5 Absatz 2,
Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport nach § 5 Absatz 3,
Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung nach § 5 Absatz 4,
Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.
(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich zu prüfen. Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.
(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer selbst formuliert und zusammen mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ eingereicht.
(8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
volkswirtschaftliche Grundlagen,
betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
Finanzbuchhaltung,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,
Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
rechtliche Zusammenhänge,
steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Betriebsorganisation,
Personalführung,
Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
Volks- und Betriebswirtschaft
60 Minuten,
Rechnungswesen
90 Minuten,
Recht und Steuern
60 Minuten,
Unternehmensführung
90 Minuten.
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzusetzen. Strategien sollen entwickelt und deren Auswirkungen auf die Organisation aufgezeigt werden. Marktchancen sollen erkannt und eingeschätzt werden, um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Entwickeln und Umsetzen von Strategien,
Bewerten von Organisationsstrukturen,
Planen und Steuern von Geschäftsprozessen,
Erstellen des Finanzplans, Aufstellen des Haushaltsplans sowie Vorbereiten des Jahresabschlusses,
Ermitteln und Auswerten betriebsrelevanter Kennzahlen,
Beobachten und Analysieren bestehender und potenzieller Märkte und Zielgruppen.
(2) Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zu entwickeln. Angebote sollen geplant, umgesetzt und einem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess unterzogen werden. Dabei sind die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbezogenen Trends zu beachten. Projekte sollen geplant, durchgeführt und kontrolliert werden. Es sollen Förderprogramme genutzt und Kooperationen begründet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Bestimmen relevanter Zielgruppen,
Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovationen,
Entwickeln, Kalkulieren und Realisieren allgemeiner und zielgruppenspezifischer Sportangebote und Projekte,
Planen und Einsetzen von Personal, Dienstleistern und Ressourcen,
Festlegen von Qualitätsstandards und Durchführen der Qualitätssicherung,
Nutzen von Fördermöglichkeiten und Kooperationen.
(3) Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berücksichtigung der betrieblichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zu erstellen. Veranstaltungen sollen geplant, umgesetzt und hinsichtlich der Zielerreichung überprüft werden. Schlussfolgerungen und sich ergebende Maßnahmen sollen aus der Bewertung der Ergebnisse abgeleitet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Beurteilen von Veranstaltungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensphilosophie,
Entwickeln und Umsetzen von Konzepten für unterschiedliche Arten von Veranstaltungen im Sport, unter Einbindung von Verbänden und Organisationen,
Erarbeiten von Finanzierungs- und Organisationsplänen sowie Konzepten für die Vermarktung,
Überprüfen der veranstaltungsspezifischen Zielsetzungen, Dokumentieren der Ergebnisse und Ableiten von Schlussfolgerungen.
(4) Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Unternehmensphilosophie strategische und operative Ziele festzulegen. Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen überprüft und bewertet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Erarbeiten und Definieren strategischer und operativer Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingziele sowie zielführender Maßnahmen,
Umsetzen von Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen,
Nachbereiten der Maßnahmen und Bewerten des Erfolgs,
Nutzen relevanter Instrumente der Marktforschung.
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
Durchführen von Mitarbeitergesprächen,
Anwenden des Konfliktmanagements,
Umsetzen der Mitarbeiterförderung,
Planen und Durchführen der Ausbildung,
Vorbereiten und Durchführen der Moderation von Projektgruppen,
Einsetzen von Präsentationstechniken.
(6) Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 5 und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt hierfür eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Sportfachwirt und zur Sportfachwirtin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1495)
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über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt
geboren am ........................................................... ................. ..................
in ................................................................... ......... ..................
hat am ............................................................... ............. ..................
die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490)
bestanden.
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(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1495)
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über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt
geboren am .......................................................... ................. ......................
in .................................................................. ......... ......................
hat am .............................................................. ............. ......................
die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
* * *^f774677_01_BJNR149000010BJNE001400000 Punkte
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Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
..................
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1. Volks- und Betriebswirtschaft
..................
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2. Rechnungswesen
..................
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3. Recht und Steuern
..................
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4. Unternehmensführung
..................
* *
II.
Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
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1. Schriftliche betriebliche Situationsaufgabe
..................
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*
2. Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch
..................
*
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .................. in .................. vor .................. abgelegte Prüfung von der Prüfung .................. freigestellt. “)
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Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..................
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