Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV 1)

Ausfertigungsdatum
1977-11-23
Fundstelle
BGBl I: 1977, 2141
Neugefasst durch
Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 11.10.2012 I 2171

Abschnitt I - Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

  1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen an andere, die Einfuhr und die Durchfuhr, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes von

    a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

    b) Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

    c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;

    d) (weggefallen)

  2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,

2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;

  1. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;

  2. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist;

  3. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden.

(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.

(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die

  1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,

  2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder

  3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Stelle besitzen.

Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

(4) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von

  1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder

  2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen,

sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.

§ 2

(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf

  1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch

    a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen beauftragten Personen,

    b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten,

    c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;

  2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.

(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden.

(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

(4a) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 3

(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

  1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,

  2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,

  3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung

    a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,

    b) eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder überlassen werden;

    die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung vertrieben oder überlassen werden,

  4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen,

  5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung oder Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,

  6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,

  7. Teile von

    a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluss haben,

    b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,

  8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,

  9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,

  10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,

  11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen und zu Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder verbracht, ausgestellt oder verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,

  12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt werden soll,

  13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,

  14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge eingeführt oder verbracht werden.

(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist.

§ 3a (weggefallen)

-

§ 4

(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

  1. Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere nicht überlassen werden,

  2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,

  3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.

(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.

(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

(6) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 nicht anzuwenden.

§ 5

(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren Erwerb, Überlassen und Einfuhr durch

  1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),

  2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,

  3. (weggefallen)

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch

  1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,

  2. das Zollkriminalamt und die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,

  3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

  4. die Beschußämter,

  5. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,

  6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -,

  7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,

  8. (weggefallen)

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6 genannten Stellen.

(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2.

(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und

  2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften und durch Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt II - Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer

§ 6

(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.

(4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist

  1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und

  2. für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG

vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig. Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist.

(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt.

(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:

a) Feuerwerkskörper

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen
    vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen
    Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern,
    die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;


Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen
    Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen
    im Freien vorgesehen sind;


Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur
    Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und
    deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;


Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von
    Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte
    „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren
    Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine
    geringe Gefahr darstellen;


Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur
    ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen
    sind;

c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände

Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und
    pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater –, die eine geringe
    Gefahr darstellen;


Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und
    pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater –, die zur
    Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen
    sind.

(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:

Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen;

Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist.

Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn

a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm beträgt,

b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,

d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthalten.

Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.

§ 6a

(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.

(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen

  1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,

  2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,

  3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden.

§ 7

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.

(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.

(3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben "K" führen.

(4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.

(5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.

§ 8

Die Zulassungsbehörde hat für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt "BAM", dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6 Absatz 4.

Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

§ 9

(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.

(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob

  1. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder

  2. bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

(3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 12a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(4) (weggefallen)

§ 10

(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben

  1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

  2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,

  3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren.

(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle

  1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,

  2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.

§ 11

(weggefallen)

§ 12

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen.

(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

  2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,

  3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,

  4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),

  5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.

§ 12a

(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfüllen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H gewählt wurde.

(2) Wird die Konformität nach Absatz 1 festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Diese kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann, auch nachträglich, Auflagen erlassen, soweit dies zum Schutz der in Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.

(3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften des § 34 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2 des Gesetzes entsprechend.

(4) Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigungen im Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen. Die Bundesanstalt übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte, zurückgenommene oder widerrufene Baumusterprüfbescheinigungen.

(5) Eine Baumusterprüfbescheinigung und etwaige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorgelegt werden.

§ 12b

(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.

(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.

(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes.

(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:

  1. die Konformitätserklärung,

  2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

  3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,

  4. die Berichte über die Nachprüfungen und

  5. die Konformitätsbescheinigung.

§ 12c

(1) Soweit im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzelprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 3 Prüfungen auszuführen und Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese von einer benannten Stelle unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt und ausgestellt werden. Die benannten Stellen können mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen.

(2) Benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Bundesanstalt. Benannte Stelle ist auch jede von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium des Innern benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.

(3) Benannte Stellen nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Absatz 2 für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(4) Die Länder, bei Einrichtungen des Bundes die für die Fachaufsicht zuständige oberste Bundesbehörde, überwachen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 durch die benannten Stellen. Sie können von den benannten Stellen und dem mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufnahmen erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden; § 31 Abs. 3 des Gesetzes findet Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über den Ablauf, die Rücknahme oder den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht auch den Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 13

(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen

  1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,

  2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,

  3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung,

  4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,

  5. der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheinigungen.

Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,

  2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,

  3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechnischen Gegenstände: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder Einführers sowie die Identifikationsnummer,

  4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.

(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Kennnummer der Norm,

  2. den Titel der Norm,

  3. das Datum der Veröffentlichung und

  4. die Bezugsquelle der Norm.

(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

§ 14

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

  1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,

  2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische Union einführt,

  3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen,

  4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,

  5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist,

  6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,

  7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: die Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr,

  8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der Sicherheitsabstand,

  9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: Name und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden.

Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beizufügen.

(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:

  1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,

  2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht oder von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet worden ist.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene technische Regel nichts anderes bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet sein.

(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die

  1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,

  2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden,

  3. nicht in den Verkehr gelangen.

Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.

§ 15

(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, auszuführen.

(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern.

§ 16

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie nach den Vorschriften des § 14 verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.

  2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht.

  3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

(2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

(3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch die Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein Gegenstand ausgelöst wird.

(4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen überlassen werden.

(5) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.

§ 17

Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.

§ 18

(1) Der Hersteller, Einführer oder Verbringer darf explosionsgefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er in das Beförderungspapier den Hinweis "Explosionsgefährlich" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis "Explosionsgefährlich" auf dem Versandstück anzubringen.

(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

§ 19

(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 ist nicht zulässig.

Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

§ 20

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

  1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

  2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

  3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

    a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,

    b) Schwefelblüte,

    c) weißen (gelben) Phosphor,

    d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.

(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:

    • Kategorie 1:

    • 12 Jahre,

    • Kategorie 2:

    • 18 Jahre,

    • Kategorie 3:

    • 18 Jahre,

    • Kategorie 4:

    • 21 Jahre,

    • Kategorie P1:

    • 18 Jahre,

    • Kategorie P2:

    • 21 Jahre,

    • Kategorie T1:

    • 18 Jahre,

    • Kategorie T2:

    • 21 Jahre.

(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:

  1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,

  2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,

  3. Schwärmer und

  4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 21

(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.

(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.

(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.

§ 22

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

§ 23

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,

  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,

  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,

  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.

(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 24

(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände

  1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und

  2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

§ 25

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzutragen.

(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 25a

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 6 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) *) stellen.

(3) Die zuständige Stelle prüft, ob

  1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und

  2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG- Baumusterprüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorliegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert alle zuständigen Behörden über die erteilte Genehmigung.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 wird schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten Angaben. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verbunden werden, soweit für das Verbringen besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung der Explosivstoffe gelten. Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.

*) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.

§ 26

(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.

(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.

(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden.

(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden Fassung, für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.

§ 27

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.

§ 28

(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus

  1. Fundmunition oder

  2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder

  3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die

    a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder

    b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben.

Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren

§ 29

(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt

  1. ausreichende technische Kenntnisse über

    a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,

    b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,

    c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,

  2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

§ 30

(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.

§ 31

(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden. Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen Person unterzeichnet werden.

(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge

§ 32

(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.

(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:

  1. Allgemeine Sprengarbeiten,

  2. den Umgang - ausgenommen das Verwenden -

    a) mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,

    b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,

    c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,

    d) mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,

  3. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit

    a) Böllerpulver,

    b) Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

    c) Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

  4. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,

  5. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),

  6. Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,

  7. Sprengarbeiten unter Tage.

(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:

  1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,

  2. Großbohrlochsprengungen,

  3. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,

  4. Sprengungen unter Wasser,

  5. Sprengungen in heißen Massen,

  6. Eissprengungen,

  7. Schneefeldsprengungen,

  8. Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,

  9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,

  10. Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.

(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.

(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.

§ 33

(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn

  1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über

    a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,

    b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,

    c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,

  2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.

Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen.

(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn

  1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet,

  2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,

  3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist,

  4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.

Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend anzuwenden.

§ 34

(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.

(2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.

(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Behörde nach § 31 gleich.

(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 35

(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen.

(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und

  2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfung nachweisen oder

  3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und

  2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und

  3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teilgenommen haben.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.

(4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden.

§ 36

(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.

(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.

(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.

§ 37

Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.

Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde

§ 38

(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird.

(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie

  1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes zu Personen verbringen oder von Personen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explosiongefährlichen Stoffen berechtigt sind,

  2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung oder Vernichtung verbringen,

  3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.

§ 39

(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als erbracht anzusehen

  1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU- Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:

    a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,

    b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

    c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder

    d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

  2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:

    a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,

    b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

    c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder

    d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.

(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:

  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

  3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.

§ 40

(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erworben zu haben.

(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.

(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuwenden.

§ 40a

(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR- Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

§ 41

(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen.

(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem Tag vorgenommen worden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.

(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann.

(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.

(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können.

§ 42

(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,

  2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,

  3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,

  4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen Pakete,

  5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,

  6. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,

  7. den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Empfängers.

(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.

(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:

  1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,

  2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,

  3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Bestandteile,

  4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.

(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu vermerken.

§ 43

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

  1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

  2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

  3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.

§ 44

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden.

(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird.

Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß

§ 45

(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.

(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

  2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

  3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,

  4. einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,

  5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,

  7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,

  8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.

(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.

(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung

  1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,

  2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,

  3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

  4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten

§ 46

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,

1a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  1. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,

  1. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,

3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,

  1. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,

  2. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,

  3. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

6a. (weggefallen)

  1. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,

  2. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,

8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,

8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,

8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  1. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

  2. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,

  3. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,

  5. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder

  6. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 47

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,

  2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

  3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  4. (weggefallen)

wird der Bundesanstalt übertragen.

Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48

Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.

§ 49

Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

§ 50

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2079 - 2084)

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur
verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.

2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als
nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50*
C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim
Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe
keine Erwärmung um mehr als 60*                    über die
Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder
bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die
Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die
Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder
-dauer                    entsprechend zu wählen.

3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss
beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten
werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit
gewährleistet ist.

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer
gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier
Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung
(Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als
verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.

5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen
kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.

6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.

7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und
Biegefestigkeit haben.

8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines
jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung
darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.

9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl
vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den
anzuschließenden Teilen gewährleistet.

10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei
bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und
elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen
mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer
Durchschlagfestigkeit muss auch gegen darüber hinausgehende
Anforderungen beständig sein.

2.2 Verlängerungsdrähte

11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser
mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5
mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden
Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die
Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die
Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest,
thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für
Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen
Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen
entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der
Isolierung gestellt.

2.3 Isolierhülsen

12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei
bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und
elektrisch durchschlagsicher sein.

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.

14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes
Gehäuse haben.

15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt
sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz
gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind
insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente
anzusehen.

16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen
erschweren.

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren
Muttern haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt
haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens
400 N/mm
2                    bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss
mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm
betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung
stehender Teile gesichert sein.

18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff
angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau
dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden.
Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel
geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung
dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine
Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung,
mindestens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.

20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln
der Sicherheitstechnik entsprechen.

21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer
Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie
verbleiben.

22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer
nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen
Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom
freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben
werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die
verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom
abgegeben werden kann.

23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die
verhindert, dass bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem
Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche
Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen
ist, kann stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für
die Kondensatorspannung eingebaut sein.

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.4.3.1 Allgemeines

24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10,
20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für
Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei
begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden
Zündkreises bestimmt sein.

2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A

25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen
beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm
Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1.  Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A
    erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in
    dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss
    mindestens 4 mWs/Ohm betragen.


2.  Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die
    Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke
    mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
    Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.


3.  Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:

    *            *   10 Zünder

        *   60 Ohm


    *            *   20 Zünder

        *   110 Ohm


    *            *   30 Zünder

        *   160 Ohm


    *            *   50 Zünder

        *   260 Ohm


    *            *   80 Zünder

        *   410 Ohm


    *            *   100 Zünder

        *   510 Ohm


    *            *   160 Zünder

        *   810 Ohm


    *            *   200 Zünder

        *   1 010 Ohm


    *            *   300 Zünder

        *   1 510 Ohm


    *            *   400 Zünder

        *   2 010 Ohm



    ****



26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen
folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl
entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und
bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei
dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die
Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei
einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U

27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen
beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm
Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1.  Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A
    erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in
    dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei
    Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20
    mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.


2.  Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die
    Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke
    mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
    Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.


3.  Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:

    *            *   10 Zünder

        *   55 Ohm


    *            *   20 Zünder

        *   90 Ohm


    *            *   30 Zünder

        *   125 Ohm


    *            *   50 Zünder

        *   195 Ohm


    *            *   80 Zünder

        *   300 Ohm


    *            *   100 Zünder

        *   370 Ohm


    *            *   160 Zünder

        *   580 Ohm


    *            *   200 Zünder

        *   720 Ohm


    *            *   300 Zünder

        *   1 070 Ohm


    *            *   400 Zünder

        *   1 420 Ohm






28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen
folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl
entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und
bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem
höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine
bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer
Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei
Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU

29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen
beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm
Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1.  Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von
    mindestens 30 A erreicht haben.


2.  Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
    Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss
    mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.


3.  Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:

    *            *   20 Zünder

        *   15 Ohm


    *            *   80 Zünder

        *   50 Ohm


    *            *   160 Zünder

        *   100 Ohm

2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen

30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen
den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist
die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht
die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an
Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei
der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.

31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der
Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des
Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein.
Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die
Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für
Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V
betragen.

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.

33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges,
geschlossenes Gehäuse haben.

34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und
befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als
Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind
insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente
anzusehen.

35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes
Betätigen erschweren.

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit
unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige
Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V
ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um
mindestens 8 mm überragt.

38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum
mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung
nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch
besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle
zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine
Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.

39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen.

40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen
verhindern, dass im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine
Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten
der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.

41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und
angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung
gesperrt sein.

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.5.3.1 Allgemeines

42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl
Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und
Bandbreite bestimmt sein.

2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder

43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den
anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht
die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an
Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei
der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.

44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis
maximal 5 V betragen.

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben,
der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren
Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.

46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung
der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich
anzeigen.

47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19
entsprechend.

48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30
entsprechend.

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine
elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der
Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst
ist.

50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der
Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.

52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische
Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.

55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt
werden.

57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so
gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle
unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen
Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen
elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.

58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt
sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der
Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den
stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500
V Wechselspannung betragen.

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter
Gebrauchslage mindestens*                    1,5 % der Skalenlänge
betragen.

61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.

62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle
dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V
betragen.

65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA
betragen.

66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt
werden.

67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein,
dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht
überschreiten kann.

68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt
sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der
Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.

69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den
stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500
V Wechselspannung betragen.

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter
Gebrauchslage mindestens*                    1,5 % der Skalenlänge
betragen.

71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.

72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle
dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss
angezeigt werden.

2.10 Ladegeräte

74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche
elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche
Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinssprengstoff
ausgeschlossen sind.

75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen,
müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in
erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie
ordnungsgemäß gereinigt werden können.

76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar
einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder
durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der
geförderten Stoffe auftreten können.

77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes,
insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muss eine sichere
Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.

78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP
54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein.
Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen
müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die
Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.

2.11 Mischladegeräte

79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für
Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit
der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil
beziehen.

80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass
sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder
Explosionen führen können.

81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine
sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen
zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen)
sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass
der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt
werden kann.

82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder
Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße
widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß
gereinigt werden können.

83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte
sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar
einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder
durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der
geförderten Stoffe auftreten können.

84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so
angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit
dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des
Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen
besonders geschützt sein.

85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die
zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die
Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden
können.

Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1562 - 1565; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgenden aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

    1. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt so klein wie möglich ist.

    2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

    3. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgenden aufgeführten besonderen Anforderungen:

1.  Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls
    relevant - mindestens berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß
    unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in
    einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen
    Verwendungsbedingungen durchzuführen:

    a)  Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der
        chemischen Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der
        Abmessungen und der Korngrößenverteilung;


    b)  physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffs bei
        sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein
        kann;


    c)  Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;


    d)  Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und
        physikalische Stabilität;


    e)  chemische Reinheit der Explosivstoffe;


    f)  Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in
        feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die
        Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt
        werden kann;


    g)  Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen,
        sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen
        vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit
        durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des
        gesamten Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann;


    h)  Eignung des Explosivstoffs für eine Verwendung in Gefahrbereichen
        (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.),
        soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter solchen Bedingungen
        vorgesehen sind;


    i)  Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder
        Anzündung;


    j)  richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei
        bestimmungsgemäßer Verwendung;


    k)  geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in
        bezug auf sicheren Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und
        Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfängerstaats;


    l)  Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an
        Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung
        bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum;


    m)  Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und
        sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.





2.  Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus müssen die verschiedenen
    Explosivstoffgruppen die folgenden Anforderungen erfüllen:

    A.  Sprengstoffe

        a)  Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und
            zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder
            deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem
            Deflagrationsverhalten ermittelt.


        b)  Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig
            durch die Ladesäule übertragen.

            c)




        Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine
        Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose
        Gase, andere Gase oder Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur
        in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen
        keine Gesundheitsschäden verursachen.


    B.  Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre

        a)  Die Umhüllung von Sprengschnüren, Anzündschnüren und anderen
            Zündschnüren muß eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und
            den umschlossenen Explosivstoff bei normaler mechanischer
            Beanspruchung ausreichend schützen.


        b)  Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen angegeben
            und zuverlässig erreicht werden.


        c)  Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend
            zündfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter
            besonderen Klimabedingungen genügen.





    C.  Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer

        a)  Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die
            Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen
            vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren
            Verwendungsbedingungen.


        b)  Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.


        c)  Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.


        d)  Die Verzögerungszeiten von Zeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß
            die Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten
            benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist.


        e)  die elektrischen Kenndaten von elektrischen Zündern müssen auf der
            Verpackung angegeben werden (z. B. Nichtansprechstromstärke,
            Widerstand usw.).


        f)  Die Zünderdrähte von elektrischen Zündern müssen eine ausreichende
            Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer
            Befestigung am Zünder.





    D.  Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe

        a)  Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.


        b)  Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen
            erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein.


        c)  Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine
            unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren
            gefährlich beeinträchtigen könnten.





    E.  (weggefallen)

III. Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:

1.  Sprengkapseln

    a)  Der Außendurchmesser von Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm
        liegen.


    b)  Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum in der
        Sprengkapsel vorhanden sein.





2.  Elektrische Zünder

    a)  Allgemeines

        Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei
        Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.


    b)  Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV

        aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1
            (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.


        bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1
            nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.


        cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers
            übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich,
            hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei
            zusammen zünden lassen.


        dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5
            m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach
            Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder
            gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
            Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD-
            Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss
            zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.

Tabelle A.1

    • Zünder-Klasse

    *

    • I

    • II

    • III

    • IV

    • Nichtansprechstromstärke I in A

    *

    • 0,18 <=I< 0,45

    • 0,45 <=I< 1,2

    • 1,2 <=I< 4,0

    • = 4,0

    • Nichtansprechzündimpuls in mJ/omega

    • min.

    • 0,5

    • 8

    • 80

    • 500

    • ESD-Impuls 'Draht gegen Draht'

    • min.

    • 0,3

    • 6

    • 60

    • 300

    • ESD-Impuls 'Draht gegen Hülse'

    • min.

    • 0,6

    • 12

    • 120

    • 600

  • *

    • Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder A in die Zünder-Klasse I, U in die Zünder-Klasse II und HU in die Zünder-Klasse IV.

* * c) Brückenzünder A

        aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer
            Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.


        bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie
            müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer
            Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.


        cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und
            3,0 mWs/Ohm liegen.


        dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb
            von 10 ms ausgelöst werden.


        ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb
            von 5 min nicht ausgelöst werden.


        ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich,
            hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A
            versagerfrei zusammen zünden lassen.





    d)  Brückenzünder U

        aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer
            Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.


        bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.


        cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und
            16,0 mWs/Ohm liegen.


        dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb
            von 10 ms ausgelöst werden.


        ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb
            von 5 min nicht ausgelöst werden.


        ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich,
            hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A
            versagerfrei zusammen zünden lassen.


        gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5
            m und einer elektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische
            Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei
            Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 7
            kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge
            im Innern der Hülse gesichert sein.





    e)  Brückenzünder HU

        aa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht
            ausgelöst werden.


        bb) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm
            und 2 500 mWs/Ohm liegen.


        cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb
            von 5 min nicht ausgelöst werden.


        dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich,
            hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von weniger als 3 000
            mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.


        ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität
            von 2 500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die
            Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder
            gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert sein.








3.  Anzündschnüre

    a)  Anzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und
        außen nicht zum Glühen kommen.


    b)  Die im angelieferten Zustand, nach 14tägiger und nach vierwöchiger
        Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche
        Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1
        m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Anzündschnurstücke darf von
        der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als
        +- 10 s für 1 m abweichen.


    c)  Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als
        +- 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b
        abweichen. Weiße Anzündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu
        sein.


    d)  Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Anzündschnüren
        darf nach einer Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen
        unter Wasser um nicht mehr als
        +- 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b
        abweichen.

Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2085 - 2086)

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

  1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

  2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

  3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

  4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

  5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

    a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.

    b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.

    c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.

    d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.

    e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.

    f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.

    g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.

    h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.

    i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.

    j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.

    k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände – sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

  6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:

    a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;

    b) militärische Sprengstoffe.

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Feuerwerkskörper

  2. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

    a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:

    i)  der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls
        kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
    
    
    ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder
        einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten
        Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
    
    
    iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien,
        Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
    
    
    iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg
        Silberfulminat enthalten.
    

    b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:

    i)  der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls
        kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
    
    
    ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder
        einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten
        Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
    

    c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:

    i)  der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls
        kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
    
    
    ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.)
        oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen
        geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
    
  3. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

  4. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

  5. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

  6. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

  7. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

  8. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

  9. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

  10. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

  11. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

  12. Anzündmittel

  13. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

  14. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

  15. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

  16. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

  17. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.

  18. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.

  19. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder – aufweisen.

Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1565 - 1566; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Stoff oder Gegenstand

    * *

    • Zeichen
    • Sprengstoffe

    * * *

  • *

    • Gesteinsprengstoffe

    * * *

  • * *

    • Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

    * *

    • P
  • * *

    • Sprengstoffe mit Sprengölzusatz

    * * *

  • * * *

    • Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe

    * *

    • GNN
  • * * *

    • Gelatinöse Sprengstoffe

    * *

    • GN
  • * * *

    • Halbgelatinöse Sprengstoffe

    * *

    • HN
  • * * *

    • Pulverförmige Sprengstoffe

    * *

    • PN
  • * * *

    • Druckfeste Sprengstoffe

    * *

    • GND
  • * *

    • Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz

    * * *

  • * *

    • Sprengstoffe mit Explosivstoffzusatz

    * * *

  • * * *

    • Pulverförmige Sprengstoffe

    * *

    • PA
  • * * *

    • Pulverförmige Sprengstoffe, wasserfest

    * *

    • PAW
  • * * *

    • Sprengschlämme

    * *

    • SAE
  • * * *

    • Emulsionssprengstoffe

    * *

    • EME
  • * *

    • Sprengstoffe ohne Explosivstoffzusatz

    * * *

  • * * *

    • Pulverförmige Sprengstoffe

    * *

    • PAC
  • * * *

    • Sprengschlämme

    * *

    • SA
  • * * *

    • Emulsionssprengstoffe

    * *

    • EM
  • * * *

    • Chloratsprengstoffe

    * *

    • PCI
  • * *

    • Wettersprengstoffe der

    * * *

  • * * *

    • Klasse I

    * *

    • W I
  • * * *

    • Klasse II

    * *

    • W II
  • * * *

    • Klasse III

    * *

    • W III
  • * *

    • Plastiksprengstoffe

    * *

    • EP
  • * *

    • Einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen

    * * *

  • * * *

    • Sekundärsprengstoffe und deren Mischungen

    * *

    • SE
  • * * *

    • Primärsprengstoffe (phlegmatisiert)

    * *

    • PE
  • * *

    • Sprengstoffe für sonstige Zwecke

    * * *

  • * * *

    • Auslösevorrichtungen

    * *

    • SZA
  • * * *

    • Fallote

    * *

    • SZF
  • * * *

    • Hohlladungen und Perforatoren

    * *

    • SZH
  • * * *

    • Sprengladungen

    * *

    • SZL
  • * * *

    • Sprengniete

    * *

    • SZN
  • * * *

    • Verstärkungsladungen

    * *

    • SZV
  • * * *

    • Zerstörladungen

    * *

    • SZZ
    • II.

    • Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche)

    * * *

  • *

    • Sprengschnüre

    * *

    • SS
  • *

    • Wettersprengschnüre der

    * * *

  • * * *

    • Klasse I

    * *

    • WSS I
  • * * *

    • Klasse II

    * *

    • WSS II
  • * * *

    • Klasse III

    * *

    • WSS III
  • *

    • Schneidschnüre

    * *

    • SSC
  • *

    • Anzündschnüre (ohne Detonator)

    * *

    • ZZ
  • *

    • Shock-tubes (Zündschläuche, ohne Detonator)

    * *

    • ST
  • *

    • Zünd- und Anzündschnüre für sonstige Zwecke

    * *

    • AS
    • III.

    • Zündmittel

    * * *

  • *

    • Sprengkapseln

    * *

    • SK
  • *

    • Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung

    * *

    • SKM
  • *

    • Sprengkapseln verbunden mit Anzündschnur

    * *

    • ZZZ
  • *

    • Sprengkapseln verbunden mit Shock-tubes (Zündschläuche)

    * *

    • ZNE
  • *

    • Sprengverzögerer

    * *

    • SV
  • *

    • Verzögerer und Verbindungselemente für Shock-tubes (Zündschläuche)

    * *

    • STV
  • *

    • elektrische Brückenzünder

    • A

    • U

    • HU

  • *

    • nichtschlagwettersichere Momentzünder

    • ZEMA

    • ZEMU

    • ZEMHU

  • *

    • schlagwettersichere Momentzünder

    • ZEMSA

    • ZEMSU

    • ZEMSHU

  • *

    • nichtschlagwettersichere Zeitzünder

    • ZEVA

    • ZEVU

    • ZEVHU

  • *

    • schlagwettersichere Zeitzünder

    • ZEVSA

    • ZEVSU

    • ZEVSHU

  • *

    • Elektronische Zünder

    * *

    • ZEIC
  • *

    • Sonstige Zünder

    * *

    • AZ
    • IV.

    • Treibmittel

    * * *

  • *

    • Treibladungspulver

    * * *

  • * *

    • Treibladungspulver auf Basis

    * * *

  • * *

    • Nitrocellulose

    * *

    • TN
  • * *

    • Treibladungspulver auf Basis

    * * *

  • * *

    • Nitrocellulose/Schwarzpulver

    * *

    • TNS
  • * *

    • Nitraminpulver

    * *

    • TNB
  • * *

    • Schwarzpulver

    * *

    • TS
  • * *

    • Schwarzpulverähnliche Pulver

    * *

    • TSA
  • * *

    • Andere Treibladungspulver

    * *

    • TA
  • *

    • Treibladungspulvervorprodukte

    * * *

  • * *

    • Pulverrohmasse

    * *

    • TPR
  • * *

    • Pulvervorkonzentrat

    * *

    • TPK
  • *

    • Raketenfesttreibstoffe

    * *

    • R
  • *

    • Raktenmotore

    * *

    • RG
  • *

    • Treibkartuschen

    * *

    • TK
    • Sprengzubehör

    * * *

  • *

    • Zündleitungen

    * * *

  • * *

    • Einfachleitungen

    * *

    • ZLE
  • * *

    • Verseilte Leitungen

    * *

    • ZLV
  • * *

    • Stegleitungen

    * *

    • ZLG
  • *

    • Verlängerungsdrähte

    * *

    • ZV
  • *

    • Isolierhülsen

    * *

    • ZI
  • *

    • Zündmaschinen

    * *

    • ZM
  • *

    • Zündgeräte für elektronische Zünder

    * *

    • ZMIC
  • *

    • Zündmaschinenprüfgeräte

    * *

    • ZP
  • *

    • Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

    * *

    • ZPIC
  • *

    • Zündkreisprüfer

    * *

    • ZK
  • *

    • Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

    * *

    • ZKIC
  • *

    • Andere Zündeinrichtungen

    * *

    • ZE
  • *

    • Ladegeräte

    * *

    • L
  • *

    • Mischladegeräte

    * *

    • ML
    • VI.

    • Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel

    * * *

  • *

    • Stoff oder Gegenstand

    * * *

  • *

    • Pyrotechnische Sätze der

    * * *

  • *

    • – Kategorie S1

    * *

    • S1
  • *

    • – Kategorie S2

    * *

    • S2
  • *

    • Pyrotechnische Gegenstände der

    * * *

  • *

    • – Kategorie 1

    * *

    • F1
  • *

    • – Kategorie 2

    * *

    • F2
  • *

    • – Kategorie 3

    * *

    • F3
  • *

    • – Kategorie 4

    * *

    • F4
  • *

    • – Kategorie T1

    * *

    • T1
  • *

    • – Kategorie T2

    * *

    • T2
  • *

    • – Kategorie P1

    * *

    • P1
  • *

    • – Kategorie P2

    * *

    • P2
  • *

    • Anzündmittel

    * * *

  • *

    • Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke

    * *

    • P1-ZZP
  • *

    • Stoppinen

    * *

    • P2-ZZS
  • *

    • Anzündlitzen

    * *

    • P1-ZA
  • *

    • Anzündlichter

    * *

    • P1-ZZL
  • *

    • Mechanische Anzünder

    * *

    • P1-ZZA
  • *

    • Elektrische Brückenanzünder

    * *

    • P1-ZZE
  • *

    • Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

    * *

    • P1-ZZB
    • VII.

    • Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden

    * * *

  • *

    • Explosionsgefährliche Stoffe

    * * *

  • * *

    • für technische Zwecke

    * *

    • EST
  • * *

    • für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke

    * *

    • ESW
  • * *

    • die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden

    * *

    • H

Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die

    a) aus einem oder mehren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 Grad C haben,

    b) mit einem Bindemittel gemischt sind und

    c) bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.

    Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (REX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).

  2. Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.

    • Markierungsstoff

    • Mindestkonzentration

    • Ethylenglykoldinitrat (EGDN)

    • 0,2 Gew.-%

    • 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)

    • 1 Gew.-%

    • p-Nitrotoluol (p-MNT)

    • 0,5 Gew.-%

    • o-Nitrotoluol (o-MNT)

    • 0,5 Gew.-%

  3. Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.

Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1578)

  1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller.

1.2 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).

1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen.

1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.

1.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.

1.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

  1. Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids.

2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).

2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.

2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN- Nummer.

2.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.

2.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.

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