(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
die sich im Arbeitsgang befinden,
die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn
eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über
die Bezeichnung der Stoffe,
die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe.
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:
die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.
Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems,
die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems,
Art und Form des Zulassungszeichens,
die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen.
Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3546 - 3554; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
* 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Explosivstoffe
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
1.3 Durchsatz
1.4 Flugfeuer
1.5 Lagerbereich
1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
1.7 Nettomasse
1.8 Ortsfeste Lager
1.9 Ortsbewegliche Lager
1.10 Schutzabstände
1.11 Sicherheitsabstände
1.12 Sprengstücke
1.13 Verkehrswege
1.14 Wohnbereich
1.15 Wurfstücke
1.16 Zündstoffe
2 **Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager**
2.1 Allgemeines
2.1.1 Lagergruppen
2.1.2 Lagergruppe 1.1
2.1.3 Lagergruppe 1.2
2.1.4 Lagergruppe 1.3
2.1.5 Lagergruppe 1.4
2.2 Allgemeine Anforderungen
2.2.1 Lage zu Zugängen
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2.2.3 Brandschutz
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang
2.2.7 Sonstige Vorschriften
2.3 Nicht betretbare Lager
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Bauart von Schranklagern
2.4 Betretbare Lager
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Erdüberschüttete Lager
2.4.3 Freistehende Lager
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Bauweise und Einrichtung
2.5.3 Betriebsvorschriften
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
2.6.1 Allgemeines
2.6.2 Bauweise und Einrichtung
2.6.3 Betriebsvorschriften
2.7 Zusammenlagerung
2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen
3 **Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem
Lager**
3.1 Allgemeines
3.1.1 Lagergruppen
3.1.1.1 Lagergruppe I
3.1.1.2 Lagergruppe II
3.1.1.3 Lagergruppe III
3.1.2 Lagergruppenzuordnung
3.2 Allgemeine Anforderungen
3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
3.2.3 Brandschutz
3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
3.3.1 Bauweise und Einrichtung
3.3.2 Betriebsvorschriften
3.4 Zusammenlagerung
4 **Aufbewahrung von Explosivstoffen sowie von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine
Mengen)**
4.1 Allgemeines
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen
Anlagenverzeichnis
* * Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1
bis 1.4
Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
der Lagergruppen I bis III
Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen der Lagergruppen I bis III
Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen
Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich
Anlage 7 Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich
* 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Explosivstoffe
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspulver, Treibladungen,
Raketentreibstoffe), pyrotechnische Munition, pyrotechnische
Gegenstände, Zündmittel, pyrotechnische Sätze und die zu deren
Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach §
1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände.
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explosivstoffe sind.
1.3 Durchsatz
ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu
Lagergruppen ermittelte Quotient aus der Nettomasse des eingesetzten
Stoffes (kg) und der gemessenen Brenndauer (min). Für die
Lagergruppenzuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe wird
das Abbrandverhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf
eine Nettomasse von 10 000 kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz
A(tief)k (kg/min) charakterisiert. In ihm sind das Maß der
Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das
Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt.
1.4 Flugfeuer
sind brennende umherfliegende Teile aus einem Brand- oder
Explosionsherd.
1.5 Lagerbereich
ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.
1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel)
ohne deren Umhüllung und Verpackung.
1.7 Nettomasse
Masse der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe (einschließlich der
Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
1.8 Ortsfeste Lager
sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit dem Erdboden fest
verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort
verbleiben.
1.9 Ortsbewegliche Lager
sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht
länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.
1.10 Schutzabstände (Fernbereich)
sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände.
1.11 Sicherheitsabstände (Nahbereich)
sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände.
1.12 Sprengstücke
sind Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 1.1.
1.13 Verkehrswege
sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem
öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer
Verkehrsdichte.
1.14 Wohnbereich
ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich
bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum
vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind,
stehen bewohnten Gebäuden gleich.
1.15 Wurfstücke
sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder der Verpackung, die
bei einer Explosion entstehen und fortgeschleudert werden.
1.16 Zündstoffe
Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen
Massen detonieren.
2 **Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager**
2.1 Allgemeines
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für Explosivstoffe.
(2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht
aufbewahrt werden.
2.1.1 Lagergruppen
Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen eingeteilt. Aus der
Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforderungen insbesondere
hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßgebend für die
Einteilung sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr
Verhalten in der Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder
Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren. Bei
Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 wird die Schwere der
Schäden und der Schadensbereich durch die Nettoexplosivstoffmasse
bestimmt.
2.1.2 Lagergruppe 1.1
Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die
Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch
Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen
tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.
Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der
Unterklasse 1.5 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der
Lagergruppe 1.1 zu behandeln.
2.1.3 Lagergruppe 1.2
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse.
Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf
des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände
zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die
unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen
keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte
Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte
Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und
Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine
zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe,
die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.6
zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.2 zu
behandeln.
2.1.4 Lagergruppe 1.3
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie
brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand
breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen,
Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt
explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können
fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch
Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im
Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.
2.1.5 Lagergruppe 1.4
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar.
Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die
Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt.
Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein
Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.
2.2 Allgemeine Anforderungen
2.2.1 Lage zu Zugängen
Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten
aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der
Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens
die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen
schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern
für Explosivstoffe mindestens die in Anlage 2 genannten
Sicherheitsabstände haben.
(2) Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände wird die
Nettoexplosivstoffmasse zugrunde gelegt.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosivstoffe in Teilmengen
unterteilt und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige
Deflagration oder Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist
für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde
zu legen, die den größten Abstand erfordert.
(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so
ist die Summe der Nettoexplosivstoffmassen der Stoffe und Gegenstände
aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der
Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel für diejenige Lagergruppe
anzuwenden, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten
erfordert. Nettoexplosivstoffmassen der Lagergruppe 1.4 bleiben
hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche
Gefahrenerhöhung eintreten kann.
2.2.3 Brandschutz
(1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur
75 Grad C nicht überschreiten kann.
(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstoffen
(Brandschutzbereich) dürfen leicht entzündliche und brennbare
Materialien nicht gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht
geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet
werden.
(3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeichnet sein, wenn die
örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der
Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt
werden, in denen elektromagnetische Felder (z.B. durch Ströme
elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf
sie einwirken können.
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
(1) Lager sind so zu errichten, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl
gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung
der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen.
(2) Lager für Zündmittel und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe
müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden
Anforderungen genügen:
- Lager dürfen keine Fenster haben.
- Lager müssen Türen haben, die gegen die Anwendung von Gewalt sowie von
Schweiß- und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werkzeugen ausreichend
widerstandsfähig sind.
- Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend
widerstandsfähig sein.
- Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben
Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht
mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich
vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und
Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem
vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende
Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens
folgenden Anforderungen genügen:
- Lager dürfen keine Fenster haben.
- Lager müssen Türen haben, die ausreichend Schutz gegen die Anwendung
von Einbruchwerkzeugen bieten.
- Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend
widerstandsfähig sein.
- Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben
Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht
mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich
vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und
Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem
vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise
und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt nicht bei der Aufbewahrung
von nicht sprengkräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 und
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2, die der
Lagergruppe 1.3 angehören.
- Es sind Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen
und die Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 können teilweise
entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von
Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder Einbruchshandlungen
ermöglichen oder unterstützen können, sind außerhalb der
Betriebszeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten.
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang
(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser
sowie gegen Überschwemmung zu schützen.
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen
Gegebenheiten dies erfordern.
2.2.7 Sonstige Vorschriften
(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit Explosivstoffen sind
- so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre
Lage nicht verändern können,
- so zu stapeln, dass eine sichere Handhabung möglich ist und dass sie
durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise
verformt werden können.
(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder deren Verwendung nicht
mehr zulässig ist, sind gesondert und nach Arten getrennt
aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.
2.3 Nicht betretbare Lager
2.3.1 Allgemeines
(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden.
Sie müssen mit einer mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest
verbunden und entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m
(bei Schranklagern 1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder
standfesten Boden eingebaut sein.
(2) Die Lagerbelegung darf höchstens 1 000 kg NEM betragen. Die
Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr
handhaben zu können.
(3) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein Fach
vorhanden sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist und über eine
eigene Schließvorrichtung verfügt. Die Abtrennung muss so beschaffen
sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die
anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller
Zündmittel höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosivstoffmasse des
einzelnen Zündmittels darf
5 g nicht übersteigen.
2.3.2 Bauart von Schranklagern
Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes
ihrer Bauart nach zugelassen werden sollen, gelten die Anforderungen
der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend. Vorgefertigte
Schranklager müssen eine ausreichend feste und widerstandsfähige
Außenwandung haben.
2.4 Betretbare Lager
2.4.1 Allgemeines
(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden.
(2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger Bauart errichtet werden.
(3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 müssen bei
einer Lagerbelegung von mehr als 1 000 kg NEM entweder mit einer
Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in gewachsenen
Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. Bei einer Lagerbelegung
bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagergebäudes.
(4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
(5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne
Gefahr handhaben zu können. Die Höhe des Lagerraumes muss mindestens 2
m betragen.
(6) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein
abgetrennter Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schließung
vorhanden sein. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die
Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen
Explosivstoffe verhindert wird.
(7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6 darf die
Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 10 kg betragen. Für
mehr als 10 kg ist eine besondere Kammer erforderlich. Die
Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht
übersteigen.
2.4.2 Erdüberschüttete Lager
(1) Die Erdüberschüttung muss allseitig, bis auf den Zugang,
mindestens 0,6 m betragen.
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebauart sind gegen
gefährliche Wirkungen in Ausblaserichtung erforderlichenfalls
Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbetonträger enthalten.
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muss die Decke mit den
Wänden fest verankert sein.
2.4.3 Freistehende Lager
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt sind (freistehende
Lager), müssen ausreichend widerstandsfähige Decken (Dächer) und Wände
haben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe durch Wurf- oder
Sprengstücke gefährdet werden können.
(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen dürfen nur dort
errichtet werden, wo eine gefährliche Einwirkung von außen nicht zu
erwarten ist.
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.5.1 Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis 1.4, die Nummern 2.3
und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für Zündmittel
der Lagergruppe 1.4 Anwendung.
2.5.2 Bauweise und Einrichtung
(1) Der Fußboden muss - soweit erforderlich - elektrostatisch
leitfähig sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche
haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle
nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine
Explosivstoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern
können.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für
elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten
entsprechen.
(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Heizleitungen im
Lagerraum darf
120 Grad C nicht überschreiten und muss im Übrigen so geregelt werden,
dass die Explosivstoffe keine Temperaturen annehmen, die zu einer
gefährlichen Reaktion führen können.
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen
geschützt sein. Ist dies durch ihre natürliche Lage oder eine
ausreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muss eine
Blitzschutzanlage vorhanden sein.
(5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung haben.
(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür
vorhanden ist, auf deren Innenseite sind deutlich lesbare und
dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen, die
Verträglichkeitsgruppen und die maximal zulässigen
Nettoexplosivstoffmassen der zu lagernden Explosivstoffe hervorgehen.
2.5.3 Betriebsvorschriften
(1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden.
Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instandzuhalten. In
den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf Ordnung und
Reinlichkeit zu achten.
(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder
Heizleitungen nicht abgestellt werden.
(3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und verwendet
werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten
Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung
führen können.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt
werden; hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn
die Behältnisse so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt
nicht beeinträchtigt wird und Explosivstoffe nicht nach außen gelangen
können.
(5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen
Personen oder nur unter deren Aufsicht und im Übrigen nur nach deren
Weisung betreten werden.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten
vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das
Kennzeichnen.
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle
Explosivstoffe entfernt, das Lager gesäubert und eine schriftliche
Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person
erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger
Aufsicht durchgeführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Explosivstoffe
(z.B. bei Brand, Gewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte
unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen.
Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere
Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
(9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen und Blitzschutzanlagen
sind vor Inbetriebnahme des Lagers sowie jährlich mindestens einmal
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über das Ergebnis der
Prüfung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist
aufzubewahren.
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
2.6.1 Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis 1.4, die Nummern 2.3
und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für Zündmittel
der Lagergruppe 1.4 sinngemäß Anwendung.
2.6.2 Bauweise und Einrichtung
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwendung.
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies gilt nicht für
Stahlschränke.
2.6.3 Betriebsvorschriften
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwendung.
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Umgebung dürfen nur die zum
Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber
hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht gestattet.
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung notwendigen Arbeiten dürfen
im Abstand von 25 m von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausgeführt
werden, die keine Gefährdung hervorrufen. Dies hat die nach dem
Sprengstoffgesetz verantwortliche Person vorher festzustellen. Feuer
oder Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann ausgeführt werden,
wenn alle Explosivstoffe entfernt sind, das Lager gesäubert und eine
schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen
Person erteilt worden ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur unter
fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(4) Bei Gefahr (z.B. Brand, Gewitter) müssen Beschäftigte und Dritte
unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen.
Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere
Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
2.7 Zusammenlagerung
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der
Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.
(2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfolgender Tabelle zusammen in
einem Raum gelagert werden:
* * Verträglichkeitsgruppe
* A
* B
* C
* D
* E
* F
* G
* H
* J
* L
* N
* S
* * A
* x
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* * B
*
* x
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* x
* * C
*
*
* x
* x
* x
*
* x
*
*
*
* a) b)
* x
* * D
*
*
* x
* x
* x
*
* x
*
*
*
* a) b)
* x
* * E
*
*
* x
* x
* x
*
* x
*
*
*
* a) b)
* x
* * F
*
*
*
*
*
* x
*
*
*
*
*
* x
* * G
*
*
* x
* x
* x
*
* x
*
*
*
*
* x
* * H
*
*
*
*
*
*
*
* x
*
*
*
* x
* * J
*
*
*
*
*
*
*
*
* x
*
*
* x
* * L
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* c)
*
*
* * N
*
*
* a) b)
* a) b)
* a) b)
*
*
*
*
*
* a)
* x
* * S
*
* x
* x
* x
* x
* x
* x
* x
* x
*
* x
* x
Es bedeutet:
1. mit „X“ gekennzeichnete Kombinationen: Eine Zusammenlagerung ist
zulässig;
2. mit „a)“ gekennzeichnete Kombinationen: Verschiedene Arten von
Gegenständen, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der
Klassifizierung 1.6N entsprechen, dürfen nur als Gegenstände der
Lagergruppen 1.2 zusammen gelagert werden, wenn durch Prüfungen oder
Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche
Detonationsgefahr durch Übertragung zwischen den Gegenständen besteht;
andernfalls sind sie als Gegenstände der Lagergruppe 1.1 zu behandeln;
3. mit „b)“ gekennzeichnete Kombinationen: Wenn Gegenstände der
Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der
Verträglichkeitsgruppen C, D oder E zusammen gelagert werden, sind die
Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten
sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D;
4. mit „c)“ gekennzeichnete Kombinationen: Explosivstoffe der
Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Packstücken mit gleichartigen
Explosivstoffen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen gelagert
werden.
(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen
gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.
2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen
Die Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf Fundmunition und sprengkräftige
Kriegswaffen anzuwenden.
3 **Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem
Lager**
3.1 Allgemeines
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche
Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse
explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.
(2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für
explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber
in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese
Stoffgruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und 2.2.6.
(3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein- oder
mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur
solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies bei der
Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen
Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen
wird.
3.1.1 Lagergruppen
Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt. Maßgebend für die
Einteilung sind die Eigenschaften der Stoffe, insbesondere ihr
Verhalten beim Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus
ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe leiten sich die
Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Schutz- und
Sicherheitsabstände ab.
3.1.1.1 Lagergruppe I
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker
Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke
können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei
kann sich der gesamte Inhalt eines Packstücks umsetzen. Packstücke
können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch
Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen
durch Druckwirkung nicht gefährdet.
(2) Die Lagergruppe wird in Ia und Ib unterteilt. Die Lagergruppe Ia
umfasst die Stoffe mit einem korrigierten Stoffdurchsatz
A(tief)k größer oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe
mit einem
A(tief)k-Wert größer oder gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300
kg/min.
3.1.1.2 Lagergruppe II
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter starker
Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke
können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei
setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt des Packstücks um. Die
Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet.
Gebäude in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet.
(2) Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit einem
A(tief)k-Wert größer oder gleich 60 kg/min, jedoch kleiner 140 kg/min.
3.1.1.3 Lagergruppe III
(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab, wobei
Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen des Brandes denen brennbarer
Stoffe vergleichbar sind.
(2) Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit einem
A(tief)k-Wert kleiner 60 kg/min.
3.1.2 Lagergruppenzuordnung
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus dem korrigierten
Stoffdurchsatz
A(tief)k.
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch Versuche ermittelt. Er
kann auch auf Grund vorliegender Erfahrungen mit vergleichbaren
Stoffen festgelegt werden.
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe Ia ist der
A(tief)k-Wert Bestandteil der Lagergruppenbezeichnung.
3.2 Allgemeine Anforderungen
3.2.1 Lage zu Zugängen
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten
aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der
Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens
die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von schutzbedürftigen
Betriebsgebäuden und -anlagen und von Lagern für explosionsgefährliche
Stoffe mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist die Nettomasse der Stoffe
zugrunde zu legen.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt
und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer
Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach
Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand
erfordert.
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die
Summe der Nettomassen der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und für
die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe
zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten
erfordert. Nettomassen der Lagergruppe III bleiben hierbei
unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung
eintreten kann.
3.2.3 Brandschutz
(1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten Stoffen ist ein
Brandschutzbereich festzulegen, der gekennzeichnet sein muss, wenn die
örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der
Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.
(3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und
jederzeit erreichbar sein.
3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
3.3.1 Bauweise und Einrichtung
(1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- oder mehrgeschossigen
Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies
gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fenster sowie
Entlastungsflächen in leichter Bauweise.
(2) Der Fußboden muss - soweit erforderlich - elektrostatisch
leitfähig sein, eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben
und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur
dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Stoffe
und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für
elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten
entsprechen.
(4) Lager müssen so beschaffen sein, dass die Stoffe keine
Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können.
(5) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen
geschützt sein.
(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften
anzubringen, aus denen die Lagergruppen und die maximal zulässigen
Nettomassen der zu lagernden Stoffe hervorgehen.
(7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Packstücke oder sonstigen
Behältnisse vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung
führen können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten
sinngemäß.
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder
betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
3.3.2 Betriebsvorschriften
(1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Die
Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.
In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden.
Hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn
- die Behältnisse so beschaffen und verschlossen sind, dass der Inhalt
nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können,
und
- die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer Lagergruppe zugeordnet
sind.
(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so zu stellen oder zu
stapeln, dass
- sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
- sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise
verformt werden,
- ihre sichere Handhabung möglich ist und
- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Stoffe erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werkzeuge verwendet werden,
die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Stoffe
notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Personen betreten werden.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten
vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das
Kennzeichnen.
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle
Stoffe aus dem Lagerbereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme
oder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeitsbereiches entfernt worden
sind, dieser gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis durch die
verantwortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur
unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Stoffe (z.B.
bei Brand), dürfen sich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt
nicht für Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahrenabwehr eingesetzt
werden. Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich den
Gefahrenbereich verlassen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich
abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der
Gefahr gewarnt werden.
(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der Inbetriebnahme sowie
jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu
prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu
prüfen.
(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder
Heizleitungen nicht abgestellt werden.
(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten Grenzwert nicht über-
oder unterschreiten (höchstzulässige oder niedrigste
Aufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit notwendig - zu überwachen.
(12) Stoffe, die eine um mehr als
10 Grad C höhere Temperatur als die höchstzulässige
Aufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht eingelagert werden.
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht
oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des
Lagerbereiches dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien
nicht vorhanden sein.
(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung unter Gefahrenerhöhung
entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende
Phlegmatisierung sicherzustellen.
(15) Muss während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der
Stabilität der Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer
festzulegen. Diese darf nicht überschritten werden.
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu
einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr
verwendbare Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt
aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.
3.4 Zusammenlagerung
Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen gelagert werden.
Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien
nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche
Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann.
4 **Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers
(kleine Mengen)**
4.1 Allgemeines
(1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu
den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder
Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden
Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden.
Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt
werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das
Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der
Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer
4\.2 Abs. 1.
(3) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe,
die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7
aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt
als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils
kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der
betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und
Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7
aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der
Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal
zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die
Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung
einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe
verhindern.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art
vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig
genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine
Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der
Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten
liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe
1\.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis
einschließlich März.
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe
ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den
Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.
(6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.
(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens
eine Woche aufbewahrt werden.
(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr
eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.
(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur
75 Grad C nicht überschreiten kann.
(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder
offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der
Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien
nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung
müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der
kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen
Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht
beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen
können.
(12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von
Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so
beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen
Explosivstoffe verhindert wird.
(13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu
schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die
Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare
Umgebung beschränkt bleibt.
(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach
Artikel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in der aktuellen Fassung
gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis
stattdessen mit dem Gefahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richtlinie
67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils in der aktuellen Fassung
gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungsweise
Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.
4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen
(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.
(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwendung.
(4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 3.1.1) in
einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als maximal
zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die nach den Anlagen 6 und 7
maximal zulässige Nettomasse der Lagergruppe mit dem höchsten
Gefahrengrad.
(5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr
eingreifen, der Aufbewahrungsort bekanntzugeben.
(6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass die zulässige
Lagertemperatur nicht überschritten wird.
(7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder
offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe
dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert
werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden
und jederzeit erreichbar sein.
(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten
Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken
sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird
und die Stoffe nicht nach außen gelangen können.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3555; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* 1 Allgemeines
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder
häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von
besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der
Nummer 2 zu vergrößern.
(2) Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in
den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu
rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten
Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 **Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen
Lagergruppen**
2.1 Lagergruppe 1.1
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein
Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet
1. zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 22 x M
1/3 \*);
besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist
jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 15 x M
1/3 \*);
besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist
jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der
Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg NEM die in
Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 Prozent verringert werden.
2.2 Lagergruppe 1.2
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein
Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:
1. zu Wohnbereichen
a) nach der Formel
E = 58 x M
1/6 \*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten;
b) nach der Formel
E = 76 x M
1/6 \*)
bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche
Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein
Mindestabstand von 135 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen
a) nach der Formel
E = 39 x M
1/6 \*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
b) nach der Formel
E = 51 x M
1/6 \*)
bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche
Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein
Mindestabstand von 90 m einzuhalten.
2.3 Lagergruppe 1.3
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein
Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich
1. zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 6,4 x M
1/3 \*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 4,3 x M
1/3 \*);
es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten.
(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht
erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt
sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher
Richtung auftritt.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer
Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten
Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt,
sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies
rechtfertigt.
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei
einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für
diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1.
2.4 Lagergruppe 1.4
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer
Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu
Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten
werden.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer
Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten
Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
*) E = Abstand in Meter
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3556 - 3563; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* 1 Allgemeines
1.1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch
ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.
1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen
1\.1 und 1.3 sind nach der Formel
*
* E = k X M(hoch)1/3\*)
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.
1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind
Mindestabstände festgelegt.
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom
Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils
größere Wert maßgebend.
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der
in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel
60 Grad) zu berücksichtigen.
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
*) E = Abstand in Meter.
k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.
1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.
2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden
2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen
- der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände
in den Tabellen 1 und 2 sowie 5,
- der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3
und 4 sowie 6
aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu
verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.
2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der
Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der
Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1681)
Tabelle 1 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bilden
Gefährlicher Betriebsteil
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffen
sonstige Gebäude
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
Gebäude, die der Herstellung dienen
sonstige Gebäude
A 1
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
![bgbl1_2010_j1643-1_0020.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0020.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0030.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0030.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0040.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0040.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0050.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0050.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0060.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0060.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0070.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0070.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0080.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0080.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0090.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0090.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0100.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0100.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0110.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0110.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0120.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0120.jpg)
In Wirkungsrichtung
erdüberdeckt
D 1
![bgbl1_2010_j1643-1_0130.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0130.jpg)
2,5
3,0
3,5
4,0
0,8
2,5
3,0
4,0
4,0
8,0 ^F774705_57_BJNR021890977BJNE001404377 (30 m)
8,0 (30 m)**)
*^F774705_56_BJNR021890977BJNE001404377 mit Wall , schwere Dachausführung
D 2
![bgbl1_2010_j1643-1_0140.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0140.jpg)
2,5
4,0
6,0
6,0
0,8
2,5
4,0
6,0
*^F774705_59_BJNR021890977BJNE001404377 4,0
8,0 (30 m)**)
8,0 (30 m)**)
mit Wall*), leichte Dachausführung
D 3
![bgbl1_2010_j1643-1_0150.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0150.jpg)
2,5
3,0
3,5
5,0
0,8
2,5
3,0
5,0
4,0 2 )
8,0 (30 m)**)
8,0 (30 m)**)
ohne Wall*)
D 4
![bgbl1_2010_j1643-1_0160.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0160.jpg)
2,5
4,5
6,0
*^F774705_58_BJNR021890977BJNE001404377 8,0
0,8
2,5
4,0
8,0 1 )
6,0 (30 m)**)
8,0 1 ) (30 m)**)
8,0 1 ) (30 m)**)
Bemerkungen:
Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
*
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1682)
Tabelle 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bilden
Gefährlicher Betriebsteil
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffen
sonstige Gebäude
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
Gebäude, die der Herstellung dienen
sonstige Gebäude
A 1
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
![bgbl1_2010_j1643-1_0170.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0170.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0180.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0180.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0190.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0190.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0200.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0200.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0210.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0210.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0220.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0220.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0230.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0230.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0240.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0240.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0250.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0250.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0260.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0260.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0270.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0270.jpg)
In Wirkungsrichtung
erdüberdeckt
D 1
![bgbl1_2010_j1643-1_0280.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0280.jpg)
2,5
3,0
3,5
4,0
0,8
2,5
3,0
4,0
8,0 (40 m)**)
8,0 ^F774705_61_BJNR021890977BJNE001404377 (40 m)
8,0 (150 m)**)
*^F774705_60_BJNR021890977BJNE001404377 mit Wall , schwere Dachausführung
D 2
![bgbl1_2010_j1643-1_0290.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0290.jpg)
2,5
4,0
6,0
6,0
0,8
3,0
4,0
6,0 1 )
*^F774705_62_BJNR021890977BJNE001404377 8,0 (40 m)**)
8,0 1 ) (40 m)**)
8,0 (150 m)**)
mit Wall*), leichte Dachausführung
D 3
![bgbl1_2010_j1643-1_0300.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0300.jpg)
2,5
4,0
6,0 1 )
8,0 1 )
0,8
3,0
6,0 1 )
8,0 1 )
8,0 1 ) (40 m)**)
8,0 1 ) (40 m)**)
8,0 (150 m)**)
ohne Wall*)
D 4
![bgbl1_2010_j1643-1_0310.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0310.jpg)
2,5
6,0
8,0 1 )
8,0 1 ) (180 m)
0,8
4,5
8,0 1 )
8,0 1 ) (180 m)**)
8,0 1 ) (180 m)**)
8,0 1 ) (180 m)**)
8,0 (275 m)**)
^F774705_63_BJNR021890977BJNE001404377
Bemerkungen:
Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
*
(BGBl. I 2010, 1683) Tabelle 3 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bilden
Gefährlicher Betriebsteil
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffen
sonstige Gebäude
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
Gebäude, die der Herstellung dienen
sonstige Gebäude
A 1
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
![bgbl1_2010_j1643-1_0320.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0320.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0330.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0330.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0340.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0340.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0350.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0350.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0360.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0360.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0370.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0370.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0380.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0380.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0390.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0390.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0400.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0400.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0410.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0410.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0420.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0420.jpg)
In Wirkungsrichtung
erdüberdeckt
D 1
![bgbl1_2010_j1643-1_0430.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0430.jpg)
*^F774705_65_BJNR021890977BJNE001404377 (-) ^F774705_66_BJNR021890977BJNE001404377 25 m
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
25 m
40 m
60 m
*^F774705_64_BJNR021890977BJNE001404377 mit Wall , schwere Dachausführung
D 2
![bgbl1_2010_j1643-1_0440.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0440.jpg)
(-)**) 25 m 1 )
15 m 25 m 1 )
15 m 25 m 1 )
15 m 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
10 m 25 m 1 )
15 m 25 m 1 )
15 m 25 m 1 )
25 m
40 m
60 m
mit Wall*), leichte Dachausführung
D 3
![bgbl1_2010_j1643-1_0450.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0450.jpg)
(-)**) 25 m 1 )
25 m
60 m
75 m
(-)**) 25 m 1 )
10 m 25 m 1 )
60 m
75 m
75 m
75 m
90 m
ohne Wall*)
D 4
![bgbl1_2010_j1643-1_0460.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0460.jpg)
(-)**) 25 m 1 )
25 m
75 m
90 m
(-)**) 25 m 1 )
25 m
75 m
90 m
90 m
90 m
90 m
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1684)
Tabelle 4 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bilden
Gefährlicher Betriebsteil
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffen
sonstige Gebäude
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
erdüberdeckt
mit Wall*) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführung
mit Wall*) oder schweren Wänden und leichter Dachausführung
ohne Wall*)
Gebäude, die der Herstellung dienen
sonstige Gebäude
A 1
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
![bgbl1_2010_j1643-1_0470.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0470.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0480.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0480.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0490.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0490.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0500.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0500.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0510.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0510.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0520.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0520.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0530.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0530.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0540.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0540.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0550.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0550.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0560.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0560.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0570.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0570.jpg)
In Wirkungsrichtung
erdüberdeckt
D 1
![bgbl1_2010_j1643-1_0580.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0580.jpg)
*^F774705_68_BJNR021890977BJNE001404377 (-) ^F774705_69_BJNR021890977BJNE001404377 25 m
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
(-)**) 25 m 1 )
40 m
60 m
75 m
*^F774705_67_BJNR021890977BJNE001404377 mit Wall , schwere Dachausführung
D 2
![bgbl1_2010_j1643-1_0590.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0590.jpg)
(-)**) 25 m 1 )
15 m 25 m 1 )
40 m
40 m
(-)**) 25 m 1 )
10 m 25 m 1 )
25 m
25 m
60 m
75 m
100 m
mit Wall*), leichte Dachausführung
D 3
![bgbl1_2010_j1643-1_0600.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0600.jpg)
(-)**) 25 m 1 )
25 m
100 m
135 m
(-)**) 25 m 1 )
10 m 25 m 1 )
100 m
135 m
135 m
135 m
135 m
ohne Wall*)
D 4
![bgbl1_2010_j1643-1_0610.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0610.jpg)
(-)**) 25 m 1 )
25 m
135 m
135 m
(-)**) 25 m 1 )
25 m
135 m
135 m
135 m
135 m
135 m
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1685)
Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
*
Gefährlicher Betriebsteil
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffen
sonstige Gebäude
erdüberdeckt
öffnungslose Brandwand
Wand Feuerwider- standsklasse F 30 mit Wall*)
Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne Wall*) oder Ausblaseseite mit oder ohne Wall*)
erdüberdeckt
öffnungslose Brandwand
Wand Feuerwider- standsklasse F 30 mit Wall*)
Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne Wall*) oder Ausblaseseite mit oder ohne Wall*)
Gebäude, die der Herstellung dienen
sonstige Gebäude
A 1
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
![bgbl1_2010_j1643-1_0620.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0620.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0630.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0630.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0640.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0640.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0650.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0650.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0660.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0660.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0670.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0670.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0680.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0680.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0690.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0690.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0700.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0700.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0710.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0710.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0720.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0720.jpg)
In Wirkungsrichtung
erdüberdeckt
D 1
![bgbl1_2010_j1643-1_0730.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0730.jpg)
(-)
(10 m)
1,0 (10 m)
1,25 (15 m)
(-)
(-)
(-)
1,25 (15 m)
1,4 (15 m)
1,4 (40 m)
1,4 (60 m)
öffnungslose Brandwand
D 2
![bgbl1_2010_j1643-1_0740.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0740.jpg)
(10 m)
1,0 (10 m)
1,25 (15 m)
1,4 (15 m)
(-)
(-)
1,25 (10 m)
1,4 (15 m)
1,7 (15 m)
1,7 (40 m)
1,7 (60 m)
*^F774705_70_BJNR021890977BJNE001404377 Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall
D 3
![bgbl1_2010_j1643-1_0750.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0750.jpg)
1,0 (10 m)
1,25 (15 m)
1,4 (20 m)
1,7 (25 m)
(-)
(-)
1,4 (15 m)
1,4 (20 m)
2,5 (30 m)
4,3 (40 m)
4,3 (40 m)
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall*) oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, aber mit Wall*)
D 4
![bgbl1_2010_j1643-1_0760.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0760.jpg)
1,4 (15 m)
1,4 (15 m)
1,7 (20 m)
2,0 (25 m)
(-)
1,25 (10 m)
1,4 (20 m)
1,7 (20 m)
3,2 (40 m)
4,3 (60 m)
4,3 (60 m)
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*)
D 5
![bgbl1_2010_j1643-1_0770.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0770.jpg)
1,4 (15 m)
1,7 (20 m)
2,0 (25 m)
*^F774705_71_BJNR021890977BJNE001404377 3,2 (40 m)
(-)
1,4 (20 m)
1,4 (25 m)
3,2 1 ) (40 m)
4,3 1 ) (60 m)
4,3 1 ) (60 m)
6,4 (60 m)
Bemerkungen:
a)
Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
*
b)
Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
*
c)
Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3562; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Tabelle 6 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2 Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1686)
Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
Lagergruppe
Gefährdetes Objekt (Akzeptor A) Gefährdendes Objekt (Donator D)
Lager mit Explosivstoffen
Schutzbedürftige Betriebsgebäude und ^F774705_74_BJNR021890977BJNE001404377 -anlagen
In Einwirkungsrichtung ungeschützt
In Einwirkungsrichtung erdüberdeckt
A 1
A 2
A 3
![bgbl1_2010_j1643-1_0780.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0780.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0790.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0790.jpg)
![bgbl1_2010_j1643-1_0800.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0800.jpg)
1.1
D 1
In Wirkungsrichtung ungeschützt
![bgbl1_2010_j1643-1_0810.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0810.jpg)
*^F774705_75_BJNR021890977BJNE001404377 8,0 ^F774705_76_BJNR021890977BJNE001404377 (180 m)
0,8
8,0 3 ) (180 m)*)
D 2
In Wirkungsrichtung erdüberdeckt
![bgbl1_2010_j1643-1_0820.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0820.jpg)
4,0
0,8
4,0 4 )
1.2
D 1
In Wirkungsrichtung ungeschützt
![bgbl1_2010_j1643-1_0830.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0830.jpg)
*^F774705_77_BJNR021890977BJNE001404377 (90 m) *)
(25 m)*)
(90 m) 4 )*)
D 2
In Wirkungsrichtung erdüberdeckt
![bgbl1_2010_j1643-1_0840.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0840.jpg)
*^F774705_78_BJNR021890977BJNE001404377 (-) ^F774705_73_BJNR021890977BJNE001404377
(-) 5 )**)
(25 m)*)
1.3
D 1
In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite
![bgbl1_2010_j1643-1_0850.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0850.jpg)
3,2 2 ) (40 m)*)
(-) 5 )**)
4,3 2 ) (60 m)*)
D 2
In Wirkungsrichtung ungeschützt, Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30
![bgbl1_2010_j1643-1_0860.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0860.jpg)
1,7 (20 m)*)
(-) 5 )**)
3,2 (40 m)*)
D 3
In Wirkungsrichtung erdüberdeckt
![bgbl1_2010_j1643-1_0870.jpg](bgbl1_2010_j1643-1_0870.jpg)
25 m
(-)**)
1,4 (25 m)*)
1.4
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig Verhältnissen. gleichwertig Verhältnissen. gleichwertig gleichwertig ( ) = Mindestabstand Verhältnissen. Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten (z. B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen). Mindestabstand einzuhalten. sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundärwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten. der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 Prozent zu erhöhen. von 25 m einzuhalten.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3564; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer
Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht
erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung
nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der
Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E=0,185 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch
ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der
Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E=0,124 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch
ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den
geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so
sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer
Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht
erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung
nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von
höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel
E = 11,0 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand
von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der
Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 3,2 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von
höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu
Verkehrswegen nach der Formel
E = 7,3 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der
Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 2,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den
geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so
sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer
Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht
erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung
nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von
höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel
E = 7,5 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der
Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 2,2 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von
höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu
Verkehrswegen nach der Formel
E = 5,1 x M(hoch)1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der
Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formal
E = 1,5 x M(hoch)1/3 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den
geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer
Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht
erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung
nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu
Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten
werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu
Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten
werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den
geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, A(tief)k = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3565; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 x A(tief)k(hoch)1/2 x M(hoch)1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 x M(hoch)1/5 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 1,6 x M(hoch)1/3 1) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 x M(hoch)1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E = 1,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 x M(hoch)1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, A(tief)k = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1688)
Verträglichkeits- gruppe
Beschreibung
A
Zündstoff.
B
Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
C
Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
D
Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
E
Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
F
Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
G
Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
H
Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
J
Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält.
L
Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert.
N
Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
*^F774705_11_BJNR021890977BJNE001704377 S
Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1688 — 1689)
*
Aufbe- wahrungsort Lager- gruppe
Arbeitsraum
Verkaufsraum
Gebäude mit Wohnraum
Gebäude ohne Wohnraum
Außerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung
Lagerraum
Lagerraum
Lagerraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30
*
1
2
3
4
5
6
7
*
* * * * * *
1
Sprengstoffe, Sprengschnüre
. z.
1
5
5
25
*^F774705_23_BJNR021890977BJNE001805377 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie S2
3
25
25
25
3
Zündmittel
0,1
1
1
1
4
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien ^F774705_27_BJNR021890977BJNE001805377 3, ^F774705_28_BJNR021890977BJNE001805377 4, ^F774705_30_BJNR021890977BJNE001805377 T2, ^F774705_32_BJNR021890977BJNE001805377 und P2
5
5
5
5
*
* * * * * *
5
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4, T2, und P2
5
15
25
25
*
* * * * * *
6
Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien S1 und S2
10
25
25
25
7
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien ^F774705_26_BJNR021890977BJNE001805377 2, 3, 4, [^F774705_29_BJNR021890977BJNE001805377] T1, T2, ^F774705_31_BJNR021890977BJNE001805377 P1 und P2 ^F774705_24_BJNR021890977BJNE001805377 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II
5
5
15
50
50
50
*
* * * * * *
8
Zündmittel
0,2
2
2
2
9
Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *), a) bis h), 1) , pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV
70
70
100
100
350
350
*^F774705_33_BJNR021890977BJNE001805377 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 und der Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugen
10
10
10
10
100
100
11
Lagergruppe Ia
10
25
100
100
12
Lagergruppe Ib
20
10
25
200
200
13
Lagergruppen II und III
60
20
75
150
200
200
^F774705_22_BJNR021890977BJNE001805377 nicht zulässige Aufbewahrung. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Beschussverordnung. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Unterklasse T 1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Unterklasse T 2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. 1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. 2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1690)
*
Aufbe- wahrungsort Lager- gruppe
Gebäude mit Wohnraum
Gebäude ohne Wohnraum
Bewohnter Raum
Nicht bewohnter Raum
*
1
2
3
4
*
* * *
1
Sprengstoffe, Sprengschnüre
. z.
5
*^F774705_43_BJNR021890977BJNE001904377 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie S2
1
3
3
Zündmittel
0,1
1
4
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien ^F774705_47_BJNR021890977BJNE001904377 3, ^F774705_48_BJNR021890977BJNE001904377 4, ^F774705_50_BJNR021890977BJNE001904377 T2, ^F774705_52_BJNR021890977BJNE001904377 und P2
1
1
*
* * *
5
pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4, T2, und P2
2
5
*
* * *
6
Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien S1 und S2
3
5
7
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien ^F774705_46_BJNR021890977BJNE001904377 2, 3, 4, [^F774705_49_BJNR021890977BJNE001904377] T1, T2, ^F774705_51_BJNR021890977BJNE001904377 P1, und P2 ^F774705_44_BJNR021890977BJNE001904377 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II
3
5
*
* * *
8
Zündmittel
0,1
1
9
Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *), a) bis h), 1) , pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV
10
15
*^F774705_53_BJNR021890977BJNE001904377 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 und der Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugen
1
1
11
Lagergruppe Ia
3
5
12
Lagergruppe Ib
3
10
13
Lagergruppen II und III
5
20
^F774705_54_BJNR021890977BJNE001904377 nicht zulässige Aufbewahrung. Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Beschussverordnung. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Unterklasse T 1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Unterklasse T 2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. 1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. 2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.
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