Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung,
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt- Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 24 Absatz 1 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Absatz 2 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen;
die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist;
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;
die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend;
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt;
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden;
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
Bundesanstalt für Materialprüfung.
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 101 - 123; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebühren- Nummer
Gegenstand
Gebühr Euro
*
A.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen
*
*
1.
Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen
*
*
*
*
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
534,00 bis 734,00
*
einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
785,00 bis 4 853,00
*
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
404,00 bis 537,00
*
von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial
Gebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung
*
*
*
*
*
ohne Gutachten
169,00 bis 179,00
*
mit Gutachten
340,00 bis 360,00
*
zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
169,00 bis 2 429,00
*
*
*
ohne Gutachten
125,00 bis 135,00
*
mit Gutachten
251,00 bis 266,00
*
Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts
Gebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag
*
Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen
die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2
*
*
*
ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird
141,00
*
eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird
361,00
*
1a.
Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
*
*
*
*
Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)
5 113,00 bis 23 622,00
*
Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)
2 556,00 bis 11 453,00
*
Begehung
2 045,00 bis 7 158,00
*
Überwachung (mit Begehung)
2 045,00 bis 10 737,00
*
Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)
1 534,00 bis 7 669,00
*
*
*
Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
7 669,00 bis 41 517,00
*
Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
4 090,00 bis 20 758,00
*
Begutachtung
2 556,00 bis 15 748,00
*
Überwachung (mit Begutachtung)
4 090,00 bis 21 474,00
*
Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
2 556,00 bis 9 715,00
*
*
*
Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
7 158,00 bis 20 452,00
*
Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
3 579,00 bis 7 669,00
*
Begutachtung
2 556,00 bis 8 692,00
*
Überwachung (mit Begutachtung)
2 045,00 bis 8 692,00
*
Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)
4 090,00 bis 10 226,00
*
Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden
97,10
*
*
*
Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte
716,00
*
Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte
562,00
*
Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie
1 278,00 bis 8 181,00
*
Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung
614,00 bis 2 965,00
*
Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen
2 659,00 bis 3 477,00
*
Bewertung von Überwachungsorganisationen
5 062,00 bis 6 442,00
*
Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen
1 483,00 bis 1 892,00
*
Überwachung von Überwachungsorganisationen
1 892,00 bis 2 914,00
*
*
*
*
*
Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)
3 120,00
*
Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)
1 270,00
*
Begutachtung je Prüfverfahren
195,00
*
Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format
97,10
*
Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden
84,40
*
Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 120
61,40
*
2.
Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen
*
*
Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
3,60
*
Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) – bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II – bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkennzeichen – bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
2,60
*
Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen
0,50
*
*
*
bei Fahrerlaubnissen auf Probe
1,80
*
in den übrigen Fällen
1,00
*
Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im ZFZR
0,20
*
3.
Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
*
*
Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung
5,10
*
4.
Auskünfte
*
*
*
*
– im automatisierten Verfahren
0,10
*
– im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen)
4,00
*
– im schriftlichen Verfahren
5,10
*
*
*
– bei erstmaliger Durchführung
1 500,00 bis 5 000,00
*
– im Wiederholungsfall
1 000,00 bis 4 000,00
*
Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs
6,10
*
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4 und 4a StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden
3,30
*
*
5.
Ausnahmegenehmigungen
*
*
Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung
132,00
*
Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug
10,20 bis 511,00
* *
*
*
6.
Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
*
*
*
*
Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
7 669,00 bis 17 895,00
*
Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
6 647,00 bis 17 895,00
*
Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
8 692,00 bis 18 918,00
*
Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit)
1 023,00 bis 2 556,00
*
*
*
Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
4 090,00 bis 12 782,00
*
Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
4 090,00 bis 12 782,00
*
Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
4 090,00 bis 12 782,00
*
Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit)
1 023,00 bis 2 556,00
*
Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm
4 602,00 bis 12 782,00
*
*
*
Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
*
Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
*
Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
*
Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit)
1 023,00 bis 2 556,00
*
*
*
Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)
1 534,00
*
Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
61,40 bis 205,00
*
Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist
1 534,00
*
Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist
123,00 bis 307,00
*
*
*
Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 164 erbracht werden
92,00
*
Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163
61,40
*
7.
Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung
*
*
Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr)
1 534,00
*
8.
Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten
*
*
*
*
Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122
2 659,00 bis 6 900,00
*
Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122
1 483,00 bis 2 518,00
*
*
*
Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts
1,20
*
Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts
0,65
*
B.
Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
*
*
Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson
102,00 bis 3 068,00
*
Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person
15,30 bis 61,40
^F1.774775_01_BJNR009800011BJNE001009308 Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühren- Nummer
Gegenstand
Gebühr Euro
*
A.
Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug- Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung
*
*
1.
Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung
*
*
Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
5,10
*
*
*
Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
33,20
* *
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich
10,20 bis 35,80
*
auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird
25,60
*
nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist
33,20 bis 256,00
*
als Ersatz
17,90 bis 35,80
*
bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 7 FeV)
23,00
*
bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes
10,20 bis 30,70
*
Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst
7,70
*
Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV
7,70
*
Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV
1,50 bis 10,00
*
Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
19,20
*
Ortskundeprüfung
20,50 bis 57,30
*
Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung
28,60
*
Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins
7,70
*
Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren
33,20 bis 256,00
*
Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung
11,20 bis 15,30
*
Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV
12,80 bis 25,60
*
Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
17,90
*
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
25,60
*
Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV
1,80
*
Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis
12,80
*
Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person
5,10 bis 511,00
*
*
*
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV
128,00 bis 2 556,00
*
einer Sehteststelle nach § 67 FeV
51,10 bis 307,00
*
einer anderen Stelle nach § 68 FeV
51,10 bis 511,00
*
eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV
128,00 bis 2 556,00
*
eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV
33,20 bis 256,00
*
Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV
33,20 bis 256,00
*
Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Absatz 3 FreiwFortbV
30,70 bis 511,00
*
2.
Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
*
*
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Zulassung, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt
26,30
*
Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und ohne Halterwechsel –
26,30
*
Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
30,70
*
Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
10,20
*
Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen
25,60 bis 205,00
*
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer –
10,90
*
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – Halterwechsel –
16,00
*
Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
10,20
*
Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
49,70
* *
*
*
Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
39,50
*
*
*
innerhalb des Zulassungsbezirks
5,10
*
außerhalb des Zulassungsbezirks
10,20
*
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung
5,10
*
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung
10,20
*
Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro.
10,20
*
*
*
Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
3,10
*
Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer
3,10
*
Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung
5,10
*
*
*
Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
39,50
*
Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens
55,60
*
Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und ohne Halterwechsel –
26,30
*
Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer –
10,90
*
Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –
16,00
*
Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen
26,30
*
Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
2,60
* *
*
*
je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke
0,50
*
*
* *
ohne farbiges Landeswappen
0,50
* *
mit farbigem Landeswappen
1,00
*
Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens
10,20 bis 15,30
*
Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer
2,60
* *
*
*
*
*
Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils
5,10
*
Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr
10,20
*
*
*
Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug
2,60
*
Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug
2,60
*
Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses
1,00
*
*
*
Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO
15,30
*
Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes
5,10 bis 20,50
*
Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II
8,70
*
3.
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung
*
*
*
*
einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen
128,00 bis 256,00
*
einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen
256,00 bis 409,00
*
eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO
56,20 bis 225,00
*
einer Überwachungsorganisation Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.
128,00 bis 1 023,00
*
einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung
38,30 bis 153,00
*
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters
25,60 bis 102,00
*
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO
33,20 bis 256,00
*
Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen
481,00
* *
*
*
4.
Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt
*
*
Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG
12,80 bis 102,00
*
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung
21,50 bis 200,00
*
Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde
7,20
*
Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung
14,30 bis 286,00
* *
*
*
Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
10,20 bis 511,00
* *
*
*
Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG)
30,70
*
B.
Straßenverkehrs-Ordnung
*
*
Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen
10,20 bis 767,00
*
Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht
25,60
*
Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
10,20 bis 767,00 767,00 bis 2 301,00
*
Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
10,20 bis 767,00
* *
*
*
Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner
10,20 bis 30,70 pro Jahr
*
C.
Ferienreiseverordnung
*
*
Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen
10,20 bis 179,00
*
D.
Fahrlehrergesetz
*
*
*
*
*
* *
– für die fahrpraktische Prüfung
169,00
* *
*
* *
a) schriftlicher Teil
266,00
* *
b) mündlicher Teil
164,00
* *
*
* *
a) im theoretischen Unterricht
99,70
* *
b) im fahrpraktischen Unterricht
99,70
*
*
* *
– für die fahrpraktische Prüfung
169,00
* *
*
* *
a) schriftlicher Teil
148,00
* *
b) mündlicher Teil
164,00
*
*
* *
– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE
220,00
* *
*
* *
a) schriftlicher Teil
148,00
* *
b) mündlicher Teil
164,00
* *
*
*
*
*
der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins
40,90
*
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde
40,90
*
*
* *
– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde
102,00
* *
– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde
153,00
*
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde
84,40
*
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde
102,00 bis 358,00
*
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
*
*
*
der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins
40,90
*
der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde
56,20
*
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde
40,90
*
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
51,10 bis 169,00
*
Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
7,70
*
Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung
15,30 bis 38,30
*
Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG
33,20 bis 256,00
*
Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
14,30 bis 286,00
* *
*
*
*
*
einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG
30,70 bis 511,00
*
einer Fahrlehrerausbildungsstätte
30,70 bis 511,00
* *
*
*
Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen
5,10 bis 511,00
*
Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung
33,20 bis 256,00
*
E.
Kraftfahrsachverständigengesetz
*
*
*
*
amtliche Anerkennung als Sachverständiger
685,00
*
amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen
608,00
*
amtliche Anerkennung als Prüfer
562,00
*
amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen
481,00
*
Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer
481,00
* *
*
*
Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises
25,60 bis 102,00
*
Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung
10,20
*
Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern
25,60 bis 102,00
*
Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen
28,10 bis 71,60
*
Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung
7,70 bis 40,90
* *
*
*
Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes
25,60 bis 511,00
*
F
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
*
*
Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV
28,60
*
Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf
28,60 bis 256,00
*
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4 Satz 5 BKrFQG
51,10 bis 511,00
*
Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG
30,70 bis 511,00
*
G.
Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
*
*
Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist
10,20
*
*
*
Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der
und der Sehteststellen
Gebühren- Nummer
Gegenstand
Gebühr Euro
*
1.
Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
*
* *
*
*
*
*
für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je
9,30
* *
*
*
nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)
3,80
*
*
* *
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)
6,50
* *
– Prüfung am PC
8,20
* *
– Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen
20,20
* *
– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer
je angefangene Viertel- stunde Gebühr entsprechend Nummer 499
* *
*
* *
a) als Einzelprüfung
109,00
* *
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern
87,10
*
*
* *
*
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A
94,80
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1
71,40
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE
71,40
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE
118,00
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
118,00
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1
118,00
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E
111,00
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S
47,40
*
Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T
94,80
*
Prüfung der Sehleistung mit Testgerät
5,40
*
2.
Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
*
*
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
59,90
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
150,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
240,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
299,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
390,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
449,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
539,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
700,00
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* *
*
*
*
* * *^F1.774775_02_BJNR009800011BJNE001009308 Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV
* * *
Komplettfahrzeug
Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO)
Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO
*^F1.774775_04_BJNR009800011BJNE001009308 Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO ^F1.774775_05_BJNR009800011BJNE001009308 ^F1.774775_07_BJNR009800011BJNE001009308 ^F1.774775_09_BJNR009800011BJNE001009308
*^F1.774775_03_BJNR009800011BJNE001009308 Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO
1
2
3
4
5
6
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
413.1
Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle
43,60
27,30
15,30 bis 25,60
12,80 bis 23,00
–
–
413.2
Anhänger ohne Bremsanlage
43,60
27,30
15,30 bis 25,60
12,80 bis 23,00
11,80 bis 22,00
–
413.3
Krafträder
51,00
32,50
17,30 bis 31,80
15,70 bis 29,30
21,40 bis 32,30
–
413.4
Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ...
* * * * * *
413.4.1
... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt
76,70
50,10
26,30 bis 44,50
22,20 bis 42,90
27,80 bis 43,50
23,00 bis 28,10
413.4.2
... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt
83,80
62,00
33,90 bis 59,80
26,30 bis 52,20
47,20 bis 59,80
40,90 bis 51,10
413.4.3
... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt
94,60
72,90
39,00 bis 62,40
26,30 bis 52,20
59,40 bis 75,10
46,00 bis 58,80
413.4.4
... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt
105,00
78,40
41,60 bis 65,00
26,30 bis 52,20
64,50 bis 82,70
51,10 bis 63,90
413.4.5
... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt
121,00
83,80
44,20 bis 67,50
26,30 bis 52,20
72,20 bis 90,40
56,20 bis 71,60
413.4.6
... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt
138,00
89,20
46,70 bis 70,10
26,30 bis 52,20
85,00 bis 106,00
69,00 bis 86,90
Gebühren- Nummer
Gegenstand
Gebühr Euro
*
*
*
*
*
Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr
21,20 bis 98,00
*
Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr
11,95 bis 55,20
*
Krafträder
8,20 bis 24,50
*
*
*
Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben
20,00
*
Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO
100,00
*
Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung
26,00
*
Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6
1,50 Euro bis 2 / 3 der Gebühr nach den Num-mern 413.1 bis 413.6.3
*
*
* *
*
*
Kraftomnibusse
12,30 bis 27,60
*
Taxen, Mietwagen
6,10 bis 13,80
*
Nachprüfungen
4,10 Euro bis 2 / 3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2
* *
*
*
Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 oder § 47a StVZO
0,50
*
Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO
2,80
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3.
Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
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körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
204,00
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neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV)
289,00
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Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3 Nummer 3 FeV)
220,00
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Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 10 StVG)
292,00
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Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV)
338,00
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Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)
338,00
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Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Ab- satz 6 FeV)
für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1 / 2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr
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Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen
1 / 2 bis 2 / 3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.6
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Klassen M, L, T
92,50
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alle übrigen Klassen
106,00
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Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung
185,00
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Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung
292,00
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4.
Terminzuschläge
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5.
Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
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Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen. EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich. die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.
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