Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)

Ausfertigungsdatum
2010-06-25
Fundstelle
BGBl I: 2010, 830

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Zweck

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.

(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

§ 2 Stichprobenverfahren

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

  1. Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.

  2. Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10 000 Einwohnern.

  3. Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.

  4. Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.

  5. Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

§ 3 Stichprobenumfang

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

    • Land

    • Anschriften Stichprobe

    • Anschriften gesamt

    • Personen Stichprobe

    • Personen gesamt

    • BW

    • 191 791

    • 2 335 600

    • 1 135 058

    • 10 749 506

    • BY

    • 216 204

    • 2 889 523

    • 1 185 080

    • 12 519 728

    • BE

    • 7 416

    • 301 566

    • 144 450

    • 3 431 675

    • BB

    • 58 519

    • 631 278

    • 304 654

    • 2 522 493

    • HB

    • 3 302

    • 136 981

    • 31 647

    • 661 866

    • HH

    • 5 868

    • 247 069

    • 77 736

    • 1 772 100

    • HE

    • 123 670

    • 1 350 002

    • 723 197

    • 6 064 953

    • MV

    • 26 355

    • 374 758

    • 155 469

    • 1 664 356

    • NI

    • 176 261

    • 2 138 494

    • 820 543

    • 7 947 244

    • NW

    • 243 411

    • 3 777 691

    • 1 519 479

    • 17 933 064

    • RP

    • 124 772

    • 1 116 391

    • 551 138

    • 4 028 351

    • SL

    • 31 118

    • 298 507

    • 132 526

    • 1 030 324

    • SN

    • 60 509

    • 801 012

    • 377 745

    • 4 192 801

    • ST

    • 47 747

    • 560 792

    • 253 682

    • 2 381 872

    • SH

    • 57 450

    • 776 914

    • 287 909

    • 2 834 260

    • TH

    • 34 803

    • 514 430

    • 199 688

    • 2 267 763

    • D

    • 1 409 196 (7,72 %)

    • 18 251 008

    • 7 900 001 (9,65 %)

    • 82 002 356

§ 4 Fragebogen

Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erhoben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt.

§ 5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter

Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

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