Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Zum Schutz der Bevölkerung ist
die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen,
die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
(1) Aufgaben des Bundes sind
die großräumige Ermittlung
a) der Radioaktivität in Luft,
b) der Radioaktivität in Niederschlägen,
c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,
d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie
e) der Gamma-Ortsdosisleistung,
die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,
die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,
die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,
die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,
die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 6.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.
(3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.
(4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest.
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
in Futtermitteln,
im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen,
im Boden und in Pflanzen.
(weggefallen)
(2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.
(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.
(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Umweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.
(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt,
Dosiswerte,
Kontaminationswerte,
Berechnungsverfahren und Annahmen, die der Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten zugrunde gelegt werden,
durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen die Rechtsverordnungen ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundesrat verlangt.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen,
das Verbringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbieten oder beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte
das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
das Verbringen von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbieten oder beschränken.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte
das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
das Verbringen von Futtermitteln in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbieten oder beschränken.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Dosiswerte oder Kontaminationswerte
die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,
die Beseitigung von Abfall regeln.
(4) Für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(5) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar.
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind berechtigt, zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen und anderen Sachen zu treffen,
kontaminierte Fahrzeuge und andere kontaminierte Sachen zurückzuweisen oder sie an die zuständigen Behörden zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen weiterzuleiten.
Sie können ferner Personen auf das für den vorsorgenden Gesundheitsschutz Erforderliche hinweisen.
(2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen
Warensendungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuhalten,
die zuständigen Verwaltungsbehörden über Warensendungen zu unterrichten,
bei Warensendungen anzuordnen, daß sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt werden.
Warensendungen, für die Verbote und Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bestehen, können von den Zollstellen zurückgewiesen werden.
(3) (weggefallen)
(1) Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie. Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
(2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt.
(3) (weggefallen)
(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig
a) für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst,
b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,
für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.
(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
(3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig
die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),
das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.
(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig
der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,
das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden
a) mittels Fahrzeugen,
b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.
(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
(6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
(7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.
(8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen
der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,
das Bundesamt für Strahlenschutz für
a) die Radioaktivität auf dem Boden,
b) die Gamma-Ortsdosisleistung,
c) den Bereich der Spurenanalyse.
(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche
Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.
(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.
(11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.
(12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.
(13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.
Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr. L 223
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird, oder
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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