Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Neununddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZOAusnV 39)

Ausfertigungsdatum
1991-06-27
Fundstelle
BGBl I: 1991, 1431
Geändert durch
Art. 2 V v. 23. 6.1993 I 1024

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, in Verbindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 37 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1102) aufgeführten Maßgabe bleiben nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der höchstzulässigen Breite bis 31. Dezember 1997 gültig. Dies gilt nur, wenn die Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis spätestens zum 30. Juni 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind und ihre Breite nicht mehr als 2,70 m, bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und -geräten, sofern diese Maschinen oder Geräte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und dem Land Berlin benutzt werden, nicht mehr als 3,50 m beträgt.

§ 2

-

§ 3

Abweichend von § 57a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 des Einigungsvertrages aufgeführten Maßgabe brauchen Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 20a Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), der durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. EG Nr. L 353 S. 13) eingefügt worden ist, nicht mit Fahrtschreibern ausgerüstet zu sein. § 4 der Kontrollmittel-Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1134) bleibt unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.

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