Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn
diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft.
* 1. Definition
Bremsvorwarnsysteme sind Einrichtungen und Schaltungen, die das
Aufleuchten der Bremsleuchten auch bewirken, wenn eine
Betriebsbremsung zu erwarten ist.
2. Anforderungen an die Funktion
2.1 Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die
Rückstellgeschwindigkeit der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder
die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung "lösen"
(Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt. Erfolgt die
Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so
darf deren Schließzeit - Vollgas 100% bis Leerlauf - nicht mehr als
200 ms dauern.
2.2 Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen "A" der
Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermittelt:
2.2.1 Voller Betätigungsweg,
2.2.2 halber Betätigungsweg,
2.2.3 Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im mittleren
Drehzahlbereich entspricht.
2.3 Zur Bestimmung der Rückstellgeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden,
die
2.3.1 eine definierte Entlastung der in Stellung "A" festgehaltenen
Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermöglichen,
2.3.2 es erlauben, die Rückstellgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von
+- 10% zu bestimmen.
2.4 Das Bremsvorwarnsystem darf die normale Funktion der
Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der Kraftstoffzumeßeinrichtung
nicht beeinträchtigen.
2.5 Das Bremsvorwarnsystem darf abschaltbar sein.
2.6 Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die
Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß sichergestellt
bleiben.
2.7 Das Bremsvorwarnsystem muß so beschaffen sein, daß bei
bestimmungsgemäßer Betätigung eines handgeschalteten Getriebes oder
beim Zurücknehmen bzw. Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage
die Bremsleuchten nicht aktiviert werden. Erfolgt die Aktivierung der
Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so ist
sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:
- Schubabschaltung,
- Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,
- Betrieb/Abschalten von Kaltstarteinrichtungen,
- andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B.
Automatikgetriebesteuerungen).
2.8 Das Ausgangssignal (z.B. Spannung) des Bremsvorwarnsystems muß
1 s +- 0,25 s nach Aktivierung selbsttätig aufgehoben werden.
3. Anforderungen an die Betriebssicherheit
3.1 Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und
Verschmutzung geschützt sein (insbesondere die Fahrpedalsysteme).
3.2 Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwarnsystem nicht
beeinflussen.
3.3 Das Bremsvorwarnsystem darf andere elektrische, elektronische oder
mechanische Systeme im Fahrzeug nicht stören.
3.4 Das Bremsvorwarnsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares
Verändern gesichert sein.
3.5 Das Bremsvorwarnsystem muß von
- 20 Grad C bis
+ 85 Grad C betriebsfähig sein.
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