Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung.
Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
Das Saarknappschaftsgesetz vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember 1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird wie folgt geändert und ergänzt:
§§ 11 bis 15 werden gestrichen.
§ 16 wird wie folgt geändert:
...
In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt.
§ 20 erhält folgende Fassung:
"§ 20
Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts anderes ergibt, nicht gewährt."
§ 22 erhält folgende Fassung:
...
§§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.
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Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig, solange sie Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen. Voraussetzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind.
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts wegen eines Antrags auf Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig bis zum Ablauf des Monats, in dem ihnen eine Rente bewilligt oder die Ablehnung des Antrags auf Rente endgültig geworden ist oder sie den Antrag zurückgenommen haben. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 381 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht.
(2) Endet die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Satz 1, so können diese Personen die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben. Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht anzuzeigen.
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben. Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzuzeigen.
§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) beziehen oder beantragt haben. Personen, denen auf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, werden die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur Zustellung des Rentenbescheids entrichteten Beiträge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 16 Abs. 1 des Saarknappschaftsgesetzes versichert sind.
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.
(1) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder ihre Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags in einem Betriebe beschäftigt waren, für dessen versicherungspflichtige Beschäftigte bei Inkrafttreten dieses Abschnitts eine Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod in einem solchen Betrieb beschäftigt war.
(2) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder die Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags einer Ersatzkasse angehört haben oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.
(3) Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt mit dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres.
(1) Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner im Saarland vom 13. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse, an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatzversicherung gezahlt worden sind, beim Tod des Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deutsche Mark, beim Tod eines Angehörigen einen Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monatsbeiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeldzusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 200) weitergeführt worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die ihren Wohnort nach dem 30. April 1959 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland in das Saarland verlegt haben oder verlegen und bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben; die Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiterführung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zahlen gewesen wäre.
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Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10 erlassen.
(1) Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6 bis 8 nicht gelten, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der Krankenversicherung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem Erlaß über die Krankenversicherung der Krankenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesundheitspflege während der Ausbildung vom 1. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland gelten.
Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts in der Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und auf Grund eines privaten Versicherungsvertrags gegen Krankheit versichert sind, können den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem sie den Beginn der Pflichtversicherung nachweisen.
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(1) Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der nach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz oder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts gewährt, wenn und solange die nach bisherigem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erstattende laufende Monatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deutsche Mark festgesetzt.
Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten "am 1. März 1957" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den Worten "nach den jeweils" die Worte "außerhalb des Saarlandes" eingefügt werden.
Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes werden im Saarland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen eingeführt:
Artikel 5 gilt nicht.
In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".
In Artikel 6 § 3 werden die Worte "Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz" ersetzt durch die Worte "Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes
Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung:
"§ 4
(1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art zurückgelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
* a) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des 30. September 1957,
b) in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes an die Stelle des Ablaufs des dritten Monats nach
dem Monat der Verkündung des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
der 31. Dezember 1963 tritt. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 31. März 1964 zu stellen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die genannten Personen die Antragsfrist des Artikels 6 § 4 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes geltenden Fassung im Zeitpunkt des Zuzugs in das Saarland bereits abgelaufen war."
Artikel 6 § 6 Abs. 1 bis 3 gilt in folgender Fassung:
"(1) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind und vor der Verkündung dieses Gesetzes festgestellt waren, sind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Recht festzustellen; das Gesetz Nr. 345 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) findet Anwendung.
(2) Die Umstellung der Renten, die auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 beruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzunehmen; der Ermittlung des Steigerungsbetrags für die nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet Anwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz über das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) finden Anwendung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Umstellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute Umstellung der Waisenrenten findet nicht statt.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist
a) der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Mark festgestellt sind, nach dem vor Einführung des Franken im Jahre 1947 im Saarland geltenden Recht in Mark zu ermitteln und nach dem bis zum 31. Dezember 1956 dort geltenden Recht in Franken umzurechnen. Bei der Ermittlung des neuen Steigerungsbetrags in Mark sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, folgende Steigerungsbeträge zu berücksichtigen:
* * Gehalts- oder Beitragsklasse
* Jährlicher Steigerungsbetrag in Mark
* * A
* 0,35
* * B
* 0,61
* * C
* 0,87
* * D
* 1,13
* * E
* 1,39
b) der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Franken festgestellt sind, in der Weise zu ermitteln, daß
aa) der in den Tabellen der Anlagen 5 und 7 zum Fremdrentengesetz für
Zeiten nach dem 19. November 1947 und der in den Tabellen der Anlagen
9 und 11 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem 30. November 1947
in Mark angegebene Entgelt in Franken umzurechnen ist. Die Umrechnung
erfolgt dadurch, daß der für das einzelne Kalenderjahr zuzuordnende
Entgelt durch den für dasselbe Kalenderjahr bestimmten Wert der
Tabelle der Anlage 2a zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung in der
Fassung des Gesetzes Nr. 591 oder der Tabelle der Anlage 2a zu § 32
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr.
590 geteilt wird; hierbei sind die für Zeiten vor dem 1. Januar 1957
im Saarland geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu
berücksichtigen. Artikel 2 § 54a des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 und Artikel 2
§ 53a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes Nr. 590 finden für Fremdrentenzeiten keine
Anwendung;
bb) für die auf Zeiten vor dem 1. Januar 1913 in der Rentenversicherung
der Angestellten entfallenden Gehalts- oder Beitragsklassen A bis E an
Stelle des Steigerungsbetrags in Mark ein Steigerungsbetrag in Franken
zu berücksichtigen ist. Der Steigerungsbetrag in Franken hat dem
Steigerungsbetrag zu entsprechen, der nach dem am 31. Dezember 1956 im
Saarland geltenden Recht in der Rentenversicherung der Arbeiter für
Beiträge in einem Kalendermonat der Lohn- oder Beitragsklassen I bis V
für Zeiten vor dem 1. Januar 1913 vorgesehen ist."
Artikel 6 § 7 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
"Eine Rente, bei der die Feststellung nach § 6 Abs. 1 dieses Artikels einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des bisherigen monatlichen Zahlbetrags weiterzugewähren."
Artikel 6 § 8 erhält folgenden Satz 2:
"An die Stelle des bisherigen monatlichen Zahlbetrags im Sinne des § 7 Satz 1 dieses Artikels tritt der Betrag, der bei der Feststellung der Rente vor Verkündung dieses Gesetzes zu zahlen gewesen wäre."
In Artikel 6 § 9 Abs. 1 werden hinter den Worten "Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte "in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.
Artikel 6 § 9 Abs. 2 und 3 gilt in folgender Fassung:
"(2) Soweit auf Grund der bisher im Saarland geltenden Vorschriften eine Leistung in das Ausland zuerkannt worden ist, gelten die Voraussetzungen des § 1319 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, des § 98 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 108a Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes für den Rentenberechtigten und seine Hinterbliebenen als erfüllt.
(3) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist die Rente nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 nach den am 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 345 zu berechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 finden jedoch nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente für Zeiten des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den am 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Vorschriften erfüllt wären."
In Artikel 6 § 10 fällt der Klammerzusatz weg; die Worte "31. Dezember 1961" werden ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".
Artikel 6 § 12 gilt nicht.
In Artikel 6 § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten "Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte "in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.
Artikel 6 § 16 gilt nicht.
In Artikel 6 § 18 Abs. 5 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".
Artikel 6 § 20 gilt mit der Maßgabe, daß auch die übrigen Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Absätze 2 bis 5 und 9 des § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes im Saarland anzuwenden sind.
In Artikel 6 § 22 Abs. 4 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".
Artikel 6 § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
Im Saarland werden folgende Vorschriften eingeführt:
die Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel vom 4. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 683),
die Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 849) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 8. April 1963 (Bundesgesetzbl. I. S. 194),
§ 7 der Vierten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 14. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 996),
die Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 801),
die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1111) mit der Maßgabe, daß in § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Worte "30. Juni 1962" durch die Worte "30. Juni 1964" und in § 3 Abs. 4 die Worte "31. Dezember 1961" durch die Worte "31. Dezember 1963" ersetzt werden,
§ 7 der Fünften Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 23. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1929),
die Verordnung über die Nachversicherung nach Artikel 6 §§ 18 bis 20 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 1. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 546),
§ 7 der Sechsten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 6. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 709).
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54a ....
In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53a.
§§ 18 bis 20 gelten nicht für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung.
(1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345 ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden, wird auch für die Zeit nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht erfüllt sind und solange der Berechtigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vorschriften.
(1) Bei Versicherungsfällen nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt der unter Berücksichtigung des Absatzes 3 zuständige deutsche Versicherungsträger eine Leistung, soweit nach dem Gesetz Nr. 345 ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären, auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden und die vor Verkündung dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind. Die Leistung ist der Betrag, der nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten zu gewähren wäre. Bei der Ermittlung dieses Betrags wird der Teil der dem Berechtigten von ausländischen Trägern gewährten Leistungen angerechnet, der dem Verhältnis der von ihnen berücksichtigten, vor der Verkündung dieses Gesetzes liegenden Zeiten zu den von ihnen insgesamt berücksichtigten Zeiten entspricht.
(2) Die Leistung wird Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungszeiten werden hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung und Gewährung der Leistung so behandelt, als ob sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden wären.
(1) Für Versicherungszeiten, die während einer Beschäftigung in knappschaftlich versicherten Betrieben in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind und die nach Artikel 2 bis 4 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 757) als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten, gewährt der in Absatz 2 genannte deutsche Versicherungsträger eine Leistung, wenn für diese Versicherungszeiten aus dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau nach Erreichung der Altersgrenze nur eine Leistung für weniger als fünfzehn Dienstjahre (Beitragsrente) gewährt wird. Die Leistung ist der Betrag, der für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewähren wäre, wenn diese Zeiten nicht als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten würden, gemindert um die Leistungen, die für diese Zeiten von französischen Trägern gewährt werden. § 28 Abs. 2 gilt.
(2) Die Leistung wird von dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt, der für das zwischenstaatliche Rentenfeststellungsverfahren gegenüber Frankreich zuständig ist.
(3) Absätze 1 und 2 finden auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor dem 1. Januar 1959 eingetreten sind.
(4) Die Leistung wird auch für Zeiten vor Verkündung dieses Gesetzes, frühestens jedoch vom 1. Januar 1959 an, gewährt, wenn sie binnen zwei Jahren nach der Verkündung dieses Gesetzes beantragt wird.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die betreffenden Personen für die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten Anspruch auf eine Leistung nach § 27 oder 28 haben oder die vorgenannten Versicherungszeiten in einer Rente berücksichtigt sind, die von einem Träger mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird.
(1) Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht als Leistungen der Sozialen Sicherheit.
(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung einschließlich der Vorschriften über den Sozialrechtsweg entsprechend.
(3) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rahmen der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) verrechnet.
(1) Die Anpassung der Leistungen nach § 27, soweit sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen sind, und der Leistungen nach § 28 richtet sich nach den für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), nach Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099), soweit diese Vorschriften gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 24. Dezember 1959 (BGBl. I S. 765) weiterhin anzuwenden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten im Sinne der § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten Gesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland der Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet worden ist.
(2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.
Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) weiter.
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Es treten in Kraft
a) der Erste Abschnitt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats,
b) der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. Januar 1959, jedoch § 24 mit Wirkung vom 1. Januar 1957, § 20 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961, § 20 Nr. 6 und § 25 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und § 20 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1963.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten treten unbeschadet des Absatzes 3 jeweils alle entgegenstehenden und alle inhaltsgleichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere
a) am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der
Rentner im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni
1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel
3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 1073),
der Erlaß über die Krankenversicherung der Studenten der Universität
des Saarlandes und der Schüler anderer Lehranstalten vom 20. April
1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 343), zuletzt geändert durch Artikel
3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676,
das Gesetz Nr. 192 über die Krankenversicherung der Studenten der
Universität des Saarlandes und der Schüler anderer Lehranstalten vom
30\. Juni 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 853), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676,
die §§ 5 und 6 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 200),
...
b) mit Wirkung vom 1. Januar 1959
das Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im
Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520).
(3) Es treten ferner außer Kraft
a) ...,
b) am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats § 15 des Gesetzes Nr. 345 ...,
c) ....
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
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