Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Fernsprech- und Fernkopiereranschluß öffentlich bekannt.
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt spätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines früher bestellten Wahlausschusses. Haben Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwaltungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer, ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Person, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt werden. Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat zu bewerben oder die Aufgabe eines Listenvertreters oder seines Stellvertreters zu übernehmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenvertreter oder dessen Stellvertreter benannt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, verpflichtet die Mitglieder des Wahlausschusses durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.
(4) Der Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwaltung des Versicherungsträgers zu sorgen. Der von dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen.
(5) Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vorstandes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäftsführung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes. Für den Verwaltungsrat kann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuß handeln.
(6) Der Wahlausschuß verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
(7) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listenvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entsprechend zu unterrichten.
(8) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.
(9) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere Vorfälle wiedergeben. Die jeweiligen Beschlüsse werden gesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses begründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt.
(10) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.
(2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. Der Bundeswahlausschuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuß sein.
(5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Für die Verpflichtung der Mitglieder und das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
(2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(5) Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. § 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.
(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand.
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.
(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2 zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
(4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.
(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von 11 Euro bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden, von 16 Euro bei einem Zeitaufwand bis zu zehn Stunden und von 26 Euro bei einem Zeitaufwand von über zehn Stunden.
(4) Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 16 Euro. Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.
(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versicherungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.
Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.
(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller hat insbesondere
den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereinigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung ergeben,
den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,
Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,
ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen tatsächlich verfolgt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise andere Personen durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25 vom Hundert haben und ob und in welcher anderen Weise den Bediensteten des Versicherungsträgers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,
ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht,
die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereinigung mindestens der Beitragssumme entspricht, die von der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist,
anzugeben.
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beizufügen. Die Ablichtung der Niederschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren Kenntnis im einzelnen für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung erforderlich sind. Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.
(3) Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere vertrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. Die beauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung voraus. Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann er im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon absehen. Der Name und die Anschrift des zur Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist der Vereinigung bekanntzugeben. Der Berechtigte ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung wieder zuzuleiten. Dem Wahlausschuß darf er das Ergebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben bekanntgeben.
(4) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe
dem Antragsteller,
den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlagslisten,
dem Bundeswahlbeauftragten oder dem zuständigen Landeswahlbeauftragten und
den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der Entscheidungen gebeten haben,
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekanntzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die öffentliche Bekanntmachung.
Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller hat dem Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte. Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antragsteller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen.
(1) Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.
(2) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.
(3) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.
(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Die Wahlausschreibung muß
darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,
den Wahltag angeben,
die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben,
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,
den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über
a) die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,
b) die Wählbarkeit,
c) die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
d) die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.
(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere
den Versicherungszweig,
den Versicherungsträger,
den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,
den Zeitpunkt der Wahl,
die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Fernsprech- und Fernkopiereranschluß,
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
die Zusammensetzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates,
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,
den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,
die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist,
bezeichnen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 4 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 5 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.
(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.
(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 8 beigefügt werden.
(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.
(6) (weggefallen).
(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.
(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellvertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß durch andere Personen ersetzt werden. Die Erklärung muß bei Personenvereinigungen und Verbänden von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben können.
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.
(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die Verhinderung des Listenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listenvertreter benannt ist.
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften über Listenzusammenlegung und Listenverbindung bleiben unberührt.
(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.
(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
(1) Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.
Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung von Vorschlagslisten, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechtigung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitgliederorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbeseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden können, ist auf diese Frist hinzuweisen.
(4) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden könnten oder hätten behoben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten.
(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.
(6) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung
in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Versicherungsträgers aufgeführt,
in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsräten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der Wahlausschuß hiervon Kenntnis oder
hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei demselben Versicherungsträger unterzeichnet,
wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind dem Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat oder
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.
(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.
(3) Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständige Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe der Entscheidungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.
(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.
(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, ist den Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die Liste, Wahlbewerber sowie die sozialpolitische Zielsetzung der die Liste tragenden Vereinigung für die Wahlberechtigten darzustellen. Vergleichende Darstellungen sind unzulässig. Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder ein vom Verwaltungsrat bestimmter Erledigungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die geeignete Form der Darstellung fest. Er stellt sicher, daß sich jede der zugelassenen Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche Weise darstellen kann und daß den Listenträgern jeder zugelassenen Vorschlagsliste die festgelegte Form der Darstellung und das Datum, bis zu dem die Darstellung in der geeigneten Form dem Versicherungsträger spätestens vorliegen muß, schriftlich bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste zu erfolgen. Die Darstellung der zugelassenen Vorschlagslisten soll insbesondere im Rahmen von Mitgliederzeitschriften des Versicherungsträgers oder in dessen sonstigen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Wahl stehen, erfolgen; sie muß bis zum 20. Tag vor dem Wahltag erfolgt sein. Die Versicherungsträger können ihren Veröffentlichungen eine nicht freigemachte Postkarte beilegen, mittels derer die Wahlberechtigten die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten anfordern können.
(2) Hat der Wahlausschuss Zweifel, ob die von dem Träger einer zugelassenen Vorschlagsliste vorgelegte Darstellung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, trifft er die Entscheidungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Darstellung der festgelegten Form entspricht.
(3) Die Versicherungsträger sollen die Wahlberechtigten in geeigneter und angemessener Weise über den Zweck und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung informieren. Hierzu können sie sich insbesondere der Mittel bedienen, mit denen sie auch der ihnen nach § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen. Die Information der Wahlberechtigten kann mit der Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen verbunden werden.
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlausschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt. § 61 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten mit Ablauf des Wahltages als gewählt.
(4) (weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versicherungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),
die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,
die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und
die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.
(weggefallen)
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird.
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.
(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum 51. Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen. Dabei sorgen sie dafür, daß eine mißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln verhindert wird.
(2) Die Wahlausweise werden von den Versicherungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschriften besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am 51. und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt. Die Aushändigung hat zu erfolgen, ohne daß es einer besonderen Anforderung durch den Wahlberechtigten bedarf. Soweit besondere Gründe vorliegen, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Wahlbeauftragten bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden. Der Wahlbeauftragte kann anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bundesland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 3 zur Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten unzulässig; die Information der Wahlberechtigten durch die Versicherungsträger über Zweck und Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung ist zulässig.
(4) Wahlberechtigte, die bis zum 20. Tag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten haben, sollen ihre Ausstellung spätestens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag beantragen. Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu entsprechen.
(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden, haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaftmachung verlangt werden.
(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen müssen, und bestimmt dazu das Nähere.
(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf Antrag.
(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.
(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt.
(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.
(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.
(1) Die Wahlausweise werden
vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige beschäftigt sind.
(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.
(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.
Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat. Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.
Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 9 oder 10 oder 11 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. In Anlage 9 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter "Gruppe der Versicherten" durch die Wörter "Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" ersetzt.
(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:
Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.
Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer.
Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen entfallen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorhergehenden Wahl mehrere Listenträger zusammengeschlossen haben.
Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten sind.
Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf
je 1 Stimme,
je 5 Stimmen,
je 10 Stimmen,
je 50 Stimmen,
je 100 Stimmen oder
je 500 Stimmen
zu lauten.
(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 12, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 13 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für die allgemeinen Rentenversicherung aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.
(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbeitung anpassen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.
(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.
(2) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.
(3) Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. Diese Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. Abweichend von dem Muster der Anlage 13 sind die Wahlbriefumschläge
a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk "Wahlbriefnummer (siehe Merkblatt):" und
b) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen: "In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!"
(4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten einzuholen.
(1) Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,
trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.
(2) Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.
(2) Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
(3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.
Der Wähler, der die Versichertenältesten der Bundesknappschaft nicht brieflich wählt, kann seine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.
(1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahlräume eingerichtet werden. Er bestimmt auch die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräumen bestimmt werden.
Der Wahlausschuß stellt in jedem Wahlraum sicher, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann und daß verschließbare Wahlurnen für die Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.
Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß während einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen die Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesichert werden.
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt.
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.
(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür, daß in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahlräume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.
(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
(1) Der Wähler weist der Wahlleitung seinen Wahlausweis oder einen mit einer personenbezogenen Kennzeichnung versehenen Wahlbriefumschlag vor. Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis oder den Wahlbriefumschlag. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann die Wahlleitung verlangen, daß dieser sich über seine Person ausweist.
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen werden, führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahlleitung herbei.
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe zu, behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlausweise werden mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahlleitung.
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und diesen in die Wahlurne.
Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahlleitung mit. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
als nicht amtlich erkennbar ist,
keine Kennzeichnung enthält,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
der Wahlausweis nicht beiliegt,
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
(3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
(2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.
(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wählergruppen
die Zahl der für jede Vorschlagsliste und jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.
(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.
(4) Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 14.
(6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 14 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.
(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
Wahl des Vorstandes.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterversammlung.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen.
(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung des Verwaltungsrates und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangt.
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in dem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten sind.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 18 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 19 beizufügen. In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festgestellt. Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(4) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.
(5) Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des § 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes mit. Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträume mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz führen.
(2) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.
(3) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.
(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.
(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.
(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.
(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach § 14 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie vom Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei der Zahl der Wahlberechtigten bleiben in der Unfallversicherung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Personen außer Betracht.
(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der Kostenumlage unter 52 Euro läge, bleiben bei der Umlage unberücksichtigt.
(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Die Landeswahlbeauftragten stellen die Angaben der landesunmittelbaren Versicherungsträger zusammen, nehmen dazu Stellung, soweit eine Schätzung erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erforderlich erscheint, und leiten die Aufstellung dem Bundeswahlbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Versicherungsträgern ein. Der zuständige Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.
(2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicherten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden, werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt. § 83 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen. An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt der zuständige Landeswahlbeauftragte.
(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.
(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.
(1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende technische Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.
(3) (weggefallen)
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfinden muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in besonderen Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versicherungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.
(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte insbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abkürzen.
(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1894 - 1897; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) --------------- Kennwort: 1) ................................................. I Ordnungs- I Listenvertreter: 2) .......................................... I nummer: I (Name, Vorname, Anschrift,
.............................................................. I Eingegangen I Stellvertreter: .............................................. I am: I (Name, Vorname, Anschrift,
.............................................................. I (vom Wahl- I I ausschuß I
Erklärung: 3) ................................................ .............................................................. An den Wahlausschuß der/des .................................................................. (Bezeichnung des Versicherungsträgers) in ................................................................... ......... (Anschrift) Vorschlagsliste ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Listenträgers) 4) für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Seite 2 Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte 5) werden vorgeschlagen als:
I I Geburtstag I I Lfd. I Name I Versicherungs- I Anschrift I Voraussetzungen Nr. I Vorname I nummer 7) I I der Wählbarkeit
Fortsetzung auf .......... Einlageblättern. 10) Seite 3
I I Geburtstag I I Lfd. I Name I Versicherungs- I Anschrift I Voraussetzungen Nr. I Vorname I nummer 7) I I der Wählbarkeit
Fortsetzung auf .......... Einlageblättern. 10) Die Liste umfaßt insgesamt .......... Blätter. 10) Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. Weiter sind beigefügt: 12) 13) ............................................... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen. ...................., den ...................... ................................................ (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1 genannten Stellvertreter des Listenvertreters) Seite 4 Anmerkungen:
1) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.
2) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung).
In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter
benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter
ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge
ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16
Abs. 2 der Wahlordnung).
3) Soll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung), ist hier einzusetzen: "Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben."
4) Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
5) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
6) Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten.
7) Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten.
Bei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben,
ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
gestellt wurde.
Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburtsdatum nicht angegeben
zu werden.
8) Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
9) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Rentner, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
10) Bitte Zahlen einsetzen.
11) Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert ist.
12) Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben.
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der
Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung
gewählt worden sind, ist § 15 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zu
beachten.
13) Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 8 zur Wahlordnung beigefügt werden.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach dem Muster
der Anlage 4 oder 5 beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1898 - 1901; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) --------------- Kennwort: 1) ................................................. I Ordnungs- I Listenvertreter: 2) .......................................... I nummer: I (Name, Vorname, Anschrift,
.............................................................. I Eingegangen I Stellvertreter: .............................................. I am: I (Name, Vorname, Anschrift,
.............................................................. I (vom Wahl- I Erklärung: 3) ................................................ I ausschuß I ..............................................................
An den Wahlausschuß der .................................................................. (Bezeichnung der Krankenkasse) in ................................................................... ......... (Anschrift) Vorschlagsliste ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Listenträgers) 4) für die Wahl zu dem Verwaltungsrat der ...................................................................... ......... (Bezeichnung der Krankenkasse) Seite 2 I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung 5) Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Lfd. I Name I Geburtstag I Anschrift I Voraussetzungen Nr. I Vornahme I I I der Wählbarkeit
Fortsetzung auf .......... Einlageblättern. 8)
Lfd. I Name I Geburtstag I Anschrift I Voraussetzungen Nr. I Vorname I I I der Wählbarkeit
Fortsetzung auf .......... Einlageblättern. 8) Seite 3 II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung 5) Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Lfd.Nr. Mitglied I I I I a) 1. Stell- I Name I Geburtstag I Anschrift I Voraussetzungen vertreter I Vorname I I I der Wählbarkeit b) 2. Stell- I I I I 7)
Fortsetzung auf .......... Einlageblättern. 8) Die Liste umfaßt insgesamt .......... Blätter. 8) Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. Weiter sind beigefügt: 10) 11) ................................................ ..................... .......................................................... Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen. ..............., den .................... ......................................... (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Verbandes berechtigten Personen; bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf Seite 1 genannten Stellvertreter des Listenvertreters) Seite 4 Anmerkungen:
1) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.
2) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung).
In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter
benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter
ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge
ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16
Abs. 2 der Wahlordnung).
3) Soll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung), ist hier einzusetzen: "Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben."
4) Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Listen einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
5) Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht genutzten Teile sind zu streichen.
6) Zu beachten ist § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten.
7) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
8) Bitte Zahlen einsetzen.
9) Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert ist.
10) Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben.
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in dem
Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt
worden sind, ist § 15 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zu beachten.
11) Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 8 zur Wahlordnung beigefügt werden.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach dem Muster
der Anlage 4 beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
(weggefallen)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 15 u. 16; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorschlagsliste der .................... Blatt Nr. ......... zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates der .................... Auszug aus der - bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden - vollständigen Vorschlagsliste 1) (Name) (Vorname) (Anschrift) Wahlbewerber: 1. .............................................................. 2. .............................................................. 3. .............................................................. 4. .............................................................. 5. .............................................................. 6. .............................................................. Listenvertreter: .............................................................. Die vollständige Vorschlagsliste enthält .... Wahlbewerber Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat
I Name, Vorname I I Geburts- I Wahl- I Datum Lfd. I I Anschrift I datum I berechtigt I und Nr. I I I Vers.-Nr. I als 3) I Unter- I I I 2) I I
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Die Unterstützerliste besteht aus .......... Blättern. 4) Seite 2 Handlungsanweisungen an den Listenvertreter bzw. Listenträger Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
1) Bei der Unterschriftensammlung ist dem Listenunterzeichner die vollständige Vorschlagsliste vorzulegen.
2) Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten.
Bei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben,
ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
gestellt wurde.
Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburtsdatum nicht angegeben
zu werden.
3) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (z.B. Versicherter, Rentner oder Arbeitgeber).
4) Die Zahl ist nach Abschluß der Unterschriftensammlung einzusetzen.
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 17 u. 18; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorschlagsliste der .................... Blatt Nr. ......... zur Wahl der Vertreterversammlung der ......................................... Auszug aus der - bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden - vollständigen Vorschlagsliste 1) (Name) (Vorname) (Anschrift) Wahlbewerber: 1. .............................................................. 2. .............................................................. 3. .............................................................. 4. .............................................................. 5. .............................................................. 6. .............................................................. Listenvertreter: .............................................................. die vollständige Vorschlagsliste enthält .... Wahlbewerber Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat
I Name, Vorname I I Geburts- I Wahl- I Datum Lfd. I I Anschrift I datum I berechtigt I und Nr. I I I Arbeit- I als 3) I Unter- I I I geber 2) I I
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Die Unterstützerliste besteht aus .......... Blättern. 4) Seite 2 Handlungsanweisungen an den Listenvertreter bzw. Listenträger Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
1) Bei der Unterschriftensammlung ist dem Listenunterzeichner die vollständige Vorschlagsliste vorzulegen.
2) Angabe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung nur in der Gruppe der Versicherten.
Angabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnern (Bezieher einer
Unfallrente). Anzugeben ist die Betriebs- oder Mitgliedsnummer des
Arbeitgebers oder Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, bei
Rentnern die Renten- oder Unfallversicherungsnummer.
3) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).
4) Die Zahl ist nach Abschluß der Unterschriftensammlung einzusetzen.
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1902) ............................. 1) ........................... 1) (Name und Vorname der Bewerberin/ (Kennwort der Vorschlagsliste) des Bewerbers) Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat der/des .................................................................... 1) stimme ich zu. ...................., den ............... ..............................
1) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
(weggefallen)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 21) ........................................... .............................. (Name und Vorname des Listenunterzeichners) (Kennwort der Vorschlagsliste) Erklärung über das Wahlrecht bei der/dem ................................................................... (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Der Listenunterzeichner ....................................................... (Name und Vorname) a) ist bei .......................................... als Arbeiter/Angestellter (Bezeichnung des Arbeitgebers) beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht. b) bezieht Rente von .......................................................... (Bezeichnung des Versicherungsträgers) c) ist Inhaber des/der ........................................ und beschäftigt (Bezeichnung des Betriebes) regelmäßig mindestens einen bei der/dem .................................... (Bezeichnung des Versicherungsträgers) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. d) ................................................................... ......... ...................................................................... ...... (Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a bis c nicht zutreffen) Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen. ...................., den ............... .............................. (eigenhändige Unterschrift) ...................................................................... .........
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 22 bis 23;
I .................................... I I (Bezeichnung des Versicherungsträgers) I
Wahlausweis für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
I Herr/Frau .............................................. I I geb. am ................................................ I I Straße ................................................. I
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen. ...................., den .............. (Stempel der ........................................ Ausgabestelle) (Unterschrift des Ausstellers)
I .................................... I I ............................ I I (Bezeichnung des Versicherungsträgers) I I (Wahlkennziffer) I I Gruppe der Versicherten I I
Stimmzettel für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahre .... Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung
I Listen- I Verbunden ++) I I Nur eine I I nummer I mit I Kennwort der Vorschlagsliste I Liste I I I Liste Nr. I I
I I I I ------- I I I I I I I I I I I I
I I I I ------- I I I I I I I I I I I I
+) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
++) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Seite 2 Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person seines Vertrauens bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107 a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 24 u. 25;
I .................................... I I (Bezeichnung des Versicherungsträgers) I
Wahlausweis für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
I Herr/Frau .............................................. I I Firma/Dienststelle ..................................... I I geb. am ................................................ I I Straße ................................................. I
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen. ...................., den .............. (Stempel der ........................................ Ausgabestelle) (Unterschrift des Ausstellers)
I .................................... I I ------------- I I (Bezeichnung des Versicherungsträgers) I I Wert I I Stimmen I I Gruppe der Arbeitgeber I I -------------
Stimmzettel für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat im Jahre .... Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung
I Listen- I Verbunden ++) I I Nur eine I I nummer I mit I Kennwort der Vorschlagsliste I Liste I I I Liste Nr. I I
I I I I ------- I I I I I I I I I I I I
I I I I ------- I I I I I I I I I I I I
+) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
++) Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern hinzuweisen ist.
Seite 2 Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person seines Vertrauens bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(weggefallen)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +)
*
*
*
*
+) Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
++) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 29; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I Wahlbriefumschlag --------------------- I I Briefwahl I Unentgeltlich I I I Sozialversicherung I im Bereich der I I I I Deutschen Post AG I I I --------------------- I I ..............................+) I I .............................. I I .............................. I I
I In diesen Wahlbriefumschlag einlegen I I 1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag, mit dem darin I I befindlichen Stimmzettel und I I 2. den Wahlausweis. I I I I Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort I I unfrankiert absenden. I I I I I I
+) Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 41 Abs. 4 Satz 3 und 4) in Druck- oder Maschinenschrift.
++) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist § 42 Abs. 3 zu beachten. Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 30 bis 36; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der Wahlausschuß des/der ...................................................... trat am .......... in .......... in öffentlicher Sitzung zusammen. Als Mitglieder des Wahlausschusses waren erschienen: .................... als Vorsitzender, .................... als Beisitzer, .................... als Beisitzer, .................... als Beisitzer, .................... als Beisitzer, .................... als stellvertretender Vorsitzender. Der Wahlausschuß ermittelte aufgrund der Wahlniederschriften folgendes Wahlergebnis: Zahl der Wahlbriefe Zunächst wurde festgestellt, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Post befördert worden sind. Der Wahlausschuß gelangte zu folgendem Ergebnis: Zahl der durch die Post beförderten Wahlbriefumschläge ............................. Zahl der nicht durch die Post beförderten Wahlbriefumschläge ............................. Gesamtzahl der
Die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Gruppe der ......................... ............................................................. ergab folgendes: 1. Für .......... Wahlberechtigte wurde ein Wahlausweis ausgestellt. 2. Insgesamt wurden .......... Stimmen abgegeben. Davon waren .......... Stimmen gültig. .......... Stimmen ungültig. Seite 2 Die Wahlbeteiligung (Verhältnis der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde) betrug somit .......... vom Hundert. 3. Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen:
I I Stimmen I
I Liste 1 (.................................) I I
I Liste 2 (.................................) I I
I Liste 3 (.................................) I I
I Liste 4 (.................................) I I
I Liste 5 (.................................) I I
I Liste 6 (.................................) I I
I Liste 7 (.................................) I I
I Liste 8 (.................................) I I
I Liste 9 (.................................) I I
I Liste 10 (.................................) I I
I zusammen I I
4. Zahl der für jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Listenverbindung entfallenen gültigen
I I Stimmen I
I Liste ............... (.....................) I I I I und I I I I Liste ............... (.....................) I I
I Liste ............... (.....................) I I I I und I I I I Liste ............... (.....................) I I
I Liste ............... (.....................) I I I I und I I I I Liste ............... (.....................) I I
I Liste ............... (.....................) I I I I und I I I I Liste ............... (.....................) I I
1) Hier sind sämtliche Listen, auch verbundene Listen, einzeln aufzuführen. Seite 3 5. Übersicht über die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, weil sie nicht mindestens fünf
I I gültige Stimmen I
I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I I I und I I I I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I I I und I I I I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I I I und I I I I Liste ............... (.............) I I
I Liste ............... (.............) I I I I und I I I I Liste ............... (.............) I I
Seite 4 6. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen und Listenverbindungen, die mindestens fünf
I I Liste ............ I Liste ............. I Liste ............. I
I durch I Höchst- I Sitz Nr. I Höchst- I Sitz Nr. I Höchst- I Sitz Nr. I I I zahl I (Stelle) I zahl I (Stelle) I zahl I
I 1 I I I I I I
I 2 I I I I I I
I 3 I I I I I I
I 4 I I I I I I
I 5 I I I I I I
I 6 I I I I I I
I 7 I I I I I I
I 8 I I I I I I
I 9 I I I I I I
I 10 I I I I I I
Zahl d. I I Zahl d. I I Zahl d. I I Sitze I I Sitze I I Sitze I I
Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl .......... auf die Liste/Listenverbindung .......... und die Liste/Listenverbindung .......... entfiel, wurde durch das Los entschieden, daß der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste/Listenverbindung .......... zuzuteilen war. Da die Liste/Listenverbindung .......... weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen/Listenverbindungen über. Seite 5 7. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die
I I Liste .................. I Liste .................. I I geteilt --------------------------------------------------------- I durch I Höchstzahl I Sitz Nr. I Höchstzahl I Sitz Nr. I
Zahl der I I Zahl der I I Sitze I I Sitze I I -------------- -------------- Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl .......... auf die Liste .......... und die Liste .......... entfiel, wurde durch das Los entschieden, daß der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste .......... zuzuteilen war. Da die Liste .......... weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Liste über. 8. Gewählte Bewerber
I Liste ................ I Liste ................. I Liste
I Sitz Nr. I Name des I Sitz Nr. I Name des I Sitz Nr. I Name des I I (Stelle) I Gewählten I (Stelle) I Gewählten I (Stelle) I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I Liste ................ I Liste ................. I Liste
I Sitz Nr. I Name des I Sitz Nr. I Name des I Sitz Nr. I Name des I I (Stelle) I Gewählten I (Stelle) I Gewählten I (Stelle) I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
--------- Die Sitze Nr. ..... sind mit Beauftragten besetzt. 2) Für die Sitze Nr. ..... und Nr. ..... von der Liste ..... und der Liste ..... waren gleiche Höchstzahlen erzielt worden. In beiden Listen war nach der Reihenfolge der aufgeführten Bewerber der nächste zum Zuge kommende Bewerber ein Beauftragter. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstzahl von Beauftragten konnte aber nur noch ein Sitz mit einem Beauftragten besetzt werden. Deshalb wurde durch das Los entschieden, daß Sitz Nr. ..... von Liste ..... mit einem Beauftragten zu besetzen war.
I Liste ................ I Liste ................. I Liste
I Name des Gewählten I Name des Gewählten I Name des
I I I
I I I
I I I
I I I
I I I
2) Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beachten (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 2 SVWO).
3) (weggefallen).
Seite 7 Beschlüsse des Wahlausschusses; besondere Vorfälle ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................................................................... ......... ...................., den .......... .............................. (Vorsitzender) .................... .................... ..................... (Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer) .................... .................... (Beisitzer) (Beisitzer)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1904 - 1906; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Kennwort: ..................................................................... Listenvertreter: 1) ........................................................... (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) ...................................................................... ......... Stellvertreter: 1)............................................................. (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) ...................................................................... ......... weitere Stellvertreter: ....................................................... (Name, Vorname, Anschrift, Fernruf) ...................................................................... ......... Vorschlagsliste ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Listenträgers) für die Wahl zum - ehrenamtlichen - Vorstand der/des ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Versicherungsträgers) Seite 2 I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung 2) Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
I I Geburtstag I I Lfd. I Name I Versicherungs- I Anschrift I Voraussetzungen Nr. I vorname I nummer 3) I I der Wählbarkeit
Fortsetzung auf Einlageblättern. 6)
I I Geburtstag I I Lfd. I Name I Versicherungs- I Anschrift I Voraussetzungen Nr. I Vorname I nummer 3) I I der Wählbarkeit
Fortsetzung auf Einlageblättern. 6) Seite 3 II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung 2) Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Lfd.Nr. Mitglied I I Geburtstag I I a) 1. Stell- I Name I Versicherungs- I Voraussetzungen vertreter I Vorname I nummer 3) I Anschrift I der Wählbarkeit b) 2. Stell- I I Arbeitgeber I 5)
Fortsetzung auf Einlageblättern. 6) Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. 7) Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen. ..............., den .................... ...................................................................... ......... (Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe der
1) Die Benennung des Listenvertreters und seines Stellvertreters ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Abs. 3 SVWO).
2) Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht benutzen Teile sind zu streichen.
3) Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten.
4) Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
5) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung.
6) Bitte Zahlen einsetzen.
7) Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Abs. 3 SVWO).
8) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein (§ 52 Abs. 2 SGB IV).
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1907) ............................... 1) ................................. 1) (Name und Vorname der Bewerberin/ (Kennwort der Vorschlagsliste) des Bewerbers) Zustimmungserklärung Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand der/des .................................................................... 1) (Bezeichnung des Versicherungsträgers) stimme ich zu. ...................., den .......... ....................................
1) Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
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