Auf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4, des § 46 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 und des § 60 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz werden
die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen,
die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen,
die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist,
die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und
die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen
den Wehrbereichsverwaltungen West und Süd übertragen. Die Wehrbereichsverwaltung West ist zuständig für die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen; davon ausgenommen sind die Soldaten, die von der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West oder als aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommene Berufssoldaten von der Außenstelle Kiel der Wehrbereichsverwaltung Nord Dienstbezüge erhalten haben, und ihre Hinterbliebenen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd ist zuständig für die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West oder als aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommene Berufssoldaten von der Außenstelle Kiel der Wehrbereichsverwaltung Nord Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen.
(2) Den Wehrbereichsverwaltungen Nord, West, Ost und Süd und ihren Außenstellen werden für die Soldaten, die von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder Außenstelle bei Beendigung des Dienstverhältnisses Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen
die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Verbindung mit den §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Regelung der Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes,
die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist, und
die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen
übertragen.
(3) Wurde am 1. Januar 2002 bereits eine Versorgung gewährt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltung oder Außenstelle, die diese Versorgung zuletzt gewährt hat.
(4) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen Wehrbereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Übertragen werden
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in Verbindung mit § 98 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung,
die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Eintritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundeswehr, wobei, wenn die Entscheidung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht getroffen worden ist, die Wehrbereichsverwaltung West oder Süd nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 4 entscheidet, und
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes sowie seine Durchführung der Wehrbereichsverwaltung West.
(1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes
der Wehrbereichsverwaltung West für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West, ausgenommen von der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West, Dienstbezüge erhalten haben, und
der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West Dienstbezüge erhalten haben,
übertragen.
(2) Liegt im Falle des Absatzes 1 die letzte Zahlung von Dienstbezügen vor dem 1. Januar 2002, ist für die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes
die Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsverwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben, und
die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsverwaltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten haben,
zuständig.
(3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, die Ansprüche auf Wehrsold haben, werden
der Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten der Standorte innerhalb der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und für die Soldaten der Standorte im Ausland und
der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten der Standorte innerhalb der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen
übertragen. Maßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der diesen Ausgleich zahlenden Wehrbereichsverwaltung.
(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten und von Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, gelten bei Soldaten mit Anspruch auf
Dienstbezüge die Absätze 1 und 2 sowie
Wehrsold Absatz 3
entsprechend.
(5) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich der Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen wollte.
(6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die Erstentscheidung die in den Absätzen 1 bis 4 genannte Wehrbereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache zuerst anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben.
(2) Entscheidungen nach
den §§ 22 bis 24 und 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für
a) Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und
b) Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrichtendienst angehört haben,
und für ihre Hinterbliebenen,
den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
§ 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
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