Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, des § 20 Abs. 3, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.
(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.
(1) Aromen, die die in Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch den Hinweis "Nur zur Herstellung von Tabakerzeugnissen" kenntlich gemacht werden.
(2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak, die in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" kenntlich gemacht werden.
(3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.
(4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe "mit Süßstoff Saccharin" kenntlich gemacht werden.
(5) Bei Zigarren, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "farbmattiert" kenntlich gemacht werden.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht lesbarer Schrift anzubringen.
(7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelassenen Stoffe nicht erforderlich.
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(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes mit der Angabe "naturfarben" oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
gefärbter Zigarettentabak,
gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak,
Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe "mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe "mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
a) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder
b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe
verwendet,
Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 18. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. Juni 2004 hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
(Fundstelle: BGBl. I 1977, 2833 - 2837; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Allgemein zugelassen als Zusatz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen:
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Feuchthaltemittel:
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a)
für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunstumblatt
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b)
für Kautabak
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c)
für Schnupftabak
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Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel:
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a)
für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten
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aa)
wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus den Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C18 oder mit Äthylen und
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bb)
wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol;
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b)
für Tabakfolie
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c)
für Rauchtabak
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d)
für Kautabak
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Weißbrand- und Flottbrandmittel:
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Stoffe für Kunstumblatt und Zigarettenpapier:
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Stoffe für Filter von Zigaretten, Zigarettenspitzen, Zigarren, Zigarrenspitzen und Tabakpfeifen:
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a)
wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus den Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C18 oder mit Äthylen und
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b)
wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol
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Stoffe für Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag:
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a)
5,0 mg lösliche Stoffe
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b)
1,0 mg phenolische Substanzen
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c)
0,3 mg Formaldehyd
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d)
1,0 mg Zinkionen
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e)
1,0 mg organisch gebundenen Stickstoff
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Stoffe für Heißschmelzstoffe zum Kleben von Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
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a)
Copolymere aus Äthylen und Vinylestern aliphatischer gesättigter Monocarbonsäuren der Kettenlänge C2-C18
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b)
Hydriertes Polycyclopentadienharz
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c)
Mikrokristalline Wachse
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d)
Paraffine der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung
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e)
Styrol-Misch- und Pfropfpolymerisate aus Styrol, a-Methylstyrol und Vinyltoluol
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f)
Polyisobutylen
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g)
Glycerin- und Pentaerythritester der Harzsäure des Kolophoniums und deren Hydrierungsprodukte
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h)
2,6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol
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Konservierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und nicht für Zigaretten, mit Ausnahme von Zigarettennahtleim und Tabakfolie:
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Farbstoffe
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a)
für Zigarettenpapier sowie Deckblatt, Tabakfolie und Kunstumblatt von Zigarren:
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b)
für Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag von Zigarren und Zigaretten:
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c)
für Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel von Zigarren und Rauchtabak:
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d)
für Kautabak und schwarzen Rolltabak:
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e)
für Schnupftabak:
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Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenpapier, Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
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Bindemittel für Druckfarben und Lacke von Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
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Stoffe für Aufdrucke auf Zigarettenpapier, Mundstücks- und Filter-(Mundstücks-)belagpapier:
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a)
die in der ZusatzstoffZulassungsverordnung aufgeführten Farbstoffe
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b)
die sonstigen vorstehend in Nummer 10 Buchstaben a und b sowie Nummer 11 und 12 aufgeführten Stoffe
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c)
Chrysoin S
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d)
Magnesiumcarbonat
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Sonstige Zusätze
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a)
für Kautabak:
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b)
für Schnupftabak:
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c)
für weißes Schnupfpulver:
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Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten:
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Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:
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(Fundstelle: BGBl. I 1977, 2837)
Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)
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Geruchs- und Geschmacksstoffe, hergestellt aus Bittersüßstengeln (Stipites Dulcamarae)
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(Fundstelle: BGBl. I 2006, 451 - 452)
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Höchstmenge mg/kg, bezogen auf den Tabakanteil
Aldicarb
116-06-3
2-Methyl-2-(methylthio)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim
)
insgesamt berechnet als Aldicarb
10
Aldicarbsulfoxid
1646-87-3
2-Methyl-2-(methylsulfinyl)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim
)
Aldoxycarb
1646-88-4
2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim
)
Aldrin
309-00-2
1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exodimethanonaphthalin
)
insgesamt berechnet als Dieldrin
0,3
Dieldrin
60-57-1
1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,8,8a- octaphydro-1,4-endo-5,8-exo-dimethano=naphthalin
)
Camphechlor (Toxaphen) (siehe bei Polychlorterpene)
8001-35-2
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Chlordan
57-47-9
1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoindan
* *
DDT
50-29-3
1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan
)
insgesamt berechnet als DDT
10
DDD
72-54-8
1,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan
)
DDE und Isomere
72-55-9
1,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethylen
)
Diflubenzuron
35367-38-5
1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)-harnstoff
* *
Dimefox
115-26-4
N,N,N',N'-Tetramethyldiamino-phosphorsäurefluorid
* *
Endrin
72-20-8
1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a- octahy=dro-1,4-endo-5,8-endo- dimethanonaphthalin
* *
Flumetralin
62924-70-3
N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl-4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin
* *
HCH-Isomere außer Lindan
608-73-1
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan-Isomere außer gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan
* *
Heptachlor (alpha und beta-Isomer)
76-44-8
1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a, 4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoinden
)
insgesamt berechnet als Heptachlor
0,2
alpha-Isomer
28044-83-9
*
beta-Isomer
1024-57-3
*
Heptachlor=epoxid
1024-57-3
1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3-epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo- methanoindan
)
Hexachlorbenzol
118-74-1
* * *
Phosphor=wasserstoff Phosphide
7803-51-2
*
)
insgesamt berechnet als Phosphor=wasserstoff
0,01
*
*
insgesamt
5
Terbufos
13071-79-9
O,O-Diethyl-S-tert-butyl=thiomethyl-dithiophosphat
)
insgesamt berechnet als Terbufos
0,05
Terbufossulfoxid
10548-10-4
O,O-Diethyl-S-tert-butyl=sulfinylmethyl-dithiophosphat
)
Terbufossulfon
56070-16-7
O,O-Diethyl-S-tert-butylsulfonylmethyl-dithiophosphat
)
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