Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)

Ausfertigungsdatum
2003-05-21
Fundstelle
BGBl I: 2003, 774
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 19.12.2011 I 2835

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), in deutsches Recht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen

  • § 6 Abs. 1 durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 6 Abs. 1 Nr. 20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist,

  • § 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.

(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. "Nutzfahrzeug": die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse; diese Nutzfahrzeuge sind in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) näher bezeichnet,

  2. "Kontrolle": die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden,

  3. "Prüfpunkt": die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen; die Prüfpunkte sind in den Anhängen I und II der Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33) aufgelistet,

  4. "Mitgliedstaaten": solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.

(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.

§ 4 Häufigkeit der Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.

(2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt- Bundesamt zur Verfügung gestellt. Die Zahlen über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht erfolgt zum 30. Juni 2005.

§ 5 Kontrollen auf der Straße

(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt

  1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6),

  2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.

(2) Die Kontrollen erfolgen durch

  1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Prüfberichts über

    a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle oder

    b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs,

    mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 2009/40 EG, oder

  2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder

  3. eine Prüfung auf Wartungsmängel; dabei sind vorgelegte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis zu berücksichtigen; liegt die Prüfung eines Prüfpunktes nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prüfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt.

Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 2010/47/EU aufgeführten Prüfpunkte. Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage und der Abgasemissionen nach den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU.

§ 6 Kontrollbericht

Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU zu fertigen. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.

§ 7 Festgestellte Mängel

Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden:

  1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersuchungsstelle,

  2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der gefährlichen Mängel oder

  3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.

§ 8 Informationen unter den Mitgliedstaaten

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist. Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat nach Verkündung dieser Verordnung.

§ 9 Amtshilfe unter den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, gefährliche Mängel, insbesondere solche, auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläufig untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersenden. Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Neben der Meldung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht werden, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, insbesondere die erneute technische Untersuchung des Nutzfahrzeugs, zu ergreifen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), die ergriffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.

(3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG.

(4) Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein gefährlicher Mangel an einem Nutzfahrzeug entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Sie teilt die getroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des Mitgliedstaats mit.

(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den Absätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenzüberschreitende Amtshilfe koordiniert.

§ 10 Berichtswesen

(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

  1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU,

  2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten und Drittstaaten,

  3. kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.

§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:

  1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,

  2. die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und

  3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (weggefallen)

Anlage 2 (weggefallen)

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Wartungsmängeln

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 781; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Bundesland: .............. Bundespolizei/Zollverwaltung

    • Jahr: ...............

    • Lfd. Nr.

    • Art/Inhalt

    • Fahrzeuge/Zulassungsland in dem Gebiet

    • Inland

    • Sonstige EU/EWR- Staaten

    • Nicht- EU/EWR- Staaten

    • Gesamt

    • 1

    • Anzahl kontrollierter Nutzfahrzeuge insgesamt

    * * * *

  • *

    • davon

    * * * *

    • 1.1

    • leichtes Nutzfahrzeug (3,5 - 12 t)

    * * * *

    • 1.2

    • schweres Nutzfahrzeug (über 12 t)

    * * * *

    • 1.3

    • Anhänger

    * * * *

    • 1.4

    • Sattelanhänger

    * * * *

    • 1.5

    • Lastzug

    * * * *

    • 1.6

    • Sattelzug

    * * * *

    • 1.7

    • Kraftomnibus

    * * * *

    • 2

    • Anzahl beanstandeter Nutzfahrzeuge insgesamt

    * * * *

  • *

    • davon Mängel an

    * * * *

    • 2.1

    • Bremsanlage und deren Bestandteile

    * * * *

    • 2.2

    • Auspuffanlage

    * * * *

    • 2.3

    • Abgastrübung (Dieselmotoren)

    * * * *

    • 2.4

    • Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)

    * * * *

    • 2.5

    • Lenkanlage

    * * * *

    • 2.6

    • Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen

    * * * *

    • 2.7

    • Räder/Reifen

    * * * *

    • 2.8

    • Federung (sichtbare Mängel)

    * * * *

    • 2.9

    • Fahrgestell (sichtbare Mängel)

    * * * *

    • 2.10

    • Fahrtschreiber (Einbau)

    * * * *

    • 2.11

    • Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau oder Funktion)

    * * * *

    • 2.12

    • Austritt von Kraftstoff und/oder Öl

    * * * *

    • 3

    • Anzahl/Zurückweisungen an der EU/EWR-Außengrenze

    * * * *

    • 4

    • Anzahl/Benutzung vorläufig untersagt

    * * * *

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