Im Sinne dieser Verordnung sind
Tierseuchenerreger, Erreger:
vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen;
wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:
Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertreter
a) approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat und
b) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;
wissenschaftlich geleitete Betriebe:
Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.
Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Verbringen und die Einfuhr von Erregern der Afrikanischen Pferdepest, der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela), der Japanischen B-Encephalitis, der Rinderpest, der Lungenseuche der Rinder, der Afrikanischen Schweinepest, der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder, der Springkrankheit der Schafe sowie der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich- Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:
Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und
Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes oder diagnostischen Mittels für serologische Zwecke handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der Tierseuchenerreger zu beschränken.
(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Erreger der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch mit diesen verwandte Tierseuchenerreger enthalten, für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung im Einzelfall genehmigen, sofern infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder des Auftretens einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impfstoffen und Antigenpräparationen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe oder Antigenpräparationen erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe oder Antigenpräparationen mit ausreichender Wirksamkeit, die keine Tierseuchenerreger enthalten, zur Verfügung stehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:
Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation verwendeten Erregerstammes,
Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,
Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,
Verbot oder Beschränkung der Anwendung, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit der Anwendung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig gemacht werden von
dem Nachweis, daß der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes berechtigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzustellen,
der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Beurteilung der baulichen und technischen Einrichtungen des Betriebs des Herstellers sowie des Arbeitsablaufs bei der Herstellung des Impfstoffes,
einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes ausreichenden Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Zusammensetzung und der Art des Prüfungsverfahrens,
dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Unschädlichkeit einschließlich Stammreinheit und des Freiseins von Fremderregern sowie der Wirksamkeit des Impfstoffes durch Vorlage der amtlichen oder amtlich beglaubigten Prüfungsniederschriften oder -zeugnisse und
dem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes und des Impfstoffes in einem von der Genehmigungsbehörde bestimmten Institut.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Antigenpräparationen genehmigen, die
Erreger der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern, und
Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind.
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu versehen, daß die Antigenpräparation nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden darf.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen
für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,
zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder
a) zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und
b) zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1a einen Tierseuchenerreger oder
entgegen § 4a Abs. 1 einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation
verbringt oder einführt.
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
*
Tierseuchenerreger
Tierseuche
Pasteurella multocida
Wild- und Rinderseuche
Pasteurella multocida
Geflügelcholera
Francisella tularensis
Tularämie
Malleomyces mallei
Rotz
Brucella (abortus, suis, melitensis)
Brucellose
Listeria monocytogenes
Listeriose
Bacillus anthracis
Milzbrand
Clostridium feseri
Rauschbrand
Clostridium tetani
Starrkrampf
Clostridium botulinum
Botulismus
Leptospira grippotyphosa
Ansteckende Gelbsucht der Rinder
Leptospira pomona
Schweineleptospirose
Leptospira canicola
Stuttgarter Hundeseuche
Leptospira icterohaemorrhagiae
Weilsche Krankheit
Coxiella burnetti
Q-Fieber
Cowdria ruminantium
Herzwasserkrankheit (Heartwater Disease)
Chlamydia psittaci
Papageienkrankheit (Psittakose, Ornithose)
Chlamydia ovis
Enzootischer Abort der Schafe
Mycoplasma mycoides subsp. capri
Lungenseuche der Ziegen
Mycoplasma agalactiae
Infektiöse Agalaktie der Ziegen und Schafe
Zymonema farciminosus
Ansteckende Lymphgefäßentzündung der Einhufer (Lymphangitis epizootica)
Coccidioides immitis
Coccidioidomykose
Pilze der Gattung Microsporum
Microsporie
Pilze der Gattung Trichophyton
Trichophytie
Teschenvirus syn. Talfanvirus (Picorna-Gruppe)
Ansteckende Schweinelähmung
MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Abs. 1 der Verordnung gehörend) (Picorna-Gruppe)
Maul- und Klauenseuche
SVD-Virus (Picorna-Gruppe)
Bläschenkrankheit der Schweine
Vesiculäres Exanthem-Virus (Picorna-Gruppe)
Bläschenexanthem der Schweine
Aviäre Encephalomyelitis-Virus (Picorna-Gruppe)
Aviäre Encephalomyelitis (AE)
Entenhepatitisvirus (Picorna-Gruppe)
Infektiöse Hepatitis der Enten
Schweinepestvirus (Toga-Gruppe)
Klassische Schweinepest
BVD-Virus (Toga-Gruppe)
Virusdiarrhoe der Rinder (Mucosal Disease)
Arteriitisvirus (Toga-Gruppe)
Arteriitis der Pferde
Equine Influenza-Virus (Myxo-Gruppe)
Influenza der Pferde (Hoppegartener Husten)
Porcine Influenza Viruses (Myxo-Gruppe)
Influenza der Schweine
Geflügelpestvirus (Myco-Gruppe)
Klassische Geflügelpest
Newcastle Disease-Virus (Paramyxo-Gruppe)
Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
Infektiöse Bronchitis-Virus (Corona-Gruppe)
Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)
TGE-Virus (Corona-Gruppe)
Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE)
Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe)
Tollwut
Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe)
Stomatitis vesicularis
Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe)
Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
Equine Rhinopneumonitis-Virus (Herpes-Gruppe)
Rhinopneumonitis der Pferde (Virusabort der Stuten)
Infektiöse Laryngotracheitis-Virus (Herpes-Gruppe)
Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe)
Bläschenausschlag der Rinder (Exanthema coitale, IPV -Infectious Pustular vaginitis) und Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)
Entenpestvirus (Herpes-Gruppe)
Entenpest
Marekvirus (Herpes-Gruppe)
Mareksche Geflügellähmung
Bovines Mammillitis-Virus (Herpes-Gruppe)
Bovine Mammillitis
Katarrhalfiebervirus (Herpes-Gruppe)
Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder
Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe)
Kuhpocken
Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe)
Schafpocken
Ziegenpockenvirus (Pocken-Gruppe)
Ziegenpocken
Myxomvirus (Pocken-Gruppe)
Myxomatose der Kaninchen
LSD-Virus (Pocken-Gruppe)
Lumpy Skin Disease der Rinder
Stomatitis papulosa-Virus (Pocken-Gruppe)
Stomatitis papulosa der Rinder
Ecthymavirus (Pocken-Gruppe)
Dermatitis pustulosa der Schafe
Rift Valley Fever-Virus
Rifttalfieber
Infektiöse Bursitis-Virus
Gumboro-Krankheit
Bornavirus
Seuchenhafte GehirnRückenmarkentzündung der Pferde (Bornasche Krankheit)
Virus der infektiösen Anämie
Infektiöse Anämie der Pferde
Maedi-Visna-Virus
Maedi und Visna der Schafe
Nairobi Sheep Disease-Virus
Nairobi Schafkrankheit
Lungenadenomatosevirus
Lungenadenomatose der Rinder
Scrapieerreger
Scrapie (Traberkrankheit der Schafe, Gnubberkrankheit)
Erreger der Reproduktiven und respiratorischen Erkrankung der Schweine
Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine
Trypanosoma (Trypanozoon) equiperdum, Trypanosoma cruzi (Schyzotrypanum) und die Trypanosomen der Vivax-, Congolense- und Brucei-/Evansisgruppe
Trypanosomosen der Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (z.B. Beschälseuche, Mal de Caderas, Surra, Nagana, Chagaskrankheit)
Parasiten der Gattung Babesia
Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer, Schweine, Hunde und Katzen (z.B. Texasfieber, seuchenhafte Hämoglobinurie)
Parasiten der Gattung Theileria
Theileriosen der Wiederkäuer (z.B. Ostküstenfieber, Mittelmeertheileriose u.a.)
Parasiten der Gattung Anaplasma
Anaplasmose der Wiederkäuer
Besnoitia besnoiti
Besnoitose
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2227; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Aujeszkysche Krankheit
Aviäre Encephalomyelitis
2a. Aviäre Rhinotracheitis
3a. Feline Bronchopneumonie
3b. Feline Peritonitis und Pleuritis
Geflügelpocken
Gumboro-Krankheit
5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten
6a. Ileitis der Schweine
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)
und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)
Infektiöse Bronchitis der Hühner
Infektiöse Hepatitis der Enten
Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
10a. (weggefallen)
Katzenschnupfen
Katzenseuche
Klassische Schweinepest
13a. Kokzidiose des Geflügels
Lungenwurmseuche
Mareksche Geflügellähmung
15a. Microsporie
Milzbrand
Myxomatose der Kaninchen
Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
Parainfluenza-2-Infektion der Hunde
Parainfluenza-3-Infektion
Parvovirose der Hunde
21a. Reovirus-Infektion des Geflügels
21b. Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine (PRRS)
Rota-Corona-Infektion der Kälber
Staupe der Hunde
Transmissible Gastroenteritis der Schweine
Trichophytie
Tollwut
Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)
Virusenteritis der Nerze
Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten
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