Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (TierSeuchErEinfV)

Ausfertigungsdatum
1971-12-07
Fundstelle
BGBl I: 1971, 1960
Neugefasst durch
Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
Zuletzt geändert durch
Art. 414 V v. 31.10.2006 I 2407

I. - Allgemeine Vorschriften

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Tierseuchenerreger, Erreger:

    vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen;

  2. wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:

    Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertreter

    a) approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat und

    b) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;

  3. wissenschaftlich geleitete Betriebe:

    Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.

§ 1a

Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.

II. - Innergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Tierseuchenerregern

§ 2

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Verbringen und die Einfuhr von Erregern der Afrikanischen Pferdepest, der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela), der Japanischen B-Encephalitis, der Rinderpest, der Lungenseuche der Rinder, der Afrikanischen Schweinepest, der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder, der Springkrankheit der Schafe sowie der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.

(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich- Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:

  1. Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,

  2. Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,

  3. besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und

  4. Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.

§ 3

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:

  1. Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,

  2. die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.

§ 4

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes oder diagnostischen Mittels für serologische Zwecke handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der Tierseuchenerreger zu beschränken.

III. - Verbringen und Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten

§ 4a

(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.

§ 5

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Erreger der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch mit diesen verwandte Tierseuchenerreger enthalten, für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung im Einzelfall genehmigen, sofern infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder des Auftretens einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impfstoffen und Antigenpräparationen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe oder Antigenpräparationen erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe oder Antigenpräparationen mit ausreichender Wirksamkeit, die keine Tierseuchenerreger enthalten, zur Verfügung stehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:

  1. Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation verwendeten Erregerstammes,

  2. Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,

  3. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,

  4. Verbot oder Beschränkung der Anwendung, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit der Anwendung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation.

(2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig gemacht werden von

  1. dem Nachweis, daß der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes berechtigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzustellen,

  2. der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Beurteilung der baulichen und technischen Einrichtungen des Betriebs des Herstellers sowie des Arbeitsablaufs bei der Herstellung des Impfstoffes,

  3. einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes ausreichenden Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Zusammensetzung und der Art des Prüfungsverfahrens,

  4. dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Unschädlichkeit einschließlich Stammreinheit und des Freiseins von Fremderregern sowie der Wirksamkeit des Impfstoffes durch Vorlage der amtlichen oder amtlich beglaubigten Prüfungsniederschriften oder -zeugnisse und

  5. dem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes und des Impfstoffes in einem von der Genehmigungsbehörde bestimmten Institut.

§ 6

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Antigenpräparationen genehmigen, die

  1. Erreger der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern, und

  2. Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind.

Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu versehen, daß die Antigenpräparation nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden darf.

§ 7

Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen

  1. für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,

  2. zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,

  3. zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder

  4. a) zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und

    b) zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von

    im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

IV. - Ordnungswidrigkeiten

§ 8

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1a einen Tierseuchenerreger oder

  2. entgegen § 4a Abs. 1 einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation

verbringt oder einführt.

V. - Schlußvorschriften

§ 9

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 4)

  • *

    • Tierseuchenerreger

    • Tierseuche

      1. Bakterien
    • Pasteurella multocida

    • Wild- und Rinderseuche

    • Pasteurella multocida

    • Geflügelcholera

    • Francisella tularensis

    • Tularämie

    • Malleomyces mallei

    • Rotz

    • Brucella (abortus, suis, melitensis)

    • Brucellose

    • Listeria monocytogenes

    • Listeriose

    • Bacillus anthracis

    • Milzbrand

    • Clostridium feseri

    • Rauschbrand

    • Clostridium tetani

    • Starrkrampf

    • Clostridium botulinum

    • Botulismus

    • Leptospira grippotyphosa

    • Ansteckende Gelbsucht der Rinder

    • Leptospira pomona

    • Schweineleptospirose

    • Leptospira canicola

    • Stuttgarter Hundeseuche

    • Leptospira icterohaemorrhagiae

    • Weilsche Krankheit

    • Coxiella burnetti

    • Q-Fieber

    • Cowdria ruminantium

    • Herzwasserkrankheit (Heartwater Disease)

    • Chlamydia psittaci

    • Papageienkrankheit (Psittakose, Ornithose)

    • Chlamydia ovis

    • Enzootischer Abort der Schafe

    • Mycoplasma mycoides subsp. capri

    • Lungenseuche der Ziegen

    • Mycoplasma agalactiae

    • Infektiöse Agalaktie der Ziegen und Schafe

      1. Pilze
    • Zymonema farciminosus

    • Ansteckende Lymphgefäßentzündung der Einhufer (Lymphangitis epizootica)

    • Coccidioides immitis

    • Coccidioidomykose

    • Pilze der Gattung Microsporum

    • Microsporie

    • Pilze der Gattung Trichophyton

    • Trichophytie

      1. Viren
    • Teschenvirus syn. Talfanvirus (Picorna-Gruppe)

    • Ansteckende Schweinelähmung

    • MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Abs. 1 der Verordnung gehörend) (Picorna-Gruppe)

    • Maul- und Klauenseuche

    • SVD-Virus (Picorna-Gruppe)

    • Bläschenkrankheit der Schweine

    • Vesiculäres Exanthem-Virus (Picorna-Gruppe)

    • Bläschenexanthem der Schweine

    • Aviäre Encephalomyelitis-Virus (Picorna-Gruppe)

    • Aviäre Encephalomyelitis (AE)

    • Entenhepatitisvirus (Picorna-Gruppe)

    • Infektiöse Hepatitis der Enten

    • Schweinepestvirus (Toga-Gruppe)

    • Klassische Schweinepest

    • BVD-Virus (Toga-Gruppe)

    • Virusdiarrhoe der Rinder (Mucosal Disease)

    • Arteriitisvirus (Toga-Gruppe)

    • Arteriitis der Pferde

    • Equine Influenza-Virus (Myxo-Gruppe)

    • Influenza der Pferde (Hoppegartener Husten)

    • Porcine Influenza Viruses (Myxo-Gruppe)

    • Influenza der Schweine

    • Geflügelpestvirus (Myco-Gruppe)

    • Klassische Geflügelpest

    • Newcastle Disease-Virus (Paramyxo-Gruppe)

    • Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)

    • Infektiöse Bronchitis-Virus (Corona-Gruppe)

    • Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)

    • TGE-Virus (Corona-Gruppe)

    • Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE)

    • Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe)

    • Tollwut

    • Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe)

    • Stomatitis vesicularis

    • Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe)

    • Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)

    • Equine Rhinopneumonitis-Virus (Herpes-Gruppe)

    • Rhinopneumonitis der Pferde (Virusabort der Stuten)

    • Infektiöse Laryngotracheitis-Virus (Herpes-Gruppe)

    • Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)

    • IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe)

    • Bläschenausschlag der Rinder (Exanthema coitale, IPV -Infectious Pustular vaginitis) und Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)

    • Entenpestvirus (Herpes-Gruppe)

    • Entenpest

    • Marekvirus (Herpes-Gruppe)

    • Mareksche Geflügellähmung

    • Bovines Mammillitis-Virus (Herpes-Gruppe)

    • Bovine Mammillitis

    • Katarrhalfiebervirus (Herpes-Gruppe)

    • Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder

    • Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe)

    • Kuhpocken

    • Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe)

    • Schafpocken

    • Ziegenpockenvirus (Pocken-Gruppe)

    • Ziegenpocken

    • Myxomvirus (Pocken-Gruppe)

    • Myxomatose der Kaninchen

    • LSD-Virus (Pocken-Gruppe)

    • Lumpy Skin Disease der Rinder

    • Stomatitis papulosa-Virus (Pocken-Gruppe)

    • Stomatitis papulosa der Rinder

    • Ecthymavirus (Pocken-Gruppe)

    • Dermatitis pustulosa der Schafe

    • Rift Valley Fever-Virus

    • Rifttalfieber

    • Infektiöse Bursitis-Virus

    • Gumboro-Krankheit

    • Bornavirus

    • Seuchenhafte GehirnRückenmarkentzündung der Pferde (Bornasche Krankheit)

    • Virus der infektiösen Anämie

    • Infektiöse Anämie der Pferde

    • Maedi-Visna-Virus

    • Maedi und Visna der Schafe

    • Nairobi Sheep Disease-Virus

    • Nairobi Schafkrankheit

    • Lungenadenomatosevirus

    • Lungenadenomatose der Rinder

    • Scrapieerreger

    • Scrapie (Traberkrankheit der Schafe, Gnubberkrankheit)

    • Erreger der Reproduktiven und respiratorischen Erkrankung der Schweine

    • Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine

      1. Protozoen
    • Trypanosoma (Trypanozoon) equiperdum, Trypanosoma cruzi (Schyzotrypanum) und die Trypanosomen der Vivax-, Congolense- und Brucei-/Evansisgruppe

    • Trypanosomosen der Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (z.B. Beschälseuche, Mal de Caderas, Surra, Nagana, Chagaskrankheit)

    • Parasiten der Gattung Babesia

    • Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer, Schweine, Hunde und Katzen (z.B. Texasfieber, seuchenhafte Hämoglobinurie)

    • Parasiten der Gattung Theileria

    • Theileriosen der Wiederkäuer (z.B. Ostküstenfieber, Mittelmeertheileriose u.a.)

    • Parasiten der Gattung Anaplasma

    • Anaplasmose der Wiederkäuer

    • Besnoitia besnoiti

    • Besnoitose

Anlage 2 (zu § 6)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2227; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

  1. Aujeszkysche Krankheit

  2. Aviäre Encephalomyelitis

2a. Aviäre Rhinotracheitis

  1. Enzootische Bronchopneumonie der Rinder

3a. Feline Bronchopneumonie

3b. Feline Peritonitis und Pleuritis

  1. Geflügelpocken

  2. Gumboro-Krankheit

5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten

  1. Hepatitis contagiosa canis (Rubarthsche Krankheit)

6a. Ileitis der Schweine

  1. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)

    und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)

  2. Infektiöse Bronchitis der Hühner

  3. Infektiöse Hepatitis der Enten

  4. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)

10a. (weggefallen)

  1. Katzenschnupfen

  2. Katzenseuche

  3. Klassische Schweinepest

13a. Kokzidiose des Geflügels

  1. Lungenwurmseuche

  2. Mareksche Geflügellähmung

15a. Microsporie

  1. Milzbrand

  2. Myxomatose der Kaninchen

  3. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)

  4. Parainfluenza-2-Infektion der Hunde

  5. Parainfluenza-3-Infektion

  6. Parvovirose der Hunde

21a. Reovirus-Infektion des Geflügels

21b. Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine (PRRS)

  1. Rota-Corona-Infektion der Kälber

  2. Staupe der Hunde

  3. Transmissible Gastroenteritis der Schweine

  4. Trichophytie

  5. Tollwut

  6. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)

  7. Virusenteritis der Nerze

  8. Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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