Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgeleistet hat oder
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat.
(1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die Besamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden. Wird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier Wochen gekürzt werden.
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.
An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Der Kurzlehrgang umfaßt mindestens 25 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
Rechtliche Voraussetzungen;
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
Behandlung und Einführung des Samens;
Tierhygiene und Tierschutz;
Aufzeichnungen.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt bei Nummer 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
(3) Wer an einem Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers die künstliche Besamung durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt
hat.
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
Auswahl der Empfängertiere;
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich,
an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes gleich.
(2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker, die, außer im Fall des Absatzes 1, in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Inkrafttreten dieser Verordnung an einem Lehrgang über Embryotransfer teilgenommen haben, sind bis zur Teilnahme an einer Prüfung entsprechend § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993, berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes zu übertragen.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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