Art. 26 G v. 6.12.2011 I 2515
1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8);
2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36);
3. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30);
4. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34);
5. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) und
6. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990,
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass sie eingehende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer
Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des Studiums,
staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, oder
zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion
erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.
(1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen;
dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch
a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm-
oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des
Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos
vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen verantwortlich ist;
wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
dass festgestellte Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden;
welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden können;
welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in unterschiedliche Abteilungen auf Grund bestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgesehen ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet sind und
ob neben der Hauptabteilung eine besondere Abteilung im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche Anforderungen zur Eintragung in diese Abteilung gestellt werden.
(2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zugelassen sind,
wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b des Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63, L 265 vom 11.9.1992, S. 43), umgesetzt werden,
welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2 genannten Grundsätze an andere Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen, angewendet wird.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters,
das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist,
das Geschlecht,
das Kennzeichen,
die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres,
bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die Kennzeichen seiner Großeltern,
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der neuesten Zuchtwertschätzung,
nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Abganges und
das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
(2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden, die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im Zuchtbuch zu kennzeichnen.
(3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen.
(4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt werden und dieser jederzeit zugänglich sind.
(5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.
(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen;
dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen;
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister
a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten
der Zuchtschweine,
b) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des
Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos
vorzunehmen sind;
wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind;
welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und
welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Züchters und des Eigentümers oder des Tierhalters,
das Geburtsdatum,
das Geschlecht,
das Kennzeichen,
die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins,
bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endprodukten eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Abganges und
das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.
(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.
(3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag geführt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zugänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms werden entweder die verwendeten reinrassigen Zuchtschweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert.
(4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen.
(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister zu registrierenden Zuchtschweine und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nachkommen sind
dauerhaft so zu kennzeichnen oder
bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben,
dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu beschreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss
seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder
ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.
(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen hinaus
die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 und,
soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, die Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“
enthalten.
(2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen wird.
(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen, nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat.
Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstammung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelassen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert zu erwarten ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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