BGBl I: 2011, 1215
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.
(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
a) Produktgestaltung und -konstruktion,
b) Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
a) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
b) Stahl- und Metallbautechnik,
c) Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
Rechnergestützt Konstruieren,
Unterscheiden von Werkstoffen,
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
Ausführen von Berechnungen;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
Produktentwicklung:
2.1 Produktentstehungsprozess,
2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,
2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,
Ausführen von Simulationen;
Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
Gestalten und Entwerfen von Objekten,
Konstruieren mit Freiformflächen,
Konstruieren von Objekten,
Simulation und Präsentation;
Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,
Erstellen von Konstruktionen,
Fertigungstechnik,
Füge- und Montagetechnik,
Steuerungs- und Elektrotechnik;
Abschnitt E Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Arbeitsplanung und -organisation,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kundenorientierung.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
b) Freihandskizzen erstellen,
c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
d) Berechnungen durchführen und
e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen
kann;
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Arbeitsauftrag,
Produktentwicklung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
d) methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,
e) Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und
f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
kann;
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
f) technische Berechnungen durchführen,
g) Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,
h) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
i) Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und
j) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Technische Dokumente
30 Prozent,
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
35 Prozent,
Prüfungsbereich Produktentwicklung
25 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
b) Freihandskizzen erstellen,
c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
d) Berechnungen durchführen und
e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen
kann;
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Arbeitsauftrag,
Entwicklung und Konstruktion,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
c) Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
d) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,
e) methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und
f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
kann;
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,
g) funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,
h) Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,
i) technische Berechnungen durchführen,
j) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und
k) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Technische Dokumente
30 Prozent,
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
35 Prozent,
Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion
25 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
Rechnergestützt Konstruieren,
Unterscheiden von Werkstoffen,
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
Ausführen von Berechnungen;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
Erstellen technischer Unterlagen,
Anfertigen von Skizzen;
Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
Ausführen von Detailkonstruktionen,
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
Ausführen technischer Berechnungen,
Beurteilen von Systemkomponenten;
Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,
Entwerfen und Konstruieren,
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,
Durchführen von Berechnungen,
Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;
Abschnitt E Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,
Ausführen von Berechnungen,
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,
Ausführen von Detailplänen,
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
Anfertigen von technischen Dokumentationen;
Abschnitt F Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Arbeitsplanung und -organisation,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kundenorientierung.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
c) Skizzen anfertigen,
d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
kann;
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Arbeitsauftrag,
Systemplanung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d) fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und
f) Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen
kann;
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a) Heizungstechnik,
b) Klimatechnik und
c) Sanitärtechnik;
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,
b) Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,
c) Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,
d) wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
e) Wirkungsgrade berechnen,
f) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und
g) Skizzen oder Funktionsschemata erstellen
kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen
30 Prozent,
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
35 Prozent,
Prüfungsbereich Systemplanung
25 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
c) Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,
d) Skizzen anfertigen,
e) technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,
f) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
g) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
kann;
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Konstruktionsauftrag,
Baukonstruktion,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
b) Stücklisten erstellen
kann;
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a) Stahlbautechnik und
b) Metallbautechnik;
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,
b) Systemmaße ermitteln,
c) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und
d) Abwicklungen erstellen
kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen
25 Prozent,
Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag
40 Prozent,
Prüfungsbereich Baukonstruktion
25 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
c) Skizzen anfertigen,
d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
g) technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern
kann;
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Arbeitsauftrag,
Systemplanung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und
g) Dokumentationen erstellen
kann;
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Beleuchtungsstärken berechnen,
b) Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
c) Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,
d) Übersichtspläne erstellen und
e) Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen
kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen
30 Prozent,
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
35 Prozent,
Prüfungsbereich Systemplanung
25 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2016 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht
darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und
pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise
verwenden
2
Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und
verwenden
3
Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
* a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
5
Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
* a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
* * * c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
2
Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
*
2.1
Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)
* a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Produktentstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung
interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die
Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und
Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und
Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen
Vorgaben einhalten
2.2
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)
* a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und
Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen
berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und
ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
2.3
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten
beachten
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen
auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und
Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-,
Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
3
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
4
Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
* a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und
physikalische Modelle, unterscheiden
c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher
Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
2
Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* a) Kurvenarten unterscheiden
b) Raumkurven erzeugen
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3
Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere
Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken,
insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen,
konstruieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche,
Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe,
konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und
Versuchsergebnissen, optimieren
4
Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
* a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle
Bewegungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
* a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
2
Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
* a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und
Verbindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
3
Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
* a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
4
Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
* a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und
funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
5
Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
* a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik
beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und
Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte,
berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen
entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze
einbinden
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen,
bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und
nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und
sicherstellen
* * * d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen,
auswerten und präsentieren
7
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden,
insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
8
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)
Abschnitt 1
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2 ****
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht
darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
2
Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und
verwenden
3
Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
4
Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
* a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
5
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen,
bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und
nutzen
7
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise
verwenden
*
2
Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3
Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
5
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
6
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen,
bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
7
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
* a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
*
2
Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
* b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
3
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
4
Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)
* a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Produktentstehungsprozess zuordnen
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die
Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und
Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und
Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen
Vorgaben einhalten
5
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)
* b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
6
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
7
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
8
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
9
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)
* b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung
interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die
Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und
Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und
Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen
Vorgaben einhalten
2
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)
* b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
3
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
4
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen,
auswerten und präsentieren
5
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
6
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Abschnitt 3
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)
* a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und
Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen
berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und
ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
2
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten
beachten
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und
Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-,
Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
3
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
4
Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
* a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
5
Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
6
Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* a) Kurvenarten unterscheiden
b) Raumkurven erzeugen
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
7
Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken,
insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen,
konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche,
Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe,
konstruieren
*
8
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
*
9
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
*
10
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
*
11
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
*
Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und
physikalische Modelle, unterscheiden
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher
Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
*
2
Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3
Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und
Versuchsergebnissen, optimieren
4
Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
* a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle
Bewegungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden
5
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
6
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
*
7
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Abschnitt 4
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
*
2
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)
* a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und
Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen
berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und
ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
3
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten
beachten
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und
Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-,
Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
4
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
5
Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
* a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
6
Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
* a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
7
Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
* a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik
beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und
Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte,
berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen
entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze
einbinden
8
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen,
auswerten und präsentieren
9
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
*
10
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
* c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und
Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-,
Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
2
Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
* a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
3
Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
* a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und
Verbindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
4
Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
* a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
5
Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
* a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und
funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
*
6
Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
7
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)
* a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
8
Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
* b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1244 - 1250)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht
darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und
pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise
verwenden
2
Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und
verwenden
3
Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
* a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
5
Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
* a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
2
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
* a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage
berücksichtigen
3
Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen
identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht
bemaßen
d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben,
technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
e) Aufmaße erstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes,
beachten
4
Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
* a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander
skizzieren
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen
Unterlagen beachten
c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen
darstellen
d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und
ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben
auswählen und eintragen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen
prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten
und zusammenstellen
2
Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* a) Detailpunkte konstruieren
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu
angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
3
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen
und dokumentieren
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen,
hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und
ableiten
4
Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
* a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie
technische Sachverhalte beschreiben
c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert
zusammenstellen
5
Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
* a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen,
Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von
Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen
berechnen oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen
und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe
nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
6
Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
* a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere
unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählen
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
* a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
d) Angebotszeichnungen anfertigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach
Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-,
Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie
Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
* * * f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
2
Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
* a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und
auswählen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
e) Bauordnungen beachten
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
3
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
* a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4
Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
* a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu
Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
d) Hauptnutzungszeiten berechnen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere
Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und
Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente
bestimmen
5
Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
* a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen
Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und
auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
* a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und
informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und
dimensionieren
* * * c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der
Datenübertragung darstellen
e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und
informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und
Skizzen entwerfen und erstellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der
Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung
der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen
und darstellen
2
Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
* a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen
nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile
anwenden
3
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
* a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und
zu Schaltungen verbinden
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
4
Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
* a) Ansichtspläne erstellen
b) Technikräume planen
c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen
und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch
erstellen
c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen
und dokumentieren
6
Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und
Stücklisten anfertigen und prüfen
d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert
zusammenstellen
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
* a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen,
bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und
nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und
sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
* * * e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen,
auswerten und präsentieren
7
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
* a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden,
insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
8
Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)
Abschnitt 1
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht
darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
2
Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3
Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
* a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
4
Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht
bemaßen
5
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
* a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
*
2
Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
3
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
* a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
4
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
5
Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
e) Aufmaße erstellen
6
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
7
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
* a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise
verwenden
*
2
Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und
verwenden
3
Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4
Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
* b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
5
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
6
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
* a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage
berücksichtigen
7
Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen
identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
8
Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
* a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander
skizzieren
9
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
* b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
10
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
* d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen
erstellen
d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und
ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen
prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten
und zusammenstellen
*
2
Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* a) Detailpunkte konstruieren
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu
angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
3
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten
4
Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
* b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben
c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert
zusammenstellen
5
Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
* b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
6
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
* c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
7
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und
sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen,
auswerten und präsentieren
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
* b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
9
Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
* d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben
auswählen und eintragen
*
2
Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
3
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen
und dokumentieren
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen,
hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
4
Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
* a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
5
Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
* a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
2
Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
* a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen,
Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von
Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen
berechnen oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen
und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe
nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
2
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
* a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
3
Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
4
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
* a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach
Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-,
Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie
Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen,
übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
5
Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
* a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
6
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
* c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
7
Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
* a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu
Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere
Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
* d) Angebotszeichnungen anfertigen
2
Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
* c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen
e) Bauordnungen beachten
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
3
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
* a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4
Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
* d) Hauptnutzungszeiten berechnen
f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und
Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente
bestimmen
5
Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
* a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen
Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und
auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten
6
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
* c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
7
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und
sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren
und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen,
auswerten und präsentieren
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
* b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
*
9
Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
* a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und
informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und
dimensionieren
e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und
informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und
Skizzen entwerfen und erstellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der
Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung
der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen
2
Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
* a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen
nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
3
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
* a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
4
Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
* a) Ansichtspläne erstellen
b) Technikräume planen
c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen
und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch
erstellen
*
6
Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
7
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
* b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen,
bewerten und nutzen
8
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und
sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
9
Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
* a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
* c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der
Datenübertragung darstellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen
und darstellen
2
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
* b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und
zu Schaltungen verbinden
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
3
Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
4
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)
* b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
*
6
Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)
* b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen in Monaten
1
2
3
4
1
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren
2
Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
3
Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)
* g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
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