Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (TrDGV)

Ausfertigungsdatum
2012-08-15
Fundstelle
BGBl I: 2012, 1714

Eingangsformel

Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in

  1. Berlin,

  2. Brandenburg,

  3. Bremen,

  4. Hamburg,

  5. Mecklenburg-Vorpommern,

  6. Niedersachsen,

  7. Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,

  8. Sachsen-Anhalt und

  9. Schleswig-Holstein.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz

  1. in Baden-Württemberg,

  2. in Bayern,

  3. in Hessen,

  4. im Regierungsbezirk Köln,

  5. in Rheinland-Pfalz,

  6. im Saarland,

  7. in Sachsen und

  8. in Thüringen sowie

  9. im Ausland.

Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.

§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern

Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:

  1. beim Truppendienstgericht Nord

    a) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,

    b) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und

    c) eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;

  2. beim Truppendienstgericht Süd

    a) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,

    b) zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und

    c) eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

§ 3 Übergangsregelung

Für am 31. August 2012 bei den Truppendienstgerichten schwebende Verfahren ist § 2 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) weiter anzuwenden.

§ 4 Auflösung der bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern sind aufgelöst.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 3 Absatz 2 sowie die §§ 4 und 5 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) außer Kraft.

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