Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4a, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert, um den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjenigen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines Allels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt.
(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gilt ein Bestand, in dem alle Schafe
Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,
einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist, und
von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation gehalten werden.
(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur verwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwendung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbockes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (ABl. EG Nr. L 349 S. 105) an Blut- oder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisierung). Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits genotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das Ergebnis der Genotypisierung vorliegt.
(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.
(3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden.
Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und
die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.
Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
a) innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und
b) aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,
ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.
(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn
alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).
(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Halter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden sind.
Der Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach § 6 Abs. 1
bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise die nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen oder
bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes stichprobenweise eine Genotypisierung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung vornehmen zu lassen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle vierteljährlich jeweils spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats mitzuteilen.
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vorjahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3030
Alpines Steinschaf
Bentheimer Landschaf
Braunes Bergschaf
Weißes Bergschaf
Blauköpfiges Fleischschaf
Coburger Fuchsschaf
Dorper
Graue Gehörnte Heidschnucke
Ile de France
Kärntner Brillenschaf
Leineschaf
Leineschaf ursprünglicher Typ
Merinofleischschaf
Merinolandschaf
Merinolangwollschaf
Nolana
Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)
Ostfriesisches Milchschaf (weiß)
Rhönschaf
Rauhwolliges Pommersches Landschaf
Schwarzköpfiges Fleischschaf
Skudde
Shropshire
Suffolk
Texel
Waldschaf
Weiße Gehörnte Heidschnucke
Weiße Hornlose Heidschnucke
Weißköpfiges Fleischschaf
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3030
Alpines Steinschaf
Bentheimer Landschaf
Braunes Bergschaf
Weißes Bergschaf
Kärntner Brillenschaf
Leineschaf ursprünglicher Typ
Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)
Ostfriesisches Milchschaf (weiß)
Waldschaf
Weiße Gehörnte Heidschnucke
Weiße Hornlose Heidschnucke
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