Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren (TspV 2003)

Ausfertigungsdatum
2003-04-03
Fundstelle
VkBl: 2003, 230
Geändert durch
§ 38 Abs. 8 V v. 16.12.2011; 2012 I 2 (1717)

Eingangsformel

Auf Grund

  • der § 27 Abs. 2 und § 46 Satz 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), die durch Artikel 267 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und § 46 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1969 (BGBl. II S. 2117),

  • des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 1 der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Zulassung des Befahrens der Talsperren,

  2. die Anforderungen an die Befähigung von Schiffsführern,

  3. die Kennzeichnung und Bezeichnung der Fahrzeuge,

  4. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge,

  5. das Verhalten im Verkehr und

  6. die Maßnahmen zur Abwehr von strom- und schifffahrtspolizeilichen Gefahren

auf den Talsperren.

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

  1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

    Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I

    1. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  2. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:

    Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:

    Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. Binnenschifferpatentverordnung:

    Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

    Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

    Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  7. Fährenbetriebsverordnung:

    Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  8. Wasserskiverordnung:

    Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner

  1. Talsperren:

    Eder- und Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Uferflächen;

  2. Sportfahrzeug:

    ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 15 m (größte Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet);

  3. Fahrgastschiff:

    ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist;

  4. Wasserskizugboot:

    ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern;

  5. Wassermotorrad:

    ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug;

  6. Stauraum:

    Flächen, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet werden.

§ 3 Zugelassene Fahrzeuge

(1) Das Befahren der Talsperren ist folgenden Fahrzeugen gestattet (zugelassene Fahrzeuge):

  1. Sportfahrzeugen, mit Ausnahme der

    a) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Gasmotor oder Stromgenerator,

    b) Haus- und Wohnboote, Tauch- und Flugboote, Luftkissenfahrzeuge, Tragflügelboote sowie Amphibienfahrzeuge,

  2. Fahrzeugen der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks zu Rettungs- und Ausbildungszwecken,

  3. Dienstfahrzeugen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei sowie

  4. Fahrzeugen, die eine Befahrenserlaubnis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden nach Absatz 3 besitzen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist Segelbooten mit Einbaumotor das Befahren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.

(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann weitere Fahrzeuge, insbesondere Fahrgastschiffe, Fähren und Fahrzeuge der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall nach Absatz 1 Nr. 4 zulassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.

§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren

(1) Die zugelassenen Fahrzeuge dürfen über Nacht nur an den genehmigten Stegen und Bojen stillliegen.

(2) Das Stillliegen von muskelbetriebenen Sportfahrzeugen ist über Nacht nur zulässig, wenn sie ans Ufer gezogen werden und gegen Abtreiben gesichert sind. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen.

(3) An Bord der Fahrzeuge darf nur an den Gemeinschaftssteganlagen und mit besonderer Erlaubnis übernachtet werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.

(4) Ein Sondertransport bedarf der Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 5 Befähigung der Schiffsführer

(1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer). Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt. Er muss auf Fahrzeugen mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, ausgenommen auf Mietbooten mit Elektromotor. Bei Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte oder die Aufsichtsperson von der Eignung des Schiffsführers zu überzeugen, soweit dieser nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung- Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.

(2) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung ist zum Führen

a) eines Fahrgastschiffes eine Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung,

b) einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen

ausreichend.

§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Die zugelassenen Fahrzeuge, ausgenommen Segelsurfbretter, haben ein Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung zu führen. Für die Kennzeichnung der Fahrgastschiffe und Fähren gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nr. 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit dem Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt- Kennzeichnungsverordnung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Fahrzeuge,

  1. die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden,

  2. bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,

  3. mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,

§ 2.02 Nr. 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für stillliegende Fahrzeuge.

§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge

In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge die nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegen.

§ 8 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann für Fähren von den Bestimmungen der Binnenschiffs- Untersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

(3) Die Höhe der Fahrzeuge über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.

§ 9 Allgemeines Verhalten

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

  1. die Gefährdung von Menschenleben,

  2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in den Talsperren oder an ihren Ufern,

  3. die Behinderung der Schifffahrt

zu vermeiden. Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu unterlassen.

(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Fahrzeuge ohne Radar müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

(3) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilt werden.

(4) Untiefen sind, ausgenommen die höchste Erhebung der Hopfenberge und die Brücke Asel, nicht besonders gekennzeichnet.

§ 10 Gesperrte Wasserflächen

(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:

  1. der durch Bojen abgegrenzte Bereich

    a) vor den Sperrmauern,

    b) der Diemeltalsperre in der Itterbucht oberhalb der Verbindungslinie zwischen See-km 6,0 (Südufer) und See-km 9,0 (Nordufer bei Kotthausen),

    c) am Weißen Stein am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 25,25 bis See-km 25,45;

  2. die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen,

  3. die durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche

    a) am linken Ufer der Edertalsperre von See-km 32,4 bis See-km 33,2 (Taucherzone 1) und von See-km 35,3 bis See-km 36,0 (Taucherzone 2);

    b) am rechten Ufer der Diemeltalsperre von See-km 5,0 bis See-km 5,3;

  4. das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,0 bis See-km 31,0; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt;

  5. die durch Tafeln abgegrenzte Zone I des Naturschutzgebietes "Ederseeufer bei Herzhausen" am rechten Ufer von See-km 8,0 bis See-km 8,8.

(2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann auf Antrag das Befahren der abgegrenzten Wasserflächen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 11 Heranfahren

(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20 m an die Abgrenzung der öffentlichen Badeflächen und der Sporttaucherbereiche herangefahren werden; von den Ufern der Badestellen ist ein Abstand von mindestens 50 m zu halten.

(2) Es ist verboten,

  1. an Fahrgastschiffe, Fähren und Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen, an ihnen festzumachen oder sie von anderen Fahrzeugen aus zu besteigen,

  2. die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern,

  3. an schwimmenden Schifffahrtszeichen, Bäumen und Grenzsteinen festzumachen.

(3) Sportfahrzeuge dürfen die Schiffsanlege- und Bootseinsatzstellen zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn sie dabei die Fahrgastschiffe nicht behindern.

§ 12 Geschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

  1. im Hafengebiet 8 km/h,

  2. außerhalb des Hafengebiets 15 km/h.

Dies gilt nicht für Wasserskizugboote, die Wasserskiläufer in den dafür freigegebenen Wasserskigebieten ziehen.

§ 13 Fahrregeln

(1) Alle sonstigen Fahrzeuge haben den Dienstfahrzeugen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei sowie den Fahrgastschiffen, den Fähren und den Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei auszuweichen.

(2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten:

  1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen einander und allen anderen Fahrzeugen ausweichen; wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat,

  2. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen einander und den unter Segel fahrenden Fahrzeugen ausweichen,

  3. ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Fahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will,

  4. befinden sich zwei unter Segel fahrende Fahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:

    a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

    b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.

§ 14 Wasserskilaufen

(1) Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 4 genannten Wasserskigebieten mit Wasserskizugbooten, die eine Befahrenserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 besitzen, gestattet.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Die Zufahrt zum Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33 linkes Ufer und See-km 28 rechtes Ufer und nur auf dem kürzesten Weg erfolgen.

(4) Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch andere Fahrzeuge nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.

§ 15 Sonstige Benutzung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen im Stauraum nicht geparkt werden.

(2) Der Stauraum darf mit Kraftfahrzeugen nur zu und von den Einsetzstellen zum Einsetzen und Herausnehmen von Fahrzeugen befahren werden. Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Befahren des Stauraumes und der Einsetzstelle davon zu überzeugen, dass dies gefahrlos möglich ist.

(3) Das Sporttauchen mit Gerät darf in der Edertalsperre nur in den durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereichen am linken Ufer von See- km 32,4 bis See-km 33,2 (Taucherzone 1) und von See-km 35,3 bis See-km 36,0 (Taucherzone 2) sowie in der Diemeltalsperre nur in dem durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereich am rechten Ufer von See-km 5,0 bis See-km 5,3 ausgeübt werden. Die Bojen der Sporttaucherbereiche sind mit der Aufschrift

"Sporttaucher - gesperrt für Wasserfahrzeuge aller Art"

gekennzeichnet.

§ 16 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen und Taucherarbeiten

(1) Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt behindern können, sowie Einsatzübungen ziviler Verbände bedürfen der Erlaubnis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden. Das gilt auch für Einsatzübungen der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks. Hierzu können im Einzelfall auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Sicherungs- und Begleitfahrzeuge erlaubt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.

(2) Taucherarbeiten, insbesondere zur Unterhaltung der Steganlagen bedürfen der Erlaubnis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.

(3) Militärische Übungen sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden rechtzeitig vorher zu melden und hinsichtlich Zeitpunkt und Örtlichkeit abzustimmen.

§ 17 Sonderregelungen

Fahrzeuge des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden und der Wasserschutzpolizei dürfen die gesperrten Wasserflächen befahren. Sie sind von der Beachtung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt auch für die Fahrzeuge der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks im Rettungseinsatz.

§ 18 Anordnungen vorübergehender Art

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann aus besonderen Anlässen Anordnungen vorübergehender Art zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr auf den Talsperren und strompolizeiliche Verfügungen zur Abwehr strompolizeilicher Gefahren erlassen.

§ 19 Mitführen von Urkunden

Erlaubnisse, die für das Befahren der Talsperren notwendig sind, erforderliche Befähigungszeugnisse sowie der Ausweis über das Kennzeichen sind während der Fahrt an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 20 Genehmigungspflichtige Anlagen

(1) Das Ausbringen von Ankerbojen, Bojenketten und sonstigen Gegenständen wie Fischereigeräten oder das Errichten von festen und schwimmenden Anlegestellen und ähnlichen Anlagen bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.

(2) Bootssteganlagen dürfen nur in den nach Absatz 3 und 4 abgegrenzten Hafengebieten als Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen können die Anlagen auch außerhalb eines dieser Hafengebiete oder als Einzelanlage, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zugelassen werden.

(3) Als Hafengebiete der Edertalsperre sind ausgewiesen:

  1. Hafengebiet Asel-Süd von See-km 14,810 bis See-km 15,380 rechtes Ufer,

  2. Hafengebiet Fürstental von See-km 21,120 bis See-km 21,510 linkes Ufer,

  3. Hafengebiet Bringhausen-Nord von See-km 21,765 bis See-km 22,110 rechtes Ufer,

  4. Hafengebiet Scheid-Nordwest von See-km 22,730 bis See-km 23,430 linkes Ufer,

  5. Hafengebiet Rehbach von See-km 25,455 bis See-km 26,080 rechtes Ufer,

  6. Hafengebiet Scheid-Südost von See-km 24,590 bis See-km 25,210 linkes Ufer,

  7. Hafengebiet Scheid-Nordost von See-km 25,430 bis See-km 26,030 linkes Ufer,

  8. Hafengebiet Waldeck-West von See-km 33,310 bis See-km 33,670 linkes Ufer,

  9. Hafengebiet Waldeck-Ost von See-km 34,010 bis See-km 34,355 linkes Ufer,

  10. Hafengebiet Hemfurth-Ost von See-km 37,590 bis See-km 37,965 linkes Ufer,

  11. Hafengebiet Hemfurth-West von See-km 31,000 bis See-km 31,450 rechtes Ufer.

(4) Als Hafengebiet für die Diemeltalsperre ist ausgewiesen; Hafengebiet Heringhausen von See-km 3,000 bis See-km 3,900 rechtes Ufer.

§ 21 Zuständigkeiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden zuständig.

§ 22 Auflagen

Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis oder Genehmigung nach dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. mit anderen als den nach § 3 zugelassenen Fahrzeugen die Talsperren befährt,

  2. entgegen § 14 Abs. 1 auf den Talsperren das Wasserskilaufen betreibt,

  3. entgegen § 15 Abs. 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder entgegen § 15 Abs. 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt,

  4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 in der Edertalsperre oder Diemeltalsperre das Sporttauchen mit Gerät außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt oder

  5. ohne Genehmigung nach § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Gegenstände und Anlagen ausbringt oder errichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder

  2. einer mit einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,

zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,

  2. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,

zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 nicht an den genehmigten Stegen und Bojen stillliegt,

  2. entgegen § 4 Abs. 3 ohne Erlaubnis an Bord übernachtet,

  3. entgegen § 4 Abs. 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,

  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,

  5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

  6. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder entgegen § 6 Abs. 3 stillliegende Fahrzeuge nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

  7. ein Fahrzeug führt, dessen Bezeichnung nicht den Vorschriften des § 7 Satz 1 entspricht,

  8. ein Fahrzeug führt, dessen Bau, Ausrüstung oder Besatzung nicht den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 entspricht oder das die nach § 8 Abs. 3 zugelassene Höhe überschreitet,

  9. entgegen § 9 Abs. 1 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft, einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 über die Fahrt bei unsichtigem Wetter oder mit Radar zuwiderhandelt oder eine Anweisung nach § 9 Abs. 3 nicht befolgt,

  10. entgegen § 10 Abs. 1 abgegrenzte Wasserflächen befährt,

  11. entgegen § 11 Abs. 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält, entgegen § 11 Abs. 2 an die genannten Fahrzeuge heranfährt, heranschwimmt, festmacht oder sie besteigt oder die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert oder an schwimmenden Schifffahrtszeichen, Bäumen oder Grenzsteinen festmacht oder entgegen § 11 Abs. 3 die Fahrgastschifffahrt behindert,

  12. entgegen § 12 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,

  13. einer Vorschrift über

    a) die Fahrregeln nach § 13 oder

    b) das Wasserskilaufen nach § 14 Abs. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

  14. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 2 besondere Veranstaltungen oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder

  15. die in § 19 genannten Urkunden nicht mitführt oder aushändigt.

§ 25 Übergangsbestimmungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

§ 26 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

(2)

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