Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (TÜPrKostO1992GebVAnpV)

Ausfertigungsdatum
2001-07-30
Fundstelle
BGBl I: 2001, 2046

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1

Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2047 - 2051)

Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)

1.1 Bemessungsgrundlage


1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der
    Gruppe IV ist die Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach
    Nummer 4.

    Die Jahresgebühr besteht aus

    a)  der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,


    b)  dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,


    c)  dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,


    d)  dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,


    e)  dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.





1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet

    a)  bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in
        qm (Nummer 1.1.7) und beträgt je Dampfkessel in DM
  • *

    • bis 100 qm Heizfläche

    • 3,04 x H + 110,-,

  • *

    • über 100 qm bis 500 qm Heizfläche

    • 1,24 x H + 283,-,

  • *

    • über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche

    • 1,04 x H + 377,-,

  • *

    • über 3.000 qm Heizfläche

    • 0,94 x H + 629,-,

  • * * b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM

    • 0,14 x N + 110,-.
    • 1.1.3

    • Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form

    • 46,- DM.

    • 1.1.4

    • Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag

    • 152,- DM.

    • 1.1.5

    • Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb

    *

  • * a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden

    • 82,- DM
  • * b) oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden

    • 152,- DM.
    • 1.1.6

    • Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt

  • *

    • bis 50 Liter

    • 90,- DM,

  • *

    • über 50 Liter bis 400 Liter

    • 105,- DM,

  • *

    • über 400 Liter bis 2.000 Liter

    • 142,- DM,

  • *

    • über 2.000 Liter bis 5.000 Liter

    • 189,- DM,

  • *

    • über 5.000 Liter bis 10.000 Liter

    • 225,- DM,

  • *

    • über 10.000 Liter

    • 225,- DM

  • *

    • und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter

    • 21,- DM.

* * Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.

1.1.7 Berechnung der Heizfläche


1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des
    Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers.
    Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen
    zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.


1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in
    qm die Fläche
    • H = n x l x d(tief)a x pi
    • Es bedeuten:
    • n

    • Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:

  • * *

    • b
  • *

    • n(tief)max =


  • * *

    • 2 x d(tief)a
    • l

    • mittlere beheizte länge der Rohre in m,

    • d(tief)a

    • Rohraußendurchmesser in m,

    • b

    • Breite der Rohrwand in m.

* * Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.

1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind
    (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in qm
    die Fläche

d(tief)a H = n x l x ------------ x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((--------------) + (t - d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.

* 1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche

    -   bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,


    -   bei Abhitzekesseln das 0,2fache




    der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und
    die dazwischenliegende Rohroberfläche).


1.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)


1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines
    Dampfkessels werden erhoben

    a)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100
        qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der
        Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,


    b)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100
        qm bis 360
        qm das 1,9fache der der Heizfläche von 100
        qm entsprechenden Grundgebühr,


    c)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 qm das 1,1fache
        der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.





1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und
    Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1
    nur für einen Dampfkessel erhoben.


1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer
    4 erhoben.


1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung


1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung

    a)  Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel
        und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben.


    b)  Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen
        (auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4
        erhoben.





1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen


1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
    einem Dampfkessel wird erhoben

    a)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100
        qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der
        Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,


    b)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100
        qm bis 560
        qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100
        qm entsprechenden Jahresgebühr,


    c)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560
        qm das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr.





1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere
    Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den
    Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere
    Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig
    eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen
    Dampfkessel erhoben.


1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
    einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV
    erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.


1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
    einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV
    erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer
    1\.3.2.1 erhoben werden.


1.3.3 Abnahmeprüfung


1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.


1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im
    Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache
    einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.


1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis
    nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben
    werden.


1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung
    (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.


1.4 Wiederkehrende Prüfungen


1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung,
    Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine
    Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der
    wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn
    ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen
    Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des
    vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die
    im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.


1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird
    für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.


1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren
    Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen
    Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird
    dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM
    erhoben.


1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden
    Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen
    solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
      • äußere Prüfung
    • 0,95fache )

    • einer Jahresgebühr

      • innere Prüfung
    • 0,95fache )

    • -Wasserdruckprüfung

    • 0,70fache )

* 1.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer
    Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede
    nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
    110,- DM erhoben.


1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb
    gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere
    Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr,
    mindestens jedoch 110,- DM erhoben.


1.6 Angeordnete Prüfung

    Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer
    Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.


1.7 Prüfung von Anlagenteilen

    Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4
    berechnet.

* 2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung

2.1 Bemessungsgrundlage


2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der
    Gruppe II sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für
    Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder
    den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.


2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in
    t/h und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in MW
    berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer
    Dampfleistung bzw. Wärmeleistung in DM
    • bis 4,00 t/h

    • 44,8 x D + 80,-

    • oder bis 2,75 MW

    • 63,9 x Q + 80,-

    • über 4,00 t/h

    • 22,4 x D + 168,-

    • oder über 2,75 MW

    • 31,9 x Q + 168,-.

* 2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 49,- DM.

2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen
    Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6
    berechnet.


2.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)

    Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines
    Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2,
    mindestens jedoch 210,- DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden
    entsprechende Anwendung.


2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung


2.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung

    Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel
    und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben.


2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen


2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
    einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1,
    mindestens jedoch 314,- DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet
    entsprechende Anwendung.


2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann
    das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden.


2.3.3 Abnahmeprüfung


2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr
    nach Nummer 2.1 erhoben.


2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je
    Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.


2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung

    Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.


2.5 Angeordnete Prüfung

    Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

* 3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung

    Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung

    Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung,
    Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III
    sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je
    Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von
    147,- DM erhoben.

    Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende
    Anwendung.

* 4 Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z.B. die
    Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für vergleichbare
    Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben,
    werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung
    besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach
    Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
    für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
    Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die
    Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz
    besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen
    von SPS-Steuerungen etc.).

* 5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden

5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei
    wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das
    0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für
    die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre
    Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe
    IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach
    Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3
    erhoben werden.


5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
    Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
    vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen,
    unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4
    erhoben werden.

* 6 Terminzuschläge und Reisezeiten

6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
    erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.


6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für
    jede begonnene Viertelstunde erhoben.

    Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
    hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde berechnet.


6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde erhoben.

    Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
    anteilig zu berechnen.


6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
    berechnen.

Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2052 - 2056)

* 1 Prüfung von Druckbehältern

1.1 Bemessungsgrundlage

    Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
    Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
    Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
    Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.


1.1.1 Grundgebühr

    Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
  • *

    • bis 400 Liter

    • 105,- DM,

  • *

    • über 400 Liter bis 2.000 Liter

    • 142,- DM,

  • *

    • über 2.000 Liter bis 5.000 Liter

    • 189,- DM,

  • *

    • über 5.000 Liter bis 10.000 Liter

    • 225,- DM,

  • *

    • über 10.000 Liter

    • 225,- DM

  • *

    • und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter

    • 21,- DM.

    • 1.1.2

    • Zuschlag

    *

    • 1.1.2.1

    • Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung

    • 76,- DM.

    • 1.1.2.2

    • Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle

    • 86,- DM.

    • 1.1.3

    • Prüfungsfaktor

    *

    • 1.1.3.1

    • Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne die Prüfung des

    *

  • *

    • Standsicherheitsnachweises

    • 1,58,

  • *

    • für die Bauprüfung

    • 1,15,

  • *

    • für die Druckprüfung

    • 0,92,

  • *

    • für die Abnahmeprüfung

    • 1,45,

  • *

    • für die Prüfung der Aufstellung

    • 0,55.

  • *

    • Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.

    *

    • 1.1.3.2

    • Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor

    *

  • *

    • für die innere Prüfung

    • 1,50,

  • *

    • für die Druckprüfung

    • 1,15,

  • *

    • für die äußere Prüfung

    • 0,95.

    • 1.1.4

    • Höchstgebühr

    *

    • 1.1.4.1

    • Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung

    • 1.100,- DM.

    • 1.1.4.2

    • Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung

    • 1.487,- DM.

    • 1.1.4.3

    • Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung

    • 503,- DM.

* 1.2 Sonderregelungen

1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen

    Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren
    Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind
    oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
    unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:


1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
  • *

    • für die 2. Prüfung

    • 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • für die 3. bis 10. Prüfung

    • 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • für die 11. bis 20. Prüfung

    • 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • für die 21. und jede weitere Prüfung

    • 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;

    • 1.2.1.2

    • bei wiederkehrenden Prüfungen

    *

  • *

    • für die 2. Prüfung

    • 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • für die 3. und jede weitere Prüfung

    • 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.

* * Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges.

1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen
    und/oder mehreren Auslegungszuständen


1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden
    Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei
    die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.


1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden
    Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1
    und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt
    erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so
    ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.


1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000
    Liter für verflüssigte Brenngase

    Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
    • für die innere Prüfung

    • 1,0,

    • für die wiederkehrende Druckprüfung

    • 0,9.

* 2 Prüfung von Druckgasbehältern

    Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln
    und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben:


2.1 Bauartzulassung


2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr
    von 691,- DM erhoben.


2.1.2 Baumuster

    Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das
    Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den
    Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.


2.2 Erstmalige Prüfung


2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei
    • Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern

    • 168,- DM,

    • Fässern

    • 246,- DM,

    • Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks

    • 330,- DM,

    • Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)

    *

    • -

    • für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase

    • 566,- DM,

    • -

    • für flüssige tiefkalte Druckgase

    • 733,- DM.

    • Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.

    *

* 2.2.2 Werkstoffprüfung

2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden
    je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben
    und 1 Faltprobe 40,- DM erhoben.


2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B.
    Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu
    wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,- DM.


2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch

    Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
    • Berstversuch mit Wasser

    • 46,- DM,

    • Berstversuch mit Wasser/Luft

    • 225,- DM,

    • Fallversuch

    • 35,- DM,

    • Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs

    • 340,- DM.

* 2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter

2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und
    Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der
    geprüften Behälter erhoben.

    Für die

    -   Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den
        vorgeprüften Zeichnungen,


    -   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,


    -   Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts




    beträgt die Litergebühr
    • bis 1.000 Liter je Liter

    • 0,115 DM,

    • ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter

    • 0,063 DM,

    • ab 5.001 Liter je Liter

    • 0,037 DM.

* * Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,- DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter.

2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und
    Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2,
    ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.


2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen

    Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden
    Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt
    bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.


2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit

    Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
    • 2.2.5.1

    • Flaschenbündel, Treibgastanks

    • 97,- DM,

    • 2.2.5.2

    • Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase

    • 288,- DM.

* 2.2.5.3 Acetylen-Flaschen

    Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig
    hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern
    2\.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.


2.3 Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen


2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen,
    Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der
    jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die
    Mindestgebühr beträgt 189,- DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter. Sind
    Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 2,- DM je
    Flasche.


2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern,
    Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung
    Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1,
    1\.2.2 und 1.2.3, erhoben.


2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen
    wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3
    erhoben.

* 3 Prüfung von Füllanlagen

3.1 Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die
    Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.


3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,- DM.


3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
    • für den ersten Füllstand

    • 314,- DM,

    • für den zweiten Füllstand

    • 157,- DM,

    • für den dritten und jeden weiteren Füllstand

    • 89,- DM.

* 3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.

3.2 Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag

    Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr
    nach Nummer 3.1 erhoben.


3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme

    Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung
    wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.


3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung

    Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das
    0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.


3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

    Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach
    Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben.

* 4 Sonstiges

4.1 Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden
    Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare
    Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
    berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines
    erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums)
    kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die
    Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede
    begonnene Viertelstunde 37,- DM.


4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden


4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
    begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
    Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden.


4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung
    zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere
    Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
    zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
    Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden.


4.3 Gebührenermäßigung

    Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des
    Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur
    Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
    Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.


4.4 Terminzuschläge und Reisezeiten


4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
    erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.


4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für
    jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
    ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.


4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3
    zu berechnen.

Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2057 - 2059

Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Aufzugsanlagen

1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen
    nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der
    Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
    mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach
    Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der
    Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
    • 1.2

    • Grundgebühr

  • *

    • Art der Aufzugsanlagen

    • Grundgebühr G in DM

    • Gruppe I:

    • 210,-

    • a)

    • Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug

    *

    • b)

    • Personen-Umlaufaufzug

    *

    • c)

    • Mühlenaufzug

    *

    • d)

    • Bauaufzug mit Personenbeförderung

    *

    • e)

    • Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)

    *

    • f)

    • Behindertenaufzug

    *

    • Gruppe II:

    • 162,-

    • a)

    • Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung

    *

    • b)

    • Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung

    *

    • c)

    • Lagerhausaufzug

    *

    • d)

    • Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung

    *

    • e)

    • Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung

    *

    • Gruppe III:

    • 105,-

    • a)

    • Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung

    *

    • b)

    • Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung

    *

    • c)

    • Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung

    *

    • d)

    • Ablassvorrichtung

    *

    • e)

    • Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung

    *

    • f)

    • Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung

    *

    • Gruppe IV:

    • 230,-

    • Fassadenaufzug

    *

* * Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.

    • 1.3

    • Prüfungsfaktoren

  • *

    • Art der Prüfung

    • Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe

    • I

    • II

    • III

    • IV

    • Abnahmeprüfung

    * * * *

    • Prüfung der Anzeigeunterlagen

    * * * *

    • 1.3.1

    • für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage

    • 1,20

    • 1,20

    • 1,20

    • 1,20

    • 1.3.2

    • für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes

    • 0,60

    • 0,60

    • 0,60

    • 0,60

  • *

    • Prüfung der Aufzugsanlage

    * * * *

    • 1.3.3

    • für die erste Aufzugsanlage

    • 1,55

    • 1,55

    • 1,55

    • 1,55

    • 1.3.4

    • für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist

    • 1,40

    • 1,40

    • 1,40

    • 1,40

    • 1.3.5

    • Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung

    • 1,30

    * * *

  • *

    • Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung

    * * * *

    • 1.3.6

    • für die erste Aufzugsanlage

    • 1,00

    • 1,00

    • 1,00

    • 1,00

    • 1.3.7

    • für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist

    • 0,90

    • 0,90

    • 0,90

    • 0,90

    • 1.3.8

    • Zwischenprüfung

    • 0,50

    • 0,50

    • 0,75

    • 0,90

    • 1.4

    • Zuschläge

    *

    • 1.4.1

    • Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle

    • 21,- DM.

    • 1.4.2

    • Bei mehr als 25m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25m

    • 42,- DM.

  • *

    • Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.

    *

    • 1.4.3

    • Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg

    • 21,- DM.

  • *

    • Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.

    *

    • 1.4.4

    • Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg

    • 20,- DM.

    • 1.4.5

    • Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag

    • 79,- DM.

  • *

    • Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.

    *

    • 1.4.6

    • Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang

    • 21,- DM.

    • 1.4.7

    • Bei Aufzügen

    *

  • *

      • mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder

    *

      • mit Rampenfahrt oder

    *

      • mit Umgehungsschaltung oder

    *

      • mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung

    *

    • beträgt der Zuschlag

    • 40,- DM.

    • Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.

    *

    • 1.4.8

    • Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag

    • 79,- DM.

    • 1.4.9

    • Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m

    • 38,- DM.

    • 1.4.10

    • Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag

    • 40,- DM.

    • 1.4.11

    • Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug

    • nach Zeitaufwand.

* 1.5 Prüfung der statischen Berechnung

    Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit
    Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der
    Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach
    dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für
    jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.


1.6 Angeordnete Prüfung

    Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die
    Hauptprüfung erhoben.

* 2 Aufzugswärterprüfung

    • 2.1

    • Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben

    • 52,- DM.

* 2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

* 3 Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind,
    werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind
    vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
    Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder
    eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem
    Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
    für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.

* 4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden

4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
    begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
    Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer
    1\.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.


4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
    Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
    vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen,
    unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3
    erhoben werden.

* 5 Terminzuschläge und Reisezeiten

5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
    erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.


5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für
    jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
    ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.


5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2
    zu berechnen.

Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2060

Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Erstmalige Prüfung

    Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach
    zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme
    wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung
    für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.


**2** **Wiederkehrende Prüfungen**

    Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach
    Nummer 1 erhoben.


**3** **Angeordnete Prüfung**

    Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.


**4** **Sonstige Prüfungen**

    Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
    die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
    Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.


**5** **Terminzuschläge und Reisezeiten**


5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
    erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.


5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde erhoben.

    Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
    anteilig zu berechnen.

Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2061 - 2067)

* 1 Prüfung der Gesamtanlage

1.1 Bemessungsgrundlage

    Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
    Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
    Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
    Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach
    den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit
    zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile
    nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen
    nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten
    Gebühren erhoben.
    • 1.1.1

    • Grundgebühr

    *

  • *

    • Die Grundgebühr beträgt

    *

    • für Läger für ortsbewegliche Gefäße

    • 162,- DM,

    • für Läger mit ortsfesten Tanks

    • 22,- DM,

    • für Füllstellen

    • 131,- DM,

    • für Tankstellen

    • 44,- DM.

    • 1.1.2

    • Zuschläge

    *

  • *

    • Die Zuschläge betragen

    *

    • für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank

    • 10,- DM,

    • für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung

    • 16,- DM,

    • für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil

    • 10,- DM.

    • 1.1.3

    • Prüfungsfaktur

    *

  • *

    • Der Prüfungsfaktor beträgt

    *

    • für die Prüfung vor Inbetriebnahme

    • 1,1,

    • für die wiederkehrende Prüfung

    • 1,0,

    • für die Prüfung nach wesentlicher Änderung

    • 1,0,

    • für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

    • 1,0.

    • 1.1.4

    • Höchstgebühr

    *

  • *

    • Die Höchstgebühr beträgt

    *

    • für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks

    • 1.624,- DM,

    • für die Prüfung von Füllstellen

    • 346,- DM,

    • für die Prüfung von Tankstellen

    • 178,- DM.

    • 2

    • Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks

    *

    • 2.1

    • Bemessungsgrundlage

    *

  • *

    • Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.

    *

    • 2.1.1

    • Grundgebühr

    *

  • *

    • Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt

    *

    • bis 10.000 Liter

    • 136,- DM,

    • über 10.000 Liter bis 50.000 Liter

    • 147,- DM,

    • über 50.000 Liter

    • 168,- DM.

    • 2.1.2

    • Prüfungsfaktur

    *

    • 2.1.2.1

    • Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach

    *

  • *

    • wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor

    *

    • für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung

    • 1,6,

    • für die Bauprüfung

    • 1,6,

    • für die Druckprüfung

    • 1,1,

    • für die Prüfung der Außenisolierung

    • 1,6,

    • für die äußere Prüfung

    • 1,0,

    • für die innere Prüfung

    • 1,0,

    • für die Prüfung der Innenbeschichtung

    • 2,1,

    • für die Dichtheitsprüfung

    • 1,4,

    • für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung

    • 1,2,

    • für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)

    • 0,3.

    • 2.1.2.2

    • Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor

    *

  • *

    • für die äußere Prüfung

    • 0,9,

    • für die innere Prüfung

    • 1,6,

    • für die Prüfung der Innenbeschichtung

    • 1,4,

    • für die Dichtheitsprüfung

    • 1,3,

    • für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung

    • 1,1,

    • für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)

    • 0,2.

    • 3

    • Flachbodentanks

    *

    • 3.1

    • Bemessungsgrundlage

    *

  • *

    • Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.

    *

    • 3.1.1

    • Grundgebühr

    *

  • *

    • Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt

    *

    • bis 5.000 cbm

    • 236,- DM,

    • über 5.000 cbm bis 10.000 cbm

    • 403,- DM,

    • über 10.000 cbm bis 20.000 cbm

    • 550,- DM,

    • über 20.000 cbm

    • 550,- DM

    • und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm

    • 90,- DM.

    • 3.1.2

    • Prüfungsfaktur

    *

    • 3.1.2.1

    • Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach

    *

  • *

    • wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor

    *

    • für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen

    • 1,3,

    • für die Bauprüfung

    • 2,7,

    • für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens

    • 2,7,

    • für die Standdruckprobe

    • 1,0,

    • für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)

    • 1,0,

    • für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes

    • 0,8,

    • für die äußere Prüfung

    • 1,1,

    • für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)

    • 0,5.

    • 3.1.2.2

    • Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor

    *

  • *

    • für die innere Prüfung

    • 1,5,

    • für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens

    • 1,4,

    • für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes

    • 0,8,

    • für die äußere Prüfung

    • 0,9,

    • für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)

    • 0,3.

* 3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise

    Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B.
    unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1
    berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
    Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.

* 4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen

4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und
    Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden
    Gebühren nach Nummer 11 erhoben.


4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem
    kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und
    Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren
    nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

* 5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr

    Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden
    Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
    erhoben.

* 6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr

    Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden
    Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
    erhoben.

* 7 Sonderregelungen

7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den
    Nummern 2 und 3

    Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder
    unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite
    Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach
    den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt,
    für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der
    Prüfung größten Umfangs zu beginnen.


7.2 Prüfung unterteilter Tanks

    Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein
    Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.

* 8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz

8.1 Elektrische Einrichtungen


8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und
    Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine
    Grundgebühr von 73,- DM und folgende Zuschläge erhoben:
  • *

    • explosionsgeschützte Bauart in DM

    • normale Bauart in DM

  • *

    • für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)

    * *

  • *

      • bis zu einer Leistung von je 15 kW
    • 25,-

    • 14,-,

  • *

      • bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW
    • 47,-

    • 24,-,

  • *

    • für jede Leuchte

    • 8,-

    • 6,-.

  • *

    • Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
    • 8.1.2

    • Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben

    *

    • 8.1.2.1

    • für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen

    *

      • für jede Förder- und Abgabeeinheit
    • 72,- DM,

      • für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)
    • 36,- DM;

    • 8.1.2.2

    • für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,

    • 14,- DM,

    • für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage

    • 36,- DM.

    • Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.

    *

    • 8.2

    • Einrichtungen für den Blitzschutz

    *

    • 8.2.1

    • Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage

    *

    • eine Grundgebühr von

    • 67,- DM

    • und ein Zuschlag für jede Trennstelle von

    • 14,- DM

    • erhoben.

    *

    • 8.3

    • Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz

    *

    • 8.3.1

    • Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben

    *

    • Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung

    • 9,- DM,

    • Funktionsprüfung für den ersten Tank

    • 128,- DM,

    • für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von

    • 42,- DM,

    • für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von

    • 21,- DM,

    • für jede Anode ein Zuschlag von

    • 21,- DM.

    • 8.3.2

    • Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben

    *

    • Messung des spezifischen Bodenwiderstandes

    • 128,- DM,

    • Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank

    • 71,- DM,

    • Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank

    • 37,- DM.

* 8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.

8.4 Angeordnete Prüfungen

    Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3
    erhoben.

* 9 Fernleitungen

9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern
    brennbarer Flüssigkeiten

    -   Vorprüfung,


    -   Bauprüfung,


    -   Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,


    -   Abnahmeprüfung,


    -   wiederkehrende Prüfung,




    werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel

    K = d x (l x A + B) + Z x C

    errechnet werden.

    Hierin bedeuten:

    K = Gebühr in DM,


    d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,


    l = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung
        Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-
        Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem
        größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit
        30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor,
        wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige
        Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr
        als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel
        zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen,
        z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden
        Prüfungen nicht angerechnet.


    A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach
        Nummer 9.3,


    B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,


    C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in
        Bergbaueinflussgebieten,


    Z = Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung
        einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in
        Bergbaueinflussgebieten.




    Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt
    oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder
    wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum
    1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.

    Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig
    hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen
    Aufwand zu berechnen.

    Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km
    hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und
    Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert.

    Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die
    entsprechende Minderung 50 v.H., für die über 225 km hinausgehende
    Leitungslänge 65 v.H.


9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
  • *

    • Außendurchmesser der Fernleitung in mm

    • Vorprüfung

    • Bauprüfung

    • Festigkeits- und Dichtheitsprüfung

    • Abnahmeprüfung

    *

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • <= 273,1

    • 0,7

    • 0,7

    • 0,7

    • 0,7

    • 273,1 <= 304,8

    • 0,8

    • 0,7

    • 0,8

    • 0,8

    • 304,8 <= 406,4

    • 0,8

    • 0,7

    • 0,8

    • 0,8

    • 406,4 <= 711,2

    • 1,1

    • 1,1

    • 1,0

    • 1,0

    • 711,2

    • 1,4

    • 1,7

    • 1,4

    • 1,4

  • * * *

  • *

    • Außendurchmesser der Fernleitung in mm

    • Wiederkehrende Prüfung (bei Medium)

    *

    • Rohöl

    • Produkt

    • 1

    • 6

    • 7

    • <= 273,1

    • 0,75

    • 0,80

    • 273,1 <= 304,8

    • 0,75

    • 0,80

    • 304,8 <= 406,4

    • 1,0

    • 1,08

    • 406,4 <= 711,2

    • 1,0

    • 1,08

    • 711,2

    • 1,0

    • 1,08

  • *

    • Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
    • 9.3

    • Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:

  • * *

    • Vorprüfung

    • Bauprüfung

    • Festigkeits- und Dichtheitsprüfung

    • Abnahmeprüfung

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • Mindestlänge l

    • 5

    • 1

    • 5 1)

    • 5

    • Faktor A

    • 1.498

    • 3.876

    • 1.351

    • 1.121

  • * * *

  • * *

    • Wiederkehrende Prüfungen außer Prüfungen des KKS 2) 3)

    • Wiederkehrende Prüfungen des KKS 3)

    *

    • 1

    • 6

    • 7

    • Mindestlänge l

    • 5

    • 5

    • Faktor A

    • 73

    • 42

  • * * 1) Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.

    2)  Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den
        Faktor A 16.
    
    
    3)  KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
    
    • 9.4

    • Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.

  • *

    • Station

    • Hilfswerte

    • Vorprüfung

    • Bauprüfung

    • Festigkeits- und Dichtheitsprüfung

    • Abnahmeprüfung

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • Pump- und Druckerhöhungsstation

    • B 1

    • 18.583

    • 18.583

    • 7.427

    • 14.864

    • Übergabestation

    • B 2

    • 6.683

    • 6.683

    • 2.598

    • 5.206

    • Abzweigstation

    • B 3

    • 4.462

    • 4.462

    • 1.739

    • 3.719

    • Schieberstation

    • B 4

    • 1.739

    • 1.739

    • 744

    • 1.487

    • Sicherheits-bzw. Entlastungsstation

    • B 5

    • 8.914

    • 8.914

    • 3.719

    • 7.427

  • * * *

  • *

    • Station

    • Wiederkehrende Prüfung außer Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen und der Dichtheit an Slopsystemen

    • Wiederkehrende Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen

    • Wiederkehrende Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen

    *

    • 1

    • 7

    • 8

    • 9

    • Pump- und Druckerhöhungsstation

    • 3.383

    • 754

    • 629

    • Übergabestation

    • 1.718

    • 299

    • 314

    • Abzweigstation

    • 1.116

    • 299

    • 189

    • Schieberstation

    • 649

    • 115

    • -

    • Sicherheits-bzw. Entlastungsstation

    • 2.095

    • 299

    • 314

  • *

    • Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
    • 9.5

    • Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:

    *

  • * *

    • Durchführung von Dehnungsmessungen

    • Auswertung und grafische Darstellung von Dehnungsmessungen

    • Stellungnahme zu den Dehnungsmessungen

    • Ermittlung neuer Nullwerte für Dehnungsmessungen

    • Faktor C

    * * * *

    • DMS-Messgitter

    • 8,5

    • 6,0

    • 1,3

    • 107,9

    • SDM-Messlängen

    • 16,8

    • 11,9

    • 13,6

    • 26,9

    • Die Gebühren je Prüfung betragen jedoch in DM mindestens

    * * * *

    • DMS-Messgitter

    • 414

    • 608

    • 414

    • 340/Rohrmessebene

    • SDM-Messlängen

    • 414

    • 215

    • 414

    • 340/Rohrmessebene

* * Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,- DM.

9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die

    1.  über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im
        Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
        Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen
        oder


    2.  im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,




    so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu
    berechnen.

* 10 Verbindungsleitungen

    Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem
    tatsächlichen Aufwand zu berechnen.

* 11 Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind,
    werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind
    vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
    Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder
    eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem
    Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
    für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.

* 12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden

12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
    begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
    Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden.


12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
    Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist;
    weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen
    Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können
    hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.

* 13 Terminzuschläge und Reisezeiten

13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
    erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.


13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für
    jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
    ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.


13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3
    zu berechnen.

Anhang VI Gebühren für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2068

* 1 Gebühr

    Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
    Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt
    für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.


**2** **Terminzuschläge und Reisezeiten**


2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
    erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
    festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein
    Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.


2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene
    Viertelstunde erhoben.

    Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
    anteilig zu berechnen.
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