Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (TÜPrKostO1992GebVAnpV 2)

Ausfertigungsdatum
2003-10-24
Fundstelle
BGBl I: 2003, 2105
Geändert durch
Art. 26 G v. 6. 1.2004 I 2

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1

Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst sowie durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3473) auf Euro umgestellt worden ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis V dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2106 - 2110

Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden

1.1 Bemessungsgrundlage


1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist
    die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3.

    Die Grundgebühr besteht aus

    a)  der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,


    b)  dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,


    c)  dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,


    d)  dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,


    e)  dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.





1.1.2 Die Leistungsgebühr wird berechnet
  • * * a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche

    *

  • *

    • H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt in EUR

    *

  • *

      • bis 100 qm Heizfläche
    • 1,64 x H + 59,61,

  • *

      • über 100 qm bis 500 qm Heizfläche
    • 0,67 x H + 153,38,

  • *

      • über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche
    • 0,56 x H + 204,33,

  • *

      • über 3.000 qm Heizfläche
    • 0,51 x H + 340,90,

  • * * b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR

    • 0,07 x N + 59,61.
    • 1.1.3

    • Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form

    • 24,93 EUR.

    • 1.1.4

    • Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag

    • 82,38 EUR.

    • 1.1.5

    • Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb

    *

  • * a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden oder

    • 44,45 EUR.
  • * b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden

    • 82,38 EUR.
    • 1.1.6

    • Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt

    *

  • *

      • bis 50 Liter
    • 48,78 EUR,

  • *

      • über 50 Liter bis 400 Liter
    • 56,91 EUR,

  • *

      • über 400 Liter bis 2.000 Liter
    • 76,96 EUR,

  • *

      • über 2.000 Liter bis 5.000 Liter
    • 102,43 EUR,

  • *

      • über 5.000 Liter bis 10.000 Liter
    • 121,94 EUR,

  • *

      • über 10.000 Liter
    • 121,94 EUR,

  • *

    • und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter

    • 11,38 EUR.

* * Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.

1.1.7 Berechnung der Heizfläche


1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
    die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des
    Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers.
    Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen
    zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.


1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in
    qm die Fläche

H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = --------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l x ---------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.

* 1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche

    -   bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache und


    -   bei Abhitzekesseln das 0,2fache




    der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und
    die dazwischen liegende Rohroberfläche).


1.2 Gutachterliche Äußerungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei
    Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV


1.2.1 Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und
    dem Betrieb werden erhoben

    a)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100
        qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der
        Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 227,08
        EUR,


    b)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100
        qm bis 560
        qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100
        qm entsprechenden Grundgebühr und


    c)  bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560
        qm das 1,5fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.





1.2.2 Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen
    zu der Montage, der Installation und dem Betrieb für mehrere
    Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug
    auf den Aufstellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach
    Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.


1.2.3 Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder
    zu einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise kann bis zum
    1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden.


1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV


1.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für
    Dampfkessel mit

    -   Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und


    -   Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache




    einer Grundgebühr erhoben.


1.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis
    zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.


1.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV


1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für

    -   äußere Prüfungen das 0,7fache,


    -   innere Prüfungen (Innenbesichtigung) das 0,7fache und


    -   Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) das 0,6fache




    einer Grundgebühr erhoben.


1.4.2 Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren
    Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen
    Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann
    dafür bis zum 0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61
    EUR erhoben werden.


1.4.3 Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine
    Gebühren nach Nummer 1.4.1 erhoben.

    Die bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren
    im Voraus entrichteten Anteile der Gebühren für innere Prüfungen und
    Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab
    dem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und
    Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden als jährliche
    Vorausentrichtung bei

    -   inneren Prüfungen (Innenbesichtigung) ein Drittel und


    -   Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) ein Neuntel




    der jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1
    zugrunde gelegt.


1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

    Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die
    jeweiligen Prüfungen bis zu den in Nummer 1.4.1 genannten Vielfachen
    einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61
    EUR erhoben.


1.6 Prüfung von Anlagenteilen

    Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3
    berechnet.


2   Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die
    gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
    Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem
    zulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden


2.1 Bemessungsgrundlage


2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist
    die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die
    Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2 und den
    Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das
    Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern
    nach Nummer 2.1.4.


2.1.2 Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und
    bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung berechnet.


2.1.2.1 Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit
    einer Dampfleistung D in t/h in
    Euro
  • *

      • bis 4,00 t/h
    • 24,28 x D + 43,35,

  • *

      • über 4,00 t/h
    • 12,14 x D + 91,05.

    • 2.1.2.2

    • Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in EUR

  • *

      • bis 2,75 MW
    • 34,63 x Q + 43,35,

  • *

      • über 2,75 MW
    • 17,29 x Q + 91,05.

    • 2.1.3

    • Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere

  • *

    • Brennstoffart und -form

    • 26,55 EUR.

* 2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.

2.2 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV


2.2.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für
    Dampfkessel mit

    -   Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und


    -   Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache




    einer Grundgebühr erhoben.


2.2.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis
    zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.


2.3 Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV

    Für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine
    Grundgebühr erhoben.


2.4 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

    Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr
    erhoben.


3   Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B.
    die Prüfung von Stromlaufplänen und die Überprüfung der Ermittlung der
    Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für
    vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
    angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei
    Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach
    Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
    für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06
    EUR. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn
    die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz
    besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen
    von SPS-Steuerungen etc.).


4.  Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt werden


4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre
    Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1
    oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1, 1.3.2, 1.5, 2.2.1,
    2\.2.2 oder 2.3 erhoben werden.


4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
    Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
    vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
    zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
    Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.


5   Terminzuschläge und Reisezeiten


5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.
    H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.


5.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


5.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.

    Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
    anteilig zu berechnen.


5.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für ein Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu
    berechnen.

Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2111 - 2113)

Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Prüfung von Druckbehälteranlagen

1.1 Bemessungsgrundlage

    Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
    Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
    Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
    Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.


1.1.1 Grundgebühr

    Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
  • *

      • bis 400 Liter
    • 56,91 EUR,

  • *

      • über 400 Liter bis 2.000 Liter
    • 76,96 EUR,

  • *

      • über 2.000 Liter bis 5.000 Liter
    • 102,43 EUR,

  • *

      • über 5.000 Liter bis 10.000 Liter
    • 121,94 EUR,

  • *

      • über 10.000 Liter
    • 121,94 EUR,

  • *

    • und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter

    • 11,38 EUR.

    • 1.1.2

    • Zuschlag

  • *

    • Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung

    • 41,19 EUR.

    • 1.1.3

    • Prüfungsfaktoren

    • 1.1.3.1

    • Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14

    *

  • *

    • Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor

    *

  • *

      • für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
    • 1,45,

  • *

      • für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV
    • 1,20.

    • 1.1.3.2

    • Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor

    *

  • *

      • für die innere Prüfung (Innenbesichtigung)
    • 1,50,

  • *

      • für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung)
    • 1,15,

  • *

      • für die äußere Prüfung
    • 0,95.

    • 1.1.4

    • Höchstgebühren

    • 1.1.4.1

    • Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung

    • 596,17 EUR.

    • 1.1.4.2

    • Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung

    • 805,91 EUR.

    • 1.1.4.3

    • Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung

    • 272,61 EUR.

* 1.2 Sonderregelungen

1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen

    Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren
    Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind
    oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
    unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet
    • 1.2.1.1

    • bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

  • *

    • -

    • für die 2. Prüfung

    • 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • -

    • für die 3. bis 10. Prüfung

    • 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • -

    • für die 11. bis 20. Prüfung

    • 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • -

    • für die 21. und jede weitere Prüfung

    • 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.

  • *

    • Die Berechnung der Gebühr beginnt mit
  • *

    • der Prüfung des größten Umfangs.
    • 1.2.1.2

    • bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV

  • *

    • -

    • für die 2. Prüfung

    • 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

  • *

    • -

    • für die 3. und jede weitere Prüfung

    • 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.

  • *

    • Die Berechnung der Gebühr beginnt

    *

  • *

    • mit der Prüfung des größten Umfangs.

    *

* 1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen

    Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für
    wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den
    Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen
    getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe
    Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu
    mindern.
    • 1.2.3

    • Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor

  • *

    • -

    • für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung

    • 1,00,

  • *

    • -

    • für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung

    • 0,90.

* 2 Prüfung von Füllanlagen

2.1 Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist
    die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die
    Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den
    Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.
    • 2.1.1

    • Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart

    • 201,61 EUR.

    • 2.1.2

    • Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen

    *

      • für den ersten Füllstand
    • 170,18 EUR,

      • für den zweiten Füllstand
    • 85,09 EUR,

      • für den dritten und jeden weiteren Füllstand
    • 48,23 EUR.

* 2.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben.

2.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei
    Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

    Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr
    nach Nummer 2.1 erhoben.


2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV


2.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das
    1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.


2.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis
    zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden.


2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete
    außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

    Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete
    außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird
    jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.


3   Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die
    Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4
    BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet.
    Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
    Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z. B.
    auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls
    nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand
    beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde
    20,06
    EUR.


4   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt werden


4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
    begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
    Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden.


4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung
    zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen
    bleiben unberücksichtigt.


4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
    zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
    Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.


5   Gebührenermäßigung

    Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des
    Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur
    Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
    Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.


6   Terminzuschläge und Reisezeiten


6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
    erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.


6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.


6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
    berechnen.

Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2114 - 2116

Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Aufzugsanlagen

1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen
    nach Nummer 2 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der
    Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit
    dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3,
    und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer
    1\.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.
    • 1.2

    • Grundgebühr

  • *

    • Art der Aufzugsanlage

    • Grundgebühr in EUR

    • Gruppe I:

    • 113,81

    • Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV

    *

    • Gruppe II:

    • 113,81

  • * a) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um

        - Mühlenaufzüge oder
        - Behindertenaufzüge handelt
    
    
    b)  Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
        BetrSichV
    
    
    c)  Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
        BetrSichV
    
    
    d)  Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e
        BetrSichV
    

    *

    • Gruppe III:

    • 124,66

    • Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt

    *

    • 1.3

    • Prüfungsfaktoren

  • *

    • Art der Prüfung

    • Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe

  • *

    • I

    • II

    • III

    • 1.3.1

    • Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV

    * * *

    • 1.3.1.1

    • Prüfung der ersten Aufzugsanlage

    • -

    • 1,55

    • 1,55

    • 1.3.1.2

    • Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist

    • -

    • 1,40

    • 1,40

    • 1.3.2

    • Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV

    * * *

    • 1.3.2.1

    • Prüfung der ersten Aufzugsanlage

    • 1,00

    • 1,00

    • 1,00

    • 1.3.2.2

    • Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist

    • 0,90

    • 0,90

    • 0,90

    • 1.3.3

    • Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV

    • 0,50

    • 0,50

    • 0,50

    • 1.4

    • Zuschläge

    * * *

    • 1.4.1

    • Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle

    • 11,38 EUR.

    • 1.4.2

    • Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m

    • 22,76 EUR.

    • Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.

    *

    • 1.4.3

    • Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg

    • 11,38 EUR.

    • Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben.

    *

    • 1.4.4

    • Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg

    • 10,84 EUR.

    • 1.4.5

    • Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag

    • 42,81 EUR.

    • Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.

    *

    • 1.4.6

    • Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang

    • 11,38 EUR.

    • 1.4.7

    • Bei Aufzügen

      • mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür,
      • mit Rampenfahrt,
      • mit Umgehungsschaltung oder
      • mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag
    • 21,68 EUR.

    • Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.

    *

    • 1.4.8

    • Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag

    • 42,81 EUR.

    • 1.4.9

    • Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m

    • 20,60 EUR.

    • 1.4.10

    • Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag

    • 21,68 EUR.

    • 1.5

    • Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.

    *

* 2 Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.
    B. Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen), werden Gebühren für
    vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
    angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
    Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs
    kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden.
    Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für
    jede begonnene Viertelstunde 20,06
    EUR.


3   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt werden


3.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
    begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
    Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer
    1\.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.


3.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
    Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
    vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


3.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
    zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
    Gebühren nach Nummer 2 erhoben werden.


4   Terminzuschläge und Reisezeiten


4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zum 25 v.
    H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.


4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.


4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu
    berechnen.

Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2117 - 2121

Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Prüfung der Gesamtanlage

1.1 Bemessungsgrundlage

    Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
    Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
    Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
    Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach
    den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit
    zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile
    nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.
    • 1.1.1

    • Grundgebühr

    *

  • *

    • Die Grundgebühr beträgt für

    *

  • *

    • -

    • Lageranlagen mit ortsfesten Tanks

    • 11,93 EUR,

  • *

    • -

    • Füllstellen

    • 71,00 EUR,

  • *

    • -

    • Tankstellen

    • 23,85 EUR.

    • 1.1.2

    • Zuschläge

    *

  • *

    • Die Zuschläge betragen für

    *

  • *

    • -

    • Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank

    • 5,42 EUR,

  • *

    • -

    • Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung

    • 8,67 EUR,

  • *

    • -

    • Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil

    • 5,42 EUR.

    • 1.1.3

    • Prüfungsfaktor

    *

  • *

    • Der Prüfungsfaktor beträgt für die

    *

  • *

    • -

    • Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV

    • 1,10,

  • *

    • -

    • Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu

    • 1,00,

  • *

    • -

    • wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV

    • 1,00,

  • *

    • -

    • angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

    • 1,00.

    • 1.1.4

    • Höchstgebühr

    *

  • *

    • Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von

    *

  • *

    • -

    • Lageranlagen mit ortsfesten Tanks

    • 880,16 EUR,

  • *

    • -

    • Füllstellen

    • 187,52 EUR,

  • *

    • -

    • Tankstellen

    • 96,47 EUR.

* 2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks

2.1 Bemessungsgrundlage

    Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
    Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2
    vervielfacht wird.

2.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt - bis 10.000 Liter 73,71 EUR, - über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR, - über 50.000 Liter 91,05 EUR. 2.1.2 Prüfungsfaktor 2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die - Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise 1,60, - Montageprüfung 1,60, - äußere Prüfung 1,00, - innere Prüfung 1,00, - Prüfung der Innenbeschichtung 2,10, - Dichtheitsprüfung 1,40, - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20, - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,30. 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die - äußere Prüfung 0,90, - innere Prüfung 1,60, - Prüfung der Innenbeschichtung 1,40, - Dichtheitsprüfung 1,30, - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10, - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,20.

* 3 Flachbodentanks

3.1 Bemessungsgrundlage

    Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
    Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2
    vervielfacht wird.
    • 3.1.1

    • Grundgebühr

    *

  • *

    • Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt

    *

  • *

    • -

    • bis 5.000 cbm

    • 127,90 EUR,

  • *

    • -

    • über 5.000 cbm bis 10.000 cbm

    • 218,41 EUR,

  • *

    • -

    • über 10.000 cbm bis 20.000 cbm

    • 298,08 EUR,

  • *

    • -

    • über 20.000 cbm

    • 298,08 EUR,

  • *

    • und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm

    • 48,78 EUR.

    • 3.1.2

    • Prüfungsfaktor

    *

    • 3.1.2.1

    • Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die

    *

  • *

    • -

    • Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen

    • 1,30,

  • *

    • -

    • Bau- und Montageprüfung

    • 2,70,

  • *

    • -

    • äußere Prüfung

    • 1,10,

  • *

    • -

    • Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens

    • 2,70,

  • *

    • -

    • Standdruckprobe

    • 1,00,

  • *

    • -

    • Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)

    • 1,00,

  • *

    • -

    • Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung

    • 0,80,

  • *

    • -

    • Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird

    • 0,50.

    • 3.1.2.2

    • Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die

    *

  • *

    • -

    • äußere Prüfung

    • 0,90,

  • *

    • -

    • innere Prüfung

    • 1,50,

  • *

    • -

    • Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens

    • 1,40,

  • *

    • -

    • Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung

    • 0,80,

  • *

    • -

    • Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird

    • 0,30.

* 3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise

    Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B.
    unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1
    berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
    Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.


4   Sonderregelungen


4.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den
    Nummern 2 und 3

    Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder
    unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite
    Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr
    nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen
    durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so
    ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.


4.2 Prüfung unterteilter Tanks

    Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein
    Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.


5   Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für
    den kathodischen Korrosionsschutz


5.1 Elektrische Einrichtungen


5.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und
    Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine
    Grundgebühr von 39,56
    EUR und folgende Zuschläge erhoben:
  • * *

    • explosionsgeschützte Bauart in EUR

    • normale Bauart in EUR

    • für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung

    * *

      • bis zu 15 kW
    • 13,55

    • 7,59,

      • über 15 kW
    • 25,47

    • 13,01

    • und für jede Leuchte

    • 4,34

    • 3,25.

    • Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
    • 5.1.2

    • Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:

    • 5.1.2.1

    • für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen

    *

      • je Förder- und Abgabeeinheit
    • 39,02 EUR,

      • je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)
    • 19,51 EUR;

    • 5.1.2.2

    • für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet

    • 7,59 EUR;

    • 5.1.2.3

    • für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage

    • 19,51 EUR;

    • 5.1.2.4

    • für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen

    • nach Zeitaufwand.

    • 5.2

    • Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage

    *

      • eine Grundgebühr von
    • 36,32 EUR

    • und

      • ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben.
    • 7,59 EUR

    • 5.3

    • Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz

    • 5.3.1

    • Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:

    *

      • Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung
    • 4,88 EUR,

      • Funktionsprüfung für den ersten Tank
    • 69,38 EUR,

      • Zuschlag für jeden weiteren Tank
    • 22,76 EUR,

      • Zuschlag für jede Fremdstromanlage
    • 11,38 EUR,

      • Zuschlag für jede Anode
    • 11,38 EUR.

    • 5.3.2

    • Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:

    *

      • Messung des spezifischen Bodenwiderstands
    • 69,38 EUR,

      • Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank
    • 38,48 EUR,

      • Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank
    • 20,06 EUR.

* 5.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.

5.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

    Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den
    Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.


6   Sonstige Prüfungen

    Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.
    B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als
    Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
    berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die
    Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer
    Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand
    ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den
    Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene
    Viertelstunde 20,06
    EUR.


7   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt werden


7.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
    demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
    begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
    begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
    Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.


7.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
    nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
    Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
    Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
    vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.


7.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
    nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
    zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
    Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.


8   Terminzuschläge und Reisezeiten


8.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
    erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
    Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
    die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.


8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
    Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
    werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
    anteilig mit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.


8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.


8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
    Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu
    berechnen.

Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2122

Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:

* 1 Gebühr

    Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden
    Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den
    Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene
    Viertelstunde 20,06
    EUR.


2   Terminzuschläge und Reisezeiten


2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
    durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
    erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
    festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein
    Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.


2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
    werden für die gesamte Reisezeit 20,06
    EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
    miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.