Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst sowie durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3473) auf Euro umgestellt worden ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis V dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2106 - 2110
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist
die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3.
Die Grundgebühr besteht aus
a) der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Leistungsgebühr wird berechnet
* * a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche
*
*
*
*
1,64 x H + 59,61,
*
0,67 x H + 153,38,
*
0,56 x H + 204,33,
*
0,51 x H + 340,90,
* * b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR
1.1.3
Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form
24,93 EUR.
1.1.4
Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag
82,38 EUR.
1.1.5
Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb
*
* a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden oder
* b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden
1.1.6
Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
*
*
48,78 EUR,
*
56,91 EUR,
*
76,96 EUR,
*
102,43 EUR,
*
121,94 EUR,
*
121,94 EUR,
*
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter
11,38 EUR.
* * Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des
Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers.
Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen
zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in
qm die Fläche
H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = --------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l x ---------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
* 1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache und
- bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und
die dazwischen liegende Rohroberfläche).
1.2 Gutachterliche Äußerungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei
Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV
1.2.1 Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und
dem Betrieb werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100
qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der
Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 227,08
EUR,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100
qm bis 560
qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100
qm entsprechenden Grundgebühr und
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560
qm das 1,5fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.
1.2.2 Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen
zu der Montage, der Installation und dem Betrieb für mehrere
Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug
auf den Aufstellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach
Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder
zu einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise kann bis zum
1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
1.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für
Dampfkessel mit
- Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und
- Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
1.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis
zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für
- äußere Prüfungen das 0,7fache,
- innere Prüfungen (Innenbesichtigung) das 0,7fache und
- Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) das 0,6fache
einer Grundgebühr erhoben.
1.4.2 Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren
Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen
Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann
dafür bis zum 0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61
EUR erhoben werden.
1.4.3 Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine
Gebühren nach Nummer 1.4.1 erhoben.
Die bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren
im Voraus entrichteten Anteile der Gebühren für innere Prüfungen und
Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab
dem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und
Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden als jährliche
Vorausentrichtung bei
- inneren Prüfungen (Innenbesichtigung) ein Drittel und
- Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) ein Neuntel
der jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1
zugrunde gelegt.
1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die
jeweiligen Prüfungen bis zu den in Nummer 1.4.1 genannten Vielfachen
einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61
EUR erhoben.
1.6 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3
berechnet.
2 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die
gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem
zulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist
die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die
Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2 und den
Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das
Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern
nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und
bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung berechnet.
2.1.2.1 Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit
einer Dampfleistung D in t/h in
Euro
*
24,28 x D + 43,35,
*
12,14 x D + 91,05.
2.1.2.2
Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in EUR
*
34,63 x Q + 43,35,
*
17,29 x Q + 91,05.
2.1.3
Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere
*
Brennstoffart und -form
26,55 EUR.
* 2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.2.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für
Dampfkessel mit
- Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und
- Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
2.2.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis
zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.
2.3 Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV
Für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine
Grundgebühr erhoben.
2.4 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr
erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B.
die Prüfung von Stromlaufplänen und die Überprüfung der Ermittlung der
Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für
vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach
Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06
EUR. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn
die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz
besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen
von SPS-Steuerungen etc.).
4. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre
Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1
oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1, 1.3.2, 1.5, 2.2.1,
2\.2.2 oder 2.3 erhoben werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.
H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
anteilig zu berechnen.
5.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für ein Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu
berechnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2111 - 2113)
Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Prüfung von Druckbehälteranlagen
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
*
56,91 EUR,
*
76,96 EUR,
*
102,43 EUR,
*
121,94 EUR,
*
121,94 EUR,
*
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter
11,38 EUR.
1.1.2
Zuschlag
*
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung
41,19 EUR.
1.1.3
Prüfungsfaktoren
1.1.3.1
Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14
*
*
*
*
1,45,
*
1,20.
1.1.3.2
Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
1,50,
*
1,15,
*
0,95.
1.1.4
Höchstgebühren
1.1.4.1
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung
596,17 EUR.
1.1.4.2
Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung
805,91 EUR.
1.1.4.3
Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung
272,61 EUR.
* 1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren
Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind
oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet
1.2.1.1
bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
*
-
für die 2. Prüfung
85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
-
für die 3. bis 10. Prüfung
75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
-
für die 11. bis 20. Prüfung
50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
-
für die 21. und jede weitere Prüfung
25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
*
*
1.2.1.2
bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
*
-
für die 2. Prüfung
85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
-
für die 3. und jede weitere Prüfung
75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
*
*
*
*
* 1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen
Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für
wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den
Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen
getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe
Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu
mindern.
1.2.3
Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
*
-
für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung
1,00,
*
-
für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung
0,90.
* 2 Prüfung von Füllanlagen
2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist
die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die
Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den
Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.
2.1.1
Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart
201,61 EUR.
2.1.2
Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
*
170,18 EUR,
85,09 EUR,
48,23 EUR.
* 2.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben.
2.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei
Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV
Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr
nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das
1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis
zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden.
2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete
außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete
außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird
jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die
Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4
BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet.
Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z. B.
auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls
nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand
beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde
20,06
EUR.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung
zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen
bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur
Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2114 - 2116
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen
nach Nummer 2 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der
Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit
dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3,
und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer
1\.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.
1.2
Grundgebühr
*
Art der Aufzugsanlage
Grundgebühr in EUR
Gruppe I:
113,81
*
Gruppe II:
113,81
* a) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um
- Mühlenaufzüge oder
- Behindertenaufzüge handelt
b) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
BetrSichV
c) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
BetrSichV
d) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e
BetrSichV
*
Gruppe III:
124,66
*
1.3
Prüfungsfaktoren
*
Art der Prüfung
Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe
*
I
II
III
1.3.1
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
* * *
1.3.1.1
Prüfung der ersten Aufzugsanlage
-
1,55
1,55
1.3.1.2
Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist
-
1,40
1,40
1.3.2
Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV
* * *
1.3.2.1
Prüfung der ersten Aufzugsanlage
1,00
1,00
1,00
1.3.2.2
Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist
0,90
0,90
0,90
1.3.3
Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV
0,50
0,50
0,50
1.4
Zuschläge
* * *
1.4.1
Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle
11,38 EUR.
1.4.2
Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m
22,76 EUR.
*
1.4.3
Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg
11,38 EUR.
*
1.4.4
Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg
10,84 EUR.
1.4.5
Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag
42,81 EUR.
*
1.4.6
Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang
11,38 EUR.
1.4.7
Bei Aufzügen
21,68 EUR.
*
1.4.8
Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag
42,81 EUR.
1.4.9
Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m
20,60 EUR.
1.4.10
Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag
21,68 EUR.
1.5
Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.
*
* 2 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.
B. Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen), werden Gebühren für
vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs
kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden.
Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für
jede begonnene Viertelstunde 20,06
EUR.
3 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
3.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer
1\.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.
3.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
3.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
Gebühren nach Nummer 2 erhoben werden.
4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zum 25 v.
H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu
berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2117 - 2121
Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach
den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit
zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile
nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.
1.1.1
Grundgebühr
*
*
*
*
-
Lageranlagen mit ortsfesten Tanks
11,93 EUR,
*
-
Füllstellen
71,00 EUR,
*
-
Tankstellen
23,85 EUR.
1.1.2
Zuschläge
*
*
*
*
-
Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank
5,42 EUR,
*
-
Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung
8,67 EUR,
*
-
Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil
5,42 EUR.
1.1.3
Prüfungsfaktor
*
*
*
*
-
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
1,10,
*
-
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu
1,00,
*
-
wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV
1,00,
*
-
angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
1,00.
1.1.4
Höchstgebühr
*
*
*
*
-
Lageranlagen mit ortsfesten Tanks
880,16 EUR,
*
-
Füllstellen
187,52 EUR,
*
-
Tankstellen
96,47 EUR.
* 2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2
vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt - bis 10.000 Liter 73,71 EUR, - über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR, - über 50.000 Liter 91,05 EUR. 2.1.2 Prüfungsfaktor 2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die - Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise 1,60, - Montageprüfung 1,60, - äußere Prüfung 1,00, - innere Prüfung 1,00, - Prüfung der Innenbeschichtung 2,10, - Dichtheitsprüfung 1,40, - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20, - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,30. 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die - äußere Prüfung 0,90, - innere Prüfung 1,60, - Prüfung der Innenbeschichtung 1,40, - Dichtheitsprüfung 1,30, - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10, - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,20.
* 3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2
vervielfacht wird.
3.1.1
Grundgebühr
*
*
*
*
-
bis 5.000 cbm
127,90 EUR,
*
-
über 5.000 cbm bis 10.000 cbm
218,41 EUR,
*
-
über 10.000 cbm bis 20.000 cbm
298,08 EUR,
*
-
über 20.000 cbm
298,08 EUR,
*
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm
48,78 EUR.
3.1.2
Prüfungsfaktor
*
3.1.2.1
Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
*
*
-
Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen
1,30,
*
-
Bau- und Montageprüfung
2,70,
*
-
äußere Prüfung
1,10,
*
-
Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens
2,70,
*
-
Standdruckprobe
1,00,
*
-
Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)
1,00,
*
-
Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
0,80,
*
-
Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird
0,50.
3.1.2.2
Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
*
*
-
äußere Prüfung
0,90,
*
-
innere Prüfung
1,50,
*
-
Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens
1,40,
*
-
Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
0,80,
*
-
Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird
0,30.
* 3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B.
unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1
berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
4 Sonderregelungen
4.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den
Nummern 2 und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite
Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr
nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen
durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so
ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
4.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein
Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
5 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für
den kathodischen Korrosionsschutz
5.1 Elektrische Einrichtungen
5.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und
Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine
Grundgebühr von 39,56
EUR und folgende Zuschläge erhoben:
* *
explosionsgeschützte Bauart in EUR
normale Bauart in EUR
* *
13,55
7,59,
25,47
13,01
und für jede Leuchte
4,34
3,25.
5.1.2
Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
5.1.2.1
für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
*
39,02 EUR,
19,51 EUR;
5.1.2.2
für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet
7,59 EUR;
5.1.2.3
für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage
19,51 EUR;
5.1.2.4
für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen
nach Zeitaufwand.
5.2
Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage
*
36,32 EUR
und
7,59 EUR
5.3
Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.3.1
Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
*
4,88 EUR,
69,38 EUR,
22,76 EUR,
11,38 EUR,
11,38 EUR.
5.3.2
Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
*
69,38 EUR,
38,48 EUR,
20,06 EUR.
* 5.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den
Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.
6 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z.
B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als
Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer
Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den
Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene
Viertelstunde 20,06
EUR.
7 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
7.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.
7.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
7.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.
8 Terminzuschläge und Reisezeiten
8.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu
berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2122
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Gebühr
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den
Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene
Viertelstunde 20,06
EUR.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein
Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 20,06
EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
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