Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3474 - 3478
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der
Gruppe IV ist die Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach
Nummer 4.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in
qm (Nummer 1.1.7) und beträgt je Dampfkessel in EUR
*
bis 100 qm
Heizfläche
1,55 x H + 56,24,
über 100 qm
bis 500 qm
Heizfläche
0,63 x H + 144,70,
über 500 qm
bis 3.000 qm
Heizfläche
0,53 x H + 192,76,
*
Heizfläche
0,48 x H + 321,60,
* * b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der
* *
1.1.3
Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form
23,52 EUR.
1.1.4
Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag
77,72 EUR.
1.1.5
Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb
*
*
a)
mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden
41,93 EUR
* *
*
*
b)
ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden
77,72 EUR.
1.1.6
Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
*
*
bis 50 Liter
46,02 EUR,
*
über 50 Liter bis 400 Liter
53,69 EUR,
*
über 400 Liter bis 2.000 Liter
72,60 EUR,
*
über 2.000 Liter bis 5.000 Liter
96,63 EUR,
*
über 5.000 Liter bis 10.000 Liter
115,04 EUR,
*
über 10.000 Liter
115,04 EUR
*
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter
10,74 EUR.
* * Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des
Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers.
Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen
zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = ------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l -------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((-------------)+(t-d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
* 1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
- bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und
die dazwischenliegende Rohroberfläche).
1.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines
Dampfkessels werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei
elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der Heizfläche
entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 214,23 EUR,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 360 qm das
1,9fache der der Heizfläche von 100 qm entsprechenden Grundgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 qm das 1,1fache
der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.
1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und
Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1
nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer
4 erhoben.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel
und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben.
b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen
(auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4
erhoben.
1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
einem Dampfkessel wird erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei
elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche
entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 214,23 EUR,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 560 qm das
2,0fache der einer Heizfläche von 100 qm entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 qm das 1,0fache
der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr.
1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere
Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den
Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere
Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig
eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen
Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV
erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV
erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer
1\.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3 Abnahmeprüfung
1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im
Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache
einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 EUR erhoben.
1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis
nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben
werden.
1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z. B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung,
Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine
Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der
wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn
ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen
Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die
im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.
1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird
für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren
Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen
Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird
dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24
EUR erhoben.
1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden
Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen
solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
0,95fache )
einer Jahresgebühr
0,95fache )
0,70fache )
* 1.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer
Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede
nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
56,24 EUR erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb
gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere
Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr,
mindestens jedoch 56,24 EUR erhoben.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer
Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 EUR erhoben.
1.7 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4
berechnet.
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 DampfkV
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der
Gruppe II sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für
Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder
den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in
t/h und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in MW
berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer
Dampfleistung bzw. Wärmeleistung in EUR
bis 4,00 t/h
22,91 x D + 40,90
oder bis 2,75 MW
32,67 x Q + 40,90,
über 4,00 t/h
11,45 x D + 85,90
oder über 2,75 MW
16,31 x Q + 85,90.
* 2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 25,05 EUR.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen
Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6
berechnet.
2.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines
Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2,
mindestens jedoch 107,37 EUR erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3
finden entsprechende Anwendung.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel
und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit
einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1,
mindestens jedoch 160,55 EUR erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet
entsprechende Anwendung.
2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann
das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3 Abnahmeprüfung
2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr
nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je
Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 DampfkV
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung,
Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III
sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je
Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von
75,16 EUR erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende
Anwendung.
4 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z. B.
die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für
vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach
Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die
Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz
besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen
von SPS-Steuerungen etc.).
5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei
wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das
0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für
die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe
IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach
Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3
erhoben werden.
5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen,
unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4
erhoben werden.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.
H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für
jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3479 - 3482
* 1 Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1
Grundgebühr
*
*
*
bis 400 Liter
53,69 EUR,
*
über 400 Liter bis 2.000 Liter
72,60 EUR,
*
über 2.000 Liter bis 5.000 Liter
96,63 EUR,
*
über 5.000 Liter bis 10.000 Liter
115,04 EUR,
*
über 10.000 Liter
115,04 EUR
*
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter
10,74 EUR.
* 1.1.2 Zuschlag
1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und
kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind
oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei
der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 38,86 EUR.
1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften
beträgt je Krafteinleitungsstelle 43,97 EUR.
1.1.3 Prüfungsfaktor
1.1.3.1
Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
1,58,
*
für die Bauprüfung
1,15,
*
für die Druckprüfung
0,92,
*
für die Abnahmeprüfung
1,45,
*
für die Prüfung der Aufstellung
0,55.
*
*
1.1.3.2
Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
für die innere Prüfung
1,50,
*
für die Druckprüfung
1,15,
*
für die äußere Prüfung
0,95.
1.1.4
Höchstgebühr
*
1.1.4.1
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung
562,42 EUR.
1.1.4.2
Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung
760,29 EUR.
1.1.4.3
Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung
257,18 EUR.
* 1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren
Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind
oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1
bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
*
*
für die 2. Prüfung
85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
für die 3. bis 10. Prüfung
75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
für die 11. bis 20. Prüfung
50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
für die 21. und jede weitere Prüfung
25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1;
1.2.1.2
bei wiederkehrenden Prüfungen
*
*
für die 2. Prüfung
85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
*
für die 3. und jede weitere Prüfung
75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
*
* 1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden
Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei
die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden
Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1
und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt
erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so
ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000
Liter für verflüssigte Brenngase
*
für die innere Prüfung
1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung
0,9.
* 2 Prüfung von Druckgasbehältern
Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln
und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben:
2.1 Bauartzulassung
2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr
von 353,30 EUR erhoben.
2.1.2 Baumuster
Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das
Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den
Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2 Erstmalige Prüfung
2.2.1
Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei Druckgaskartuschen, Einwegbehältern,
*
*
Flaschen und Feuerlöschern
85,90 EUR,
*
Fässern
125,78 EUR,
*
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks
168,73 EUR,
*
*
*
-
für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase
289,39 EUR,
*
-
für flüssige tiefkalte Druckgase
374,78 EUR.
*
*
* 2.2.2 Werkstoffprüfung
2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden
je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben
und 1 Faltprobe 20,45 EUR erhoben.
2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z. B.
Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu
wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 13,80 EUR.
2.2.3
Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
*
*
Berstversuch mit Wasser
23,52 EUR,
*
Berstversuch mit Wasser/Luft
115,04 EUR,
*
Fallversuch
17,90 EUR,
*
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs
173,84 EUR.
* 2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und
Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der
geprüften Behälter erhoben.
Für die
- Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den
vorgeprüften Zeichnungen,
- Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
- Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
*
bis 1.000 Liter je Liter
0,06 EUR,
ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter
0,03 EUR,
ab 5.001 Liter je Liter
0,02 EUR.
*
* 2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen
Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden
Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt
bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit
Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.1
Flaschenbündel, Treibgastanks
49,60 EUR,
2.2.5.2
Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase
147,25 EUR.
* 2.2.5.3 Acetylen-Flaschen
Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig
hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern
2\.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2.3 Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen
2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen,
Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der
jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die
Mindestgebühr beträgt 96,63 EUR zuzüglich 0,70 EUR je Behälter. Sind
Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 1,02 EUR je
Flasche.
2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern,
Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung
Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern
1\.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen
wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3
erhoben.
3 Prüfung von Füllanlagen
3.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die
Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 190,20 EUR.
3.1.2
Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
*
*
für den ersten Füllstand
160,55 EUR,
*
für den zweiten Füllstand
80,27 EUR,
*
für den dritten und jeden weiteren Füllstand
45,50 EUR.
* 3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2 Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr
nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung
wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung
Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das
0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach den
Nummern 3.2 und 3.3 erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden
Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare
Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines
erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums)
kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die
Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung
zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere
Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang
zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur
Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3
zu berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3483 - 3485
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen
nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der
Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach
Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der
Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2
Grundgebühr
*
Art der Aufzugsanlagen
Grundgebühr G in EUR
*
Gruppe I:
a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
107,37
*
Gruppe II:
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
82,83
*
Gruppe III:
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablassvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
53,69
*
Gruppe IV: Fassadenaufzug
117,60
*
*
1.3
Prüfungsfaktoren
*
*
Art der Prüfung
Prüfungsfaktor
f für
Aufzüge
der Gruppe
* *
I
II
III
IV
*
*
1.3.1
für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage
1,20
1,20
1,20
1,20
1.3.2
für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage
0,60
0,60
0,60
0,60
1.3.3
für die erste Aufzugsanlage
1,55
1,55
1,55
1,55
1.3.4
für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist
1,40
1,40
1,40
1,40
1.3.5
Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung
1,30
1.3.6
für die erste Aufzugsanlage
1,00
1,00
1,00
1,00
1.3.7
für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist
0,90
0,90
0,90
0,90
1.3.8
Zwischenprüfung
0,50
0,50
0,75
0,90
1.4
Zuschläge
1.4.1
Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle
10,74 EUR.
1.4.2
Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
21,47 EUR.
1.4.3
Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
10,74 EUR.
1.4.4
Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg
10,23 EUR.
1.4.5
Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
40,39 EUR.
1.4.6
Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang
10,74 EUR.
1.4.7
Bei Aufzügen
mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder - mit Rampenfahrt oder
mit Umgehungsschaltung oder
mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
20,45 EUR.
1.4.8
Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag
40,39 EUR.
1.4.9
Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m
19,43 EUR.
1.4.10
Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag
20,45 EUR.
1.4.11
Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug
nach Zeitaufwand.
* 1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit
Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der
Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach
dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für
jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die
Hauptprüfung erhoben.
2 Aufzugswärterprüfung
2.1
Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben
26,59 EUR.
* 2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind,
werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind
vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder
eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem
Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer
1\.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere
vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen,
unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3
erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.
H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2
zu berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3486
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
* 1 Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach
zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme
wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach
Nummer 1 erhoben.
3 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3487 - 3492
* 1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach
den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit
zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile
nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen
nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten
Gebühren erhoben.
1.1.1
Grundgebühr
*
*
*
*
für Läger für ortsbewegliche Gefäße
82,83 EUR,
*
für Läger mit ortsfesten Tanks
11,25 EUR,
*
für Füllstellen
66,98 EUR,
*
für Tankstellen
22,50 EUR.
1.1.2
Zuschläge
*
*
*
*
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank
5,11 EUR,
*
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung
8,18 EUR,
*
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil
5,11 EUR.
1.1.3
Prüfungsfaktor
*
*
*
*
für die Prüfung vor Inbetriebnahme
1,1,
*
für die wiederkehrende Prüfung
1,0,
*
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung
1,0,
*
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1,0.
1.1.4
Höchstgebühr
*
*
*
*
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks
830,34 EUR,
*
für die Prüfung von Füllstellen
176,91 EUR,
*
für die Prüfung von Tankstellen
91,01 EUR.
* 2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2
vervielfacht wird.
2.1.1
Grundgebühr
*
*
*
*
bis 10.000 Liter
69,54 EUR,
*
über 10.000 Liter bis 50.000 Liter
75,16 EUR,
*
über 50.000 Liter
85,90 EUR.
2.1.2
Prüfungsfaktor
*
2.1.2.1
Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung
1,6,
*
für die Bauprüfung
1,6,
*
für die Druckprüfung
1,1,
*
für die Prüfung der Außenisolierung
1,6,
*
für die äußere Prüfung
1,0,
*
für die innere Prüfung
1,0,
*
für die Prüfung der Innenbeschichtung
2,1,
*
für die Dichtheitsprüfung
1,4,
*
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
1,2,
*
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)
0,3.
2.1.2.2
Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
für die äußere Prüfung
0,9,
*
für die innere Prüfung
1,6,
*
für die Prüfung der Innenbeschichtung
1,4,
*
für die Dichtheitsprüfung
1,3,
*
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung
1,1,
*
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)
0,2.
* 3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach
Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2
vervielfacht wird.
3.1.1
Grundgebühr
*
*
*
*
bis 5.000 cbm
120,66 EUR,
*
über 5.000 cbm bis 10.000 cbm
206,05 EUR,
*
über 10.000 cbm bis 20.000 cbm
281,21 EUR,
*
über 20.000 cbm
281,21 EUR,
*
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm
46,02 EUR.*
3.1.2
Prüfungsfaktor
*
3.1.2.1
Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen
1,3,
*
für die Bauprüfung
2,7,
*
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens
2,7,
*
für die Standdruckprobe
1,0,
*
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)
1,0,
*
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes
0,8,
*
für die äußere Prüfung
1,1,
*
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)
0,5.
3.1.2.2
Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
*
*
für die innere Prüfung
1,5,
*
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens
1,4,
*
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes
0,8,
*
für die äußere Prüfung
0,9,
*
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)
0,3.
* 3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B.
unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1
berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und
Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden
Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem
kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und
Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren
nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im
Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
erhoben.
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
erhoben.
7 Sonderregelungen
7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den
Nummern 2 und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite
Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr
nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen
durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so
ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein
Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für
den kathodischen Korrosionsschutz
8.1 Elektrische Einrichtungen
8.1.1
Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 37,32 EUR und folgende Zuschläge erhoben:
* *
explosionsgeschützte Bauart
normale Bauart
in EUR
in EUR
*
* *
*
12,78
7,16,
*
24,03
12,27,
*
für jede Leuchte
4,09
3,07.
*
8.1.2
Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben
*
8.1.2.1
für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
*
*
36,81 EUR,
*
18,41 EUR;
8.1.2.2
für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,
7,16 EUR,
*
für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage
18,41 EUR.
*
*
8.2
Einrichtungen für den Blitzschutz
*
8.2.1
Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage
*
*
eine Grundgebühr von
34,26 EUR
*
und ein Zuschlag für jede Trennstelle von
7,16 EUR
*
*
8.3
Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
*
8.3.1
Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben
*
*
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung
4,60 EUR,
*
Funktionsprüfung für den ersten Tank
65,45 EUR,
*
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von
21,47 EUR,
*
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von
10,74 EUR,
*
für jede Anode ein Zuschlag von
10,74 EUR.
8.3.2
Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben
*
*
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes
65,45 EUR,
*
Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank
36,30 EUR,
*
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank
18,92 EUR.
8.3.3
Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
*
8.4
Angeordnete Prüfungen
*
*
*
* 9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern
brennbarer Flüssigkeiten
- Vorprüfung,
- Bauprüfung,
- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
- Abnahmeprüfung
- wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel
K = d x (l x A + B) + Z x C
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K
=
Gebühr in EUR,
d
=
durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
l
=
Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel- Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet.
A
=
prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in EUR/km nach Nummer 9.3,
B
=
stations- und prüfartabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.4,
C
=
prüfabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,
Z
=
Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
* * Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.
Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig
hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen
Aufwand zu berechnen.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km
hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und
Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert.
Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die
entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende
Leitungslänge 65 v. H.
9.2
Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser der Fernleitung in mm
Vorprüfung
Bauprüfung
Festigkeits- und Dichtheitsprüfung
Abnahmeprüfung
Wiederkehrende Prüfung (bei Medium)
Rohöl
Produkt
1
2
3
4
5
6
7
<=273,1
0,7
0,7
0,7
0,7
0,75
0,80
273,1 <=304,8
0,8
0,7
0,8
0,8
0,75
0,80
304,8 <=406,4
0,8
0,7
0,8
0,8
1,0
1,08
406,4 <=711,2
1,1
1,1
1,0
1,0
1,0
1,08
711,2
1,4
1,7
1,4
1,4
1,0
1,08
* 9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:
... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)
1) Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung
besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.
2) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den
Faktor A 8.
3) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden
Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station
bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.
... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig
zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren
Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine
Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der
Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren
Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes
berechnet.
9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen
Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin
und Sachverständigen 482,15 EUR.
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im
Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen
oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu
berechnen.
10 Verbindungsleitungen
Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem
tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind,
werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind
vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder
eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem
Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag
nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach
Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist;
weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen
Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können
hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf
die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der
Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss,
werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen
durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit
anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil
Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3
zu berechnen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3493
* 1 Gebühr
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein
Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden,
werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene
Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit
anteilig zu berechnen.
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