Stand: Die zugehörige V v. 24.10.2011 BAnz Nr. 164, 3801 (BergbauArbbV 2) tritt gem. § 2 dieser V am 31.3.2013 außer Kraft
Dieser Tarifvertrag hat Geltung
a) In sachlicher und räumlicher Hinsicht: für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, soweit sie im Bereich des deutschen Steinkohlenbergbaus der Bundesrepublik Deutschland vertikale und horizontale Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten im Auftrag des Bergwerksbetreibers ausführen. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von Steinkohle.
b) In persönlicher Hinsicht: für alle gewerblichen Arbeitnehmer unter Tage, die unter Buchstabe a genannte Tätigkeiten ausüben.
(1) Die Tarifstundenlöhne der Tarifgruppen 1 und 2 sind zugleich Mindestlöhne für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.
(2) Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn beträgt:
*
Tarifgruppe I
11,53
Tarifgruppe II
12,81
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
(1) Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.
(2) Das volle zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 156 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig entsprechend ihrer Beschäftigung.
(3) Das zusätzliche Urlaubsgeld wird unter Berücksichtigung der Abzüge restlos in einer Summe bei Antritt des Tarifurlaubs gezahlt und mit den laufenden Bezügen des Auszahlungsmonats verrechnet. Wird der Urlaub nicht zusammenhängend genommen, so wird das zusätzliche Urlaubsgeld bei Antritt des Teilurlaubs gewährt, mit dem mindestens eine Gesamturlaubszeit von 14 Kalendertagen zwischen dem jeweils letzten Arbeitstag vor und dem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub erreicht wird.
(4) Bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Kalenderjahres besteht Anspruch auf ein Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.
(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet, haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages, so wird der Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet. Der Mindestanspruch durch das Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr bleibt davon unberührt.
(3) Arbeitnehmer, die wegen Zuerkennung des Knappschaftsruhegeldes oder des Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten für das Kalenderjahr, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, den vollen Jahresurlaub.
(4) Der Urlaub dient der Erholung. Er ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Eine Abgeltung ist grundsätzlich ebenso wenig zulässig wie ein Verzicht auf Urlaub. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(5) Kann ein Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen, so ist der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Im Fall der Übertragung ist der Urlaub bis spätestens zum 31. Dezember zu gewähren und zu nehmen. Danach verfällt der übertragene Urlaubsanspruch. Im Übrigen kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur übertragen werden, wenn außergewöhnliche betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern.
(Fundstelle: BAnz. 2011, 3802 - 3803)
Tarifgruppe 1 – Werker/Hauer Tätigkeit: einfache bergmännische Arbeiten nach Anweisung Tätigkeitsbeispiele: Strebhauer
Einbringen von Sturzversatz
Überwachen des Strebausbau-Bestands einschließlich Ausführen von Kleinreparaturen
Abbohren und/oder Tränken des Kohlenstoßes
Arbeiten auf der Böschung in Streben der steilen und stark geneigten Lagerung
Fahren einer Blasmaschine
Setzen von Dämmen am Streckensaum
Instandhalten einschließlich Verlängern oder Verkürzen von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich (Wartungsschicht)
Test- und Entspannungsbohrungen
Ausrauben von Streben
Hauer im Streckenausbau, Transportarbeiter
Einbringen von Ankerausbau
Ausrauben von Strecken
Fahren eines Senkschaufelladers in Gesteinsstrecken
Senken von Hand in Abbaustrecken unter besonders schwierigen Bedingungen
Transportarbeiten unter besonders schwierigen Bedingungen für Betriebspunkte mit umfangreichen Materialmengen im Abbau, in Streckenvortrieben, Raubbetrieben, Auf- oder Abhauen oder an zentralen Materialumschlagsstellen
Maschinenhauer
Maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von Blindschachteinrichtungen, Schachtbeschickungsanlagen oder automatischen Ladestellen
Aufmessen oder Verlegen schwieriger Rohrleitungsführungen
Maschinentechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes
Verlängern, Verkürzen, Instandhalten von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich
Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen
Instandhalten und Reparieren von Streckentransport- und -fördermitteln, Vortriebs- und Lademaschinen
Hochwertige und/oder schwierige maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von automatischen Blindschachteinrichtungen, automatischen Schachtbeschickungsanlagen, Dieselmotoren oder Lokomotiven
Elektrohauer
Elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von Fernmeldeanlagen, Signalanlagen oder Akkumulatoren und deren Ladeanlagen
Elektrotechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes, Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen oder Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- oder Vorrichtungsbetrieben
Hochwertige und/oder schwierige elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von Blindschachthäspeln, Schachtbeschickungsanlagen oder Lokomotiven
Arbeiten in der Funk- und Fernwirktechnik
Bohrhauer
Herstellen von Spezialbohrungen wie: Untersuchungsbohrungen (insbesondere Kernen), Bohrungen für Gasabsaugung und zur Wasserlösung oder Ziel- und Erweiterungsbohrungen
Aufstellen und Ausrichten der Bohreinrichtung, Regulieren des Andrucks und Überwachen der Bohrarbeit für die unter Schlüsselnummer 094 genannten Spezialbohrungen
Stapelzimmerhauer
Lokomotivfahrer, Einschienenhängebahn-Lokfahrer
Fahren einer Lokomotive in der Material-, Personen- und Produktenförderung auf einer Hauptfördersohle mit gleichzeitig überwiegend gleisgebundener Produktenförderung oder bei besonders schwierigen Transportarbeiten
Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok
Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok bei besonders schwierigen Transportarbeiten im Abbaubereich
Vorarbeiter im Gleisbau
Hauer für Erweiterungsarbeiten
Erweitern oder Durchbauen von Gesteins- oder Flözstrecken und sonstigen Grubenbauen
Fahren eines Senkschaufelladers in Abbaustrecken
Schachtzimmerhauer
Instandhalten von Tagesschächten einschließlich Transport von sperrigem Material
Instandhalten von Blindschächten bei gleichzeitigem Instandsetzen von Blindschachtabschnitten
Tarifgruppe 2 – Hauer/Facharbeiter mit Spezialkenntnissen Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele: Hauer in der Aus- und Vorrichtung
Auffahren von Abbaustrecken
Auffahren von Auf- oder Abhauen
Auffahren von Gesteins- oder Flözstrecken
Herstellen von Großräumen
Abteufen von Tages- oder Blindschächten, Aufbrechen von Blindschachttürmen
Durchbauen von verdrückten Schächten
Fahren einer Streckenvortriebsmaschine
Maschinenhauer
Selbstständiges Ausführen schwieriger maschinentechnischer Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes
Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen
Instandhalten und Reparieren von Streckentransport- und -fördermitteln, Vortriebs- und Lademaschinen
Elektrohauer
Selbstständiges Ausführen schwieriger elektrotechnischer Facharbeiten in Flöz- und Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes
Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen
Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- und Vorrichtungsbetrieben
Kolonnenführer (Förderung, Transport und Unterhaltung)
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