Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlenbergbau vom 22. März 2011 (TVMindestbedingungen Steinkohle 2)

Ausfertigungsdatum
2011-10-24
Fundstelle
BAnz: 2011, Nr 164, 3801

Stand: Die zugehörige V v. 24.10.2011 BAnz Nr. 164, 3801 (BergbauArbbV 2) tritt gem. § 2 dieser V am 31.3.2013 außer Kraft

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag hat Geltung

a) In sachlicher und räumlicher Hinsicht: für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, soweit sie im Bereich des deutschen Steinkohlenbergbaus der Bundesrepublik Deutschland vertikale und horizontale Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten im Auftrag des Bergwerksbetreibers ausführen. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von Steinkohle.

b) In persönlicher Hinsicht: für alle gewerblichen Arbeitnehmer unter Tage, die unter Buchstabe a genannte Tätigkeiten ausüben.

§ 2 Mindestlöhne

(1) Die Tarifstundenlöhne der Tarifgruppen 1 und 2 sind zugleich Mindestlöhne für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.

(2) Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Der Tarifstundenlohn beträgt:

  • *

    • Stundenlohn ab 1. April 2011

      in €

    • Tarifgruppe I

    • 11,53

    • Tarifgruppe II

    • 12,81

(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

§ 3 Zusätzliches Urlaubsgeld

(1) Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.

(2) Das volle zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 156 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig entsprechend ihrer Beschäftigung.

(3) Das zusätzliche Urlaubsgeld wird unter Berücksichtigung der Abzüge restlos in einer Summe bei Antritt des Tarifurlaubs gezahlt und mit den laufenden Bezügen des Auszahlungsmonats verrechnet. Wird der Urlaub nicht zusammenhängend genommen, so wird das zusätzliche Urlaubsgeld bei Antritt des Teilurlaubs gewährt, mit dem mindestens eine Gesamturlaubszeit von 14 Kalendertagen zwischen dem jeweils letzten Arbeitstag vor und dem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub erreicht wird.

(4) Bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Kalenderjahres besteht Anspruch auf ein Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.

§ 4 Urlaubsanspruch

(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.

(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet, haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages, so wird der Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet. Der Mindestanspruch durch das Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr bleibt davon unberührt.

(3) Arbeitnehmer, die wegen Zuerkennung des Knappschaftsruhegeldes oder des Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten für das Kalenderjahr, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, den vollen Jahresurlaub.

(4) Der Urlaub dient der Erholung. Er ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Eine Abgeltung ist grundsätzlich ebenso wenig zulässig wie ein Verzicht auf Urlaub. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(5) Kann ein Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen, so ist der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Im Fall der Übertragung ist der Urlaub bis spätestens zum 31. Dezember zu gewähren und zu nehmen. Danach verfällt der übertragene Urlaubsanspruch. Im Übrigen kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur übertragen werden, wenn außergewöhnliche betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern.

Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen

(Fundstelle: BAnz. 2011, 3802 - 3803)

Tarifgruppe 1 – Werker/Hauer Tätigkeit: einfache bergmännische Arbeiten nach Anweisung Tätigkeitsbeispiele: Strebhauer

  • Einbringen von Sturzversatz

  • Überwachen des Strebausbau-Bestands einschließlich Ausführen von Kleinreparaturen

  • Abbohren und/oder Tränken des Kohlenstoßes

  • Arbeiten auf der Böschung in Streben der steilen und stark geneigten Lagerung

  • Fahren einer Blasmaschine

  • Setzen von Dämmen am Streckensaum

  • Instandhalten einschließlich Verlängern oder Verkürzen von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich (Wartungsschicht)

  • Test- und Entspannungsbohrungen

  • Ausrauben von Streben

Hauer im Streckenausbau, Transportarbeiter

  • Einbringen von Ankerausbau

  • Ausrauben von Strecken

  • Fahren eines Senkschaufelladers in Gesteinsstrecken

  • Senken von Hand in Abbaustrecken unter besonders schwierigen Bedingungen

  • Transportarbeiten unter besonders schwierigen Bedingungen für Betriebspunkte mit umfangreichen Materialmengen im Abbau, in Streckenvortrieben, Raubbetrieben, Auf- oder Abhauen oder an zentralen Materialumschlagsstellen

Maschinenhauer

  • Maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von Blindschachteinrichtungen, Schachtbeschickungsanlagen oder automatischen Ladestellen

  • Aufmessen oder Verlegen schwieriger Rohrleitungsführungen

  • Maschinentechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes

  • Verlängern, Verkürzen, Instandhalten von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich

  • Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen

  • Instandhalten und Reparieren von Streckentransport- und -fördermitteln, Vortriebs- und Lademaschinen

  • Hochwertige und/oder schwierige maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von automatischen Blindschachteinrichtungen, automatischen Schachtbeschickungsanlagen, Dieselmotoren oder Lokomotiven

Elektrohauer

  • Elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von Fernmeldeanlagen, Signalanlagen oder Akkumulatoren und deren Ladeanlagen

  • Elektrotechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes, Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen oder Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- oder Vorrichtungsbetrieben

  • Hochwertige und/oder schwierige elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie: Instandhalten und Reparieren von Blindschachthäspeln, Schachtbeschickungsanlagen oder Lokomotiven

  • Arbeiten in der Funk- und Fernwirktechnik

Bohrhauer

  • Herstellen von Spezialbohrungen wie: Untersuchungsbohrungen (insbesondere Kernen), Bohrungen für Gasabsaugung und zur Wasserlösung oder Ziel- und Erweiterungsbohrungen

  • Aufstellen und Ausrichten der Bohreinrichtung, Regulieren des Andrucks und Überwachen der Bohrarbeit für die unter Schlüsselnummer 094 genannten Spezialbohrungen

Stapelzimmerhauer

  • Instandhalten von Förderblindschächten einschließlich Auswechseln von Ausbau- und Einbauteilen im Rahmen der Unterhaltung einschließlich Transport von sperrigem Material

Lokomotivfahrer, Einschienenhängebahn-Lokfahrer

  • Fahren einer Lokomotive in der Material-, Personen- und Produktenförderung auf einer Hauptfördersohle mit gleichzeitig überwiegend gleisgebundener Produktenförderung oder bei besonders schwierigen Transportarbeiten

  • Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok

  • Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok bei besonders schwierigen Transportarbeiten im Abbaubereich

Vorarbeiter im Gleisbau

  • Zuteilen von Arbeiten an eine Senk-, Gleisbau- oder Gleisreparaturkolonne und mitarbeitend überwachen Ortsälteste gemäß § 52 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke fallen nicht hierunter, es sei denn, sie werden von der Werksleitung gleichzeitig als Kolonnenführer oder Aufsichtshauer eingesetzt

Hauer für Erweiterungsarbeiten

  • Erweitern oder Durchbauen von Gesteins- oder Flözstrecken und sonstigen Grubenbauen

  • Fahren eines Senkschaufelladers in Abbaustrecken

Schachtzimmerhauer

  • Instandhalten von Tagesschächten einschließlich Transport von sperrigem Material

  • Instandhalten von Blindschächten bei gleichzeitigem Instandsetzen von Blindschachtabschnitten

Tarifgruppe 2 – Hauer/Facharbeiter mit Spezialkenntnissen Tätigkeit:

  • fachliche Arbeiten, die Spezialkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen, welche weitgehend selbstständig durchgeführt werden

Tätigkeitsbeispiele: Hauer in der Aus- und Vorrichtung

  • Auffahren von Abbaustrecken

  • Auffahren von Auf- oder Abhauen

  • Auffahren von Gesteins- oder Flözstrecken

  • Herstellen von Großräumen

  • Abteufen von Tages- oder Blindschächten, Aufbrechen von Blindschachttürmen

  • Durchbauen von verdrückten Schächten

  • Fahren einer Streckenvortriebsmaschine

Maschinenhauer

  • Selbstständiges Ausführen schwieriger maschinentechnischer Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes

  • Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen

  • Instandhalten und Reparieren von Streckentransport- und -fördermitteln, Vortriebs- und Lademaschinen

Elektrohauer

  • Selbstständiges Ausführen schwieriger elektrotechnischer Facharbeiten in Flöz- und Ausrichtungsbetrieben wie: Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder Wartungsschicht eines Abbaubetriebes

  • Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen

  • Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- und Vorrichtungsbetrieben

Kolonnenführer (Förderung, Transport und Unterhaltung)

  • Zuteilen von Arbeiten an eine Arbeitsgruppe in der Förderung, im Transport, in der Unterhaltung oder Instandhaltung (Wartungsschicht) oder beim Ausrauben von Strecken und mitarbeitend überwachen
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

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