Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV Mindestlohn) (TVMindestlohn Maler 6)

Ausfertigungsdatum
2012-05-25
Fundstelle
BAnz: 2012, AT 31.05.2012 V2

Stand: Die zugehörige V v. 25.5.2012 BAnz AT 31.05.2012 V2 (MalerArbV 6) tritt gem. § 2 dieser V am 30.4.2013 außer Kraft

§ 1 Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Betrieblicher Geltungsbereich ^bjnr615230012bjne000100000_01_BJNR615230012BJNE000100000 Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1 ) fallen.

  3. Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden:

    a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,

    b) jugendliche Arbeitnehmer, die ausweislich als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen sowie jugendliche Arbeitnehmer, bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrung im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,

    c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

    Maßgeblich ist die am 1. Juni 2012 geltende Fassung.

    § 2 Mindestlöhne

  4. Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

  5. Die Mindestlöhne betragen

    a) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

    *            *   mit Wirkung vom 1. März 2012
    
        *   9,75 €
    

    b) in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:

    –   für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
    
    
        *                *   mit Wirkung vom 1. März 2012
    
            *   9,75 €
    
    
    
    
    
    –   für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
    
    
        *                *   mit Wirkung vom 1. März 2012
    
            *   11,75 €
    
    
        *                *   mit Wirkung vom 1. Juli 2012
    
            *   12,00 €
    
  6. „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen. „Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über

    a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder

    b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,

    verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

§ 3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

§ 4 Fälligkeit des Mindestlohnes

  1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

2.^bjnr615230012bjne000400000_02_BJNR615230012BJNE000400000 Nummer 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz 1 RTV (Anhang 1 ) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

  1. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

  2. Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

  3. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.

    Maßgeblich ist die am 1. Juni 2012 geltende Fassung.

    Anhang 1 Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Juni 2012 geltenden Fassung

(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)

§ 1

Geltungsbereich

  1. Betrieblicher Geltungsbereich:

    (1)Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

    (3)Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

    (4)Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

    (5)Nicht erfasst werden

    a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

    b) Asbestbeschichtungsarbeiten

    ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes

      1. sind.

    (6)Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die

    a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

    b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

    c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

    d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten

    überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

    (7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

    a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und

    b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

    (8)Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

§ 9

Arbeitszeitkonto

  1. Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:

    a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.

    b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).

  2. Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nummer 3) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei. Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitszeitgesetzes).

  3. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 171. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.

  4. Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nummer 5) separat nachzuweisen.

  5. Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf „Null“ zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.

  6. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.

  7. Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

  8. Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.

Anhang 2 Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1

(Fundstelle: BAnz AT 31.05.2012 V2)

Maler

– Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen

– Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:

–   Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische,
    physikalische und chemische Verfahren


–   Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten


–   Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere
    Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung


–   Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für
    Decken-, Wand- und Bodengestaltung


–   Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen


–   Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe


–   Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an
    Fassaden


–   Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen
    klimatische Belastungen und biotische Angriffe


–   Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen


–   Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder
    kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen
    Dichtstoffen


–   Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken
    und Objekten, insbesondere an ­Brücken, Kränen und Strommasten


–   Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch
    Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren


–   Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von
    Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der
    Beschichtung


–   Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von
    Systemelementen


–   Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere
    Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit ­Beschichtungsmitteln


–   Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten


–   Straßenmarkierungsarbeiten


–   Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur
    Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und
    Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich,
    sowie Glasversiegelung


–   Pflegen und Konservieren von Oberflächen


–   Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung,
    insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen,
    Signets und Symbole


–   Ausführung von Lasur- und Beiztechniken


–   Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken


–   Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei,
    Schmuck- und Imitationstechniken


–   Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger
    Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen
    und Beton


–   Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung,
    Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung


–   Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten

– Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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