Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.
(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.
Für
den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2728 - 2731)
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro
1.
§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
*
*
a)
Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes
625
*
b)
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG- Zulassungsverfahrensverordnung
*
* *
aa) bei drei Prüfern
95
* *
bb) bei vier Prüfern
126
* *
cc) bei fünf Prüfern
158
2.
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
*
*
a)
Zulassung als Umweltgutachter
2 500
*
b)
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG- Zulassungsverfahrensverordnung
*
* *
aa) bei drei Prüfern
95
* *
bb) bei vier Prüfern
126
* *
cc) bei fünf Prüfern
158
3.
§ 10 des Umweltauditgesetzes
*
*
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)
3 000
4.
Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
*
*
Je Fachgebiet
200
*
*
5.
Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
800
*
*
6.
Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
*
*
a)
Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006
350
* *
*
*
b)
Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde
800
* *
*
*
c)
Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde
2 000
* *
*
7.
Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes
800
*
*
8.
Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes
1 000
9.
Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen
1 000
10.
Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.
800
*
*
11.
Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
*
*
a)
für die erste Vereinbarung je Drittstaat
800
*
b)
zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a
300
12.
Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.
1 000
13.
Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
*
*
a)
für die erste Vereinbarung je Drittstaat
1 000
*
b)
zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a
500
14.
Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
*
*
Je Fachgebiet
200
*
*
15.
Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
*
*
a)
Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
*
* *
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006
20
* *
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation
45
*
b)
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
*
* *
*
* *
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten
150
* *
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
300
* *
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten
700
* *
*
*
c)
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
*
* *
*
* *
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
50
* *
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
100
* *
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
150
* *
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
300
* *
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
720
* *
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
920
* *
*
*
d)
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
*
* *
*
* *
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
45
* *
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
95
* *
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
145
* *
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
285
* *
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
690
* *
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
880
* *
*
* *
*
*
e)
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
*
* *
*
* *
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
45
* *
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
95
* *
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
145
* *
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
285
* *
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
690
* *
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
880
* *
*
*
f)
zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
95
*
g)
zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten
750
16.
Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
*
*
a)
bei einfachem Prüfungsaufwand
100
*
b)
bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)
600
*
c)
bei erhöhtem Prüfungsaufwand
*
* *
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 200
* *
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
700
* *
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
*
d)
bei hohem Prüfungsaufwand
*
* *
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 800
* *
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
700
* *
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
17.
Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)
1 000.
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