Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAGGebV 2002)

Ausfertigungsdatum
2002-09-04
Fundstelle
BGBl I: 2002, 3503
Zuletzt geändert durch
Art. 2 V v. 13.12.2011 I 2727

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.

(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.

§ 4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen

Für

  1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,

  2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie

  3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung

Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2728 - 2731)

    • Amtshandlungen der Zulassungsstelle

    • Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro

    • 1.

    • § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes

    *

  • *

    • a)

    • Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes

    • 625

  • *

    • b)

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG- Zulassungsverfahrensverordnung

    *

  • * *

    • aa) bei drei Prüfern

    • 95

  • * *

    • bb) bei vier Prüfern

    • 126

  • * *

    • cc)  bei fünf Prüfern

    • 158

    • 2.

    • § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes

    *

  • *

    • a)

    • Zulassung als Umweltgutachter

    • 2 500

  • *

    • b)

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG- Zulassungsverfahrensverordnung

    *

  • * *

    • aa) bei drei Prüfern

    • 95

  • * *

    • bb) bei vier Prüfern

    • 126

  • * *

    • cc)  bei fünf Prüfern

    • 158

    • 3.

    • § 10 des Umweltauditgesetzes

    *

  • *

    • Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)

    • 3 000

    • 4.

    • Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren

    *

  • *

    • Je Fachgebiet

    • 200

  • *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

    *

    • 5.

    • Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren

    • 800

  • *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b

    *

    • 6.

    • Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes

    *

  • *

    • a)

    • Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006

    • 350

  • * *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

    *

  • *

    • b)

    • Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde

    • 800

  • * *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

    *

  • *

    • c)

    • Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde

    • 2 000

  • * *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

    *

    • 7.

    • Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes

    • 800

  • *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

    *

    • 8.

    • Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes

    • 1 000

    • 9.

    • Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen

    • 1 000

    • 10.

    • Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.

    • 800

  • *

    • zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

    *

    • 11.

    • Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)

    *

  • *

    • a)

    • für die erste Vereinbarung je Drittstaat

    • 800

  • *

    • b)

    • zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a

    • 300

    • 12.

    • Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.

    • 1 000

    • 13.

    • Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

    *

  • *

    • a)

    • für die erste Vereinbarung je Drittstaat

    • 1 000

  • *

    • b)

    • zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a

    • 500

    • 14.

    • Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung

    *

  • *

    • Je Fachgebiet

    • 200

  • *

    • zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

    *

    • 15.

    • Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes

    *

  • *

    • a)

    • Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat

    *

  • * *

    • aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006

    • 20

  • * *

    • bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation

    • 45

  • *

    • b)

    • zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

    *

  • * *

    • Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

    *

  • * *

    • aa) mit bis zu 50 Beschäftigten

    • 150

  • * *

    • bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

    • 300

  • * *

    • cc)  mit mehr als 250 Beschäftigten

    • 700

  • * *

    • Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

    *

  • *

    • c)

    • zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

    *

  • * *

    • Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

    *

  • * *

    • aa) mit bis zu 10 Beschäftigten

    • 50

  • * *

    • bb)  mit 11 bis zu 25 Beschäftigten

    • 100

  • * *

    • cc)  mit 26 bis zu 50 Beschäftigten

    • 150

  • * *

    • dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

    • 300

  • * *

    • ee)  mit 251 bis zu 500 Beschäftigten

    • 720

  • * *

    • ff)  mit mehr als 500 Beschäftigten

    • 920

  • * *

    • Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

    *

  • *

    • d)

    • zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

    *

  • * *

    • Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

    *

  • * *

    • aa) mit bis zu 10 Beschäftigten

    • 45

  • * *

    • bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten

    • 95

  • * *

    • cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten

    • 145

  • * *

    • dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

    • 285

  • * *

    • ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten

    • 690

  • * *

    • ff) mit mehr als 500 Beschäftigten

    • 880

  • * *

    • Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

    *

  • * *

    • Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen

    *

  • *

    • e)

    • zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen

    *

  • * *

    • Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

    *

  • * *

    • aa) mit bis zu 10 Beschäftigten

    • 45

  • * *

    • bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten

    • 95

  • * *

    • cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten

    • 145

  • * *

    • dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

    • 285

  • * *

    • ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten

    • 690

  • * *

    • ff)  mit mehr als 500 Beschäftigten

    • 880

  • * *

    • Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Bescheinigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.

    *

  • *

    • f)

    • zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten

    • 95

  • *

    • g)

    • zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten

    • 750

    • 16.

    • Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde

    *

  • *

    • a)

    • bei einfachem Prüfungsaufwand

    • 100

  • *

    • b)

    • bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)

    • 600

  • *

    • c)

    • bei erhöhtem Prüfungsaufwand

    *

  • * *

    • aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter

    • 1 200

  • * *

    • bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem

    • 700

  • * *

    • cc)  gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g

    • 750

  • *

    • d)

    • bei hohem Prüfungsaufwand

    *

  • * *

    • aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter

    • 1 800

  • * *

    • bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem

    • 700

  • * *

    • cc)  gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g

    • 750

    • 17.

    • Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)

    • 1 000.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.