Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken) (UErgGDV 2)

Ausfertigungsdatum
1954-04-26
Fundstelle
BAnz: 1954, Nr 81

Eingangsformel

Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

(1) Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß das Schuldnerinstitut aus ihnen in Anspruch genommen werden kann, sind vom Berechtigten durch Vermittlung eines Kreditinstitutes (Vermittlungsstelle) bei dem Schuldnerinstitut anzumelden.

(2) Einer Anmeldung nach dieser Verordnung bedarf es nicht für Ansprüche

  1. aus Schuldverschreibungen, die nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden sind, sofern die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung nicht abgelehnt worden ist,

  2. aus Auslandsbonds im Sinne des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553).

§ 2

(1) Vermittlungsstelle ist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden sind, das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist.

(2) Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden und befindet sich die Schuldverschreibung zur Zeit der Anmeldung bei einem Kreditinstitut im Bundesgebiet oder in Berlin (West) in Erstverwahrung, so ist dieses Kreditinstitut Vermittlungsstelle. Für andere Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung ist das Kreditinstitut Vermittlungsstelle, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Ist eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellt worden, so ist Vermittlungsstelle das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig gewesen ist.

§ 3

(1) Ist der Anspruch aus der Schuldverschreibung im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war, eine Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 7 abgeben und außerdem bestätigen kann, daß sie mit demjenigen, für den sie die Bestätigung abgibt, nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

(2) Ist das Recht für eine natürliche Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben,

a) daß derjenige, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, nach den eigenen Unterlagen der Vermittlungsstelle zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 eine Anschrift im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatte und

b) daß der Vermittlungsstelle nichts darüber bekannt ist, daß diese Person an dieser Anschrift weder ihren Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte.

(3) Kann eine Bestätigung nach Absatz 2 nicht abgegeben werden, so genügt bei natürlichen Personen eine Bestätigung der Vermittlungsstelle, daß ihr für denjenigen, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, vorgelegen hat

a) ein nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. September 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ausgestellter amtlicher Personalausweis, oder

b) eine polizeiliche Meldebescheinigung, nach der er nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gemeldet war, oder

c) ein Ausweis nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine nach dem 31. Dezember 1952 ausgestellte Heimkehrerbescheinigung.

(4) Ist das Recht für Eheleute anerkannt worden, so genügt es, daß die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach Absatz 2 oder 3 für einen der Ehegatten abgibt.

(5) Ist das Recht für eine Erbengemeinschaft anerkannt worden oder ist derjenige, für den das Recht anerkannt worden ist, vor dem 1. Januar 1953 verstorben, so genügt es, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß die Rechtsnachfolge des Erben oder eines Miterben nachgewiesen ist, und daß für ihn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 gegeben sind. Ist ein Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling Erbe, so genügt es, wenn eine dieser Personen erklärt, daß sie Erbe oder Miterbe sei, und die Vermittlungsstelle die Abgabe dieser Erklärung und außerdem bestätigt, daß sie eine Verfügung über das Depot des Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen würde.

(6) Ist das Recht für eine in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben, daß der Vermittlungsstelle ein nach dem 30. September 1949 ausgestellter Registerauszug vorgelegen hat, aus dem sich ergibt, daß die juristische Person vor dem 1. Januar 1953 ihren Sitz im Bundesgebiet oder in Berlin hatte. Hat die juristische Person ihren Sitz in Berlin, so muß die Bestätigung ferner ergeben, daß die gesetzlichen Vertreter die Geschäftsleitung von Berlin (West) oder einem Ort des Bundesgebietes aus geführt haben.

(7) Ist das Recht noch nicht rechtskräftig anerkannt worden, so ist die Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 6 für den Anmelder (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) abzugeben.

§ 4

Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie

  1. für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,

  2. die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat,

  3. eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann,

    a) bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war,

    b) bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,

    und ferner bestätigen kann, daß sie mit dieser Person nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

§ 5

Die Vermittlungsstelle hat den Berechtigten von einer Anmeldung nach § 3 oder § 4 zu benachrichtigen.

§ 6

Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.

§ 7

Nimmt der Berechtigte die Anmeldung selbst vor, so hat er Unterlagen über den Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung desjenigen beizufügen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war.

§ 8

(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen.

(2) Meldet die Vermittlungsstelle Ansprüche aus Schuldverschreibungen unter Abgabe einer Bestätigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 und 7 an, so kann die Anmeldung nach dem Muster AS (Anlage 3) vorgenommen werden.

(3) Gibt die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ohne Namensangabe angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuches angegeben werden. Die Berliner Bankaufsichtsbehörde kann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) verlangen.

(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.

§ 9

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch in Berlin (West).

§ 10

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1 Berliner Altbanken, die Schuldverschreibungen ausgegeben haben (Emissionsinstitute)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. III 7601-1-2, S 24

  1. Das Berliner Pfandbriefamt (Berliner Stadtschaft), Berlin W 35, Am Karlsbad 10

  2. Der Berliner Hypothekenbankverein (Stadtschaft), Berlin W 35, Am Karlsbad 10

  3. Central-Landschaft für die Preußischen Staaten, Berlin-Friedenau, Rubensstr. 64

  4. Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 6

  5. Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 7/8

  6. Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin- Charlottenburg, Schillerstr. 3

  7. Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -, Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 37

  8. Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 15

  9. Deutsche Industriebank, Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 6

  10. Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 37

  11. Deutsche Landesrentenbank - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Berlin- Grunewald, Hohenzollerndamm 123

  12. Deutsche Pfandbriefanstalt - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (früher Preußische Landespfandbriefanstalt), Berlin-Lichterfelde-West, Drakestr. 51

  13. Deutsche Rentenbank, Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81

  14. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank), Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81

  15. Deutsche Schiffspfandbriefbank Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 11

  16. Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin-Lichterfelde-West, Drakestr. 51

  17. Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehnskasse, Berlin-Schlachtensee, Terrassenstr. 25

  18. Märkische Landschaft, Berlin-Schlachtensee, Terrassenstr. 25

  19. Preußische Zentralstadtschaft, Berlin-Schöneberg, Badensche Str. 2

  20. Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 7/8

  21. Stadtschaft der Mark Brandenburg, Berlin W 35, Schöneberger Ufer 65

  22. Umschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin-Charlottenburg, Fasanenstr. 7/8

  23. Zentrale für Bodenkulturkredit, Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81

Anlage 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 7601-1-2, S. 25 u. 26 (Vorderseite) Vermittlungsstelle: I An I I .......................................... I (Name des Schuldnerinstituts) I I Berlin I ------ I------------------------------------------- I Eingangsdatum beim Aktenzeichen des I Schuldnerinstitut Schuldnerinstituts

I

-- Anmeldemuster AE (Einzelanmeldung zum Berliner Altbankengesetz) I. Für die folgenden Schuldverschreibungen wird geltend gemacht, daß das Schuldnerinstitut nach den Vorschriften des Altbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann: 1. Wertpapierart: 2. Aktenzeichen der Prüfstelle (bei LB-Stücken: Stück- nummern, nach Stückelungen getrennt): 3. Nennbetrag: RM 4. Zinsscheine per 1): 5. Name desjenigen, für den das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden ist (bei schwebenden Anmeldungen Name des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes)) 2): II. Zusätzliche Angaben: 1. Nur bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute: Falls sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5 Genannten im Bundesgebiet befinden, Angaben darüber, ob dies schon am 21.6.1948 der Fall war 3)4): 2. Nur bei Berechtigten im Ausland: Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5 Genannten am 21.6.1948 unter Angabe des Landes und der Staatsangehörigkeit 3): 3. Nur bei Erbfällen, wenn weder der Erbe - die Erben in dem Anerkennungsbescheid namentlich genannt sind noch ein Erbschein vorliegt: Ich bin *) - Der ............. ist *) als ...................... (Verwandtschaftsgrad) Erbe *) - Miterbe des *)........................................ Ich *) - wir *) - erkläre(n), die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. ............................. ..................................... (Ort und Datum) (Unterschrift des Anmeldenden) Nimmt die Vermittlungsstelle die Anmeldung unter Abgabe der Bestätigung lt. III 3 vor, so reicht es aus, wenn sie die Anmeldung auf

der Rückseite unterschreibt.

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 1) Braucht bei Anmeldungen im Wertpapierbereinigungsverfahren nur ausgefüllt zu werden, wenn Ansprüche auf mehr Zinsen geltend gemacht werden als durch die Gutschrift im Wertpapierbereinigungsverfahren erfaßt werden. 2) Bei Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung, soweit diese a) bis zum 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, der am 1.10.1949 Gläubiger war, b) nach dem 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, für den die LB ausgestellt worden ist. 3) Befanden sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Niederlassung oder der Geschäftsleitung am 21.6.1948 im Bundesgebiet oder im Ausland, so braucht eine nach der 35. DVO/UG erstattete Anmeldung nicht wiederholt zu werden. 4) Die Vermittlungsstelle soll die Anmeldung nicht von sich aus vornehmen, wenn ihr bekannt ist, daß bereits eine Anmeldung nach der 35. DVO/UG erstattet worden ist. (Rückseite) III. Wir geben als Vermittlungsstelle folgende Bestätigungen ab: 1. 5) Bei natürlichen Personen, Gemeinschaftsdepots von Eheleuten und Nachlaßdepots: a) Der in der Anmeldung unter I 5 Genannte *) - ein Mitberechtigter *), und zwar ........................ - hatte nach dem Anerkennungsbeschluß oder -bescheid *) - unseren Unterlagen *) zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 seine Anschrift in Berlin (West) *) - in ......................., (Ort) d.h. im Bundesgebiet *) - im Ausland *). b) Uns ist nichts darüber bekannt, daß der unter a) Bezeichnete an dem unter a) genannten Ort weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthaltsort hatte. 2. 6) Bei in ein Register eingetragenen juristischen Personen: Die unter I 5 bezeichnete juristische Person ist im .................... Register eingetragen. Uns hat ein am ................., d.h. nach dem 30. September 1949 ausgestellter .................... Registerauszug vorgelegen, aus dem sich ergibt, daß diese juristische Person vor dem 1. Januar 1953 ihren Sitz in Berlin *) - in ................., (Ort) d.h. im Bundesgebiet *), hatte. Zusatz bei juristischen Personen mit Sitz in Berlin: Wir bestätigen ferner, daß die gesetzlichen Vertreter der unter I 5 genannten juristischen Person die Geschäftsleitung von Berlin (West) *) - von .................................... *) (Ort im Bundesgebiet) aus geführt haben. 3. 7) Mit dem unter 1 oder 2 Genannten haben wir nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden. IV. Zusätzliche Bestätigungen der Vermittlungsstelle: 1. Bei Erbfällen, wenn die Bestätigung nur für einen Alleinerben oder einen von mehreren Mitberechtigten abgegeben wird: Wir bestätigen ferner, daß es sich bei dem Erben (Mitberechtigten), für den die Bestätigung zu III 1 abgegeben wird, a) um einen Erben (Miterben) handelt, für den uns folgende Unterlagen zum Nachweis des Erbrechts vorgelegen haben: b) um einen Ehegatten *) - Elternteil *) - Abkömmling *) handelt, der die Erklärung abgegeben hat, daß er Erbe oder Miterbe sei. Wir würden eine Verfügung über das Depot des Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen, da uns eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt *) - ein Testamentsvollstreckungszeugnis vorliegt *) - es sich um einen geringen Betrag handelt, so daß wir einen besonderen Nachweis nicht für erforderlich halten *) - folgende Unterlagen vorliegen, auf Grund deren wir nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sind, eine Verfügung über das Depot zuzulassen *): 2. Nur wenn bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute die Bestätigung nach III 1 oder 2 für eine Person im Bundesgebiet abgegeben wird und die nachfolgende Bestätigung ohne Rückfrage abgegeben werden kann: Der Wohnsitz oder dauernde Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung ist erst nach dem 21. Juni 1948 in das Bundesgebiet verlegt worden. Hierfür liegen uns folgende Unterlagen vor: 3. Falls eine Wohnsitzbestätigung nach III 1 oder 2 nicht abgegeben wird: Folgende Unterlagen über den Wohnsitz, dauernden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung haben uns vorgelegen *) - werden im Original *) - in beglaubigter Abschrift *) - in Fotokopie *) beigefügt: Wir halten die Wohnsitzvoraussetzungen des § 7 des Altbankengesetzes aus den in der Anlage angeführten Gründen für nachgewiesen - nicht nachgewiesen *). ............................. .....................................

(Ort und Datum) (Unterschrift der Vermittlungsstelle)

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 5) Kann weder diese Bestätigung noch die Bestätigung zu 2. abgegeben werden, so ist IV 3 auszufüllen. 6) Kann bei juristischen Personen eine Bestätigung nicht abgegeben werden, so ist IV 3 auszufüllen. 7) Kann diese Bestätigung nicht abgegeben werden, muß die Anmeldung von dem Berechtigten erstattet werden.

Anlage 3

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 7601-1-2, S. 27 u. 28 (Vorderseite) Vermittlungsstelle: I An I I .......................................... I (Name des Schuldnerinstituts) I I Berlin I ------ I------------------------------------------- I Eingangsdatum beim Aktenzeichen des I Schuldnerinstitut Schuldnerinstituts

I

-- Anmeldemuster AS (Sammelanmeldung zum Berliner Altbankengesetz) Nur für Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren (WB-Verfahren) für natürliche Personen, Gemeinschaftsdepots von Eheleuten oder Nachlaßdepots angemeldet worden sind. Befindet sich die Anschrift des Anmelders im Wertpapierbereinigungsverfahren (WB-Anmelder) im Bundesgebiet, so darf die Anmeldung nur dann in eine Sammelanmeldung aufgenommen werden, wenn feststeht, daß das Recht nicht unter die 35. DVO/UG fällt. Nicht in einer Anmeldung sind zusammenzufassen: a) Ansprüche, die im WB-Verfahren rechtskräftig anerkannt sind, mit schwebenden WB-Anmeldungen, b) Anmeldungen, die im WB-Verfahren in einer Sammelanmeldung enthalten waren, mit Einzelanmeldungen im WB-Verfahren, c) Anmeldungen für Nachlaßdepots mit einem Betrag von mehr als 5.000 RM (ohne Zinsen), bei denen ein Erbnachweis nicht vorliegt, mit anderen Anmeldungen. I. Für folgende Schuldverschreibungen wird geltend gemacht, daß das Schuldnerinstitut nach den Vorschriften des Altbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann:

Wertpapierart:

-- Lfd. Nr. I Nennbetrag I Akten- I Name des WB-Anmelders I Raum für I RM I zeichen I und Ort 1) I Prüfungs- I I der Prüf- I I vermerke

I I stelle I I

-- 1 I 2 I 3 I 4 I ----------------------------------------------------------I I I I I I I I I I I I I I------------I

Übertrag:


1) Bei Nachlaßdepots ist neben der Nachlaßbezeichnung der (Mit-)Erbe anzugeben, für den die Bestätigung II 3 abgegeben wird. Beispiel: Friedrich Müller Nachlaß (Miterbe: Karl Müller, Essen).

(Rückseite)

-- 1 I 2 I 3 I 4 I ----------------------------------------------------------I Übertrag:I------------I I I I I I I I I I I I I I I I------------I Gesamt- betrag: -------------- II. Wir geben als Vermittlungsstelle folgende Bestätigungen ab: 1. Die vorstehend angemeldeten Ansprüche sind im WB-Verfahren für die angegebenen natürlichen Personen oder Gemeinschaftsdepots von Eheleuten oder für Nachlaßdepots rechtskräftig anerkannt *) / angemeldet *). 2. Für die Ansprüche zu I lfd. Nr. hatte der in Spalte 4 Bezeichnete nach dem Anerkennungsbeschluß oder -bescheid oder unseren Unterlagen zu einem Zeitpunkt nach dem 30.9.1949 und vor dem 1.1.1953 seine Anschrift an dem in Spalte 4 genannten Ort. 3. Für die Ansprüche zu I lfd. Nr. hatte ein Mitberechtigter (§ 3 Abs. 4 oder 5 der 2. DVO/UEG) nach dem 30.9.1949 und vor dem 1.1.1953 seine Anschrift an dem in Spalte 4 genannten Ort. Soweit es sich um ein Nachlaßdepot handelt, bei dem ein Erbnachweis nicht vorliegt, würden wir eine Verfügung über das Depot auch ohne amtlichen Erbnachweis zulassen. 4. Uns ist nichts darüber bekannt, daß die in Spalte 4 genannten Personen an den angegebenen Orten weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthaltsort hatten. 5. Wir haben mit denjenigen, für die wir die Bestätigung lt. Nr. 2 oder 3 abgeben, nach dem 30.9.1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden. III. Soweit nichts Besonderes angegeben ist, umfaßt die Anmeldung diejenigen rückständigen Zinsen, auf die sich die WB-Gutschrift erstreckt. ............................. .......................................

(Ort und Datum) (Unterschrift der Vermittlungsstelle)

*) Nichtzutreffendes ist zu durchzustreichen.

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