Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unterhaltshilfe
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 des Gesetzes)
von 808 auf 820 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 539 auf 547 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 273 auf 277 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
von 444 auf 451 Deutsche Mark,
der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes)
von 281 auf 286 Deutsche Mark,
der Selbständigenzuschlag
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes)
*
*
1
von 184 auf 187 Deutsche Mark,
2
von 234 auf 237 Deutsche Mark,
3
von 279 auf 283 Deutsche Mark,
4
von 310 auf 315 Deutsche Mark,
5
von 342 auf 347 Deutsche Mark,
6
von 374 auf 380 Deutsche Mark,
b)
für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des Gesetzes)
*
*
1
von 97 auf 98 Deutsche Mark,
2
von 112 auf 114 Deutsche Mark,
3
von 125 auf 127 Deutsche Mark,
4
von 140 auf 142 Deutsche Mark,
5
von 161 auf 163 Deutsche Mark,
6
von 191 auf 194 Deutsche Mark,
der Sozialzuschlag
a) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
von 112 auf 114 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes)
von 140 auf 142 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes)
von 175 auf 178 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
von 65 auf 66 Deutsche Mark,
der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
von 975 auf 991 vom Hundert.
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
von 257 auf 261 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
von 190 auf 193 Deutsche Mark,
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 118 auf 120 Deutsche Mark,
der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
von 322 auf 327 Deutsche Mark.
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
a) für Berechtigte
von 1.205 auf 1.219 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten
von 754 auf 764 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind
von 281 auf 285 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen
von 509 auf 516 Deutsche Mark,
der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes
a) für Berechtigte
von 1.435 auf 1.449 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten
von 809 auf 819 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind
von 332 auf 336 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen
von 624 auf 631 Deutsche Mark.
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
von 322 auf 327 Deutsche Mark,
die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegatten
von 121 auf 123 Deutsche Mark,
b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 209 auf 212 Deutsche Mark,
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 41 auf 42 Deutsche Mark.
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