(1) Für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben.
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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709)
*
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in Euro
Auskünfte
*
1.1
gebührenfrei
1.2
bis 250
1.3
bis 500
*
Herausgabe
*
2.1
bis 125
2.2
bis 500
*
*
Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten
gebührenfrei
Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes
gebührenfrei
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes
gebührenfrei
*
Nr.
Auslagentatbestand
Auslagenbetrag in Euro
Herstellung von Duplikaten
*
1.1
0,10
1.2
0,15
1.3
0,25
Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe
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