Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIGGebV)

Ausfertigungsdatum
1994-12-07
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3732
Neugefasst durch
Bek. v. 23.8.2001 I 2247;
Geändert durch
Art. 4 G v. 22.12.2004 I 3704

§ 1 Kosten

(1) Für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§ 3 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben.

§ 4 (Inkrafttreten)

-

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709)

  • *

      1. Gebühren
    • Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebührenbetrag in Euro

    • Auskünfte

    *

    • 1.1

      • mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten
    • gebührenfrei

    • 1.2

      • Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten
    • bis 250

    • 1.3

      • Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
    • bis 500

    • Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben.

    *

    • Herausgabe

    *

    • 2.1

      • Herausgabe von Duplikaten
    • bis 125

    • 2.2

      • Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
    • bis 500

  • *

    • Auslagen werden zusätzlich erhoben.

    *

    • Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

    • gebührenfrei

    • Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes

    • gebührenfrei

    • Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes

    • gebührenfrei

  • *

      1. Auslagen
    • Nr.

    • Auslagentatbestand

    • Auslagenbetrag in Euro

    • Herstellung von Duplikaten

    *

    • 1.1

      • je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen
    • 0,10

    • 1.2

      • je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen
    • 0,15

    • 1.3

      • Reproduktion von verfilmten Akten je Seite
    • 0,25

    • Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

    • in voller Höhe

    • Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

    • in voller Höhe

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Was ist GitHub?

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